LG Rostock, Urteil vom 26.04.2007 - 4 O 316/06
Fundstelle
openJur 2012, 54109
  • Rkr:

1. Im Rahmen eines Verbandsprozesses nach dem UKlaG ist im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen.2. Allein die Üblichkeit der im Energiegewerbe als Preisanpassungselement gängigen Kopplung des Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl lässt keinen hinreichenden Schluss zu, dass eine entsprechende Klausel den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligt. 3. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt bei Preisanpassungsklauseln von Energieversorgungsunternehmen regelmäßig dann vor, wenn die Preisanpassungskriterien nicht hinreichend nachvollziehbar in den angegriffenen Klauseln niedergelegt worden sind. Hieran fehlt es unter anderem dann, wenn in den entsprechenden Klauseln eine Anpassung des Entgeltes lediglich an eine "Änderung der Marktverhältnisse" geknüpft wird, ohne dass der Begriff "Marktverhältnisse" hinreichend bestimmt wird.4. Die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel setzt voraus, dass nicht nur die Voraussetzungen, unter denen eine Preisanpassung vorgenommen werden kann, hinreichend bestimmt sind, vielmehr muss für den Verbraucher bereits aus der verwendeten Klausel zumindest abstrakt hinreichend erkennbar sein, in welchen Umfang auf ihn ggf. Preissteigerungen zu kommen.5. Eine unangemessene Preisklausel kann nicht durch die Einräumung eines Rücktritts- oder Kündigungsrechtes wirksam werden. Der Verwender kann sich nicht dadurch dem Bestimmtheitsgebot entziehen, dass er ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht gewährt.

Tenor

I. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken gegenüber den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klauseln zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf nachfolgende Klauseln zu berufen:

1. Gemäß Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lieferung von Erdgas - Stand 01.04.2003 - der Beklagten mit folgenden Wortlaut:

Grundlage der Preisanpassung des Arbeitspreises bildet der Preis für leichtes Heizöl nach den Verbraucherpreisen von mindestens 40-50 hL auf einmal, wie sie monatlich für den Berichtsort Rostock in der "Fachserie 17: Reihe 2: Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) für Gruppe Mineralölerzeugnisse leichtes Heizöl" des statistischen Bundesamtes in pro 100 l veröffentlicht werden. Preisänderungen werden durch Veröffentlichung bekannt gegeben.

2. Gemäß Ziffer 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lieferung von Erdgas - Stand 01.10.2005 - mit folgenden Wortlaut:

Neben den in Ziffer 7.2 erfassten Gründen sind die S. bei einer Änderung der Marktverhältnisse berechtigt, das Erdgasentgelt anzupassen.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekanntzumachen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.000,00 EUR.

Tatbestand

Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln in Anspruch.

Bei der Beklagen handelt es sich um ein in der Hansestadt Rostock und Umgebung regional tätiges Versorgungsunternehmen, zu dessen Betriebsbereich auch der Handel mit Erdgas gehört.

Die Beklagte besitzt in dem Bereich, in dem ihre Erdgasleitungen verlegt sind, ein tatsächliches Lieferungsmonopol für Erdgas. Der Kunde kann in diesem Gebiet tatsächlich nicht auf einen anderen Anbieter umsteigen.

Die Beklagte beliefert ihre Kunden in ihrem Versorgungsgebiet mit Erdgas zum Teil zum allgemeinen Tarif. Soweit die Kunden pro Jahr mehr als 7.308 kWh beziehen, erfolgt die Lieferung in der Regel aufgrund einer mit dem Kunden abgeschlossenen Sondervereinbarung zu einem Sonderpreis.

Die Lieferpreise der Beklagten setzen sich hierbei aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis zusammen. Die jeweiligen Erdgaslieferverträge enthalten Vertragsklauseln, wonach die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wesentlicher Bestandteil des Vertrages sind.

Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Lieferung von Erdgas, Stand 01.04.2003, welche durch die Beklagte für Verträge Verwendung fanden, die bis zum 30.09.2005 geschlossen wurden, enthält folgende Klausel:

Grundlage der Preisanpassung des Arbeitspreises bildet der Preis für leichtes Heizöl nach den Verbraucherpreisen von mindestens 40-50 hL auf einmal, wie sie monatlich für den Berichtsort Rostock in der "Fachserie 17: Reihe 2: Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) für Gruppe Mineralölerzeugnisse leichtes Heizöl" des statistischen Bundesamtes in pro 100 l veröffentlicht werden. Preisänderungen werden durch Veröffentlichung bekannt gegeben.

Darüber hinaus ist in der Klausel festgelegt, dass der Kunde in diesem Fall das Recht besitzt, den Erdgasliefervertrag innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe zum Zeitpunkt der Preisänderung zu kündigen.

Für ab den 01.10.2005 abgeschlossene Neuverträge gelten die durch die Beklagte abgeänderten und neu gefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 01.10.2005.

