1. Unter Streitigkeiten im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG sind nicht lediglich Erkenntnisverfahren in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten gemeint. § 72 Abs. 2 Satz 1 GCG umfasst vielmehr auch Vollstreckungsverfahren, sofern zuständiges Vollstreckungsorgan das für die Entscheidung von Wohnungseigentumssachen berufene Amtsgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist.
2. Ist das zuständige Vollstreckungsorgan jedoch das Vollstreckungsgericht, ist eine Sachnähe zum Erkenntnisverfahren typischerweise nicht gegeben (vgl. auch BGH NJW 1979, 1048, wonach sich die Zuständigkeit der Familiengerichte nicht auf Verrichtungen erstreckt, die die Zivilprozessordnung den Vollstreckungsgerichten zuweist).
Als zuständiges Gericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 9. Oktober 2007 - M 1951/07- wird das Landgericht Mannheim bestimmt.
I.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht Weinheim am 20.08.2007 wegen einer in einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bensheim vom 05.06.2007 titulierten Forderung in Höhe von 1.433,21 EUR sowie wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 326,19 EUR einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner erlassen. Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht Weinheim diesen Beschluss am 09.10.2007 aufgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Mannheim zur Entscheidung vorgelegt. Mit den Parteien bekannt gegebenem Beschluss vom 20.05.2008 hat das Landgericht Mannheim das Beschwerdeverfahren an das Landgericht Karlsruhe abgegeben. Dieses sei gemäß § 72 Abs. 2 GVG zuständig, da es sich um eine Rechtsstreitigkeit gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG handle. Das Landgericht Karlsruhe hat sich mit den Parteien bekannt gegebenem Beschluss vom 23.06.2008 für unzuständig erklärt und die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgerichts Karlsruhe vorgelegt.
II.
Als zuständiges Gericht war gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog das Landgericht Mannheim zu bestimmen.
1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO analog zur Entscheidung berufen.
a) § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts auch im Vollstreckungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.1983 - IV b ARZ 49/82 - zitiert nach juris Rn. 6; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22.Aufl., § 36 Rn. 37) und auch dann, wenn der Zuständigkeitsstreit die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Rechtsmittel betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.1985 - IV b ARZ 24/85 - Rn. 8, zitiert nach juris).
b) Zwar liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht vor. Denn die Landgerichte Mannheim und Karlsruhe haben sich nicht, wie in dieser Bestimmung gefordert, in rechtskräftigen Beschlüssen für unzuständig erklärt. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist aber im Interesse einer raschen Klärung negativer Kompetenzkonflikte entsprechend anzuwenden, wenn verschiedene mit der Sache befasste Gerichte ihre Kompetenz leugnen (vgl. BGHZ 104, 363 - Juris-Ausdruck Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 36 Rn. 25) und die Unzuständigkeitserklärungen der Gerichte den Verfahrensbeteiligten zumindest bekannt gemacht wurden (vgl. BGH NJW-RR 1992, 579; NJW-RR 1992, 1154; NJW-RR 1996, 1217; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Sowohl das Landgericht Mannheim als auch das Landgericht Karlsruhe haben sich durch den Parteien bekannt gegebene Beschlüsse vom 20.05. bzw. 23.06.08 für unzuständig erklärt.
2. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 09.10.2007 ist gemäß § 72 Abs. 1 GVG das Landgericht Mannheim zuständig. Eine Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht begründet.
a) Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG ist in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die vorliegende Auseinandersetzung der Parteien über die Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Weinheim vom 20.08.2007 ist keine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Karlsruhe sind unter Streitigkeiten in diesem Sinne allerdings nicht lediglich Erkenntnisverfahren in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten gemeint. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 23.06.2008 - 15 AR 13/08 - und vom 11.07.2008 - 15 AR 8/08) erfasst § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG vielmehr auch Vollstreckungsverfahren, sofern zuständiges Vollstreckungsorgan das für die Entscheidung von Wohnungseigentumssachen gemäß § 23 Nr. 2 c GVG, 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG berufene Amtsgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist. Denn wie bereits in dem gesetzlich angeordneten Gleichlauf der Entscheidungszuständigkeit im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zum Ausdruck kommt, stehen die vom Wohnungseigentumsgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszugs im Zwangsvollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen typischerweise in engem Zusammenhang mit dem Erkenntnisverfahren. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, die Sache als ihrem Wesen nach vor die Wohnungseigentumsgerichte gehörend anzusehen. Der mit der Schaffung des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG verfolgte Zweck, durch eine häufigere und intensivere Befassung mit der komplexen Materie des Wohnungseigentumsrechts eine Qualitätssteigerung der Rechtsmittelentscheidungen und eine gleichmäßige Revisionszulassungspraxis herbeizuführen (vgl. BT-Drs. 16/3843, Seite 17, 29), gebietet es deshalb in diesen Fällen, die Rechtsmittelzuständigkeit bei dem in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG genannten Landgericht zu konzentrieren.
Diese Erwägungen beanspruchen jedoch keine Geltung, soweit zuständiges Vollstreckungsorgan das Vollstreckungsgericht ist, d. h. das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 Abs. 2 ZPO). Wie der Gesetzgeber bereits durch die Bestimmung eines anderen Gerichts als des im Erkenntnisverfahren zuständigen Prozessgerichts zum Vollstreckungsorgan zum Ausdruck gebracht hat, ist in diesen Fällen eine Sachnähe zum Erkenntnisverfahren typischerweise nicht gegeben, so dass die Annahme nicht gerechtfertigt ist, die Sache gehöre ihrem Wesen nach vor die Wohnungseigentumsgerichte (vgl. auch BGH NJW 1979, 1048, wonach sich die Zuständigkeit der Familiengerichte nicht auf die Verrichtungen erstreckt, die die Zivilprozessordnung den Vollstreckungsgerichten zuweist).