LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.12.2009 - 5 Sa 156/09
Fundstelle
openJur 2012, 55160
  • Rkr:

1. Entsteht zwischen den Parteien eines Rechtsstreits Streit darüber, ob der Rechtsstreit durch einen verfahrensbeendeten Vergleich seine Erledigung gefunden hat, ist der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen. Hat sich der Rechtsstreit durch den streitigen Vergleich erledigt, ist die Klage zwar zulässig jedoch unbegründet, da die streitigen Ansprüche durch den Vergleich von den Parteien als untergegangen bzw. erfüllt angesehen werden. 2. Kündigt der Arbeitgeber ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung das Arbeitsverhältnis, so folgt allein aus diesem Umstand noch nicht, dass er zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dem Arbeitnehmer in Folge der nicht wirksamen Kündigung entstanden ist. Der Arbeitgeber kann wegen einer ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochenen Kündigung allenfalls dann zum Schadensersatz herangezogen werden, wenn sich bereits bei Ausspruch der Kündigung dem Arbeitgeber die Einsicht aufdrängen musste, dass die Kündigung im Falle ihrer gerichtlichen Überprüfung keinen Bestand haben könne. Denn nur in einem solchen Falle liegt im Ausspruch der unwirksamen Kündigung gleichzeitig eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer.

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Zahlung von restlicher Ausbildungsvergütung aus einem beendeten Berufsausbildungsverhältnis. In diesem Rahmen streiten die Parteien auch um die Frage, ob der im Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht im März 2005 abgeschlossene Vergleich den Rechtsstreit insgesamt erledigt hat.

Die 1979 geborene und schwerbehinderte Klägerin hat bei der Beklagten, einem überbetrieblichen Träger der Berufsausbildung, im September 2000 eine Berufsausbildung mit dem Ziel begonnen, zur Holzbearbeiterin ausgebildet zu werden. Der Abschluss der Berufsausbildung war für August 2003 vorgesehen. Die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses war begleitet von unterstützenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (seinerzeit noch unter der Bezeichnung Arbeitsamt handelnd) in Form von Berufsausbildungsbeihilfen im Sinne von §§ 59 ff SGB III. So hat die Bundesagentur für die Klägerin die Kosten für einen Ganztagesplatz der klägerischen Tochter in einer Kindereinrichtung übernommen. Außerdem wurden der Klägerin monatlich 476,00 Euro Fahrtkostenerstattung gezahlt, damit die Klägerin von ihrem Wohnort, einem Dorf in der Nähe von A., die Ausbildungsstätte und die Schule in G. erreichen kann. Auch die Beklagte hat von der Bundesagentur Unterstützung dafür bekommen, dass sie die Klägerin ausbildet.

Auf der Wegstrecke zur Ausbildungsstätte bzw. Schule lag auch die Kindereinrichtung, in der die Tochter betreut wurde, so dass mit der Fahrtkostenerstattung im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe indirekt auch die Fahrtkosten zu der Kinderbetreuungseinrichtung ausgeglichen wurden.

Im Berufsausbildungsverhältnis waren anfangs viele Fehltage der Klägerin zu verzeichnen, die im geringen Umfang auf Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beruht haben, teilweise auf die Erkrankung des klägerischen Kindes zurückzuführen waren, sowie im Übrigen auf unentschuldigtes Fehlen der Klägerin beruht haben.

Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis nach Rücksprache mit der Kammer und nach Rücksprache mit der Bundesagentur, die ihrerseits die Klägerin durch eine bei ihr beschäftigte Psychologin hat untersuchen lassen, mit Kündigung vom 15. Oktober 2001 mit Auslauffrist bis zum 21. Oktober 2001 außerordentlich gekündigt. Diese Kündigung hatte die Klägerin gerichtlich angegriffen. Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Kündigungsschutzklage in einem Vorprozess mit Urteil aus Mai 2002 entsprochen. Die Beklagte hat auf Rechtsmittel verzichtet.

Auf Grund des arbeitsgerichtlichen Urteils ist das Berufsausbildungsverhältnis sodann ab Juni 2002 wieder aufgenommen und fortgesetzt worden. Wegen der Fehlzeiten und der Unterbrechungszeit war nunmehr vorgesehen, die Ausbildung ein Jahr später zu Ende August 2004 abzuschließen. Außerdem wurde die Klägerin in der Schule einer anderen Ausbildungsstufe zugeordnet. Das dafür notwendige Schulangebot war jedoch am bisherigen Standort der Schule in G. nicht mehr gegeben. Die weitere schulische Ausbildung der Klägerin musste daher in einer Schule in N. durchgeführt werden. Dadurch hat sich die Wegstrecke vom Wohnsitz der Klägerin zum Erreichen der Schule um zirka 20 Kilometer erhöht.

Auch nach Wiederaufnahme der Berufsausbildung waren erhebliche Fehlzeiten der Klägerin zu verzeichnen. Im Oktober 2003 hatte die Klägerin sodann während des Besuchs der Schule in N. einen Nervenzusammenbruch erlitten, der zu einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bis Ende des Berufsausbildungsverhältnisses und darüber hinaus geführt hat. In einer nervenärztlichen Stellungnahme vom 20.04.2005 (Anlage K2 im Berufungsrechtszug, Blatt 238 d. A., es wird Bezug genommen) heißt es dazu:

"...

Im Oktober 2003 erlitt die Patientin eine akute psychotische Störung in komplexer Überforderungssituation mit einem Wiederauftreten der epileptischen Krampfanfälle gekommen war. Es erfolgte eine komplexe stationäre Pharmakotherapie mit Antipsychotika, Antiepileptika und Antidepressiva sowie eine Psychotherapie."

Das Berufsausbildungsverhältnis hat mit der vereinbarten Befristung Ende August 2004 sein Ende gefunden. Die Klägerin hat an den Prüfungen nicht teilgenommen, einen Berufsabschluss hat sie demnach nicht erworben.

Bis zur Kündigung der Klägerin hatte diese nach Angaben der Beklagten an 93 Tagen (es ist nicht klar, ob es sich um Kalendertage oder Arbeitstage handelt) unentschuldigt und an weiteren sieben Tagen wegen Erkrankung des Kindes entschuldigt gefehlt. Die Beklagte hat deshalb in den betreffenden Monaten die zu zahlende Ausbildungsvergütung um die Fehltage gekürzt.

Nach Wiederaufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses im Juni 2002 bis zu dem Zusammenbruch der Klägerin im Oktober 2003 hat die Klägerin an 73 Tagen gefehlt, wobei nur ein Tag unentschuldigtes Fehlen im September 2002 zu verzeichnen war und die übrigen Ausfallzeiten auf der Erkrankung des Kindes der Klägerin beruhen.

Die Schadensersatzklage hat die Klägerin im Oktober 2004 rechtshängig gemacht. Ihren Schaden hat sie seinerzeit auf 6.146,78 Euro beziffert. Der geltend gemachte Schaden setzt sich wie folgt zusammen.

Die Klägerin sieht sich in Höhe von 393,60 Euro geschädigt, weil sie während der Unterbrechung der Berufsausbildung durch die Kündigung aus öffentlichen Kassen keine vollständige Erstattung der Kosten der ganztäglichen Betreuung ihres Kindes in der Kindertagesstätte mehr erhalten hat.

Einen weiteren Schaden in Höhe von 1.151,04 Euro sieht die Klägerin darin, dass sie nunmehr für die Fahrten zur Kindereinrichtung Fahrtkosten aufwenden musste, da die Fahrtkostenerstattung zum Erreichen der Ausbildungsstätte und der Schule wegen der Unterbrechung der Ausbildung weggefallen waren. Dieser Schadensaspekt wird allerdings im Berufungsrechtszug nicht weiter verfolgt.

Einen dritten Schadensaspekt sieht die Klägerin in den erhöhten Fahrtkosten, die ihr dadurch entstanden sind, dass die schulische Ausbildung ab Juni 2002 nur noch in N. durchgeführt werden konnte. Die dadurch entstandenen Nachteile hatte die Klägerin ursprünglich in der Klage auf 1.388,00 Euro beziffert, hat die Forderung inzwischen - nach Berücksichtigung ihrer eigenen Fehltage - jedoch auf 777,28 Euro reduziert.

Den vierten und letzten Schadensaspekt sieht die Klägerin in dem Umstand, dass sie im letzten Jahr der Ausbildung (September 2003 bis August 2004) lediglich die vereinbarte Ausbildungsvergütung erhalten habe, während sie an sich in jener Zeit entweder bereits Arbeitseinkommen oder jedenfalls Arbeitslosengeld erhalten hätte, das höher ausgefallen wäre als die Ausbildungsvergütung, da der Durchschnittslohn nach erfolgreicher Ausbildung zu Grunde gelegt worden wäre. Die Klägerin beziffert das Arbeitslosengeld, das ihr kalendertäglich zugestanden hätte mit 20,80 Euro, woraus sie die Höhe dieses Schadenspostens (3.214,14 Euro) ableitet.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2004, der das Gericht noch an diesem Tag per Fax erreicht hatte, hat die Klägerin die Klage noch um einen Betrag in Höhe von 1.795,68 Euro erweitert. Insoweit handelt es sich um einen (Rest-)Entgeltanspruch aus dem Berufsausbildungsverhältnis. Die Klägerin klagt damit die Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für alle Ausbildungsmonate ein und will auf diese Weise die von der Beklagten wegen der Fehltage vorgenommenen Kürzungen in der Ausbildungsvergütung ausgleichen.

Die von der Beklagten wegen der Fehlzeiten vorgenommenen Kürzungen belaufen sich auf die Zeit bis zur Kündigung aus Oktober 2001 auf 701,57 Euro sowie für die Zeit nach Wiederaufnahme der Berufsausbildung im Juni 2002 bis zu ihrem Zusammenbruch im Oktober 2003 auf insgesamt 1.094,11 Euro.

In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 22. März 2005 hatten sich die Parteien auf dringendes Anraten des Gerichtes wie folgt verglichen:

"1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin als Ausgleich für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses und dem daher eingehenden Prozess- und Mehraufwand entstanden sind, einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro netto.

2. Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem Ausbildungsverhältnis und anlässlich dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, erfüllt.

3. Damit ist der Rechtsstreit beendet."

Die Beklagte hat den Vergleich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeschlossen und der Vorsitzende Richter beim Arbeitsgericht hat laut klägerischem Vortrag, der von der Beklagten nicht bestritten wurde, zu der Großmutter der Klägerin, die sie vor Gericht vertreten hatte, gesagt, nehmen sie den Vergleich an, sonst kriegen sie gar nichts.

Auf Grund des Vergleiches haben die beteiligten Anwälte das Verfahren abgerechnet. Danach ist die Akte beim Arbeitsgericht weggelegt worden.

Die Klägerin hat sich von dem Nervenzusammenbruch im Oktober 2003 nie wieder richtig erholt. Sie ist seit Anfang 2005 zunächst befristet, inzwischen jedoch auch unbefristet wegen fehlender Erwerbsfähigkeit verrentet. Auf Grund ihres geringen Alters und der nur geringfügigen Beitragszeiten und Beitragszahlungen fällt ihre Rente sehr bescheiden aus. Die Klägerin bzw. ihre Großmutter hofft, dass sich die Rente merklich aufbessern würde, wenn die Beklagte die mit der Klageerweiterung aus Dezember 2004 eingeklagten Restlohnansprüche einschließlich der Beiträge nachzahlen würde.

Nach vergeblichen Bemühungen bei der Rentenkasse und verschiedenen sozialgerichtlichen Verfahren, deren Streitgegenstände das Gericht nicht abschließend aufgeklärt hat, bemüht sich jedenfalls die Klägerin bzw. ihre Großmutter seit Ende 2007 bzw. Anfang 2008 darum, den im hiesigen Verfahren im März 2005 geschlossenen Vergleich aus der Welt zu schaffen, um eine gerichtliche Klärung der streitigen Ansprüche im Sinne der Klägerin zu erreichen. In diesem Zusammenhang hat die Großmutter der Klägerin auf Basis der ihr erteilten Generalvollmacht den gerichtlich protokollierten Vergleich mehrfach außergerichtlich und gerichtlich angefochten.

Nachdem die Beklagte eine außergerichtliche Regulierung abgelehnt hat, verlangt die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.03.2008 (Blatt 140 f d. A.) die Fortsetzung des Rechtsstreits und eine Entscheidung über die Klageanträge. Im Kammertermin am 14.04.2009 hat die Klägerin sodann - was sie bisher versäumt hatte - ihre Ansprüche neu beziffert und zwar auf 4.150,28 Euro, wobei weder aus dem Protokoll noch aus dem vorangegangenen Schriftverkehr ersichtlich ist, aus welchen Einzelposten in welcher Höhe sich dieser Betrag zusammensetzt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. April 2009 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf 4.150,00 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Das Urteil ist der Klägerin am 22. April 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete klägerische Berufung vom 22. Mai 2009 ist hier noch am selben Tag per Fax eingegangen. Auf Grund eines Antrages, der hier am 18.06.2009 per Fax eingegangen war, ist sodann die Frist zur Begründung der Berufung der Klägerin bis zum 22.07.2009 verlängert worden. Die Berufung ist sodann mit Schriftsatz vom 21.07.2009, der hier am 22.07.2009 eingegangen ist, begründet worden.

Die Klägerin verfolgt im Berufungsrechtszug ihr ursprüngliches Klagebegehren aus 2004 (einschließlich der Klageerweiterung aus Dezember 2004) unter Ausschluss des Schadenspostens für die Fahrtkosten zur Kindertagesstätte während der Unterbrechung der Berufsausbildung und unter Einschränkung des Schadenspostens hinsichtlich der erhöhten Fahrtkosten für den Schulbesuch in N. auf 777,28 Euro weiter. Zusätzlich wird nunmehr erstmals im Berufungsrechtszug eine ordnungsgemäße Abrechnung der klägerischen Ansprüche von Februar 2001 bis September 2003 verlangt.

Die Klägerin meint, der Vergleich aus März 2005 stehe der Fortsetzung des Rechtsstreites nicht entgegen. Denn sie habe den Vergleich erfolgreich angefochten. Sie sei vom Arbeitsgericht zum Abschluss des Vergleiches gedrängt worden, obwohl die Regelungen in dem Vergleich einseitig zu ihren Lasten gehen. Ein am Prozessrisiko ausgerichteter Vergleich hätte für die Klägerin wesentlich günstiger ausfallen müssen, denn die Klage sei in allen Punkten begründet.

Außerdem sollte durch den Vergleich nicht der gesamte Rechtsstreit erledigt werden. Vielmehr sollte sich der Vergleich nur auf die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses entstanden sind, beziehen. Die Klageforderungen seien also gerade unberührt geblieben. Das ergebe sich bereits durch Auslegung des Vergleiches. Sollte die Auslegung zu einem anderen Ergebnis führen, stehe ihr jedenfalls das Anfechtungsrecht wegen Irrtums zu.

Auch die Ausgleichsklausel in Ziffer 2 des Vergleiches beziehe sich dementsprechend nicht auf die Klagforderung, sondern nur auf die mit dem Vergleich erledigten Ansprüche.

Hilfsweise geht die Klägerin davon aus, dass sie mit dem Vergleich auch über Rechte aus zwingenden Schutzgesetzen verzichtet habe, was rechtlich nicht möglich sei. Der Vergleich sei daher insgesamt wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB unwirksam.

Zu den einzelnen Schadensposten führt die Klägerin noch ergänzend aus.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.180,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum Februar 2001 bis September 2003 ordnungsgemäße Abrechnungen des Ausbildungsverhältnisses auf Grundlage des Ausbildungsvertrages zu erstellen und auszuhändigen sowie die sich daraus ergebenden Nettobeträge an die Klägerin auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichtes.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil sich die Parteien über die streitigen Forderungen verglichen haben, wodurch diese untergegangen sind. Die Klageerweiterung im Berufungsrechtszug ist unabhängig hiervon ebenfalls unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Entsteht zwischen den Parteien eines Rechtsstreites Streit darüber, ob der Rechtsstreit durch einen Vergleich seine Erledigung gefunden hat, ist der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen. Hat sich der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt, ist die Klage zwar zulässig jedoch unbegründet (vgl. Stöber in Zöller § 794 ZPO Rn. 15 a).

II.

Die Klage ist allerdings nicht begründet, denn der Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 22. März 2005 insgesamt erledigt worden.

Mit dem Vergleichsabschluss spätestens mit der unstreitig vorliegenden Erfüllung des Vergleiches sind daher die ursprünglich eingeklagten Ansprüche untergegangen.

Es kann offen bleiben, ob mit dem Vergleich auch der erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemachte Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung von der Ausgleichsquittung in dem Vergleich erfasst ist, denn er ist ohnehin nicht begründet.

1.

Die ursprüngliche Klagforderung (Schadensersatz wegen rechtswidriger Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses) und die Lohnforderung aus der Klageerweiterung aus Dezember 2004 sind durch den Vergleichsabschluss untergegangen.

Der Vergleich vom 22. März 2004 sollte alle seinerzeit rechtshängigen Forderungen umfassen. Das ergibt sich durch die Auslegung seines Textes. Ein gerichtlich abgeschlossener Vergleich ist auszulegen wie ein Vertrag. Maßgeblich ist daher der wahre Wille der Parteien, wie er sich aus der Analyse des Vertragstextes und unter Berücksichtigung aller erkennbar wichtigen Begleitumstände ergibt (§§ 133, 157 BGB).

Legt man diesen Maßstab an, muss man davon ausgehen, dass die Parteien mit dem Vergleich zumindest sämtliche seinerzeit rechtshängigen Streitpunkte des Klagverfahren erfassen wollten.

Dies ergibt sich schon aus Ziffer 3 des Vergleiches, nach der mit dem Vergleich der Rechtsstreit erledigt sein soll. Diese Klausel macht nur Sinn, wenn man sich tatsächlich über alle Streitpunkte des Rechtsstreites vergleichen wollte. Andernfalls hätte man einen sogenannten Teil-Vergleich geschlossen, der dann gerade keine Erledigungserklärung enthält.

Auch aus der Regelung in Ziffer 1 des Vergleiches kann nicht geschlossen werden, dass die Parteien den Vergleich nur auf einen Teil der Ansprüche beschränken wollten. Denn die Formulierung "Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses stehen" ist aus der Sicht eines neutralen Dritten, der den Text ließt, nur eine diplomatisch neutrale Formulierung des Klaggegenstandes, nämlich des Schadensersatzanspruches wegen rechtswidriger Kündigung.

Es ist richtig, dass diese Formulierung nicht die Lohnansprüche aus der Klageerweiterung von Dezember 2004 erfasst, auf die die Klägerin inzwischen wegen ihrer Verrentung so besonderen Wert legt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass sich die Parteien über diesen Teil der Klage nicht vergleichen wollten. Vielmehr ist es völlig normal und üblich, dass bei einer Klage mit vielen Streitgegenständen ein abschließender Vergleich nur Regelungen hinsichtlich einzelner Streitgegenstände enthält. Wenn der Rechtsstreit dennoch durch den Vergleich insgesamt erledigt sein soll, drückt dies nur aus, dass auf die nicht ausdrücklich erwähnten Streitgegenstände keine (Teil-)Zahlungen erfolgen sollten.

2.

Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob der Abrechnungsanspruch, den die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug rechtshängig gemacht hat, von der umfassenden Ausgleichsquittung in Ziffer 2 des Vergleiches erfasst ist.

Denn der Abrechnungsanspruch der Klägerin besteht nicht. Der Abrechnungsanspruch könnte sich allenfalls auf § 108 Gewerbeordnung (GewO) beziehen. Nach § 108 GewO ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung zu erteilen. Diese soll dem Arbeitnehmer aufzeigen, wie der Arbeitgeber den Bruttoverdienst durch die Abführung von Beiträgen und Steuern in ein Nettoverdienst umgerechnet hat und welche weiteren Abzüge oder Zusatzzahlungen er vorgenommen hat. Ein Anspruch auf eine rechtlich zutreffende Abrechnung der Entgeltansprüche besteht dagegen nicht (vgl. nur BAG Urteil vom 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - BAGE 119, 63 = NZA 2006, 1294).

Diesen Anspruch hat die Beklagte durch die von ihr erteilten Abrechnungen, die mehrfach und vollständig zur Akte gereicht wurden, erfüllt. Die erteilten Abrechnungen sind so detailliert, dass die Klägerin ohne weiteres in der Lage ist, auf Grund dieser Abrechnungen die aus ihrer Sicht noch fehlenden Nachzahlungen zu bemessen. Das ergibt sich indirekt schon daraus, dass sie entsprechende Zahlungsanträge gestellt hat. Damit ist der Abrechnungsanspruch durch die Erfüllung untergegangen.

III.

Der gerichtlich geschlossene Vergleich aus März 2005 ist wirksam. Die von der Klägerin gegen seine Wirksamkeit erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1.

Der Vergleich ist nicht nach § 134 BGB nichtig, weil er etwa gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Zwischen den Parteien waren die klagweise geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach streitig. Bei den Schadensersatzansprüchen war insbesondere der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis (Kündigung) und den von der Klägerin geltend gemachten Schadensaspekten streitig. Bei der Restlohnforderung hatte sich die Beklagte auf Verjährung berufen. Wenn die Parteien sich in einer solchen Situation gegen die Bezahlung eines Betrages in Höhe von 500,00 Euro auf Beendigung des Rechtsstreites einigen, ist dies ein sogenannter Tatsachenvergleich wie er in § 779 BGB vorgesehen ist. Ein solcher Vergleich ist rechtlich auch möglich, wenn die zugrundeliegenden Forderungen auf zwingenden Schutzgesetzen zu Gunsten des Arbeitnehmers beruhen.

2.

Der Vergleich ist auch nicht durch Irrtumsanfechtung der Klägerin untergegangen.

Nach § 119 BGB kann ein Vergleich angefochten werden, wenn der Wille der einen Vertragspartei (hier der Klägerin) bei Vertragsabschluss von der Erklärung abweicht, die er gegenüber dem anderen Vertragspartner (hier der Beklagten) abgegeben hat.

Das könnte hier der Fall sein, wenn man davon ausgeht, dass die Großmutter der Klägerin, die die Klägerin beim Vergleichsabschluss seinerzeit vertreten hatte, tatsächlich gemeint hätte, mit der Zustimmung zum Vergleich würde tatsächlich nur ein Teil der streitigen Ansprüche erfasst.

Die Irrtumsanfechtung muss jedoch unverzüglich nach Erkenntnis des Irrtums erfolgen (§ 121 BGB). Das hat die Klägerin hier versäumt.

Da der Rechtsstreit wegen des Vergleichs nicht mehr fortgesetzt wurde, und die beteiligten Anwälte ihre Rechnungen gestellt hatten, ist der Klägerin bzw. ihrer Großmutter in zeitlicher Nähe zum Vergleichsabschluss aufgefallen, dass alle anderen beteiligten Personen den Vergleich so verstehen, dass er alle streitigen Forderungen erfasst hat. Die Klägerin wollte jedoch erst Jahre später nämlich Anfang 2008 von dem Vergleich Abstand nehmen. Damit ist die Anfechtung des Vergleiches nicht mehr unverzüglich erfolgt.

3.

Der Vergleich ist auch nicht nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar.

a)

In seiner Hauptbegründung nimmt das Gericht insoweit an, dass auch die Anfechtungsfrist wegen einer arglistigen Täuschung beim Vertragsabschluss noch vor Anfechtung des Vertrages abgelaufen war.

