BGH, Beschluss vom 25.04.2005 - VI ZR 175/04
Fundstelle
openJur 2012, 59061
  • Rkr:
Tenor

Der erste Satz in der Entscheidungsformel des Senatsurteils vom 19. April 2005 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Er lautet nunmehr wie folgt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers entschieden hat.

Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr