OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2012 - OVG 2 A 23.09
Fundstelle
openJur 2012, 53211
  • Rkr:
Tenor

Der am 10. Juli 2008 beschlossene Bebauungsplan KLM-BP-020 „Kiebitzberge“ der Gemeinde Kleinmachnow, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow vom 30. Dezember 2008, wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den von der Antragsgegnerin im Jahre 2008 beschlossenen Bebauungsplan KLM-BP-020 „Kiebitzberge“.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gerhard-Eisler-Str. … (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 12, Flurstück ...). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, sondern gegenüber einer Fläche, die der Bebauungsplan im östlichen Plangebiet als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt (Parkplatz „Rammrath-Brücke“).

Das Plangebiet liegt im Südosten der Gemeinde Kleinmachnow an der Gemeindegrenze zu Teltow und wird im Süden durch den Teltowkanal begrenzt. Der Bebauungsplan umfasst einen Teil des Wohngebietes Kiebitzberge entlang der Fontanestraße. Im zentralen und westlichen Teil des Plangebietes befinden sich Freizeit- und Sportanlagen einschließlich eines Parkplatzes („Parkplatz Sportforum“) und ein Freibad, das in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Wohngebiet im östlichen Teil liegt. Im nördlichen Teil des Plangebietes liegt u.a. ein Teil des Landschaftsschutzgebiets Parforceheide.

Ein wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Ordnung der Erschließungssituation der Sporteinrichtungen und des Freibades sowie der Flächen für den ruhenden Verkehr. Konflikte zwischen der Wohnnutzung einerseits und den Verkehrsbewegungen zu den Freizeiteinrichtungen und dem Freibad andererseits sollen durch ein neues Verkehrskonzept minimiert werden. Hierzu erweitern die Festsetzungen des Bebauungsplanes eine bislang westlich der Rammrath-Brücke liegende Verkehrsfläche (Parkplatz Rammrath-Brücke) und weisen Flächen vor dem Eingang des Schwimmbades in der Fontanestraße ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche aus. Das den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu Grunde liegende Verkehrskonzept sieht - zusammengefasst - vor, die Verkehrsbelastung des Wohngebietes zu verringern, indem Teile der aus Norden zum Schwimmbad führenden Fontanestraße für den Fahrradverkehr ausgebaut werden sollen, die Zufahrt zum Parkplatz der Sportanlagen für Schwimmbadbesucher durch eine Schrankenanlage gesperrt wird, die aus Osten zum Schwimmbad führende Gerhard-Eisler-Straße verkehrsberuhigt wird und der Parkplatz Rammrath-Brücke erweitert wird, um mehr Fahrzeuge von Schwimmbad- und Sportanlagenbesuchern außerhalb des Wohngebietes zu halten. Daneben soll der Bebauungsplan die planungsrechtliche Situation der Sportanlagen und insbesondere des Freibades festsetzen, das vorhandene Wohngebiet entlang der Fontanestraße und der Gerhard-Eisler-Straße planungsrechtlich als reines Wohngebiet einordnen und die städtebauliche Neuordnung des Eingangsbereiches des Freibades ermöglichen.

Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde:

Im Jahre 2003 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes und machte diesen Beschluss ortsüblich bekannt. Eine erste frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes und zur Verkehrsplanung, bestehend aus 25 Varianten, führte die Antragsgegnerin im Frühjahr und im Herbst 2006 durch. In ihrer Sitzung vom 22. Februar 2007 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Erschließungsvariante O2. Nachdem ein schalltechnisches Gutachten (Lärmimmissionsprognose) vom 30. März 2007 vorlag, fand im Sommer 2007 eine weitere frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Der Entwurf des Bebauungsplanes lag in der Zeit vom 7. April 2008 bis einschließlich 9. Mai 2008 bei der Antragsgegnerin zur Einsicht aus. Gegenstand der öffentlichen Auslegung war darüber hinaus die Eingriffsuntersuchung zum Bebauungsplan (Stand 13. März 2008), die Untersuchungen zur Verkehrserschließung des Plangebietes (Stand 13. März 2008) sowie das schalltechnische Gutachten (Lärmimmissionsprognose, Zusammenfassung/Status 13. März 2008). In der Sitzung vom 10. Juli 2008 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung sowie dessen ortsübliche Bekanntmachung. Dem Beschluss der Gemeindevertretung lag eine Planzeichnung des Plangebietes (Stand: 12. Juni 2008) einschließlich einer Planzeichenerklärung zu Grunde. Diese Planzeichenerklärung enthält unter der Überschrift „Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" folgende Zeichenerklärungen:

– Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft– Bindung für die Erhaltung von Bäumen– Landschaftsschutzgebiet.Darunter findet sich die Überschrift „Regelungen für den Denkmalschutz und sonstige Planzeichen", die die Erklärung „Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt" enthält. Das dem Senat vorgelegte Exemplar der Planzeichnung (Stand: 10. Juli 2008) enthält in der Verfahrensleiste alle Verfahrensvermerke einschließlich des Ausfertigungsvermerks, sämtlich datierend vom 11. November 2008 und vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnet. Die Planzeichenerklärung der vom Bürgermeister der Antragsgegnerin mit einem Ausfertigungsvermerk versehenen Fassung der Planzeichnung stimmt mit der Planzeichenerklärung der von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossenen Planzeichnung nicht überein. Die Planzeichenerklärung der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Planzeichnung enthält unter der Überschrift „Planzeichenerklärung" erstmals die Zwischenüberschriften „Festsetzungen" und „nachrichtliche Übernahmen". Die Erklärungen „Landschaftsschutzgebiet" und „Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt" sind in der ausgefertigten Fassung unter der Überschrift „nachrichtliche Übernahmen" aufgeführt. Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow vom 30. Dezember 2008 öffentlich bekannt gemacht.

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages machen die Antragsteller im Wesentlichen folgendes geltend: Der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen unwirksam, da es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung fehle. Der auf der Planurkunde enthaltene Verfahrensvermerk über eine Ausfertigung vom 11. November 2008 könne keine wirksame Ausfertigung darstellen, da nicht erkennbar sei, welche Planzeichnung zum einen Gegenstand des Satzungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom 10. Juli 2008 und zum anderen der Ausfertigung vom 11. November 2008 gewesen sei. Zudem könne keine Übereinstimmung des vom Satzungsgeber beschlossenen mit dem bekannt gemachten Satzungsinhalt erkannt werden, da die ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nun teilweise als nachrichtliche Übernahme in der bekannt gemachten Planurkunde enthalten seien. Im Übrigen sei die Bekanntmachungsanordnung fehlerhaft.