Nach § 124 BGB kann im Fall der arglistigen Täuschung die abgegebene Willenserklärung nur innerhalb Jahresfrist angefochten werden. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt.

Die Klägerin sieht sich vorliegend durch den Kammervorsitzenden beim Arbeitsgericht getäuscht, da dieser sie zum Vergleich gedrängt hat mit der sinngemäßen Aussage, wenn sie den Vergleich nicht annehmen, werde sie gar nichts bekommen.

Es ist bereits fraglich, ob durch diese Aussage des Gerichtes bei der Klägerin ein Irrtum entstanden ist, der zum Abschluss des Vergleiches geführt hat, denn die Klägerin vor, während und nach dem Vergleichsabschluss stets die Auffassung vertreten, dass sie eigentlich wesentlich weitergehende Ansprüche gehabt hätte. Aber selbst dann, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass sie seinerzeit wirklich der Auffassung war, dass der abgeschlossene Vergleich angemessen ist, so hat sie doch schon sehr schnell in der Folgezeit insbesondere anlässlich des Streites mit dem Rententräger über die Höhe der Rente festgestellt, dass - jedenfalls wenn man ihre Rechtsansicht zu Grunde legt - der Vergleich für sie sehr unvorteilhaft war. Da die Verrentung Anfang 2005 erfolgte und der Streit über die richtige Rentenhöhe möglicherweise sich über die nächsten 12 Monate hingezogen hatte, muss der Klägerin die von ihr behauptete Täuschung durch das Arbeitsgericht spätestens Ende 2006 aufgefallen sein. Die Anfechtung des Vergleichsabschlusses ist aber erst im Laufe des Frühjahrs 2008 im Rahmen des Wiederaufgreifens des vorliegenden Rechtsstreits erfolgt. Die Anfechtungsfrist war zu diesem Zeitpunkt daher bereits abgelaufen.

b)

Hilfsweise stellt das Landesarbeitsgericht aber auch darauf ab, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kammervorsitzende beim Arbeitsgericht an einer Täuschung zu Lasten der Klägerin beteiligt gewesen sein könnte.

Denn in der Aussage des Kammervorsitzenden, die Klägerin solle den Vergleich annehmen, ansonsten erhalte sie gar nichts, kann schon deshalb keine arglistige Täuschung gesehen werden, weil der gerichtlich abgeschlossene Vergleich risikoangemessen war und zu einem fairen Ausgleich der beiderseitigen Interessen geführt hat. Denn die Klage war und ist weitgehend unbegründet.

aa)

Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der rechtswidrigen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist insgesamt unbegründet.

Eine Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch ist nicht ersichtlich.

Es kann insoweit offen bleiben, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 16 Berufsbildungsgesetz a. F. (entspricht § 23 Berufsbildungsgesetz in der heutigen Fassung) gegeben sind, denn der Anspruch ist erloschen, da er nicht wie in Absatz 3 der Vorschrift vorgesehen innerhalb von drei Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht worden ist. Das fraglich vorgesehene Ende des Ausbildungsverhältnisses war der August 2003. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nach § 16 Berufsbildungsgesetz a. F. endete daher mit Ablauf des November 2003. Die Klägerin hat ihre Ansprüche jedoch erst im Oktober 2004 mit Klage geltend gemacht.

Auch eine andere Anspruchsgrundlage für den klägerischen Schadensersatzanspruch ist nicht ersichtlich. Nach § 280 BGB in der heutigen Fassung muss der Arbeitgeber zwar Schadensersatz leisten, wenn er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und dadurch ein Schaden entstanden ist. Weiter ist dort geregelt, dass ein Schaden allerdings dann nicht zu ersetzen ist, wenn der Schuldner, hier die Arbeitgeberin, die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Die Pflichtverletzung könnte hier allenfalls in dem Ausspruch der Kündigung gesehen werden, die sich hinterher im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites als unwirksam erwiesen hat. Der Ausspruch einer Kündigung, die vor Gericht keinen Bestand hat, ist aber nicht automatisch als Pflichtverletzung anzusehen. Eine Pflichtverletzung kann im Ausspruch einer Kündigung vielmehr nur dann gesehen werden, wenn sich bereits bei Ausspruch der Kündigung dem Arbeitgeber aufdrängen musste, dass die Kündigung im Falle ihrer gerichtlichen Überprüfung keinen Bestand haben kann. Denn nur in einem solchen Falle liegt im Ausspruch der unwirksamen Kündigung gleichzeitig eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern.

Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die ausgesprochene Kündigung in diesem Sinne pflichtwidrig war.

