LG Neubrandenburg, Beschluss vom 23.03.2009 - 4 T 192/08
Fundstelle
openJur 2012, 54837
  • Rkr:

Das Reinvermögen der Gesellschaft (GmbH) bestimmt den Geschäftswert.

Tenor

1. Die beschränkte Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Kostenrechnungen der Notarin S J vom 23.09.2008 zur UR-Nr. 515/08 und zur UR-Nr. 516/08 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Beteiligten zu 3., festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. die Kostenforderungen aus den vorgenannten Kostenrechnungen ab dem Eingang dieses Antrages beim Beschwerdegericht mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen hat, wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden dem Beteiligten zu 1. auferlegt.

4. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 24.000,00 Euro festgesetzt.

5. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Am 20.06.2008 beurkundete die Beteiligte zu 3. zu ihrer UR-Nr. 515/08 einen Vertrag (Bl. 4 – 7R d. A.), in dem der Beteiligte zu 2. insgesamt 19 seiner Geschäftsanteile an der A gesellschaft C mbH an den Beteiligten zu 1. zu einem Preis von insgesamt 28.500,00 Euro veräußerte. Gleichzeitig erfolgte eine entsprechende Abtretung. Am gleichen Tag beurkundete die Beteiligte zu 3. zu ihrer UR-Nr. 516/08 (Bl. 9-18 d. A.) zwischen den gleichen Vertragsteilen einen Optionsvertrag in Form eines aufschiebend bedingten Kauf- und Abtretungsvertrages hinsichtlich weiterer 18 Geschäftsanteile an der o. g. Gesellschaft, wobei die Vertragsparteien einen Kaufpreis von insgesamt 27.000,00 Euro vereinbarten.

Daraufhin erteilte die Beteiligte zu 3. dem Beteiligten zu 1. zwei Kostenrechnungen (Anmerkung: diese wurden nicht vorgelegt, weil diese später korrigiert worden sind).

Die beiden vorgenannten Kostenrechnungen beanstandete der Beteiligte zu 1. mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 15.09.2008, in dem er die Zugrundelegung der jeweiligen Kaufpreise als Geschäftswert begehrte. Hierauf erläuterte die Beteiligte zu 3. mit Schreiben vom 23.09.2008 ihre Kostenrechnungen. Sie führte aus, der Ermittlung der Geschäftswerte habe gemäß der Rechtsprechung und Literatur unter Berücksichtigung des Reinvermögens der Gesellschaft zu erfolgen. Hierzu habe sie im vorliegenden Fall ausgehend von der Bilanz der o. g. Gesellschaft zum 30.06.2006 das Aktivvermögen der Gesellschaft bestimmt sowie anschließend zunächst die Verbindlichkeiten der Gesellschaft abgezogen. Im Anschluss daran habe sie den Buchwert der Grundstücke in Abzug gebracht und hierfür als Verkehrswert den doppelten Buchwert hinzuaddiert. Darüberhinaus habe sie als weiteres Vermögen der Gesellschaft die nach dem Bilanzstichtag beurkundeten Flächenerwerbe berücksichtigt. Anschließend habe sie von dem ermittelten Betrag die Geschäftswerte dadurch bestimmt, dass sie von dem Reinvermögen je einen prozentualen Anteil gebildet habe, der jeweils dem prozentualen Anteil der verkauften bzw. optierten Geschäftsanteile zum gesamten Stammkapital entspreche. Hinsichtlich der neuen Flächenerwerbe sei ihr allerdings in den früheren Kostenrechnungen der von ihr dargestellte Fehler unterlaufen, den sie nunmehr korrigiere. Hierzu erteilte die Beteiligte zu 3. dem Beteiligten zu 1. jeweils mit Schreiben vom 23.09.2008 eine neue Kostenrechnung. Für die Beurkundung des erstgenannten Verkaufs- und Abtretungsvertrages berechnete die Beteiligte zu 3. insgesamt 12.333,40 Euro, wobei sie einen Geschäftswert von 3.374.188,40 Euro zugrundelegte (vgl. Bl. 3 d. A.). Die Kostennote für die Beurkundung des zweitgenannten Optionsvertrages belief sich auf insgesamt 11.615,11 Euro, wobei die Beteiligte zu 3. von einem Geschäftswert von 3.196.599,50 Euro ausging (vgl. Bl. 8 d. A.). Schließlich führte die Beteiligte zu 3. in ihrem vorgenannten Antwortschreiben aus, sofern der Beteiligte zu 1. seine Einwände aufrechterhalte, aber keine Beschwerde einlege und die Rechnungen nicht bis zum 06.10.2008 begleiche, werde die Sache dem Landgericht vorgelegt. Hierauf entgegnete der Beteiligte zu 1. mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 17.10.2008, er halte weiterhin an seiner Auffassung fest, dass den Kostenberechnungen die Kaufpreise als Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt werden müssten.

