LG Neubrandenburg, Beschluss vom 20.04.2010 - 1 S 130/09
Fundstelle
openJur 2012, 55230
  • Rkr:
Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat der Berufungsklägerin und Verfügungsbeklagten mit Urteil vom 27.10.2009 - 184 C 206/09 - unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, jegliche tatsächliche Handlungen, die zu einer Unterbrechung der Stromversorgung für das vom Antragsteller (richtig: Verfügungskläger) und seinen Familienangehörigen benutzte Wohngrundstück in G, führt oder führen könnte, insbesondere durch Trennen vom Hausanschlusskabel, zu unterlassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat sich die Verfügungsbeklagte mit form- und fristgerecht eingelegter Berufung gewandt.

Nachdem der Energielieferungsvertrag mit der Verfügungsbeklagten mit Ablauf des 31.12.2009 durch einen Wechsel des Verfügungsklägers zu einem anderen Energieversorger beendet worden war, haben die Parteien des Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

II.

Die Kammer hat gemäß § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach diesen Grundsätzen waren die Kosten gegeneinander aufzuheben, denn die Berufung der Verfügungsbeklagten wäre allenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen. Wenn der Verfügungskläger nicht den Stromanbieter gewechselt hätte, wäre das Urteil des Amtsgerichts voraussichtlich unter Zurückweisung der darüber hinausgehenden Berufung dahingehend abgeändert worden, dass die einstweilige Verfügung mit einer Befristung versehen und im übrigen zurückgewiesen worden wäre.

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt zunächst voraus, dass zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines nicht auf eine Geldleistung gerichteten Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, § 935 ZPO.

a) Vorliegend war die Vereitelung eines Anspruches des Verfügungsklägers auf Belieferung mit Strom durch die Verfügungsbeklagte zu besorgen. Dieser Anspruch stand ihm aufgrund des seinerzeit bestehenden Energielieferungsvertrages zu.

Die Verfügungsbeklagte durfte die Stromversorgung insbesondere nicht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 17 StromGVV unterbrechen.

aa) Nach dieser Vorschrift ist der Grundversorger bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen.

Dies war hier zwar der Fall, denn der Verfügungskläger befand sich bereits seit Dezember 2008 mit seiner Zahlungsverpflichtung aus dem laufenden Energielieferungsvertrag in Rückstand. Die Verfügungsbeklagte hat insoweit substantiiert dargelegt, dass der Verfügungskläger auf den sich aus der Jahresabrechnung für 2007 ergebenden offenen Betrag in Höhe von 2.142,33 € wie auch auf die Abschläge für die Monate Dezember 2008 bis einschließlich Februar 2009 zunächst keinerlei und in der Folgezeit bis einschließlich Oktober 2009 lediglich unregelmäßig Zahlungen geleistet hat. Insoweit wird auf die bei den Akten befindliche Forderungsaufstellung der Verfügungsbeklagten per 26.10.2009 Bezug genommen. Diesem Vortrag der Verfügungsbeklagten ist der Verfügungskläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er sich darauf berufen hat, es sei im Verhältnis mit einem Drittanbieter zu fehlerhaften Abrechnungen und fehlgeleiteten Zahlungen gekommen, handelt es sich dabei nach seinem eigenen Vortrag lediglich um einen Betrag in Höhe von 300,- €, also knapp ein Siebtel der gegenüber der Verfügungsbeklagten offenen Summe.

Es kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte die geleisteten Zahlungen korrekt verrechnet hat, denn selbst ohne Berücksichtigung etwaig aufgelaufener Zinsen und Kosten für Mahnungen, Inkasso- und Sperrversuche verbleibt jedenfalls per 26.10.2008 ein offener Betrag in Höhe von 2.026,49 € zugunsten der Verfügungsbeklagten.

Diese hat die jeweils offenen Beträge mehrfach, unter anderem 12.01.2009 und 02.02.2009, zur Zahlung angemahnt und die Unterbrechung der Versorgung unstreitig fristgerecht angekündigt.

bb) Eine Versorgungsunterbrechung war angesichts der Höhe der offenen Forderung auch nicht nach § 19 Abs. 2 Satz 3 StromGVV ausgeschlossen.

cc) Einer Unterbrechung der Stromversorgung stand hier jedoch die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV entgegen.

Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbrechung nicht zulässig, wenn deren Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

Das Versorgungsunternehmen hat dabei die Folgen der Versorgungseinstellung für den Kunden, die Schwere der Zuwiderhandlung desselben gegen seine Vertragspflichten und die Aussicht auf künftige Erfüllung dieser Pflichten zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

(1) Hinreichende Aussicht, dass der Verfügungskläger seinen Verpflichtungen künftig nachkommen werde, besteht nach dessen Darlegungen zunächst nicht.

Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich der Verfügungskläger zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits knapp ein Jahr mit der Zahlung im Rückstand befunden hat, ohne dass es ihm gelungen war, den offenen Saldo nennenswert zu reduzieren. Zwar hat der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eine Erhöhung seiner Abschlagszahlungen auf 300,- € monatlich angeboten. Selbst wenn der den aktuellen Abschlag von 156,- € übersteigende Betrag auf den offenen Saldo angerechnet würde, könnte dies rechnerisch allenfalls zu einem Ausgleich des behaupteten Zahlungsrückstandes binnen 15 Monaten führen; hierbei sind jedoch weder etwaige Verzugszinsen noch zu erwartende Rückstände aus der Jahresendabrechnung für 2009 einbezogen. Berücksichtigt man diese jedoch, liegt nahe, dass auch ein erhöhter Abschlag allenfalls zu einem Ausgleich laufender Verbrauchskosten führen werde. Das Angebot, den laufenden Verbrauch zu bezahlen, stellt jedoch keine hinreichende Zahlungsaussicht im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV dar (vgl. Hempel: Die Einstellung der Versorgung in der öffentlichen Versorgungswirtschaft, NJW 1989, 1652 zu § 33 Absatz II 2 AVBV). Selbst die - hier nicht darlegte - Gewissheit, dass künftige Forderungen beglichen werden, beseitigt nicht das Recht zur Einstellung der Versorgung aufgrund der aus der Vergangenheit resultierenden Zahlungsrückstände (vgl. Hempel a.a.O.).

(2) Der Verfügungskläger konnte sich jedoch darauf berufen, dass eine Stromsperrung eine unzumutbare Härte darstellte.

Eine Stromsperrung stellt die gravierendste Maßnahme des Versorgers in einem Lieferungsvertrag dar. Er ist daher aus ultima-ratio-Gesichtspunkten gehalten, diese Maßnahme nur zu ergreifen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Dies war hier zwar der Fall, denn die Verfügungsbeklagte hat über einen längeren Zeitraum erfolglos versucht, den Verfügungskläger zum Ausgleich seiner Verbindlichkeiten anzuhalten. Auch mehrere Sperrandrohungen in den Monaten April, Mai, Juli, August und September haben den Verfügungskläger nicht dazu bewogen, den aufgelaufenen Rückstand nennenswert zu reduzieren.

Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen, bedürftige Kunden notfalls kostenlos mit Energie zu versorgen; die Unterstützung Bedürftiger ist letztlich Sache der Sozialverwaltung (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 10.10.2008 - Az. 7 S 155/08 - m.w.N.; zit. nach juris); demgegenüber hat der säumige Kunde die mit einer Stromsperre regelmäßig verbundenen Härten auch dann hinzunehmen, wenn sie für ihn erheblich sind.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die mit dem Ausfall des Stromversorgung verbundenen Unannehmlichkeiten einen Umfang annehmen, der über den "Normalfall" in besonderem Maße hinausgeht; namentlich dann, wenn durch die Lieferungsunterbrechung konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist.

Dies war hier der Fall. Neben dem Verfügungskläger waren unstreitig dessen Ehefrau sowie seine fünf minderjährigen Kinder, die zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zwischen 3 1/2 und 15 1/2 Jahre alt waren, von der Stromsperre betroffen; der Verfügungskläger und seine Familie verwendeten Strom zum Kochen, Waschen und zur Warmwasserbereitung, daneben auch - in nicht näher dargelegtem Umfang - zur "teilweisen" Beheizung der Kinderzimmer. Eine Unterbrechung der Stromversorgung hätte dementsprechend zur Folge, dass jedenfalls die Zubereitung warmer Mahlzeiten wie auch warmen Wassers nur noch sehr eingeschränkt möglich gewesen wäre. Angesichts der Anzahl der Familienmitglieder erscheint kaum denkbar, eine ausreichende Versorgung noch sicherzustellen. Angesichts der bekannt außergewöhnlich niedrigen Temperaturen im Winter 2009/2010 lag eine konkrete Gesundheitsgefahr durch diese Einschränkungen, wie in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend dargestellt, jedenfalls für die jüngeren Kinder des Verfügungsklägers auf der Hand. Hinzu kam, dass im Falle einer Stromsperre wegen der niedrigen Temperaturen in besonderem Maße mit einem Zusammenbruch der Wasserversorgung - durch Einfrieren der Leitungen - und damit einer weiteren Versorgungsverschlechterung der Kinder zu rechnen war.

Vor diesem Hintergrund hatte im vorliegenden Fall ausnahmsweise das Interesse der Verfügungsbeklagten, keine weitere Erhöhung ihrer offenen Forderungen dulden zu müssen, gegenüber den unmittelbaren gesundheitlichen Interessen der von der Lieferungssperre betroffenen Kinder des Verfügungsklägers zurückzustehen.

bb) Da die Verfügungsbeklagte die Unterbrechung der Stromversorgung angekündigt hatte, bestand auch ein Verfügungsgrund, denn durch die Unterbrechung wäre die Verwirklichung des Rechtes des Verfügungsklägers auf Lieferung elektrischer Energie vereitelt worden.

2. Die einstweilige Verfügung hätte jedoch mit einer Befristung versehen werden müssen, da anderenfalls die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache vorweggenommen worden wäre. Zwar bestimmt das Gericht im Rahmen des gestellten Antrags (§ 308 ZPO) den Inhalt der einstweiligen Verfügung nach freiem Ermessen, § 938 Abs. 1 ZPO; im Verhältnis zum Hauptsacheanspruch muss die angeordnete Maßnahme jedoch stets ein minus und ein aliud sein (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 938 Rnr. 3). Da eine Einschränkung der Stromlieferung oder eine Teilsperre technisch kaum zu bewerkstelligen gewesen sein dürfte und eine Sequestration nicht in Frage kam, stellte eine Befristung des Sperrverbots die einzige Möglichkeit einer vorläufigen Regelung ohne Vorwegnahme der Hauptsache dar.

III.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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