Denn die Beklagte hat sich vor Ausspruch der seinerzeitigen Kündigung bei der Bundesagentur, die das Ausbildungsverhältnis umfänglich mitfinanziert hat, rückversichert und diese hat die dortige Psychologin Frau N. eingeschaltet. Diese hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 10.10.2001 (Kopie als Anlage B4 erstinstanzlich überreicht, Blatt 44 d. A., es wird Bezug genommen) ausgeführt:

Die Klägerin "neigt zur Selbstüberschätzung und ist nicht in der Lage, selbstkritische Überlegungen anzustellen. Auffällig ist eine massiv gestörte Selbst- und Fremdwahrnehmung. Dieser Punkt stellt ein deutliches Defizit für Ausbildungsfähigkeit dar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie die begonnene Ausbildung erfolgreich beenden kann. Deshalb wird der Abbruch der Maßnahme empfohlen."

Die Kündigung beruht also letztlich auf der Empfehlung der Diplom-Psychologin Frau N. aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.10.2001. In ihrer Stellungnahme geht die Psychologin im Anschluss an die zitierte Textstelle sogar davon aus, dass die Klägerin bei Fortsetzung der Berufsausbildung davon bedroht ist, eine neue und zusätzliche Behinderung in Form einer psychischen Behinderung zu erleiden, eine Prognose, die sich leider mit dem klägerischen Nervenzusammenhang später auf tragische Art bewahrheitet hat.

Auf Basis dieser Stellungnahme konnte und musste die Beklagte sogar davon ausgehen, dass die Kündigung erforderlich war, um weiteren psychischen Schaden von der Klägerin abzuwenden.

Wenn die Beklagte der Empfehlung der Fachpsychologin folgend die Kündigung ausspricht, ist es daher ohne weiteres nachvollziehbar und erreicht bei weitem nicht den Maßstab einer unrechtmäßigen Kündigung, deren Ausspruch gleichzeitig eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers darstellt. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB scheidet damit aus.

bb)

Teilweise begründet war allein der mit der Klageerweiterung im Dezember 2004 gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Restvergütung. Aber auch insoweit war die Klagforderung nicht vollständig begründet. Im Einzelnen ist auf Folgendes hinzuweisen.

Die Klägerin macht insoweit insgesamt 1.795,68 Euro geltend, ein Betrag, der sich errechnet, wenn man die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen der Ausbildungsvergütung wegen der Fehltage der Klägerin aufsummiert. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin zwar auch noch von einer zu geringen Vergütungshöhe gesprochen, hat dazu aber nicht weiter ausgeführt, sondern auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Erstinstanzlich war seinerzeit allerdings nur im Streit, ob die Abzüge wegen der Fehltage berechtigt waren oder nicht.

aaa)

Soweit sich die Klageerweiterung aus Dezember 2004 auf klägerische Ansprüche aus dem Jahr 2001 (Februar 2001 bis September 2001) bezieht (701,57 Euro), ist die Klage unbegründet, da sich die Beklagte auf Verjährung berufen hat (erstinstanzlicher Schriftsatz vom 09.03.2005, Seite 8, Blatt 86 d. A.) und die Forderung tatsächlich zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt war.

Anzuwenden ist das alte vor dem 01.01.2002 geltende Verjährungsrecht. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB a. F. verjähren die Lohnansprüche der Auszubildenden nach zwei Jahren, wobei die Verjährung allerdings erst mit Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind, begann.

Die klägerischen Forderungen sind im Jahre 2001, die letzte Teilforderung zum 30.09.2001, entstanden. Die Verjährung begann also am 31.12.2001 und endete demnach am 31.12.2003. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageerweiterung Ende 2004 waren sie daher bereits verjährt.

Da während des Laufs der Verjährungsfrist das Verjährungsrecht durch Gesetz verändert wurde, ist zusätzlich das Übergangsrecht zu beachten. Aus dem Übergangsrecht ergibt sich für die Klägerin allerdings keine günstigere Rechtslage. Nach neuem Recht verjährt eine Forderung auf Ausbildungsvergütung erst nach drei Jahren. Die Reform hat also zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist geführt. Das Übergangsrecht sieht vor, dass es für die Altforderungen, die - wie hier - schon vor dem 01.01.2002 entstanden waren, bei der kürzeren Verjährungsfrist bleibt (Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB).

bbb)

Der nicht verjährte Teil der Forderung betrifft also die Kürzungen, die die Beklagte in den Abrechnungsmonaten Juni 2002 bis September 2003 vorgenommen hat, die sich auf 1.094,11 Euro beziffern.

Die Beklagte hat die Kürzungen vorgenommen, da die Klägerin an den fraglichen Tagen nicht zur Ausbildung bzw. zum Schulunterricht erschienen ist. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Die Klägerin meint allerdings, sie hätte für diese Ausfallzeiten Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Berufsbildungsgesetz a. F. (heute § 19 Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 23. März 2005), da die Ausfalltage entstanden seien, weil sie ihr erkranktes Kind zu Hause hätte betreuen müssen.