Inzwischen hat der Beteiligte zu 1. einen Betrag von 614,99 Euro an die Beteiligte zu 3. geleistet.

Hierauf beantragte die Beteiligte zu 3. mit ihrem am 03.11.2008 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 30.10.2008 unter Einreichung der Unterlagen, die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen, ihre Kostenrechnungen vom 23.09.2008 einschließlich die darin enthaltenen Geschäftswerte zu bestätigen und schließlich zu beschließen, dass ihre Kostenforderungen mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Eingang dieses Antrages beim Beschwerdegericht zu verzinsen seien.

Der hierauf gehörte Beteiligte zu 1. hielt in seiner anwaltlichen Stellungnahme vom 26.11.2008 an seiner vorgerichtlichen Auffassung fest und führte ergänzend aus, die Beteiligte zu 3. für den am 30.11.2007 zu ihrer UR-Nr. 996/2007 beurkundenden Verkaufs- und Abtretungsvertrag hinsichtlich von vier Geschäftsanteilen der gleichen Gesellschaft (vgl. Bl. 34-37 d. A.) ausweislich ihrer daraufhin ergangenen Kostenrechnung vom 10.12.2007 (vgl. Bl. 38 d. A.) lediglich einen Betrag von 2.045,17 Euro, also den Wert von 1.000,00 DM pro Geschäftsanteil, zugrundegelegt. Damit sei es nicht nachvollziehbar, dass nunmehr für die im Jahr 2008 vorgenommenen Beurkundungen völlig andere Grundlagen für die Bestimmung der Geschäftswerte herangezogen worden seien, zumal der gezahlte Preis eine angemessene Gegenleistung dargestellt habe. Darüberhinaus habe die Beteiligte zu 3. trotz ihrer vorherigen Erklärung, im Jahr 2008 habe eine Entschuldung in Höhe von mehr als 7,0 Mio. Euro stattgefunden, gleichwohl nur Verbindlichkeiten von einer 1.943.273,14 Euro in Abzug gebracht. Allerdings habe es eine solche Entschuldung nicht gegeben. Ebenso sei zu beanstanden, dass die Beteiligte zu 3. den Verkehrswert des Grundbesitzes pauschal mit dem doppelten Buchwert angesetzt habe, da ein solcher Wert nicht erzielbar wäre. Schließlich habe die Gesellschaft zum 30.06.2006 lediglich einmalig aufgrund von Sondereffekten einen Jahresüberschuss in sechsstelliger Höhe ausweisen können. Ansonsten sei dieser vorher weit darunter ausgefallen.

Die Kammer hat die Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 03.03.2009, wegen deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 67-70 d. A. verwiesen wird, eingeholt sowie den Beteiligten zu 1. und zu 3. zur Kenntnis gegeben. Entsprechendes gilt für die eingeholte Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 16.03.2009 (vgl. Bl. 74 d. A.).

Zu der erstgenannten Stellungnahme hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 18.03.2008 vorgetragen, auch dieser lasse nichts zu der bereits angesprochenen Frage der unterschiedlichen Abrechnungsweise der Beteiligten zu 3. in dem bereits genannten vergleichbaren Fall entnehmen, zumal der früher beurkundete Kaufvertrag ebenfalls einen Anhaltspunkt dafür enthalte, dass die in den späteren Kaufverträgen vereinbarten Kaufpreise angemessen gewesen wären. Aber selbst unter Heranziehung der Bilanz der Gesellschaft wären die von der Beteiligten zu 3. ermittelten Geschäftswerte zu hoch angesetzt worden, da in der Bilanz auf der Passivseite Sonderrücklagen nach §§ 16, 17 DMBilG in Höhe von 4.471.127,04 Euro ausgewiesen seien und sogenannte Altschulden darstellen würden, die nach dem vorgenannten Gesetz im Eigenkapital auszuweisen wären, aber gleichwohl als Fremdkapital/Verbindlichkeiten vom Aktivvermögen abzusetzen seien. Ebenso wenig könne die Schätzung hinsichtlich des Verkehrswertes des Grundbesitzes ermessensfehlerfrei und damit automatisch verbindlich sein. Vielmehr müsse ihm die Möglichkeit Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1.)

Zunächst ist über die vorgerichtliche Beanstandung des Beteiligten zu 1. vom 15.09.2008 (vgl. Bl. 19 d. A.) zu befinden.

a)

Nachdem die Notarin der o. g. Beanstandung des Beteiligten zu 1. nicht abgeholfen, sondern ihre ursprünglichen Kostenrechnungen (die hier nicht vorgelegt worden sind) nur in Form der beiden neuen Kostenrechnungen vom 23.09.2008 korrigiert sowie den Vorgang dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, ist diese Beanstandung des Beteiligten zu 1. nunmehr gemäß § 156 Abs. 1 S. 3 KostO als Kostenbeschwerde zu behandeln (vgl. dazu Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 17. Aufl., § 156 Rdnr. 33 m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 156 KostO Rdnr. 10).

Allerdings handelt es sich im Ergebnis um eine beschränkte Beschwerde, denn der Beteiligte zu 3. hat die beiden streitgegenständlichen (korrigierten) Kostenrechnungen vom 23.09.2008 nicht vollumfänglich angegriffen. Vielmehr begehrt er jeweils eine Reduzierung, und zwar auf den inzwischen unstreitig gezahlten Betrag von insgesamt 614,99 Euro.

b)

Die beschränkte Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die von ihm angegriffenen Kostenrechnungen der Beteiligten zu 3. vom 23.09.2008 sind nicht zu beanstanden.

aa)

Dies gilt zunächst hinsichtlich der grundsätzlichen Entscheidung der Beteiligten zu 3., die den Kostenrechnungen zugrundeliegenden Geschäftswerte nicht anhand der in den beiden notariellen Verträgen vom 20.06.2008 vereinbarten Kaufpreise von 28.500,00 Euro bzw. von 27.000,00 Euro zu ermitteln, sondern auf der Grundlage des Reinvermögens der A genossenschaft C mbH, deren Geschäftsanteile mit den beiden streitgegenständlichen notariellen Verträgen verkauft bzw. aufschiebend verkauft (im Wege der Option) und abgetreten worden sind. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung der Ländernotarkasse aus deren Stellungnahme vom 03.03.2009 sowie der darauf aufbauenden Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 16.03.2009 an.

