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OVG Nordrhein-Westfalen · Beschluss vom 18. November 2010 · Az. 16 E 1326/10

Informationen zum Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2012, 88526

  • Verfahrensgang:

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten besitzt (vgl. § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).

Da der Kläger die Beschwerde nicht begründet hat, kann der Senat auf den inzwischen rechtskräftigen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (16 B 1440/10) verweisen.

Aus der Verwaltungs- und Gerichtsakte lassen sich überdies keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses entnehmen. Denn der Kläger hat nicht nur unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens zweimal und damit gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert. Der zweifache Konsum ergibt sich aus der eigenen Einlassung des Klägers bei der Polizei und den Ergebnissen der Blutuntersuchung. Der Kläger hat eingeräumt, an dem Wochenende vor dem 27. Mai 2010 Cannabis zu sich genommen zu haben (erster Konsum). Die am 27. Mai 2010 genommene Blutprobe hat einen THC-Wert von 8,2 ng/ml ergeben. Die Nachweisdauer des Wirkstoffs THC im Blutserum beträgt bei einem Einzelkonsum aber lediglich vier bis sechs Stunden.

Vgl. Schubert u. a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. (2005), S. 178.

Daraus folgt, dass der Kläger nicht nur am Wochenende vor dem 27. Mai 2010 Cannabis konsumiert hat, sondern höchstwahrscheinlich auch an diesem Tag selbst (zweiter Konsum).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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