Die Antragsteller halten den Bebauungsplan zudem aus materiellen Gründen für unwirksam. Sie meinen, dass es dem Plan bereits an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung fehle. Es sei nicht erkennbar, warum lediglich die Häuserreihen entlang der Fontanestraße als Teil des Wohngebietes Kiebitzberge in das Plangebiet aufgenommen worden seien. Der Bebauungsplan leide ferner an erheblichen Abwägungsfehlern. Bei der Bewertung der Bestandsaufnahme seien Zustände zugrundegelegt worden, die für sich selbst keine rechtliche Legitimation in Anspruch nehmen könnten, da insbesondere im Bereich der Freizeit- und Freibadanlagen keine Bau- oder Nutzungsänderungsgenehmigungen vorhanden oder diese Gegenstand gerichtlicher Verfahren seien. Die Auswahl des Verkehrskonzepts sei fehlerhaft gewesen. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das letztlich beschlossene Verkehrskonzept eine neutrale Bewertung hinsichtlich der Lärmbelastung der Anwohner erhalten habe. Zudem sei bei der Aufstellung des Bebauungsplanes die tatsächliche Belastung der Anwohner mit Verkehrslärm und durch Emissionen aus dem Freibad und von den Parkplätzen unzureichend und fehlerhaft gewürdigt worden. Es seien insbesondere weder in dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten, noch in der späteren Abwägung der Antragsgegnerin der besonders lärmintensive Hol- und Bringverkehr im Eingangsbereich des Freibades und die impuls- und informationshaltigen Geräusche der Parkplätze (Türenschlagen, Gespräche, Rangieren) berücksichtigt worden. Diese seien die maßgebliche Quelle der Lärmbelastung. Die Erweiterung des unmittelbar vor dem Grundstück der Antragsteller liegenden Parkplatzes Rammrath-Brücke auf ca. 150 Stellplätze einschließlich der Option des Parkdecks verbunden mit dem Wegfall von jeweils 3 m schallschützendem Baum-und Strauchbestand sowie die zusätzliche Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses der Antragsteller führten zwangsläufig zu erhöhten Immissionen, die zusätzliche Belastungen der Anwohner hervorrufen würden. Die Beurteilung der Emissionen des Freibades, des Parkplatzes Rammrath-Brücke und des Parkplatzes Sportforum sei zudem auf unzutreffenden Beurteilungsgrundlagen erfolgt. Darüber hinaus sind die Antragsteller der Ansicht, es liege eine unzulässige Überplanung eines Landschaftsschutzgebietes vor, da eine Entlassung der Stichstraße aus dem Landschaftsschutzgebiet von der Antragsgegnerin nicht beantragt worden sei. Die Verwirklichung des Bebauungsplans führe deshalb zu einem Verstoß gegen naturschutzrechtliche Regelungen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan KLM-BP-020 „Kiebitzberge“ der Gemeinde Kleinmachnow vom 10. Juli 2008, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow vom 30. Dezember 2008 (Nr. 20/2008) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Bebauungsplan leide nicht an formellen Fehlern. Zwar seien die ausgefertigte Fassung der Planzeichnung und die von der Gemeindevertretung beschlossene Fassung nicht identisch, es handele sich indes um eine zulässige Korrektur einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Mangels Festsetzungsfähigkeit von Landschaftsschutzgebieten und der Eigenschaft einer Anlage als Einzeldenkmal durch einen Bebauungsplan sei eindeutig, dass die Gemeindevertretung mit der Nennung in der Planzeichenerklärung ohne Hinweis auf die nachrichtliche Übernahme keine solche Festsetzung habe beschließen wollen. Dieser Fehler sei bei der Ausfertigung korrigiert worden. Ein Verstoß gegen die Identitätsfunktion der Ausfertigung liege daher nicht vor.

Die angegriffene Satzung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei gerechtfertigt, da bodenrechtliche Spannungen im Plangebiet durch Lärmkonflikte aufgetreten seien. Die Einbeziehung von Teilen des Wohngebietes sei erforderlich, weil die Gemeinde zu dem Schluss gekommen sei, dass passive Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet zur Bewältigung des Lärmkonflikts notwendig seien. Die Abwägung sei fehlerfrei vorgenommen worden. Das Abwägungsmaterial sei zutreffend ermittelt worden. Insbesondere sei eine Klage gegen die Nutzung des Freibades und eine Klage gegen eine Baugenehmigung für das Sportforum abgewiesen worden. Die möglichen Verkehrskonzepte habe sie auf der Grundlage eines nachvollziehbaren Auswahlverfahrens bewertet. Belange des Schallschutzes seien bei der Abwägung in korrekter Weise gewürdigt worden. Insbesondere habe das eingeholte schalltechnische Gutachten die Lärmsituation im Hinblick auf sämtliche Schallquellen zutreffend ermittelt und Eingang in die Abwägung gefunden. Die Grenzwerte der jeweils in der Abwägung zu berücksichtigenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften seien eingehalten. Einzelne Überschreitungen der Grenzwerte habe sie in ihrer Abwägung berücksichtigt und in Anbetracht der hohen Bedeutung des Freibades für die Gemeinde, der Vorbelastung des Wohngebietes und der bestehenden Gemengelage noch für zumutbar gehalten. Schließlich sei die Festsetzung einer Mindestgröße für Baugrundstücke zur Erhaltung des Ortsbildes des Wohngebietes und der typischen Bebauung der Gemeinde erforderlich und angemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und die beigezogenen Aufstellungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Normenkontrollanträge haben Erfolg.