Der klägerische Fortzahlungsanspruch für diese Tage ist dem Grunde nach insoweit begründet, denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Berufsbildungsgesetz a. F. fällt auch die medizinisch indizierte Betreuung des erkrankten Kleinkindes zu den unverschuldeten Ausfallzeiten (vgl. zur wortgleichen Neuregelung heute Schlachter in ErfK § 19 Berufsbildungsgesetz Rdnr. 5). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht für jeden Ausfallanlass neu (Schlachter a. a. O.).

Allerdings ist die Klageforderung durchweg der Höhe nach falsch berechnet, denn die Klägerin trägt selbst vor und weist das umfänglich nach, dass sie für die Ausfallzeiten in der überwiegenden Anzahl der Fälle auch Krankengeld nach § 45 SGB V erhalten hatte (Anlagenkonvolut K18 zur Berufungsbegründung, Blatt 358 ff d. A.).

In welcher Höhe die Klägerin Abzüge hätte vornehmen lassen müssen, hat das Gericht nicht abschließend berechnet. Entscheidend ist der Umstand, dass auch dieser Teil der Klage zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im März 2005 mit einem Risiko behaftet war, das man bei der Bemessung der Höhe des Zahlbetrages im Vergleich berücksichtigen musste.

4.

Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass in der Vergleichssituation im März 2005 sich der größte Teil der Klage als unbegründet dargestellt hat. Begründet war allein der Anspruch auf Ausgleich der Vergütungskürzung soweit er nicht bereits verjährt war. Das war ein Anspruch, den die Klägerin selbst mit 1.094,11 Euro beziffert hat, der jedoch der Höhe nach noch mit dem Risiko gleichzeitiger Krankengeldzahlung während der Ausfalltage nach § 45 SGB III belastet war. In dieser Situation war es nur folgerichtig, wenn sich der Kammervorsitzende beim Arbeitsgericht für den Vergleichsabschluss auf Basis der Zahlung von 500,00 Euro stark gemacht hat. Der Vergleichsabschluss war risikoangemessen. Die Klägerin ist durch den Vergleich nicht übervorteilt worden. Die Aussage des Kammervorsitzenden, die Klägerin solle den Vergleich annehmen, ansonsten bekäme sie gar nichts, ist zwar angesichts des begründeten Teils der Klage nicht unbedingt richtig. Angesichts des insoweit jedoch noch nicht vollständig aufgeklärten Sachverhaltes kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Kammervorsitzende seinerzeit bewusst einen falschen und für die Klägerin negativen Ratschlag erteilt hat. Im Gegenteil, der Kammervorsitzende war davon überzeugt, dass der Vergleichsabschluss für die Klägerin vorteilhaft wäre. Eine Täuschung durch den Kammervorsitzenden ist damit ausgeschlossen.

Dieser Bewertung des Verhaltens des Kammervorsitzenden durch das Berufungsgericht steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu der Mitteilung, die der amtierende Direktor des Arbeitsgerichtes Stralsund der Großmutter der Klägerin unter dem 15.11.2007 hat zukommen lassen. Der Direktor des Arbeitsgerichtes Herr E. führt dort wörtlich aus (vgl. Blatt 471 ff d. A.):

"Sehr geehrte Frau ..., auch wenn es mir als zur Zeit amtierender Direktor des Arbeitsgerichtes Stralsund rechtlich absolut nicht zusteht, über die in einem Rechtsstreit von einem Richterkollegen geäußerten Rechtsansichten zu befinden oder ihn gar zu rügen, kann ich jedoch nicht umhin, Ihnen zu erklären, dass auch ich nach Durchsicht der Akte der Ansicht bin, dass jede einzelne Position der Forderung ihrer Enkeltochter fraglich war und bei Fortführung des Rechtsstreits hätte überprüft werden müssen. Ob bei einer entsprechenden Fortführung mehr als die im Vergleich akzeptierten 500,00 Euro für Ihre Enkeltochter herausgekommen wären, vermag ich zwar endgültig nicht zu sagen. Ich meine jedoch, dass dies im höchsten Grade zweifelhaft ist."

Die Klägerin versteht diese Formulierung des Direktors des Arbeitsgerichtes Herrn E. falsch. Wenn Herr E. formuliert, ich meine jedoch, dass dies im höchsten Maße zweifelhaft ist, bezieht sich das Wort "dies" nicht auf das Verhalten des Richters beim Vergleichsabschluss, sondern auf die rechtlichen Chancen der Klägerin, bei Fortführung des Rechtsstreits zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, als durch den Vergleichsabschluss.

Die von Herrn E. gegebene rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage deckt sich daher mit der Einschätzung durch den Kammervorsitzenden beim Arbeitsgericht und der Einschätzung durch das Berufungsgericht.

Die Klage ist damit nicht begründet, weil der Vergleich wirksam ist und durch den Vergleich über die streitigen Forderungen verfügt wurde.

IV.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen, da das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür aus § 72 ArbGG nicht erfüllt sind.