ArbG Ulm, Beschluss vom 14.11.2008 - 3 Ca 244/08
Fundstelle
openJur 2012, 60941
  • Rkr:

1. Arbeitsverträge zwischen Vertragsspielern im Sinne des § 8 Ziffer 2 der Spielordnung des Deutschen Fußballbundes und Vereinen auf der Grundlage des Muster-Spielervertrages des DFB, enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

2. Eine Optionsklausel, mit der sich ein Regionalliga-Verein einseitig die Verlängerung eines Arbeitsvertrages mit einem Vertragsspieler im Sinne des § 8 Ziffer 2 der Spielordnung des DFB vorbehält, umgeht das Verbot ungleich langer Kündigungsfristen in § 622 Abs. 6 BGB. Hieraus folgt aber in analoger Anwendung des § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB lediglich, dass auch der Spieler eine Option zur Vertragsverlängerung hat.

3. Eine solche einseitige Optionsklausel benachteiligt einen Spieler unangemessen in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des 30.06.2008 beendet worden ist.2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 5.100,00festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist Fußballspieler, der Beklagte ein Amateurfußballverein, dessen 1. Mannschaft in der vergangenen Saison aus der Regionalliga Süd abstieg und in der laufenden Saison wegen Einführung der 3. Liga gleichwohl in der Regionalliga Süd weiterspielt. Die Parteien schlossen am 12.12.2006 den Spielervertrag ABl. 15 - 20. Der Vertragstext entspricht dem Muster-Spielervertrag des Deutschen Fußballverbandes (DFB), der für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthält. Eine vorherige Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gab es nicht. Auf der Grundlage des Spielervertrages war der Kläger für den Beklagten als Vertragsspieler im Sinne von § 8 Ziffer 2 der Spielordnung des DFB ab 01.01.2007 tätig. § 8 Ziff. 2 Abs. 1 DFB-Spielordnung bestimmt:

Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 150,00 EUR monatlich erhält.

Der Verfügungskläger erhielt nach § 4 Ziff. 1 a Spielervertrag monatlich eine Nettovergütung von 1.250,00 EUR zuzüglich Prämien in Höhe von durchschnittlich 450,00 EUR.

In § 6 Spielervertrag haben die Parteien vereinbart:

1. Der Vertrag gilt für die Zeit von 01.01.2007 bis 30. Juni 2008 (Ende des Spieljahres 07/08).

2. Der Vertrag endet vorzeitig mit dem Wirksamwerden eines von den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrages oder einer wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

3. Für den Fall der Beendigung des Vertrages gelten die Vorschriften der DFB-Spielordnung sowie ggf. die Rechtsgrundlagen der Regionalliga (§ 3).

4. Bei Vertragsende erlischt das Spielrecht (vgl. § 22 Nr. 6 der DFB-Spielordnung).

Darüber hinaus haben die Parteien einen § 6 a Spielervertrag mit folgendem Wortlaut eingeschoben:

1. Der Verein erhält eine Option für ein weiteres Jahr, wenn er dies bis zum 30.05.2008 einfordert.

Im entsprechenden Vertragstext für den Spieler ist im Freifeld für die Frist ein Schrägstrich. Mit Datum 18.12.2007 unterzeichnete der Beklagte eine von Rechtsanwalt Dr. K.,

- lizenzierter DFB-Trainer -, der Mitinhaber der Firma und Spielerberater des Klägers ist, vorformulierte Bestätigung, wonach der Kläger den Verein 1. in der Transferperiode II, das heißt bis zum 31.01.2008, für eine festgeschriebene Transferentschädigung in Höhe von 50.000,00 EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) verlassen darf. 2. nach der Saison 2007/2008 für eine festgeschriebene Transferentschädigung in Höhe von 30.000,00 EUR (in Worten: dreißigtausend Euro) verlassen darf.

Der Beklagte übte sein Optionsrecht nach § 6 a Spielervertrag fristgerecht aus und zeigte dies dem S - Fußballverband an.

