LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.02.2008 - 5 Sa 127/07
Fundstelle
openJur 2012, 54414
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach dem für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (ATZ TV) vom 5. Mai 1998 mit späteren Änderungen hat.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Sachbearbeiterin in der Arbeitsagentur in S. gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.600,00 € beschäftigt.

Die Arbeitsagentur in S. hatte über mehrere Jahre hinweg bei ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit geworben. Dabei wurden Altersteilzeitverträge regelmäßig auf Antrag auch mit Arbeitnehmern geschlossen, die erst 55 Jahre alt waren. Insoweit hatte sich die Praxis eingebürgert, dass die Anträge der Arbeitnehmer frühestens ein Jahr vor dem möglichen Beginn der Altersteilzeit geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzung dann positiv beschieden wurden (vgl. zum Zeitpunkt der Bescheidung E-Mail INFO Nr. 43/2003, Kopie Blatt 37 d. A.).

Die am 22.11.1951 geborene Klägerin hätte demnach zum 01.12.2006 ihre Altersteilzeit beginnen können. Ihr Antrag (Kopie Blatt 6 d. A.) den sie bereits vorzeitig am 01.07.2005 gestellt hatte, ist entsprechend der Verwaltungspraxis zunächst nicht weiter bearbeitet worden.

Der klägerische Antrag wurde sodann mit Bescheid vom 24.05.2006 (Kopie Blatt 7 f d. A.) abschlägig beschieden. Mit Ausnahme der Arbeitnehmerin K., der zum 01.01.2006 noch antragsgemäß Altersteilzeit bewilligt wurde, wurde keinem weiteren Arbeitnehmer bei der Beklagten mehr Altersteilzeit im bisher geübten Umfang bewilligt. Die zur Jahreswende 2005/2006 geänderte Praxis geht auf eine Abstimmung innerhalb der Geschäftsführung der Arbeitsagentur in S. aus Dezember 2005 zurück, die in einem Aktenvermerk (vgl. Blatt 244 d. A.) wie folgt textlich gefasst ist:

"Entscheidung der Geschäftsführung

1) Der zum 01.01.2006 anstehende Fall wird bewilligt.

2) Alle anderen - später beginnenden - Fälle werden zunächst zurückgestellt.

Sachstand zur Absicht, Beamtenregelung auf Tarifrecht zu übertragen (WV 30.01.06)

3) Grundsatz für die Zukunft: Da die Situation zum Zeitpunkt des Eintritts der Freistellung nicht absehbar ist, stehen derzeit dienstliche Gründe einer Bewilligung entgegen."

Die Änderung der Praxis in der Arbeitsagentur in S. beruht auf Vorgaben der Bundesagentur bzw. auf Vorgaben verschiedener Bundesministerien für die Bundesbehörden.

Insoweit heißt es in der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 07/2005 (HEGA 7/05) der Bundesagentur wie folgt:

"Zusammenfassung

Um Finanzneutralität bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu gewährleisten, können ab sofort nur noch in jedem zweiten Fall der Genehmigung von Altersteilzeit im Blockmodell Ersatz(plan)stellen ausgebracht werden. Ausgenommen hiervon sind Stellen für Arbeitsvermittler und für Führungskräfte. Die Regelung gilt für die Rechtskreise SGB II und SGB III; sie ist rückwirkend für alle ab dem 01.01.2005 bewilligten Altersteilzeitfälle umzusetzen.

...

Ausgangslage

Die BA gewährleistet die Finanzneutralität bei der Gewährung von Altersteilzeit durch monetäre Kompensation bei den Ausgaben der HGr 4 des Kap. 5 des Haushaltsplanes der BA. Hierzu wird seit dem Haushaltsjahr 1999 ff. jeweils ein entsprechender Haushaltsvermerk ausgebracht ... . Mit RdSchr des BMF vom 28.02.2005 - II A 2 - H 1200 - 50/05 zur Haushaltsführung 2005 wurde unter Ziffer 1.5.7 Abs. 3 ausgeführt, dass Ersatz(plan)stellen bei Altersteilzeit nicht ausgebracht werden dürfen, wenn die Ausgaben für die ab dem 01.01.2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen die Einsparungen übersteigen.

...

Bewilligung von Altersteilzeit

Mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann ungeachtet der oben dargestellten personalwirtschaftlichen Folgerungen bis auf weiteres Altersteilzeit gem. § 2 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit - ohne Einschränkung hinsichtlich des Lebensalters - vereinbart werden. Bei Abschluss der Vereinbarung ist im Rahmen der Personalplanung zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die getroffenen personalwirtschaftlichen Regelungen wegen der fehlenden Ersatzstelle eine Wiederbesetzung ggf. nicht möglich sein wird. Es ist daher im Einzelfall abzuwägen, ob die Vereinbarung von Altersteilzeit unter Verzicht auf eine Wiederbesetzung erfolgt oder eine solche Vereinbarung unter Berufung auf dringende dienstliche Gründe - fehlende Haushaltsmittel für eine Wiederbesetzung - von vornherein abgelehnt wird.

..."

Zu einer weiteren Einschränkung der Bewilligungsmöglichkeit hat die E-Mail INFO Personal vom 13.04.2006 geführt (Kopie Blatt 45 ff d. A.). Es heißt dort u. a.:

"Für die Altersgruppe der 55- bis 59jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lässt sich aus § 2 Abs. 1 TV ATZ kein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses herleiten. Es besteht nur Anspruch darauf, dass die BA den Antrag nach den Grundsätzen des billigen Ermessens ordnungsgemäß prüft. Die BA ist verpflichtet, bei ihrer Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren. Da der TV ATZ nicht ausdrücklich Umstände nennt, reichen alle sachlichen Gründe, die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung vorgebracht werden, aus; finanzielle Erwägungen sind nicht ausgeschlossen (Urt. d. BAG vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99).

Vor diesem Hintergrund und mit Bezug auf den Grundsatz, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des BA-Haushaltes führen darf, kann die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr erfolgen."

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.04.2007 abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel im vollen Umfang weiter.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis in Form des Blockmodells zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Nach § 2 Abs. 1 ATZ-TV steht die Gewährung von Altersteilzeit für Arbeitnehmer in der Altersgruppe der Klägerin im Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist nicht durch Vorgaben der Tarifvertragsparteien eingeschränkt, so dass die Behörde auch finanzielle Belastungen durch die Altersteilzeit gegen die Gewährung ins Feld führen kann. Auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - NZA 2001, 1209) hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

Vorliegend hat die Beklagte die Ablehnung auch auf finanzielle Erwägungen gestützt. Denn sie argumentiert, die Altersteilzeit müsse sie aus dem Personalhaushalt finanzieren, was nicht möglich sei, da der Personalhaushalt wegen des Personalüberhangs ohnehin bereits überlastet sei. Dies ist ein ausreichender sachlicher Gesichtspunkt, der der Bewilligung von Altersteilzeit in der Altersgruppe der Klägerin entgegensteht. Besondere persönliche Merkmale der Klägerin, die eine andere Entscheidung im Einzelfall erfordern könnten, sind nicht vorgetragen worden.

Der klägerische Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Soweit die Klägerin den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die positive Bescheidung des Antrages der Frau K. verletzt sieht, wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes Bezug genommen. Insoweit ist wesentlich, dass Frau K. zwar ihren Antrag auf Altersteilzeit später gestellt hat, sie jedoch früher das Lebensalter erreicht, von dem an frühestens überhaupt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen kann. Denn während für Frau K. das Altersteilzeitarbeitsverhältnis frühestens zum 01.01.2006 entstehen konnte, konnte es bei der Klägerin frühestens zum 01.12.2006 entstehen. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist demgegenüber nebensächlich.

Aber auch über diesen Einzelfall hinaus betrachtet, ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend nicht ersichtlich.

Im Bereich der Arbeitsagentur S. war es durch die bis Ende 2005 andauernde Verwaltungspraxis der generellen Zustimmung zur Altersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr zu einer Reduzierung des Ermessens der Beklagten gekommen. Im Sinne der Gleichbehandlung konnte sich jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin, der die formalen Voraussetzungen erfüllte, auf diese gängige Verwaltungspraxis berufen.

Durch eine ständige Verwaltungspraxis entsteht aber keine dauerhafte Bindung der Verwaltung. Sie kann ihre Praxis vielmehr mit Wirkung für die Zukunft jederzeit aus sachlichem Anlass abändern.

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Arbeitsagentur in S. sah sich im Dezember 2005 auf Grund der geänderten Rahmenbedingungen (HEGA 7/05) gezwungen, ihre bisherige großzügige Praxis aufzugeben und zukünftig im Prinzip keine Altersteilzeit mehr vor Erreichen des 60. Lebensjahres zu bewilligen.

Da die Klägerin erst ab Dezember 2006 hätte in Altersteilzeit gehen können, galt für sie die alte großzügige Verwaltungspraxis nicht mehr. Insofern liegt auch unter diesem Blickwinkel kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass während des Antragsverfahrens auf Grund des Antrages der Klägerin die Verwaltungspraxis geändert wurde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz zwingt die Dienststelle nur ausnahmsweise, eigenständige Übergangsregelungen für den Übergang von der alten zu einer neuen Verwaltungspraxis vorzusehen; im Regelfall reicht es aus, ab einem bestimmten Stichtag die alte Praxis zu beenden. Entscheidend ist dafür die Frage, ob die Dienststelle einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem sie sich festhalten lassen muss. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann vorliegend allerdings nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat keine Versprechungen abgegeben, auch zukünftig so großzügig wie bisher Altersteilzeit zu bewilligen. Die Vertrauensgrundlage der Klägerin ist allein die bisherige Verwaltungspraxis, was aber als Bindung der Verwaltung für die Zukunft nicht ausreicht.

Wegen der vielen weiteren Einwendungen der Klägerin, die diese in erster Instanz vorgebracht und in zweiter Instanz wiederholt hat, wird auf die umfänglichen Ausführungen des Arbeitsgerichtes Bezug genommen. Sie geben keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg war (§ 97 ZPO).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

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