Hinsichtlich einer Preisänderung hat die Beklagte zunächst in Ziff. 7.2. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Stand 01.10.2005 - vorgegeben, dass bei Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, oder anderen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, welche die Kosten der Produktion, der Beschaffung, der Verteilung von Erdgas oder die Netznutzungsentgelte betreffen, die Beklagte berechtigt ist, den Preis anzupassen.

Darüber hinaus hat sie unter Ziff. 8.1 gegenüber dem Kunden folgende Preisänderungsklausel vorgegeben:

Neben den in Ziffer 7.2 erfassten Gründen sind die S. bei einer Änderung der Marktverhältnisse berechtigt, das Erdgasentgelt anzupassen.

Unter Ziff. 8.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird den Kunden das Recht eingeräumt, bei einer Preisänderung nach Ziff. 8.1 den Erdgasliefervertrag innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung zu dem mitgeteilten Datum der Preisänderung zu kündigen.

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, bei den vorstehenden Klauseln handele es sich um Preisanpassungsklauseln. Diese hielten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht Stand. Sie benachteiligten den Kunden unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zudem verstießen sie gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Preisänderungsklausel zu Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - Stand 01.04.2003 - erfülle das sich aus § 307 BGB ergebene Gebot der Angemessenheit und Transparenz nicht.

Zwar nehme die Preisänderungsklausel Bezug auf den Preis für leichtes Heizöl. Die Beklagte sei aber an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl nicht gebunden, da dieser Verbraucherpreis lediglich die Grundlage der Preisanpassung des Arbeitspreises sei.

Die Klausel entbehre hinreichender objektiver Kriterien für die Berechnung der verlangten Preisanpassung. Es sei in der Klausel nicht angegeben, nach welchen konkreten Kriterien unter Berücksichtigung der Werte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Preisanpassung erfolge. Auch sei nicht geregelt, in welchen Verhältnis die Beklagte die Preisentwicklung für leichtes Heizöl in ihre Preisanpassungsberechnung einbeziehen könne. Die Klausel enthalte keinerlei Beschränkung hinsichtlich des Umfangs der Preisanpassung. Der Beklagten sei es daher ohne weiteres möglich, das bei Abschluss des Liefervertrages bestehende Verhältnis zwischen Kostenanteil und Gewinnanteil im Arbeitspreis zugunsten eines höheren Gewinnanteils nachträglich zu verändern.

Die Klausel ermögliche der Beklagten zudem eine Preiserhöhung durchzuführen, ohne dass der von ihr zu zahlende Einkaufspreis für Erdgas überhaupt oder in gleicher Höhe bzw. zum selben Zeitpunkt im Verhältnis zu leichten Heizöl gestiegen sei.

Der Kunde könne nach dem Wortlaut der Klausel nicht einmal ansatzweise eine Preisanpassung seitens der Beklagten vorauskalkulieren und deren Berechtigung anhand der Klausel überprüfen. Der Kunde kenne die zwischen der Beklagten und ihrem Vorlieferanten vereinbarte Berechnungsmethode nicht.

Die Beklagte sei zudem nach der beanstandeten Klausel noch nicht einmal verpflichtet, eine Preisanpassung zugunsten des Kunden vorzunehmen, sofern die Preise fielen.

Ihr wäre es ohne weiteres möglich, für eine Preisänderungsklausel einen anderen naheliegenden Bezugspunkt zu wählen und zwar den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreis für Erdgas.

Die Klausel sei ferner unklar, da die Beklage nicht konkretisiere, wo die Veröffentlichungen der Veränderungen erfolgen sollten.

Darüber hinaus stelle die Kopplung der Preisanpassung bei Erdgas an die Preisentwicklung von leichten Heizöl eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.

Auch die unter Ziff. 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - Stand 01.10.2005 - aktualisierte Preisanpassungsklausel verstieße gegen die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Angemessenheit und Transparenz und seien daher gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Es ergebe sich nicht aus der Klausel, was unter "Marktverhältnisse" zu verstehen sei. Es könnten daher auch Marktkriterien zugeordnet werden, die mit der eigenen Kostensteigerung der Beklagten in Bezug auf Erdgas nichts zu tun hätten. Darüber hinaus sei auch unklar, was unter "Änderung" zu verstehen sei. So könnten einerseits nur Veränderungen der Preise, andererseits auch sonstige die Marktverhältnisse beeinflussende Elemente wie ein Politikwechsel oder Veränderungen der Börsenverhältnisse herangezogen werden. Schließlich werde die Höhe der Preisanpassung in keiner Weise definiert oder begrenzt. Es fehle gänzlich an der Benennung konkreter Klauselelemente, anhand deren sich die Preisanpassung orientiere.

Der unangemessene und intransparente Inhalt der beiden angegriffenen Klauseln werde zudem nicht durch das von der Beklagten den Kunden eingeräumte Kündigungsrecht ausgeglichen.

Ein Interessenausgleich durch die Einräumung eines Vertragsauflösungsrechtes käme nur in Betracht, wenn der Klauselverwender sich bei der Gestaltung der Preisanpassungsklauseln bemüht habe, die Klausel so konkret und nachvollziehbar wie möglich zu gestalten. Nur wenn trotz der Bemühungen die Konkretisierung nicht weiter möglich sei, komme ein Interessenausgleich durch die Einräumung eines Kündigungsrechtes in Betracht.

Darüber hinaus sei anders als bei dem Bezug von Strom ein Wechsel des Anbieters für Erdgas praktisch nicht möglich.

Es müsste daher ggf. eine Umstellung der Heizungsanlage auf Erdöl oder einen anderen Energieträger erfolgen, was mit erheblichen Umbaukosten der Heizungsanlage verbunden sei. Das Kündigungsrecht stelle aufgrund den mit der Kündigung einhergehenden Investitionskosten für eine Umstellung der Heizungsanlage keinen angemessenen Interessenausgleich dar.

Schließlich sei die eingeräumte Kündigungsfrist von vier Wochen für den Kunden unangemessen. Der Kunde könne nicht innerhalb dieser Frist die auf Erdgasbetrieb ausgerichteten Anlagen umrüsten. Das Kündigungsrecht gehe daher tatsächlich ins Leere.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken gegenüber den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klauseln zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf nachfolgende Klauseln zu berufen:

a) Gemäß Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lieferung von Erdgas - Stand 01.04.2003 - der Beklagten mit folgenden Wortlaut:

Grundlage der Preisanpassung des Arbeitspreises bildet der Preis für leichtes Heizöl nach den Verbraucherpreisen von mindestens 40-50 hL auf einmal, wie sie monatlich für den Berichtsort Rostock in der "Fachserie 17: Reihe 2: Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) für Gruppe Mineralölerzeugnisse leichtes Heizöl" des statistischen Bundesamtes in pro 100 l veröffentlicht werden. Preisänderungen werden durch Veröffentlichung bekannt gegeben.

b) Gemäß Ziffer 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lieferung von Erdgas - Stand 01.10.2005 - mit folgenden Wortlaut:

Neben den in Ziffer 7.2 erfassten Gründen sind die S. bei einer Änderung der Marktverhältnisse berechtigt, das Erdgasentgelt anzupassen.

2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekanntzumachen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, bei den streitigen Preisänderungsklauseln handele es sich nicht um Klauseln in der Form der Kostenelementeklausel, sondern um Klauseln im Sinne eins Leistungsvorbehaltes. Einem Leistungsvorbehalt sei es immanent, dass die Kriterien, nach denen die Preise neu festgesetzt werden können, nicht präzise angegeben werden. Die rechtlichen Anforderungen an die Konkretisierung von Leistungsvorbehalten seien gering. Insbesondere müsse der Kunde nicht bei Vertragsschluss mögliche künftige Preisänderungen oder deren Umfang voraussehen können, wenn die Voraussetzungen der Preisänderung vorliegen. Entsprechende Anforderungen würden lediglich für automatisch wirkende Preisänderungsklauseln gelten.

Leistungsvorbehalte in Gasversorgungsverträgen bräuchten noch nicht einmal die Kriterien ihrer Anwendung zu benennen.

Dieses folge bereits aus § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV, welche ihrem Wesen nach gesetzliche Leistungsvorbehalte darstellten und die Berechtigung enthielten, die Preise einseitig neu festzusetzen, ohne dass dazu irgendwelche Kriterien genannt würden.

Preisänderungen für Energieträger könnten sich generell sowohl an der Kostenentwicklung orientieren (Kosten-(elemente-)Klauseln), als auch an der Preisentwicklung im entsprechenden Wettbewerbsmarkt (Spannungsklauseln).

Dementsprechend seien Preisänderungen nicht nur auf Grundlage von Kostenänderungen zulässig, sondern sie dienten vielmehr der Anpassung der Preise an die Marktverhältnisse und nicht der Weitergabe der Kosten.

Es käme nicht auf die Wettbewerbssituation im Bezug auf den einzelnen Kunden im Hinblick auf die bestehende Vertragsbindung und die Kosten eines Wechsels zu einem anderen Heizsystem an, sondern darauf, dass die Preise hinsichtlich des jeweiligen Marktsegmentes überhaupt durch Wettbewerb reguliert würden. Das sei bei Gaspreisen grundsätzlich der Fall, da Neukunden - unabhängig von der Möglichkeit auf einen anderen Gasanbieter zu wechseln - sich frei entscheiden könnten, welches Heizsystem sie wählen wollen.

Es widerspreche der Preisbildung im Wettbewerb, wenn die Preisentwicklung ausschließlich an die Kostenentwicklung anknüpfe. Bei der Anwendung von Preisänderungsbestimmungen dürften durch Gasversorger die Gewinne erhöht werden. Es sei lediglich unzulässig, dieses unter dem Deckmantel der Weitergabe von Kostenerhöhungen zu tun.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sei die Preisanpassungsregelung nach Ziff. 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Stand 01.10.2005 - rechtmäßig.

Darüber hinaus sei die Preisanpassungsklausel zu Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Stand 01.04.2003 - zulässig. Es handele sich um einen Leistungsvorbehalt, der in zulässiger Weise auf die Wettbewerbssituation zum Heizöl abstelle. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Unternehmens zu Preissenkungen bei Reduzierung der Wettbewerbspreise bedürfe es nicht. Anders als bei automatisch wirkenden Preisänderungsklauseln müsse bei einem Leistungsvorbehalt eine solche Bestimmung nicht ausdrücklich enthalten sein. Wenn sich aus den Veränderungen des Marktes ein Preissenkungsanspruch ergebe, könne der Kunde diesen ggfs. gerichtlich geltend machen.

Zudem geschehe die Einbeziehung der Preisänderung in das jeweilige Vertragsverhältnis nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, mithin durch Mitteilung gegenüber dem Kunden, so dass dieser nicht benachteiligt werde, wenn sie - die Beklagte - Preisänderungen veröffentliche.

Darüber hinaus stelle das eingeräumte Kündigungsrecht einen angemessenen Interessenausgleich dar. Die Beklagte entspreche mit der Einräumung des Sonderkündigungsrechtes der Vorgabe des § 32 Abs. 2 AVBGasV. Das Kündigungsrecht stehe im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Leistungsvorbehalt nach § 4 Abs. 2 AVBGasV und stelle dessen Ausgewogenheit sicher. Da die hier streitigen Leistungsvorbehalte weiter substantiiert seien als der gesetzliche Leistungsvorbehalt nach § 4 Abs. 2 AVBGasV, entspreche das eingeräumte Sonderkündigungsrecht um so mehr der Ausgewogenheit nach dem Leitbild der AVBGasV.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Auf die aus den nachstehenden Entscheidungsgründen ersichtliche Rechtsauffassung sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, ohne dass die sich anschließende Erörterung Anlass zur abweichenden Beurteilung oder die Durchführung weiterer prozessualer Maßnahmen geboten hätte.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin ist als i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG qualifizierte Einrichtung sowohl aktivlegitimiert als auch prozessführungsbefugt (vgl. Palandt-Bassenge, 66. Aufl., § 3 UKlaG, Rn. 1 f.).

Darüber hinaus liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage vor. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Klage nach §§ 3, 8 UKlaG ist regelmäßig ohne weiteres gegeben (Palandt-Bassenge, 66. Aufl., § 5 UKlaG, Rn. 8; BGH NJW 1990, 886, 887 bezüglich Rechtslage nach § 13 AGBG). Besondere Umstände, aus denen sich das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ausnahmsweise ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Klage hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg.

Die von der Klägerin beanstandete Klausel zu Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - Stand 01.04.2003 - sowie zu Ziff. 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Stand 01.10.2005 - verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.

Die Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen des Gebotes von Treu und Glauben unangemessen.

Es handelt sich bei den streitbefangenen Klauseln um Preisanpassungsklauseln. Maßgeblich hierfür ist, dass durch diese Klauseln formularmäßig dem Verwender die Möglichkeit eingeräumt wird, einen bei Vertragsschluss vereinbarten Preis nachträglich an geänderte Verhältnisse anzupassen, insbesondere zu erhöhen, während dem hingegen bei Preisvorbehaltsklauseln das Entgelt für die Leistung bei Vertragsschluss zunächst offen bleibt und erst später einseitig bestimmt werden soll (vgl. Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rn. 180).

Letztendlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Klauseln um Preisanpassungsklauseln oder um Preisvorbehaltsklauseln handelt. Auch im Hinblick auf Preisvorbehalte hat sich nunmehr die Auffassung durchgesetzt, dass sie in gleicher Weise kontrollfähig sind wie Preisänderungsklauseln (Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rn. 181).

Im Hinblick auf Kostenelementklauseln, durch welche eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorgenommen wird, ist dessen grundsätzliche Zulässigkeit nunmehr anerkannt (BGH Urteil vom 21.09.2005, Az.: VIII ZR 38/05; BGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06).

Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichtes von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulationen abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06).

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den jeweiligen Klauseln um Preisanpassungsklauseln oder um Leistungsvorbehaltsklauseln handelt, ist der jeweilige Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend der Grundsätze von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Ist der Verwender diesem Gebot nicht gefolgt, liegt schon darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (BGH NJW 1998, 454, 456).

Einseitige Bestimmungsrechte, die sich ein Verwender vorbehält, sind in besonderer Weise geeignet, das Interesse des Vertragspartners an jederzeitiger Kenntnis der vertraglichen Rechts- und Pflichtenlage unzumutbar zu beeinträchtigen. Es bedarf einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsrecht entsteht und der Richtlinien, nach denen es auszuüben ist. Wie auch eine Preisanpassungsklausel hält ein Preisänderungsvorbehalt im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Inhaltkontrolle regelmäßig nur dann Stand, wenn für die Preisanpassung konkrete Regelungen getroffen werden (OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).