Der Kläger behauptet,

er habe den Vertrag unterschreiben müssen, wie er ihm vorgelegt worden sei. Eine andere Alternative habe es nicht gegeben. Der Kläger ist der Ansicht, das einseitige Optionsrecht benachteilige den Kläger in seiner Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG und stelle daher eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar. Die Vertragsklausel sei deshalb unwirksam. Der Spielervertrag sei mit Ablauf des 30.06.2008 beendet. Der Kläger könne ablösefrei den Verein wechseln.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Spielervertrag vom 12.12.2006 mit Ablauf des 30.06.2008 beendet worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet,

der Kläger habe auf sein Optionsrecht verzichtet. Es seien bei Vertragsschluss alle Paragraphen des Vertrages durchgegangen worden. Der Vertrag sei für den Kläger der Einstieg in den bezahlten Fußball gewesen. Dem Kläger sei klar gewesen, das er beim Beklagten nur bleibe, wenn er es während der Befristung zum Stammspieler schaffe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der zwischen den Parteien am 12.12.2006 geschlossene Spielervertrag endete durch Fristablauf am 30.06.2008.

1. Die Klage ist zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Der Kläger beantragt die Feststellung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.06.2008 und damit für die Zeit danach die Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG Urteil vom 27.10.2005 6 AZR 123/05 Rn. 12, NZA 2006, 621 ff.).

Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft (§ 322 ZPO) geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller-Greger ZPO, 25. Aufl. Rn. 7 m. w. N.).

Der Beklagte behauptet vorliegend, durch Ausübung seines Optionsrechts den Vertrag mit dem Kläger wirksam verlängert zu haben, woraus eine Arbeitsverpflichtung des Klägers resultieren würde.

Mit einem rechtskräftigen Urteil kann diese Unsicherheit ausgeräumt werden. Ein Feststellungsinteresse besteht daher. Auf die verbandsrechtlichen Auswirkungen eines solchen Urteils kommt es nicht an. Es gibt auch keinen vorrangigen Verbandsrechtsweg, auf den der Kläger sich verweisen lassen müsste. Die Klage ist deshalb zulässig.

2. Die Klage ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen war, am 30.06.2008, § 620 Abs. 1 BGB.

a) Die Parteien haben den Vertrag ohne Sachgrund befristet.

aa) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG. Das am 01.01.2007 begonnene Arbeitsverhältnis war das erste zwischen den Parteien. Es war bis 30.06.2008 und damit auf 1 ½ Jahre befristet. Die erforderliche Schriftform ist eingehalten. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war daher wirksam bis 30.06.2008 befristet.

bb) Ein sachgrundlos kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis kann bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren höchstens dreimalig verlängert werden, § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG. Mit der wirksamen Ausübung des in § 6 a des Spielervertrages vereinbarten für den Beklagten einseitigen einjährigen Verlängerungsoption wäre die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren überschritten worden. Die Rechtsfolge ergäbe sich aus § 16 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG.: Das Arbeitsverhältnis wäre auf unbestimmte Zeit zustande gekommen.

b) Die Vereinbarung eines einseitigen Optionsrechts ist indessen unwirksam.

aa) Die Unwirksamkeit folgt nicht bereits aus einer Umgehung des § 622 Abs. 6 BGB, wie Kindler(NZA 2000, 744 ff.) meint. Nach § 622 Abs. 6 BGB darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.Kindlermeint, die Vorschrift wolle nicht die Vornahme eines Geschäfts bestimmter Art - die Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen - verhindern, sondern einen bestimmten rechtlichen Erfolg, gleichgültig auf welche Art er herbeigeführt wird. Die Vorschrift gewähre die Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers. Die Vereinbarung eines einseitigen Verlängerungsrechts sei ein Umgehungsgeschäft zu § 622 Abs. 6 BGB und daher gemäß § 134 BGB nichtig. Damit misst Kindleraber der Unwirksamkeit des Umgehungsgeschäfts eine weitreichende Rechtsfolge zu als der des umgangenen Geschäfts; denn das Bundesarbeitsgericht füllt die planwidrige Gesetzeslücke auf der Rechtsfolgenseite des § 622 Abs. 6 BGB durch eine analoge Anwendung des § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB aus. Nach dieser Vorschrift gilt bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist. Auf das einseitige Optionsrecht übertragen, würde das bedeuten, dass das einseitige Optionsrecht der Beklagten nicht entfällt, sondern auch der Kläger ein einseitiges Optionsrecht hätte.

bb) § 6 a des Spielervertrages ist indessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte hat sich des Muster-Spielervertrages des DFB bedient. Dabei handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen bestimmte, vom DFB vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Davon, dass § 6 a Spielervertrag zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden wäre, mit der Folge, dass insoweit keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlägen (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) kann nicht ausgegangen werden. Ein Aushandeln erfordert ein wirkliches Aushandeln. Aushandeln bedeutet mehr als Verhandeln. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. Der Arbeitgeber muss den gesetzesfremden Kern der Klausel deutlich und ernsthaft zur Disposition des Arbeitnehmers gestellt haben und diesem die Möglichkeit eingeräumt haben, den Inhalt der fraglichen Klausel beeinflussen zu können. Ein Schlagabtausch ohne jegliches Nachgeben stellt kein Aushandeln dar (vgl. ErfK/Preis 9. Aufl. 2009 Rn. 24 zu § 305 BGB m. w. N.). Nach eigener Einlassung der Beklagten sind die Parteien die einzelnen Paragraphen durchgegangen. Ein Durchgehen ist nach den oben dargestellten Voraussetzungen in keinem Fall ein Aushandeln. Dasselbe gilt für den vom Beklagten behaupteten Verzicht des Klägers auf sein Optionsrecht, zumal eine Gegenleistung der Beklagten nicht ansatzweise erkennbar ist. Der Beklagte ermöglichte wenn überhaupt durch den Vertragsabschluss an sich dem Kläger den Einstieg in den bezahlten Fußball, nicht aber durch den Verzicht auf sein Optionsrecht. Im Gegenteil verhinderte der Beklagte dadurch einen ablösefreien Wechsel. Eine Individualvereinbarung liegt daher bezüglich des § 6 a des Spielervertrages nicht vor.

cc) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich gestützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei den typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. BAG Urteil vom 18.03.2008 9 AZR 186/07 Rn. 19, NZA 2008, 1004 ff.). § 6 a Spielervertrag gibt nur dem Arbeitgeber das Recht, den Vertrag um ein Jahr zu verlängern. Will der Spieler den Arbeitgeber nach Ablauf der Laufzeit des Vertrages wechseln und übt der Arbeitgeber sein einseitiges Optionsrecht für die Vertragsverlängerung rechtzeitig aus, führt das dazu, dass ein aufnahmebereiter Arbeitgeber eine Freigabe des Spielers durch den bisherigen Arbeitgeber nur gegen Zahlung einer Transferentschädigung erhalten wird. Durch die Transferentschädigung reduziert sich die Aufnahmebereitschaft von neuen Arbeitgebern und die Verdienstmöglichkeit des Arbeitnehmers bei neuen Arbeitgebern. Der Kläger verursacht dem neuen Arbeitgeber bei einem ablösefreien Wechsel weniger Kosten. Der budgetierte neue Arbeitgeber kann dem Kläger in diesem Fall eine höhere Vergütung zahlen. Die einseitige Optionsklausel dient nur dazu, dem abgebenden Arbeitgeber eine zusätzliche Einnahme in Form einer Transferentschädigung zu verschaffen. Sie behindert damit erkennbar die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, wonach alle Deutschen u. a. das Recht haben, die Arbeitsstätte frei zu wählen. Das Interesse des Beklagten an einer Einnahmequelle aus einem Spielertransfer hat hinter dem grundgesetzlich geschützten Interesse des Klägers an der Berufsfreiheit zurückzutreten.

Das einseitige Optionsrecht zur Vertragsverlängerung benachteiligt den Kläger daher unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

dd) Der Kläger hat durch die von seinem Prozessbevollmächtigten und Berater verlangte Bestätigung der Höhe der Transferentschädigung bei Vereinswechseln zum 31.01. und 30.06.2008 durch den Beklagten nicht gemäß § 141 BGB die unwirksame Vertragsklausel des § 6 a Spielervertrag bestätigt mit der Folge, dass die unwirksame Klausel des § 6 a Spielervertrag geheilt worden wäre. Die individualvertraglich erklärte Bestätigung und damit Heilung einer unwirksamen AGB-Klausel ist zwar rechtlich möglich, setzt aber voraus, dass die Parteien die Unwirksamkeit der Klausel kennen oder zumindest Zweifel an ihrer Rechtsbeständigkeit hegen (vgl. BGH Urteil vom 18.04.1984 VIII ZR 50/83 NJW 1985, 57 ff). Dafür gibt die Bestätigung der Beklagten vom 18.12.2007 nichts her. Im Übrigen handelt es sich dabei um eine Erklärung des Beklagten und nicht des Klägers. Damit bleibt es bei der Rechtsunwirksamkeit des § 6 a Spielervertrag. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien endete mit Ablauf der vereinbarten Befristung am 30.06.2008.II.

Der beklagte Verein trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits.

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Höhe nach ist im Rahmen des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ein Vierteljahreseinkommen des Klägers in Ansatz gebracht.

Der Kostenstreitwert entspricht dem Urteilsstreitwert.