VG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2008 - 4 K 268/06
Fundstelle
openJur 2012, 60687
  • Rkr:

1. Die Verbände des Diakonischen Werks zählen zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und sind daher nach den Vorschriften des Landesgebührengesetzes (LGebG) grundsätzlich gebührenbefreit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkrete Einrichtung steuerrechtlich als Zweckbetrieb einzuordnen ist und die Klägerin auch diesbezüglich steuerbefreit oder steuerpflichtig ist. Dies ist vielmehr im Rahmen des § 10 Abs. 5 Satz 2 LGebG zu prüfen, wonach eine Gebührenbefreiung ausscheidet, wenn es sich bei der konkreten Einrichtung um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder um einen Gewerbebetrieb handelt.

2. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der konkreten Einrichtung um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder um einen Gewerbebetrieb handelt, ist auf die Bestimmungen der Abgabenordnung zurückzugreifen.

3. Zur Klärung der Frage, ob ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein Zweckbetrieb vorliegt, sind grundsätzlich die Feststellungen der zuständigen Finanzbehörde zugrunde zu legen.

Vgl. auch Urteile der Kammer vom 18.04.2007 (4 K 2478/05, 4 K 2503/05, 4 K 269/06, 4 K 270/06 - alle rechtskräftig).

Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 29.09.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 werden aufgehoben.2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 29.09.2005, mit dem er zur Zahlung von Gebühren für Behördenleistungen für das von ihm betriebene evangelische Altenzentrum in XXX herangezogen wird.

Der Kläger ist ein Verein, der als gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege von den Finanzbehörden anerkannt ist. Er ist Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelischen Landeskirche in Baden e.V. Der Verein betätigt sich vor allem auf dem Gebiet der Altenhilfe und unterhält neben dem Altenzentrum noch eine Nachbarschaftshilfe. Gem. § 4 Abs. 2 seiner Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51-68 ff Abgabenordnung.

Mit Bescheid vom 29.09.2005 an das Altenzentrum XXX setzte das Landratsamt Karlsruhe für eine von ihm als Heimaufsichtsbehörde durchgeführte Heimbegehung eine Gebühr i.H.v. 693,00 EUR gem. § 1 der Gebührenverordnung des Landratsamtes vom 10.05.2005 i.V.m. Ziff. 1 und/oder Ziff. 32.1.1.01 des Gebührenverzeichnisses des Landratsamtes vom 10.05.2005 fest.

Mit Schreiben vom 13.10.2005 legte der Kläger Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005 zurückgewiesen wurde.

Mit seiner am 15.11.2005 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,

den Gebührenbescheid vom 29.09.2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2005 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger als anerkannter gemeinnütziger Verein nach § 10 Abs. 4 LGebG von der Gebührenpflicht befreit sei. Darauf sei bereits im Widerspruchsschreiben hingewiesen worden. Das vom Kläger betriebene Altenzentrum gehöre zum Bereich der Wohlfahrtspflege, welche einen unverzichtbaren Teil der sozialen Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege seien in vielen Bereichen der größte Anbieter sozialer Dienstleistungen. Es sei daher völlig unverständlich, wenn, wie im Widerspruchbescheid geschehen, angenommen werde, das Altenzentrum sei ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bzw. ein Gewerbebetrieb. Bei dem Altenheim handele es sich vielmehr um einen Zweckbetrieb, da die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllt seien. Hierzu wird auf den Freistellungsbescheid des Finanzamtes Bruchsal zur Körperschafts- und Gewerbesteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vom 27.10.2003 verwiesen. § 10 Abs. 5 S. 1 LGebG sei daher schon nicht anwendbar. Im Übrigen bestehe keine Möglichkeit der Umlage der Gebühren auf Dritte i.S.v. § 10 Abs. 5 S. 1 LGebG.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vorsorglich werde mitgeteilt, dass die Gebührenkalkulation sachorientiert am tatsächlichen Bearbeitungsaufwand je nach Zeitaufwand der Entscheidung vorgenommen worden sei. Der Kläger sei gem. §§ 2 und 3 LGebG Gebührenschuldner. Die Gebührenbefreiung nach § 10 Abs. 4 LGebG greife nicht zugunsten des Klägers ein. Altenheime würden nicht zum Bereich der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege zählen. Der Kläger habe auch nicht überzeugend vorgetragen, dass eine Überwälzung der Kosten gem. § 10 Abs. 5 S. 1 LGebG nicht möglich sei. Die Gebühren würden notwendige Betriebsausgaben des Klägers darstellen und könnten den Heimbewohnern, die Nutznießer der behördlichen Leistungen seien, in Rechnung gestellt werden. Gegebenfalls müsste der Kläger bei bestehenden Vereinbarungen neu verhandeln. Auch heimrechtlich bestünden bezüglich der Umlagefähigkeit der Gebühren keine Bedenken. Der Betrieb des Altenzentrums stelle einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Der Kläger habe durch einen Freistellungsbescheid nachzuweisen, dass die Einrichtung nicht steuerpflichtig sei. Soweit sich die Wohlfahrtspflege auf Leistungen für pflegebedürftige und hilfsbedürftige Personen i.S.v. § 53 Nr. 1 AO beziehe, müssten jedenfalls Leistungen eines Altenheims anderer - nicht mildtätiger - Art, wie Wohnraumüberlassung und Verpflegung, ausscheiden. Demnach müsse der Kläger nachweisen, dass 2/3 der Leistungen, wie nach § 68 Satz 1 Nr. 1 a i.V.m. § 66 Abs. 3 AO erforderlich, dem Personenkreis des § 53 AO zugute kämen. Der vom Kläger vorgelegte Freistellungsbescheid erfasse nur ihn, besage jedoch nicht, ob das Altenzentrum einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle.