Für die Ermittlung des Geschäftswertes für die Veräußerung und Abtretung von Geschäftsanteilen an Kapitalanlagegesellschaften, wozu auch eine GmbH gehört, enthalten die §§ 18-29 KostO keine speziellen Regelungen. Deshalb ist auf solche Fälle § 30 Abs. 1 KostO anwendbar, wonach der Geschäftswert nach freiem Ermessen zu bestimmen ist. Im Rahmen der demgemäß gebotenen Ermessensbildung ist der wirtschaftliche Wert des Geschäftsanteils oder der Geschäftsanteile zugrundezulegen. Dabei ist der Nennwert des einzelnen Geschäftsanteils einer GmbH nicht seinem wirtschaftlichen Wert gleichzusetzen, denn der Nennbetrag eines Geschäftsanteils kennzeichnet nur die Haftungslage. Demgegenüber kann der Kaufpreis für die Bestimmung des Geschäftswertes maßgeblich sein, allerdings nur, wenn es sich hierbei um einen für den objektiven Wert der Geschäftsanteile aussagekräftigen Preis handelt und nicht etwa um einen Verkauf "unter Wert". Ansonsten ist der Geschäftswert eines GmbH-Anteils regelmäßig mit dem Teil des Nettogesellschaftsvermögens, der dem Verhältnis des Geschäftsanteils zum gesamten Stammkapital entspricht, anzusetzen. Der Vermögenswert des Anteils wiederum errechnet sich dann nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Bemessungsgrundlage ist insoweit nur ein dem Anteil entsprechender Bruchteil des Reinvermögens der Gesellschaft, wobei die Aktiva um die Passiva zu kürzen sind (vgl. für alles Vorstehende: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, a. a. O., § 30 Rdnr. 12 m. w. N.; Hartmann, a. a. O, § 30 KostO Rdnr. 28 m. w. N.). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Bestimmung des Geschäftswertes für den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH, sondern ebenso für die Ermittlung des Geschäftswertes eines dahingehenden Optionsvertrages (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a. a. O., § 30 Rdnr. 49 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beteiligte zu 3. zutreffend Geschäftswerte unter Zugrundelegung des Reinvermögens der Gesellschaft (GmbH) bestimmt, denn die sich hieraus ergebenden Geschäftswerte von 3.374.188,40 Euro bzw. von 3.196.599,50 Euro, die unter Berücksichtigung des prozentualen Anteils der veräußerten Geschäftsanteile an dem Reinvermögen der Gesellschaft bestimmt worden sind, liegen deutlich über den vereinbarten Kaufpreisen von 28.500,00 Euro bzw. von 27.000,00 Euro. Dabei kann zumindest an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Positionen, die die Beteiligte zu 3. zur Bestimmung des Reinvermögens der Gesellschaft herangezogen hat, alle im Einzelnen zutreffend sind. Denn selbst nach den eigenen Beispielsrechnungen des Beteiligten zu 1. aus dessen Schriftsätzen vom 26.11.2008 (Bl. 30 ff. d. A., dort S. 3) und vom 18.03.2009 (Bl. 75 ff. d. A., dort S. 2) hätte das Reinvermögen der Gesellschaft 3.822.716,34 Euro bzw. 1.490.252,00 Euro betragen, so dass sich jeweils aus dem entsprechenden Anteil der mit dem ersten Vertrag veräußerten 19 Geschäftsanteile (38 % am gesamten Stammkapital) und der mit dem zweiten Vertrag aufschiebend bedingt veräußerten 18 weiteren Geschäftsanteile (36 % am gesamten Stammkapital) in beiden Fällen Geschäftswerte ergeben würden, die jeweils deutlich über den in den beiden notariellen Verträgen vereinbarten Kaufpreisen von 28.500,00 Euro und von 27.000,00 Euro gelegen hätten.

Nach alledem entspricht die Entscheidung der Notarin, die Geschäftswerte nicht auf der Grundlage der vereinbarten Kaufpreise, sondern des tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes der Geschäftsanteile zu bestimmen, der dahingehenden herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beteiligte zu 3. für die frühere Beurkundung des am 30.11.2007 geschlossenen Verkaufs- und Abtretungsvertrages (vgl. 34-37 d. A.) ausweislich ihrer darauf erstellten Kostennote vom 10.12.2007 (vgl. Bl. 38 d. A.) bei der Bestimmung des Geschäftswertes im Ergebnis den vereinbarten Kaufpreis zugrundegelegt hat. Vielmehr haben insoweit bereits sowohl die Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme vom 03.03.2009 als auch der Präsident des Landgerichts in seiner darauf aufbauenden Stellungnahme vom 16.03.2009 zutreffend darauf verwiesen, dass selbst eine frühere unzutreffende Kostenrechnung eines Notars für einen vergleichbaren Fall den Notar in künftigen Fällen nicht an der Erteilung von abweichenden Kostenrechnungen für vergleichbare Fälle hindert.

b)

Des Weiteren ist das von der Beteiligten zu 3. ermittelte Reinvermögen der Gesellschaft nicht zu beanstanden.

Zunächst hat die Beteiligte zu 3. zutreffend die sich aus der Bilanz der Gesellschaft zum 30.06.2006 (vgl. Bl. 20 d. A.) ergebenden Aktiva von insgesamt 7.904.652,48 Euro zugrundegelegt. Dabei ist es völlig unerheblich, ob die Gesellschaft in den Jahren zuvor deutlich geringere Jahresüberschüsse erwirtschaftet hat. Maßgebend ist insofern vielmehr die letzte vorliegende Bilanz. Auf eine solche letzte Bilanz, hier also die Bilanz vom 30.06.2006, hat sich die Beteiligte zu 3. gestützt.

Zutreffend hat die Beteiligte zu 3. hiervon Passiva von 1.943.273,14 Euro in Abzug gebracht, denn genau in dieser Betrag ergibt sich aus der vorgenannten Bilanz als Passiva (sonstige Verbindlichkeiten). Soweit der Beteiligte zu 1. in diesem Zusammenhang beanstandet hat, die Beteiligte zu 3. habe ursprünglich selbst auf eine Entschuldung von mehr als 7,0 Mio. Euro verwiesen und hätte deswegen den letztgenannten Betrag als Passiva in Abzug bringen müssen, ist dies aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Denn der Beteiligte zu 1. hat anschließend zugleich vorgetragen, dass eine solche Entschuldung nicht stattgefunden habe, sondern es sich hierbei lediglich um eine Auflösung der vorher schon in Kapital ausgedrückten Sonderrücklagen gemäß §§ 16, 17 DMBilG gehandelt habe. Zunächst kommt es insoweit nicht auf irgendwelchen früheren und nach dem eigenen Vortrag des Beteiligten zu 1. sogar noch irrtümlichen Angaben der Beteiligten zu 3. an, sondern auf die dahingehenden Angaben aus der Bilanz, die die Beteiligte zu 3. zutreffend übernommen hat. Unabhängig davon sind in der Bilanz eingestellte Rückstellungen nicht als Schuldposten vom Vermögen abzuziehen (OLG Köln, FG-Prax 2008, 219), worauf die Ländernotarkasse ebenfalls in ihrer Stellungnahme vom 03.03.2009 zu Recht verwiesen hat. Dabei ist es letztlich unerheblich, ob es sich hierbei tatsächlich um sogenannte Altschulden handelt, die nach §§ 16, 17 DMBilG trotz ihrer Eigenschaft als Altverbindlichkeiten in einer Bilanz als Sonderrücklagen auszuweisen sind, denn der vorgenannte Grundsatz des Abzuges in einer Bilanz eingestellter Rückstellungen gilt uneingeschränkt.

Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beteiligte zu 3. nicht den in der Bilanz ausgewiesenen Buchwert des Grundvermögens berücksichtigt hat, denn es entspricht der gängigen Praxis, bei der Ermittlung des Reinvermögens anstelle des Buchwertes des Grundvermögens dessen Verkehrswert zugrundezulegen (vgl. Filzek, KostO, 4. Aufl., vor § 18 Rdnr. 15). Dass die Beteiligte zu 3. insoweit mangels anderer Anhaltspunkte den doppelten Buchwert als Verkehrswert in Ansatz gebracht hat, begegnet im Ergebnis ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zunächst stimmen nach allgemeiner Erfahrung die Buchwerte regelmäßig nicht mit den reellen Werten der Grundstücke überein bzw. sind häufig zu niedrig angesetzt, was im Übrigen einer der wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung der Buchwerte bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinvermögens einer Gesellschaft ist. Soweit der Beteiligte zu 1. in diesem Zusammenhang weiter behauptet hat, der von der Beteiligten zu 3. pauschal in Ansatz gebrachte doppelte Buchwert des Grundvermögens sei nicht erzielbar, verhilft ihm dieses Argument ebenso wenig zum Erfolg. Insoweit fehlt es schon an einem konkreten Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1., welcher konkrete Wert zutreffend sein soll. Darüberhinaus übersieht der Beteiligte zu 1., dass selbst von Sachverständigen ermittelte Verkehrswerte sehr häufig in der Realität nicht erzielt werden können, was der Kammer nicht nur aus einer Reihe von Zivilprozessen bekannt ist, sondern auch aus einer sehr großen Anzahl von Beschwerdeverfahren (Beschwerden gegen die Festsetzung von Verkehrswerten und gegen die Erteilung von Zuschlägen in Zwangsversteigerungsverfahren). Letztlich hat die Beteiligte zu 3. durch den Ansatz des doppelten Buchwertes ein ihr zustehendes Ermessen ausgeübt, was vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen als auch deswegen auch nicht zu beanstanden ist, weil anderweitige konkrete Verkehrswerte weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Insbesondere hat für den Beteiligten zu 1. während der mehrmonatigen Dauer des Beschwerdeverfahrens als auch bereits im Zeitraum des vorangegangenen vorgerichtlichen Verfahrens mehr als ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, einen anderen Verkehrswert konkret darzulegen und gegebenenfalls hierfür Beweismittel einzureichen.

Schließlich hat der Beteiligte zu 1. die übrigen kleineren Positionen aus den beiden streitgegenständlichen Kostenrechnungen nicht beanstandet. Insoweit sind auch keine Fehler erkennbar.

2.)

Soweit die Beteiligte zu 3. in ihrem Vorlageschreiben vom 30.10.2008 beantragt hat, zu beschließen, dass der Beschwerdeführer die Beträge aus den beiden streitgegenständlichen Kostenrechnungen ab dem Eingang des Schreibens beim Beschwerdegericht zu verzinsen hat, kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden.

Dieser Antrag ist im Kostenbeschwerdeverfahren unstatthaft. Vielmehr ist in einem Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO nur über die Beanstandungen des Beschwerdeführers zu entscheiden.

3.)

Die Entscheidung ergeht nach § 156 Abs. 5 S. 1 KostO gerichtsgebührenfrei. Dies gilt jedoch nicht für die außergerichtlichen Kosten. Die dahingehende Entscheidung ist vielmehr gemäß § 13 a FGG zu treffen (vgl. dazu Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a. a. O., § 156 Rdnr. 13 m. w. N.). Danach hat der Beteiligte zu 1. die gesamten außergerichtlichen Kosten zu tragen. Dem steht nicht entgegen, dass der o. g. Antrag der Beteiligten zu 3. hinsichtlich der Zinsen zurückgewiesen worden ist, denn hierbei handelt es sich zum einen um eine Nebenforderung, die zum anderen gegenüber der eigentlichen Beschwerdeentscheidung nicht ins Gewicht fällt.

4.)

Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Summe der beiden Kostenrechnungen von 23.948,51 Euro (12.333,40 Euro + 11.615,11 Euro) abzüglich der zwischenzeitlich gezahlten 614,99 Euro. Dies ergibt eine Differenz von 23.333,52 Euro und damit einen aufgerundeten Beschwerdewert von bis zu 24.000,00 Euro. Der Zinsantrag der Beteiligten zu 3. ist aus den bereits genannten Gründen insoweit nicht zu berücksichtigen.

5.)

Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, denn es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung (§ 156 Abs. 2 KostO).

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte