Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.08.2010 - 11 B 10.1030
Fundstelle
openJur 2012, 109974
  • Rkr:
Tenor

I. Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte?

II. Das Berufungsverfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefrage ausgesetzt.

Gründe

I.

Der 1940 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen die Feststellung, dass die ihm am 19. Januar 2009 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige und die Anordnung, dass in dem tschechischen Führerschein die Ungültigkeit der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet eingetragen wird.

Der Kläger war seit 13. Oktober 1960 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Einteilung), die ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts Memmingen vom 21. November 1996 entzogen und am 31. August 1998 wiedererteilt wurde. Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts Memmingen vom 8. Mai 2007 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration von 1,66 ‰) zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Für die Wiedererteilung wurde eine Sperrfrist von 15 Monaten, d.h. bis zum 7. August 2008, festgesetzt.

Bei einer Verkehrskontrolle am 17. März 2009 wurde von der Polizei festgestellt, dass der Kläger einen am 19. Januar 2009 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse B besitzt, in dessen Rubrik 8 als Wohnsitz Lazany (Tschechische Republik) eingetragen ist. Dieser Führerschein wurde bei einer weiteren polizeilichen Verkehrskontrolle am 25. März 2009 sichergestellt und der Fahrerlaubnisbehörde übersandt.

Mit Schreiben vom 20. April 2009 wies die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger darauf hin, dass er aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt sei und sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar mache, sofern er trotzdem Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führe. Für den Fall, dass er nicht mit der Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks einverstanden sei, wurde der Erlass eines Feststellungsbescheids angekündigt.

Nachdem der Kläger die geforderte Einverständniserklärung nicht abgegeben hatte, stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 15. Juli 2009 fest, dass die dem Kläger am 19. Januar 2009 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige (Ziffer 1) und ordnete an, dass auf dem tschechischen Führerschein die Ungültigkeit der Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wird (Ziffer 2).

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13. August 2009 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2009 aufzuheben.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger sei nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Die Feststellung der fehlenden Berechtigung finde ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 FeV. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen seien erfüllt. Die gegenüber dem Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8. Mai 2007 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis sei eine der in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV aufgeführten Maßnahmen, die die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV im Inland ausschließen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auch im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt.

Der Feststellung der fehlenden Berechtigung, von der tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, stehe der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz nicht entgegen. Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergebe sich aus der Richtlinie 2006/126/EG, nach deren Art. 18 Satz 2 der Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen ab dem 19. Januar 2009 gelte. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG würden zwar die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Abweichend hiervon bestimme aber Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehne, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates entzogen worden ist, wie dies beim Kläger der Fall sei. Die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie werde durch Art. 13 Abs. 2 für die Zeit vor dem 19. Januar 2013 nicht ausgeschlossen. Auch die Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie stehe der Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht entgegen.

Diese Vorschrift sei nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26.6.2008 Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a., Slg 2008 I-04635, und Urteil vom 26.6.2008 Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Slg 2008 I-04691) einschränkend auszulegen. Während Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG bestimme, dass ein Mitgliedstaat es ablehnen könne, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt wurde, verpflichte Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG die Mitgliedstaaten demgegenüber zur Nichtanerkennung. Mit der durch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nunmehr gebotenen strikten Ablehnung der Gültigkeit eines Führerscheins unter den dort angeführten Voraussetzungen sei die Annahme von richterrechtlichen begründeten Ausnahmen nicht vereinbar. Des weiteren solle die Richtlinie u.a. dem Zweck dienen, den sogenannten Führerscheintourismus zu bekämpfen. Eine wirksame Bekämpfung des Führerscheintourismus setze aber voraus, dass auch vergleichsweise strenge inländische Eignungsvorschriften, wie sie in Deutschland bestünden, nach einem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis nicht umgangen werden könnten.

Da Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG als zwingende Vorschrift formuliert sei, ergebe sich unter Berücksichtigung des Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie ein Anwendungsvorrang des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 ab dem Gültigkeitsdatum 19. Januar 2009 gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG und somit auch gegenüber deren Art. 8 Abs. 4.

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung beantragt der Kläger sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2009 und den Bescheid des Landratsamts Unterallgäu vom 15. Juli 2009 aufzuheben.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im Antrag auf Zulassung der Berufung. In ihm hatte er ausgeführt, dass sich zunächst schon die Frage stelle, ob Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG auf ausländische Fahrerlaubnisse anwendbar sei, die wie hier am 19. Januar 2009 und danach erworben wurden. Dies werde in der Literatur kontrovers diskutiert. Erst danach stelle sich die weitere Frage, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) seit dem 26. Juni 2008 auf die möglicherweise schon am 19. Januar 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG Anwendung finde, ob also die redaktionell kaum veränderte Ausnahmevorschrift des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerschein-Richtlinie bei unverändert fortbestehendem Territorialitäts- bzw. Souveränitäts-Prinzip ebenso wie Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerschein-Richtlinie nur in außerordentlichen Ausnahmefällen für den Aufnahmemitgliedstaat eine eigene Handlungskompetenz enthalte oder aber ihm grundsätzlich die Möglichkeit eröffne, über die Gültigkeit eines ausländischen Verwaltungsakts für das eigene Territorium in eigener Kompetenz selbst zu befinden. Nur wenn diese beiden noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Fragen bejaht würden, für die der EuGH als ausschließlicher und authentischer Interpret des Gemeinschaftsrechts zuständig sei, ließe sich die angefochtene Maßnahme der Verwaltungsbehörde rechtfertigen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich insbesondere auf die Ausführungen in den beiden Beschlüssen des erkennenden Senats vom 10. November 2009 (NZV 2010, 48) und vom 21. Dezember 2009 (DAR 2010, 103).

II.

Der Rechtsstreit ist auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403/18, S. 1, im Folgenden: Richtlinie 2006/126/EG) einzuholen (Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die vorgelegte Frage zur Auslegung der Richtlinie ist entscheidungserheblich und bedarf einer Klärung durch den Gerichtshof.

Nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht dürfen Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge in Deutschland führen. Dies gilt u.a. nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie auf sie verzichtet haben.

Die einschlägigen Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 27) lauten wie folgt:

§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2:

"(1) 1 Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Abs. 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

(4) 1 Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1. …

2. …

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen."

Ungewiss ist insoweit, ob es mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, dass die Bundesrepublik Deutschland die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte EU-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV bereits dann nicht anerkennen darf, wenn auf den Inhaber eine Maßnahme nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV angewendet worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hatte.

Der Senat ist zunächst der Auffassung, dass als gemeinschaftsrechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2009 nur die Richtlinie 2006/126/ EG in Betracht kommt, nicht dagegen die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237, S. 1., im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Richtlinie 2006/126/EG ist nach ihrem Art. 18 Satz 1 am 19. Januar 2007 in Kraft getreten und die davon nach Art. 18 Satz 2 der Richtlinie ausgenommenen Vorschriften der Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9, Art. 11 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, Art. 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009, d.h. dem Tag, an dem der tschechische Führerschein des Klägers ausgestellt wurde.

Die Anwendbarkeit des als gemeinschaftsrechtliche Grundlage des angefochtenen Bescheids allein in Betracht kommenden Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG wird nach Auffassung des Senats nicht durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG steht im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie. Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie haben ab dem 19. Januar 2013 die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünfzehn Jahren ausstellen (Satz 2).

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie haben ab dem 19. Januar 2013 die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie will gewährleisten, dass die vor dem 19. Januar 2013 mit einer längeren Gültigkeitsdauer als 15 bzw. fünf Jahre ausgestellten Führerscheine nicht auf diese Gültigkeitsdauer zeitlich beschränkt oder wegen ihrer Überschreitung entzogen werden. Die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie wird deshalb durch Art. 13 Abs. 2 für die Zeit vor dem 19. Januar 2013 nicht ausgeschlossen (im Ergebnis ebenso Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 17.2.2010, DAR 2010, 406; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 21.1.2010, DAR 2010, 153; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 20.1.2010, SVR 2010, 150 = zfs 2010, 236).

Nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG lehnt ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor, dem die Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Memmingen vom 8. Mai 2007 entzogen wurde.

Es erscheint jedoch nicht als völlig ausgeschlossen, dass Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie einschränkend auszulegen ist, falls die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG bei der Auslegung dieser Vorschrift entsprechend heranzuziehen wäre.

Der EuGH hat in seinen beiden Urteilen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ausgeführt, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (Rechtssachen Zerche u.a., a.a.O., RdNrn. 69, 70, sowie Satz 2 des Leitsatzes; Rechtssachen Wiedemann u.a., a.a.O., RdNrn. 72, 73, sowie Leitsatz 1 Satz 2). Diese Rechtsprechung hat der EuGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2009 (Rechtssache C-445/08 Wierer, SVR 2009, 469, RdNr. 51) wiederholt.

33Eine entsprechende Heranziehung dieser Rechtsprechung bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG würde bedeuten, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates entzogen wurde, nur ablehnen muss, wenn diese Person zum Zeitpunkt der Ausstellung des (späteren) Führerscheins ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.

34Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG könnte sprechen, dass sowohl Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG als auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG als Grundsatz festlegen, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Des weiteren könnte in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sein, dass sowohl Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG als auch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG als Tatbestand, der für eine Nichtanerkennung erfüllt sein muss, vorsehen, dass der Ausstellermitgliedstaat den Führerschein einer Person ausgestellt hatte, deren Führerschein im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

35Die Vorlagefrage wird in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet. So gehen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.1.2010, a.a.O), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 21.1.2010, a.a.O.), das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 23.2.2010 Az. 1 M 165/09) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 23.6.2010 Az. 2 MB 31/10) davon aus, dass es nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG für die Befugnis, ausländischen EU-Fahrerlaubnissen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung zu versagen, nicht mehr auf einen Verstoß gegen das Erfordernis eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat ankomme. Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG sei auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nach dessen Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte nicht übertragbar.

36Demgegenüber vertreten das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 17.2.2010, a.a.O.) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 4.12.2009 Az. 2 B 202138/09) die Auffassung, dass die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG auf Art. 11 Abs.4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG zu übertragen sei mit der Folge, dass die Nichtanerkennungspflicht gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie nur bei einer Verletzung des Wohnsitzprinzips bestehe.

Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, die Vorlagefrage zu bejahen. Gegen eine Heranziehung der angeführten Rechtsprechung des EuGH spricht zum einen der unterschiedliche Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG. Während es in der erstgenannten Vorschrift heißt, "ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, …", formuliert die letztere Bestimmung, "ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab , der …". Mit der durch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nunmehr gebotenen strikten Ablehnung der Gültigkeit eines Führerscheins unter den dort angeführten Voraussetzungen ist die Annahme von richterrechtlich begründeten Ausnahmen nicht vereinbar, weil sie die Grenzen einer den Wortlaut der Vorschrift respektierenden Gesetzesauslegung überschreitet.

Hinzu kommt, dass dem Richtliniengeber der Unterschied zwischen einer zwingenden Rechtsvorschrift und einer Ermessensvorschrift sehr wohl bewusst war, wie sich aus der unterschiedlichen Formulierung von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie ergibt. Denn im Gegensatz zu Art. 11 Abs. 4 Satz 2 heißt es in Satz 3 dieser Vorschrift, "ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen".

Zum anderen spricht gegen eine die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berücksichtigende, einschränkende Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG der Umstand, dass diese Richtlinie u.a. dem Zweck dient, den sogenannten Führerscheintourismus zu bekämpfen (vgl. die eingehende Darstellung im Beschluss des Senats vom 22.2.2007 zfs 2007, 354; ferner Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, Vorbemerkung zur FeV, RdNr. 4). Eine wirksame Bekämpfung des Führerscheintourismus setzt voraus, dass auch vergleichsweise strenge inländische Eignungsvorschriften, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, nach einem Entzug der inländischen Fahrerlaubnis nicht umgangen werden können.

Die Beantwortung der Vorlagefrage ist für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit zumindest der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids vom 15. Juli 2009 erforderlich. Denn die Verpflichtung der deutschen Fahrerlaubnis-Behörde, die Gültigkeit der dem Kläger am 19. Januar 2009 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen, hängt davon ab, ob Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG seinem Wortlaut entsprechend oder aber unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass er einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG zur Voraussetzung hat.

Das Berufungsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefrage ausgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).