Mit Schreiben vom 08.02.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Freistellungsbescheid des Finanzamtes Bruchsal zur Körperschafts- und Gewerbesteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vom 27.10.2003 vorgelegt, wonach der Kläger von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit sei, weil die Körperschaft ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 53 ff. AO diene. Für den (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gewerbebetrieb würde sich unter Berücksichtigung der Besteuerungsgrenzen nach § 64 Abs. 3 AO bzw. der Freibeträge nach § 24 KStG und § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG keine Körperschafts- und Gewerbesteuer ergeben.

Mit Verfügung des Gerichts vom 26.02.2007 wurde der Kläger gebeten, sämtliche Nachweise zur Steuerpflichtigkeit bzw. Steuerfreiheit des Altenzentrums, insbesondere (soweit vorliegend) die Steuererklärungen von 2004 und 2005 und die vollständigen Steuerbescheide von 2004 und 2005, sämtliche neue Bescheide über die Feststellung der Gemeinnützigkeit des Klägers sowie eine Liste des zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids betreuten Personenkreises vorzulegen. Des Weiteren wurde der Kläger gebeten, klarzustellen, ob das Altenzentrum selbst Steuersubjekt mit eigener Steuernummer sei oder ob sich der Freistellungsbescheid auf den Diakonieverein Bruchsal e.V. beziehe.

Mit Schreiben vom 29.03.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, dass sich die Steuerbescheide auf den Kläger beziehen würden; das Altenzentrum sei nicht Steuersubjekt und habe keine eigene Steuernummer. Zugleich legte der Prozessbevollmächtigte den Freistellungsbescheid des Finanzamtes Bruchsal vom 05.10.2006, die Gesamtbilanzen für die Jahre 2004 und 2005 nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Pflegestatistiken vom 06.10.2005 und 06.03.2007 vor. Nach dem Freistellungsbescheid vom 05.10.2006, der sich auf die Jahre 2003 bis 2005 bezieht, sei der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG körperschaftssteuerbefreit und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO diene.

Mit Schreiben vom 17.01.2006 und 08.02.2006 haben die Parteien ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO, da er vom Beklagten mittels des streitgegenständlichen Bescheids vom 29.09.2005 zur Zahlung der dort festgesetzten Gebühren herangezogen wird, obwohl im Adressfeld das Altenzentrum XXX aufgeführt ist. Die Einrichtung hat allerdings keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher weder Adressat eines Verwaltungsakts noch Verfahrensbeteiligter (§ 61 Nr. 1 und 2 VwGO, § 13 Abs. 1 LVwVfG) sein. Adressat kann vielmehr nur der Kläger als Träger dieser Einrichtung sein. Der Gebührenbescheid des Landratsamtes Karlsruhe ist auch so zu verstehen. Für wen ein Verwaltungsakt i.S.v. § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 LVwVfG bestimmt ist, beurteilt sich nicht nur danach, wer als Empfänger des Verwaltungsakts bezeichnet worden ist, sondern auch danach, für wen nach dem Inhalt der getroffenen Regelung unmittelbar Rechte und Pflichten begründet werden sollen (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 43 RdNr. 10 m.w.N.). Dies kann nur der Kläger als Träger der Einrichtung sein. Zu Recht hat sich der Kläger daher als Adressat des Bescheides gesehen und das Widerspruchsverfahren durchgeführt.

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 29.09.005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).I.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die Vorschriften im Landesgebührengesetz (LGebG) vom 14.12.2004 (GBl. 2004 Nr. 17, S. 895) i.V.m. § 1 der Gebührenordnung und Ziff. 32.1.1.01 des Gebührenverzeichnisses des Landratsamts Karlsruhe vom 10.05.2005. Das Landratsamt Karlsruhe war zum Erlass der Gebührenordnung und des Gebührenverzeichnisses ermächtigt (§ 4 Abs. 3 LGebG). Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der kommunalen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Festlegung der Gebührentatbestände und der Gebührenhöhen, sind nicht ersichtlich.

Der Kläger als Träger des Altenzentrums ist auch gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG grundsätzlich Gebührenschuldner für die vom Landratsamt Karlsruhe als untere Heimaufsichtsbehörde erbrachte öffentliche Leistung (§ 3 LGebG), da die Leistung der Behörde für dieses Heim erfolgte.II.

Für die vom Landratsamt Karlsruhe erbrachten öffentlichen Leistungen ist der Kläger jedoch nach § 10 Abs. 3 bzw. Abs. 4, Abs. 5 S. 2 LGebG gebührenbefreit.

1. Gem. § 10 Abs. 3 LGebG sind die Kirchen und die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen gebührenbefreit. Gleiches gilt gem. § 10 Abs. 4 LGebG für die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen für den Bereich der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege. Nach § 10 Abs. 5 S. 1 LGebG tritt die Gebührenbefreiung nicht ein, soweit die genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt Satz 1 für die in den Abs. 3 und 4 genannten Stellen nur für deren steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art.

Mit der Neufassung des Landesgebührengesetzes wurde die Gebührenfreiheit der Kirchen und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege erstmals in das Gesetz aufgenommen und neu strukturiert. Nach der vorigen Regelung in der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden (Gebührenverordnung) vom 28.06.1993 (GBl. 1993 Nr. 15, S. 381 ff.; zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23.12.2005, GBl. 2006 Nr. 1, S. 11 ff.) waren Amtshandlungen, die der unmittelbaren Erfüllung der den Kirchen [&] sowie den freien Wohlfahrtsverbänden auf den Gebieten der Wortverkündung und der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege obliegenden Aufgaben dienen bereits gebührenbefreit (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.01.2000 - 3 S 1438/99 -). Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ist Zweck der Neuregelung, neben der Neustrukturierung der persönlichen Gebührenfreiheit die bisher bestehenden Ungleichgewichte zwischen verschiedenen Körperschaften und insbesondere zu den privaten Trägern sozialer Einrichtungen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zu beseitigen (LT-Drs. 13/3477 v. 03.08.2004, S. 27). Die Regelung des § 10 Abs. 5 S. 1 LGebG (Wegfall der Gebührenfreiheit bei Umlagemöglichkeit auf Dritte) galt bisher (§ 6 Abs. 3 LGebG a.F.) nur für die Gebührenfreiheit des Landes selbst, des Bundes und der kommunalen Körperschaften. Sie erfasst nunmehr die nach § 10 Abs. 3 u. 4 LGebG gebührenbefreiten Kirchen und Wohlfahrtsverbände, wenn sie berechtigt sind, die Gebühren unmittelbar Dritten aufzuerlegen. Um jedoch die Gebührenfreiheit durch die Regelung des § 10 Abs. 5 S. 1 LGebG nicht ins Leere laufen zu lassen, wird der Wegfall der Gebührenbefreiung auf die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und Betriebe gewerblicher Art begrenzt. Insoweit wird ein sachlich nachprüfbarer Bereich aus der persönlichen Gebührenfreiheit dieser Institutionen - für alle gleich - herausgelöst (vgl. LT-Drs. 13/3477 v. 03.08.2004, S. 31). Demnach sollen die in § 10 Abs. 3 u. 4 LGebG bezeichneten Institutionen auch im sachlichen Bereich ihrer ureigensten Aufgaben jedenfalls dann gebührenpflichtig sein, wenn sie im Wirtschaftsverkehr auftreten.

2. Der Kläger ist nach § 10 Abs. 3 bzw. Abs. 4 LGebG grundsätzlich gebührenbefreit.

a) § 10 Abs. 3 LGebG erfasst die Kirchen und die ihnen zugeordneten Untergliederungen und Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (vgl. Ziff. 10.6 zu § 10 LGebG der allgemeinen Hinweise des Finanzministeriums zum Landesgebührengesetz -AH-LGebG- v. 15.08.2005, GABl. 2005 Nr. 14, S. 786 ff.). Der Kläger ist der Evangelischen Landeskirche in Baden und somit einer Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zugehörig.

Der Kläger erfüllt auch Zwecke der Kirche. Die Beschränkung auf kirchliche Zwecke ist zwar in § 10 Abs. 3 LGebG nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie ergibt sich jedoch aus dem Normzweck der Gebührenbefreiungsvorschrift.

§ 10 LGebG enthält eine Gebührenfreiheit verschiedener Körperschaften für deren (selbstgesetzte) Aufgaben. Eine darüber hinausgehende Gebührenfreiheit ist nicht gewollt. Bereits in Ziff. 2 Buchst. A der vor der Novellierung des LGebG geltenden Gebührenverordnung war eine Beschränkung auf kirchliche Zwecke vorgesehen. Dass der Gesetzgeber die Gebührenfreiheit in diesem Punkt erweitern wollte, kann angesichts der Intention des Gesetzgebers, die Gebührenfreiheit grundsätzlich einzuschränken (LT-Drs. 13/3477 v. 03.08.2004, S. 1, 21, 31) nicht angenommen werden. Auch aus der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung ergibt sich, dass die Gebührenfreiheit auf kirchliche Zwecke beschränkt sein soll (LT-Drs. 13/3477 v. 03.08.2004, S. 30 f.):

Der Tenor der Stellungnahmen der evangelischen Kirchen (Evangelische Landeskirche in Württemberg zugleich im Namen der Evangelischen Landeskirche in Baden), der katholischen Kirchen (Katholisches Büro Stuttgart, Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg) sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Paritätischer Wohlfahrtsverband Stuttgart, Caritasverband Freiburg) geht dahin, die bisherigen sehr weitreichenden persönlichen Gebührenbefreiungen generell aufrechtzuerhalten. Die Kirchen haben diese Auffassung in Gesprächen mit dem Finanzministerium damit begründet, dass es sich bei den Gebührenbefreiungen um Staatsleistungen handelt, die ihnen auf Grund von Artikel 5 Landesverfassung bzw. Artikel 140 Grundgesetz und den staatskirchenrechtlichen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung nicht entzogen werden können. Im Einzelnen:

[...]

Die Kirchen halten die durch § 10 Abs. 3 LGebG geregelte Abgrenzung der Gebührenfreiheit über den Begriff kirchliche Zwecke für ungeeignet, da dieser Begriff für sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nur entsprechend gelten kann, im Übrigen die Kirchen die kirchlichen Zwecke nach Verfassungsrecht selbst definieren. Insbesondere wird die dort vorgenommene abschließende Aufführung der kirchlichen Zwecke kritisiert.

[...]

Der vorliegende Gesetzentwurf greift die Vorschläge der Kirchen auf und beseitigt die mit dem Begriff kirchliche Zwecke verbundenen Unschärfen. Das Ziel einer sachlich abgrenzbaren Gebührenbefreiung der Kirchen, die auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt, wird durch die nunmehr in § 10 Abs. 3 LGebG getroffene Befreiungsregelung erreicht.

Zur Kirche gehören nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständige Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Dazu zählen auch Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist, dass der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Ziels gerichtet ist. Maßgebendes Kriterium für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche ist danach nicht etwa die Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung; es genügt vielmehr, dass die Einrichtung der Kirche so nahe steht, dass sie teilhat an der Verwirklichung des Auftrags der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche. Die so gewährleistete Freiheit der Kirche schließt es ein, dass sich die Kirche zur Erfüllung ihres Auftrags auch verschiedener Organisationsformen bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit dieser Einrichtung zur Kirche aufgehoben würde (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.03.1980, BVerfGE 53, 366, 391 f. m.w.N.; OVG Sachsen, Urt. v. 23.01.2003, SächsVBl 2003, 237 ff.).

Der Kläger ist auf die Erfüllung diakonischer Aufgaben als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche ausgerichtet und unmittelbar sowie mittelbar über seine Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Baden mit dieser verbunden und von ihr als Werk der Landeskirche in Baden anerkannt.

b) Die Verbände des Diakonischen Werks zählen gem. § 23 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zum Umsatzsteuergesetz (UStDVO) vom 21.02.2005 zugleich zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege. Als Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelischen Landeskirche in Baden e.V. ist der Kläger auch vom persönlichen Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 LGebG erfasst.

Auch der sachliche Bereich des Gebührenbefreiungstatbestandes, der Bereich der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege, ist vorliegend gegeben. Der Betrieb eines Altenzentrums gehört dem Bereich der Wohlfahrtspflege an. Unter Geltung der früheren Regelung in der Gebührenverordnung (Ziff. 2 Buchst. A - Allgemeine Bestimmungen) waren Einrichtungen wie das vom Kläger betriebene Altenzentrum vom sachlichen Bereich der Wohlfahrtspflege erfasst und gebührenbefreit. Dass der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung des Landesgebührengesetzes an der grundsätzlichen Erfassung von derartigen Einrichtungen vom Begriff der Wohlfahrtspflege etwas ändern wollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschränkung auf den sachlichen Bereich der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege dient lediglich dazu, solche Bereiche auszunehmen, die nicht von den Satzungszielen der an sich wohltätigen und gemeinnützigen Körperschaften erfasst sind. Auch wenn man - wie wohl der Beklagte - davon ausgehen würde, dass durch die umfassende Novellierung des Landesgebührengesetzes nunmehr auch die dort aufgeführten Begrifflichkeiten neu zu bestimmen seien, unterfällt der Betrieb eines Altenzentrums grundsätzlich dem sachlichen Bereich der Wohlfahrtspflege. Der Begriff der Wohlfahrtspflege wird im Allgemeinen definiert als die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für gefährdete oder notleidende Menschen (vgl. die steuerrechtliche Legaldefinition in § 66 Abs. 2 AO; BSG, Urt. v. 26.6.1985, SozR 2200, § 539 Nr. 11; BFH, Urt. v. 11.05.1988, BFHE 154, 161; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.05.2003 - L 17 U 54/02 -, zitiert in Juris). Dass Altenheime grundsätzlichunter den Begriff der Wohlfahrtspflege fallen, wird im Allgemeinen angenommen (vgl. FG Saarland, Beschl. v. 04.08.2003 - 1 V 145/03 - zitiert in Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.05.2003 - L 17 U 54/02 -, zitiert in Juris).