Die Preisänderungsklausel zu Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - Stand 01.04.2003 - genügt den in § 307 BGB niedergelegten Angemessenheits- und Transparenzgebot nicht.

Die vertragliche Regelung muss klar und verständlich gefasst sein. Für die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang und insbesondere die konkreten Kriterien etwaiger auf ihn zukommender Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann. Durch das Transparenzgebot soll verhindert werden, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann (vgl. OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).

Die Kammer ist im Rahmen des hier vorliegenden Verbandsprozesses gehalten, die Klausel unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung zu beurteilen ( vgl. BGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06; BGH NJW 2004, 1588, 1589; OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2005, Az.: 1493/2004; OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).

Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten bereits deshalb unangemessen, weil sie ganz allgemein auf den Preis für leichtes Heizöl als Grundlage der Preisanpassung des Arbeitspreises abstellt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers bereits darin zu erblicken ist, dass durch die Klausel eine Koppelung der Preisanpassung bei Erdgas an einen anderen Energieträger, nämlich an leichtes Heizöl erfolgt. Zwar wird teilweise die Rechtsansicht vertreten, es handele sich bei einer solchen Koppelung des Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl um ein zulässiges, im Energiegewerbe übliches Preisanpassungselement (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 23.06.2003,. Az.: 3 U 173/01), indessen lässt die Üblichkeit der Verwendung einer entsprechenden Klausel allein jedoch keinen hinreichenden Schluss zu, dass die Klausel den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligt.

Unabhängig von der Frage, ob eine Kopplung des Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl den den Vertragspartner des Klauselverwenders per se unangemessen benachteiligt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB im vorliegenden Fall bereits deshalb vor, weil die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Klausel gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegte Transparenzverbot verstößt.

Die Preisanpassungskriterien sind durch die Beklagte nicht hinreichend nachvollziehbar in der angegriffenen Klausel niedergelegt worden.

Zwar nimmt die Klausel Bezug auf die Verbraucherpreise für die Lieferung von mindestens 40-50 hl leichtes Heizöl entsprechend den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes für den Berichtsort Rostock, es bleibt jedoch gänzlich offen, welche Gewichtung der Preis für leichtes Heizöl für die Beklagte bei der Kalkulation des Erdgaspreises hat (vgl. hinsichtlich Kostenelementeklausel bei Flüssiggasliefervertrag: BGH, Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06). Es ist aufgrund dieser Klausel für die Kunden der Beklagten nicht hinreichend vorhersehbar wie sich ein etwaiger Anstieg des Preises für leichtes Heizöl auf den Erdgaspreis auswirkt. Maßgeblich hierfür ist, dass nach dieser Klausel Grundlage der Preisanpassung der Preis für leichtes Heizöl ist. Schon aus dem Wortlaut der beanstandeten Klausel folgt somit, dass der Preis für leichtes Heizöl nicht der alleinige Anknüpfungspunkt für eine Preisanpassung ist, während mangels weiterer Konkretisierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten offen bleibt, welche weiteren Faktoren bei einer Preisanpassung durch die Beklagte herangezogen werden und im welchen Verhältnis die einzelnen preisbildenden Faktoren zueinander stehen. Es fehlt bereits an einer hinreichend klaren Beschreibung der relevanten Bezugsgrößen. Die Anpassungsklausel beschreibt nur vage die Voraussetzungen einer Preis- und Kostenänderung (vgl. OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).

Darüber hinaus erlaubt die Klausel - jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung - der Beklagten eine Preisanpassung bei jeglicher Änderung der Preise für leichtes Heizöl, ohne dass eine Relation zwischen der Erhöhung des Heizölpreises und der angestrebten Preisänderung hinsichtlich des bezogenen Erdgases hinreichend in der Klausel Berücksichtigung findet. Vielmehr wäre nach dem Wortlaut bei Anlegung der kundenfeindlichsten Auslegung sogar eine Preiserhöhung möglich, sofern der Preis für leichtes Erdöl sinkt.

Nach dem Wortlaut der Klausel wäre zudem auch eine Preiserhöhung für Erdgas gedeckt, sofern der Preis für leichtes Heizöl sich nach oben entwickelt, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten der Beklagten in anderen Bereichen ausgeglichen wird, die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrages der Fall war (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06; LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05). Auch der Zeitpunkt einer etwaigen Preisanpassung ist in der beanstandeten Klausel unklar. Es ist nicht festgelegt, ob die Preisanpassung sofort erfolgen darf oder erst auf eine Entwicklung während eines bestimmten Zeitraumes hin (LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05). Es bleibt daher offen, ob jegliche Preisveränderungen unabhängig von ihrem Ausmaß an den Kunden weitergegeben werden darf. Darüber hinaus ist die Klausel nicht hinreichend bestimmt hinsichtlich der Frage, ob der Energieversorger über einen bestimmten Zeitraum etwaige Änderungen der Bezugskosten sowie weiterer Kostenelemente "ansparen" darf, um diese dann später an den Kunden weiter zugeben.

Hierdurch wird dem Verwender die für den Kunden nicht kalkulierbare Befugnis eingeräumt, allein durch eine (willkürliche) Bestimmung des Zeitpunktes, ob und ggf. wann gestiegene Kosten oder Marktpreise umgelegt werden sollen, ungerechtfertigte Gewinne zu Lasten des Kunden zu erzielen. So können gestiegene Preise auf den Kunden sofort umgelegt werden, auch wenn die Beklagte noch über Vorräte verfügt, die sie zu einen geringeren Preis eingekauft und zwischenzeitlich hiermit die Hochpreissituation überbrückt hat (OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04)) und erst dann wieder Käufe tätigt, wenn der Preis für Erdgas oder leichtes Heizöl wieder gesunken ist.

Ungeachtet dessen benachteiligt die Klausel die Kunden der Beklagten auch dadurch, dass sie dem Verwender einseitig die Möglichkeit von Preiserhöhungen einräumt, sofern sich bestimmte Faktoren ändern, jedoch nicht - im hinreichenden Maße - konkretisiert wird, unter welchen Bedingungen und nach welchen Kriterien der Kunde in Genuss einer Preissenkung kommt. Preissenkungen sind nach dem Wortlaut der Klausel ins Belieben der Beklagten gestellt, weil sie lediglich zu Preisänderungen berechtigt, nicht aber unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Preissenkung verpflichtet (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05). Nach der Klausel ist die Beklagte nicht gehalten, auf eine rückläufige Kostensituation zu reagieren.

Der Kunde des Klauselverwenders wird unangemessen benachteiligt, sofern der Verwender einseitig durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Preisanpassungen und somit auch zu Preiserhöhungen ermächtigt wird, eine Pflicht zur Preissenkung unter genauer Darlegung der Voraussetzungen bei Änderung der Energie- und Marktverhältnisse zugunsten des Kunden nicht konstituiert wird. Wenn die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel bereits für den Fall angenommen wird, dass der Kunde bei einer Ermäßigung der Kosten nur dann in den Genuss einer Preissenkung kommt, wenn er dieses gegenüber der Verwenderin beantragt, muss dieses erst recht dann gelten, wenn die Klausel nur eine einseitige Preisänderungsberechtigung für den Verwender aufweist, dem Kunden jedoch, der regelmäßig geringere Kenntnisse der Preis- und Kostenentwicklung auf der Anbieterseite hat, lediglich die Beschreitung des Zivilrechtsweges zur Verfolgung einer Preissenkung zur Verfügung steht.

Es besteht darüber hinaus auch eine Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1 UKlaG. Dem steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Beklagte die Klausel zu Ziff. 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.04.2003) zwischenzeitlich abgeändert und durch neue Geschäftsbedingungen ersetzt hat. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr, an deren Entkräftung durch den Verwender hohe Anforderungen zu stellen sind. Die bloße Änderung der beanstandeten Klausel ist nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender in dem Rechtsstreit die Zulässigkeit der verwendeten Klausel (weiter) verteidigt (BGH NJW 1986, 2002, 2386; vgl. Palandt-Bassenge, 66. Aufl., § 1 UKlaG, Rn. 7).

Die Preisanpassungsklausel der Beklagten zu Ziff. 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Stand 01.10.2005 - verstößt gegen das Transparenzgebot und ist daher ebenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Auch hinsichtlich dieser Klausel vermag der Vertragspartner der Beklagten den Umfang einer etwaigen auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel nicht im hinreichenden Maße zu entnehmen.

Soweit die Klausel die Beklagte zu einer Anpassung des Erdgasentgeltes bei einer Änderung der Marktverhältnisse berechtigt, sind auch hinsichtlich dieser Klausel sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Preisänderung als auch die Rechtsfolge in einem solchen Maße ungenau festgelegt, dass der Kunde bei Vertragsschluss nicht hinreichend erkennen kann unter welchen Voraussetzungen und in welchen Umfang Preiserhöhungen möglich sind.

Die verwendeten Begriffe "Änderung der Marktverhältnisse" sind unbestimmt. Nur soweit eine weitere Konkretisierung des Bestimmungsmaßstabes dem Vertragspartner keine genauere Information über das, was er zu erwarten hat, zu vermitteln vermag, kann darauf verzichtet werden (vgl. OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04). Indessen lässt die verwendete Formulierung einerseits offen, was unter dem Begriff "Marktverhältnisse" zu verstehen ist, andererseits bleibt ebenfalls offen, auf welche (Teil-)Markte durch die Verwenderin abgestellt wird. Unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess Anwendung findenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung, wäre es der Beklagten nach dem Wortlaut eröffnet, die für ihre Preispolitik jeweils vorteilhafteste "Zuschneidung" bzw. Eingrenzung der Märkte vorzunehmen. Es wäre der Beklagten z.B. ins Belieben gestellt mal allein an den (Erd-)gassektor anzuknüpfen und ein anderes mal auf die Entwicklung des gesamten Energiesektors abzustellen. Darüber hinaus bleibt durch die verwendete Klausel auch intransparent, ob auf den lokalen, deutschlandweiten oder weltweiten Markt abgestellt wird.

Indessen wäre es der Beklagten sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, durch konkrete Anknüpfungspunkte den verwendeten unbestimmten Begriff weiter zu konkretisieren.

Auch auf der Rechtsfolgenseite genügt die Klausel nicht den Anforderungen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Begriff "Anpassung" wird nicht im hinreichenden und der Beklagten zumutbaren Umfang konkretisiert. Es fehlt hierbei an Klauselelementen, die den möglichen Umfang einer etwaigen Preisänderung konkretisieren, als auch hinsichtlich solcher eingrenzenden Kriterien, die die Zeitspanne festlegen, in welcher eine Änderung der Marktverhältnisse zum Anlass einer Preisänderung durch die Beklagte genommen werden kann. Auch hinsichtlich dieser Klausel wird die Beklagte nicht gehalten, zugunsten des jeweiligen Kunden auf eine rückläufige Kostensituation zu reagieren, wodurch der Vertragspartner gegenüber der Beklagten, der letztlich ein freies Preisänderungsrecht durch die angegriffene Regelung eröffnet wird, unangemessen benachteiligt wird.

Dem festgestellten Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB kann auch nicht mit Erfolg § 4 Abs. 2 AVBGasV entgegengehalten werden. Gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV werden Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verordnungsbestimmung selbst ein Preisanpassungsrecht konstituiert oder lediglich an ein im jeweiligen Versorgungsvertrag wirksam geregeltes Anpassungsrecht anknüpft (letztere Ansicht wohl LG Bremen, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05, vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05). Da die AVBGasV unmittelbar lediglich auf die Gasversorgung von Tarifkunden anwendbar ist, kann sie nicht auf die hier maßgeblichen Lieferverträge aufgrund von Sondervereinbarung Anwendung finden. Soweit die Beklagte meint, der weit gefasste Regelungsgehalt von § 4 Abs. 2 AVBGasV könne zumindest dem Wortlaut nach in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen werden mit der Folge, dass die insoweit noch weiter konkretisierten bisher verwendeten Preisanpassungsklauseln erst recht wirksam sein müssten, verkennt die Beklagte, dass es sich bei der AVBGasV um eine Verordnung handelt, die dem Anwendungsbereich der §§ 307 BGB entzogen ist. Bei einer Übernahme des entsprechenden Wortlautes in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, würde die Klausel jedoch der Inhaltskontrolle unterliegen und aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebotes die Unwirksamkeit der Klausel festgestellt werden (vgl. LG Bremen, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05; LG Berlin, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 34 O 611/05).

Maßgeblich ist indessen jedoch, dass die AVBGasV und damit auch § 4 AVBGasV mit Ablauf des 07.11.2006 weitestgehend ungültig geworden ist. Nach § 116 EnWG findet die AVBGasV lediglich noch auf zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bestehende Tarifkundenverträge Anwendung, sofern es sich bei den Kunden nicht um Haushaltskunden handelt.

Auch unter Heranziehung der nunmehr neuen Rechtslage kann eine Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln nicht unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2, Abs. 3 GasGVV hergeleitet werden. Unabhängig davon, dass auch hinsichtlich dieser Normen zweifelhaft ist, ob diese eine eigenständige Grundlage für eine Preisänderung darstellen oder lediglich besondere Verfahrens- und Formvoraussetzungen für eine im jeweiligen Versorgungsvertrag niedergelegtes Preisanpassungsregelwerk darstellen, ist zu berücksichtigen, dass nach § 1 GasGVV die Verordnung lediglich auf solche Haushaltskunden Anwendung findet, die im Rahmen der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG oder Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG zu allgemeinen Preisen mit Gas beliefert werden. Die hier maßgeblichen Klauseln beziehen sich jedoch auf Gaslieferungsverträge zu Sonderbedingungen.

Die Intransparenz der streitigen Klauseln wird darüber hinaus auch nicht durch die Einräumung eines Kündigungsrechtes in Ziff. 5 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.04.2003) bzw. Ziff. 8.2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.10.2005) hinreichend ausgeglichen.

Zwar wird durch den Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der Kompensation etwaiger Intransparenzen bei Preiserhöhungen in Dauerschuldverhältnissen bejaht (BT-Drucks. 7/3919 S. 28), dieses setzt jedoch voraus, dass eine hinreichend konkrete Formulierung der Klausel aus sachlichen Gründen nicht möglich ist und die Einräumung eines Lösungsrechtes für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung verhindert (vgl. BGH WM 2003, 448, 450; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, 8. Aufl., 2006, § 307 BGB Rn. 177).

Indessen scheidet eine Kompensation der Klauselintransparenz durch die Einräumung eines Lösungsrechtes im vorliegenden Fall aus. Der Beklagten ist eine weitergehende Konkretisierung der verwendeten Preisanpassungsklauseln insbesondere im Hinblick auf Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.10.2005) möglich und zumutbar.

Die Angemessenheit einer Preiserhöhung als solche ist nicht davon abhängig, ob dem anderen Vertragsteil ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht eingeräumt ist. Würde man eine an sich unangemessene Preiserhöhung nur deshalb wirksam sein lassen, weil dem anderen Vertragsteil ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht eingeräumt ist, so könnte sich der Verwender durch eine unangemessene Preiserhöhung die Chance verschaffen, von der Bindung an den Vertrag befreit zu werden. Die Ermächtigung zur Preiserhöhung muss deshalb nach Grund und Umfang unabhängig von einem Rücktritts- oder Kündigungsrecht angemessen sein. Eine unangemessene Preisklausel kann nicht durch die Einräumung eines Rücktritts- oder Kündigungsrechts wirksam werden. Der Verwender kann sich nicht dadurch dem Bestimmtheitsgebot entziehen, dass er ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht gewährt (vgl. Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 AGBG Rn. 49).

Unabhängig davon finden die Belange der Kunden durch die eingeräumten Lösungsrechte nicht im hinreichenden Maße Berücksichtigung.

Das eingeräumte Lösungsrecht selbst ist zumindest im Hinblick auf Ziff. 5 Satz 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.04.2003) intransparent ausgestaltet. Sowohl in Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.04.2003) als auch in Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.10.2005) wird im Hinblick auf den Beginn der Kündigungsfrist an die Bekanntgabe der Preisänderung angeknüpft. Bei Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung ist der Begriff der Bekanntgabe zumindest bezüglich Ziff. 5 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend bestimmt. Es bleibt offen, wo eine entsprechende Bekanntgabe erfolgt bzw. ob ein tatsächlicher Zugang des Preiserhöhungsbegehrens gegenüber dem Kunden zu erfolgen hat. Lediglich hinsichtlich der überarbeiteten Klausel zu Ziff. 8.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.10.2005) folgt aus Ziff. 8.2 Satz 1, dass die Preisänderung dem Kunden schriftlich mitzuteilen ist.

Maßgeblich ist indessen jedoch, dass die Verweisung des Kunden auf das eingeräumte Lösungsrecht unzumutbar ist.

Das folgt bereits daraus, dass die Beklagte unstreitig in dem Gebiet, in dem ihre Erdgasleitungen verlegt sind, ein faktisches Lieferungsmonopol für Erdgas besitzt mit der Folge, dass der Kunde nicht (kurzfristig) den Anbieter wechseln kann (vgl. zu monopolisierten Energiemarkt hinsichtlich Kündigungsklausel: Schöne, WM 2004, 262, 268).

Auch durch einen möglichen Wechsel des Energieträgers nach erfolgter Kündigung werden die Interessen des Kunden nicht hinreichend gesichert (vgl. LG Bremen, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 8 O 1065/05). Unabhängig davon, dass die Umstellung von Erdgas betriebenen Anlagen auf einen anderen Energieträger regelmäßig mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden ist, ist bereits die eingeräumte Kündigungsfrist von 4 Wochen unangemessen. Dem Kunden dürfte es regelmäßig nicht möglich sein, eine Umrüstung auf einen anderen Energieträger innerhalb dieses Zeitraumes zu bewerkstelligen.

Eine abweichende Beurteilung folgt indessen auch nicht unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 2 AVBGasV. Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass die AVBGasV durch die GasGVV zum 08.11.2006 ersetzt worden ist und nach § 116 EnWG nur noch auf bereits zuvor bestehende Tarifkundenverträge Anwendung findet, soweit es sich hierbei nicht um Haushaltskunden handelt, zum anderen verbietet sich eine zu § 32 AVBGasV entsprechende Betrachtungsweise bereits deshalb, weil die AVBGasV sich lediglich auf Tarifkundenverträge, nicht jedoch auf Gaslieferverträge zu Sonderpreisen bezieht. Im übrigen weist die neue Rechtslage zu §§ 20, 21 GasGVV keine den § 32 Abs. 2 AVBGasV vergleichbare Regelung auf.

Die Veröffentlichungsbefugnis folgt aus § 7 UKlaG.

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Es war hierbei zu berücksichtigen, dass regelmäßig ein Streitwert je beanstandeter Klausel in Höhe von 1500,- bis 5000,- EUR in Ansatz zu bringen ist (Palandt-Bassenge, 66. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 14; a.A.: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 147: Regelstreitwert zwischen 1500,- und 2500,- EUR pro angegriffener Klausel).

Vorliegend war unter Berücksichtigung der Bedeutung der Beseitigung der gesetzeswidrigen Klausel für die Allgemeinheit ein Gegenstandswert von jeweils 5.000,- EUR pro angegriffener Klausel festzusetzen. Der Streitwert bezüglich der Veröffentlichungsbefugnis nach § 7 UKlaG war mit 1/10 des Hauptsachestreitwertes, mithin mit 1.000,- EUR festzusetzen (vgl. Palandt-Bassenge, 66. Aufl., § 7 UKlaG, Rn. 4).

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