Der Kläger ist Mitglied eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege, der nach § 23 UStDVO als solcher amtlich anerkannt ist. Er dient der Wohlfahrtspflege, indem er selbstlos nicht in erster Linie in Verfolgung eigenwirtschaftlicher Ziele ein Seniorenheim betreibt. Er wird damit planmäßig zum Wohle der Allgemeinheit durch die Sorge für gesundheitlich (altersbedingt) notleidende oder gefährdete Menschen tätig, was insoweit auch vom Beklagten nicht bestritten wird. Insbesondere ist es - wie sich aus § 66 AO ergibt - für den sachlichen Bereich der Wohlfahrtspflege ohne Bedeutung, ob die konkrete Einrichtung steuerrechtlich als Zweckbetrieb (§§ 64 ff. AO) einzuordnen ist und der Kläger auch diesbezüglich steuerbefreit oder steuerpflichtig ist. Dies ist vielmehr im Rahmen des § 10 Abs. 5 S. 2 LGebG zu prüfen, wonach eine Gebührenbefreiung (im Umkehrschluss) ausscheidet, wenn es sich bei der konkretenEinrichtung um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder um einen Gewerbebetrieb handelt. Sollte die Prüfung, ob die in Streit stehende Einrichtung nach den für sie geltenden Vorschriften steuerpflichtig ist, obwohl sie den Zielen der an sich steuerbegünstigten Körperschaft dient (dazu unten unter 3.) - denn darauf zielt § 10 Abs. 5 S. 2 LGebG ab - bereits bei der Frage erfolgen, ob der sachliche Bereich der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege nach § 10 Abs. 4 GebG eröffnet ist, dann hätte es der Regelung des § 10 Abs. 5 S. 2 LGebG nicht mehr bedurft. Der Gesetzgeber verfolgt jedoch ausweislich des Wortlautes und der Systematik des § 10 Abs. 4 und Abs. 5 LGebG eine andere Konzeption. Er stellt in § 10 Abs. 4 LGebG den Grundsatz auf, dass die Verbände der freien Wohlfahrtspflege für den Bereich der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege gebührenbefreit sind, also für solche Leistungen, mit denen ihre gemeinnützigen und wohltätigen Ziele verfolgt werden. § 10 Abs. 5 LGebG formuliert insoweit eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit, soweit eine Möglichkeit zur Umlage dieser Gebühren besteht. Jedoch gilt dies nur für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art. Diese Prüfungsfolge würde jedoch umgangen werden, wenn in § 10 Abs. 4 LGebG die konkrete Einrichtung geprüft werden würde, die zwar allgemein der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege unterfallen würde, da sie den Zielen des Verbandes der freien Wohlfahrtspflege dient, aber steuerpflichtig ist und so die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 S. 2 LGebG in § 10 Abs. 4 LGebG hineingelesen werden würden.

3. Offenbleiben kann, ob der Kläger nach § 10 Abs. 5 S. 1 LGebG berechtigt wäre, die Gebühren auf Dritte (Heimbewohner oder Pflegekassen) umzulegen. Das Altenzentrum stellt nämlich weder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch einen Gewerbebetrieb dar, so dass es gem. § 10 Abs. 5 S. 2 LGebG bei der sich aus § 10 Abs. 3 und Abs. 4 LGebG ergebenden Gebührenfreiheit des Klägers bleibt.

Die Begriffe des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und des Gewerbebetriebs werden weder in § 10 Abs. 5 LGebG noch in anderen Bestimmungen des Gesetzes definiert. Zur Bestimmung dieser Begriffe zieht die Kammer die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) heran. Dafür spricht zum einen, das es sich hierbei in erster Linie um steuerrechtliche Begriffe handelt. Zum anderen entspricht dies auch der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung, wonach mit der Novellierung des Landesgebührengesetzes eine Anpassung an das allgemeine Abgabenrecht der AO herbeigeführt werden sollte (LT-Drs. 13/3477, S. 1).

Mangels Gewinnerzielungsabsicht, von der auf Grund der gemeinnützigen Satzungsziele des Klägers ausgegangen wird, handelt es sich bei dem Altenzentrum nicht um einen Betrieb gewerblicher Art. Es ist allerdings von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 AO auszugehen. Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen liegen für das Altenzentrum unbestritten vor.

Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass dieser steuerpflichtig ist. Ausweislich seiner Satzung verfolgt der Kläger steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Dies ist nach den vorgelegten Bescheinigungen des Finanzamtes Bruchsal auch anerkannt (Freistellungsbescheid über die Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2003 bis 2005 vom 05.10.2006). Ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer grundsätzlich steuerbegünstigten Körperschaft steuerpflichtig ist, richtet sich gem. § 64 Abs.1 AO nach den geltenden Einzelsteuergesetzen. Zwar ist eine an sich steuerbegünstigte Körperschaft mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb grundsätzlich steuerpflichtig; dies gilt nach § 64 Abs. 1 AO dann nicht, wenn es sich bei dem Betrieb um einen Zweckbetrieb gem. §§ 65 ff. AO handelt. Neben der allgemeinen Vorschrift des § 65 AO werden in den §§ 66-68 AO verschiedene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausdrücklich zu Zweckbetrieben bestimmt, bei denen die Voraussetzungen des § 65 AO nicht mehr geprüft werden (Klein, AO, 8. Auflage 2003, § 65 RdNr. 1, Kümpel, DStR 1999, 93 m.w.N). Nach § 68 S. 1 Nr. 1 a AO sind u.a. Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime Zweckbetriebe, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen. Dies ist nach § 66 Abs. 3 AO der Fall, wenn diesem Personenkreis die Leistungen der Einrichtung mindestens zu zwei Dritteln zugute kommen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass zur Klärung der Frage, ob ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein Zweckbetrieb vorliegt, grundsätzlich die Feststellungen der zuständigen Finanzbehörde zugrunde zu legen sind. Den Finanzämtern obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen der Steuerpflichtigkeit in originärer Zuständigkeit. Die Kammer hält es auch für rechtssystematisch verfehlt, wenn die gebührenerhebende Behörde eine eigenständige Prüfung der Steuerpflichtigkeit der jeweiligen Einrichtung vornehmen müsste, um zu entscheiden, ob Gebühren zu erheben sind. Hierbei fehlt es bereits an der sachlichen Kompetenz zu einer solchen Entscheidung. Im Übrigen könnte ein solches Vorgehen ggf. zu einem Auseinanderfallen der gebührenrechtlichen und finanzbehördlichen Bewertung der Steuerpflichtigkeit einer Körperschaft führen, was vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein kann. Die Kammer hält ein solches Vorgehen auch nicht für praktikabel. Die gebührenerhebende Behörde müsste nämlich in einem solchen Fall sämtliche steuerrechtliche Unterlagen, Bilanzen etc. prüfen und ggf. eine Vor-Ort-Prüfung vornehmen. Dies würde jedoch auch in Anbetracht dessen, dass es sich im Einzelfall um geringe Gebühren handeln kann, zu einem unzumutbaren Aufwand beim Gebührenpflichtigen und bei der Verwaltung führen. Dementsprechend ist auch in den allgemeinen Hinweisen des Finanzministeriums zum Landesgebührengesetz (AH-LGebG) vom 15.08.2005 (GABl. Nr. 14, S. 786 ff.) geregelt, dass die gebührenbefreite Person oder Einrichtung im Zweifelsfall die Steuerbefreiung beispielsweise durch einen Freistellungsbescheid der zuständigen Finanzbehörde nachzuweisen habe (Ziff. 2.1.2 zu § 10 LGebG).

Kommt es demnach auf die Einschätzung der Finanzbehörden an, erübrigt sich jede weitere Prüfung. Eine solche wäre allenfalls angezeigt, wenn von der gebührenerhebenden Behörde substantiiert vorgetragen wird, dass die finanzbehördliche Einschätzung unrichtig sei oder Anhaltspunkte dafür vorliegen.

Vorliegend hat der Kläger für die Jahre 2003 bis 2005 die Bescheinigung des Finanzamtes Bruchsal vom 05.10.2006 vorgelegt, wonach er als gemeinnützige Körperschaft von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit ist. Eine Beschränkung hinsichtlich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ist nicht aufgeführt, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger einen solchen Betrieb nicht unterhält.

Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Finanzamtes Bruchsal sind nicht ersichtlich. Auch hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass der Bescheid des Finanzamtes falsch sei, auf falschen Tatsachen beruhe oder eine unrichtige steuerrechtliche Bewertung erfolgt sei. Demnach ist davon auszugehen, dass das Altenzentrum kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein Gewerbetrieb ist. Eine eigenständige Prüfung des Gerichts, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zweckbetriebs gegeben sind, ist folglich nicht durchzuführen.

Aufgrund der durch das Finanzamt Bruchsal getroffenen Feststellung verbleibt es bei dem Grundsatz in § 10 Abs. 4 LGebG, wonach der Kläger von den vom Beklagten erhobenen Gebühren hinsichtlich des Altenzentrums befreit ist.

Der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid sind daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht gegeben sind (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 693,-- festgesetzt.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.