A.

Die Anträge sind rechtzeitig innerhalb von einem Jahr nach der am 30. Dezember 2008 erfolgten Bekanntmachung (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis ergibt sich daraus, dass die Antragsteller als sogenannte Plannachbarn eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung geltend machen. Hierfür reicht es aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen, sofern es sich um einen abwägungserheblichen Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen handelt, weil in diesem Fall grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 B 4.07 -, juris; Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42/10 -, BauR 2011, 1641). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsteller stützen ihren Vortrag maßgeblich auf eine befürchtete negative Veränderung der Verkehrssituation in der Gerhard-Eisler-Straße durch die Erweiterung des Parkplatzes Rammrath-Brücke, die vorgesehene Einbahnstraßenregelung in dieser Straße, die Erweiterungsmöglichkeiten des Sportforums und der Tennisanlage sowie den Wegfall schallschützender Baum- und Strauchbestände im Bereich des erweiterten Parkplatzes. Die von ihnen vorgebrachten Änderungen der Verkehrssituation durch die Festsetzungen des Bebauungsplans dürften sich oberhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen, da der Bebauungsplan eine erhebliche Erweiterung des Parkplatzes ermöglicht, indem öffentliche Verkehrsflächen nordwestlich des bislang bestehenden Parkplatzes ausgewiesen werden, wodurch sich die Kapazität der Parkplatzflächen von ca. 100 auf ca. 150 Stellplätze erhöht. Der neu zu schaffende Einfahrtsbereich des Parkplatzes würde schräg gegenüber des Grundstücks der Antragsteller liegen. Die Antragsteller sind mit ihrem Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, da sie während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des streitgegenständlichen Bebauungsplanes zahlreiche Einwendungen erhoben haben.

B.

Die Normenkontrollanträge sind begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist jedenfalls aufgrund materieller Fehler unwirksam.

I.

Formelle Mängel des Bebauungsplans haben die Antragsteller zwar geltend gemacht, es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob diese sämtlich durchgreifen würden.

1. Ohne Erfolg machen die Antragsteller allerdings geltend, der im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow vom 30. Dezember 2008 bekannt gemachte Satzungsbeschluss vom 10. Juli 2008 sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden.

§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die gemäß Art. 4 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl I S. 286) am 28. September 2008 in Kraft trat und damit zum Zeitpunkt der Bekanntmachung am 30. Dezember 2008 galt, bestimmt, dass Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen sind. Die vorliegende Planurkunde, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen enthält in der Verfahrensleiste einen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 11. November 2008 unterzeichneten Ausfertigungsvermerk.

Aufgabe der Ausfertigung ist es, vor der ortsüblichen Bekanntmachung die Übereinstimmung des vom Satzungsgeber beschlossenen mit dem bekannt gemachten Satzungsinhalt zu bestätigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60/96 -, NVwZ-RR 1996, 630; Urteil des Senats vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 9/08 -, juris). Dieser Beurkundungsfunktion wird der Vermerk gerecht. Dem steht nicht entgegen, dass die ausgefertigte Fassung der Planurkunde erstmals unter der Überschrift „Planzeichenerklärung“ die Zwischenüberschriften „Festsetzungen“ und „nachrichtliche Übernahmen“ enthält und die Punkte „Landschaftsschutzgebiet“ und „Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt“ nunmehr unter der Überschrift „nachrichtliche Übernahmen“ aufgeführt sind. Denn es handelt sich bei der Abweichung nicht um eine inhaltliche Änderung, die die gesetzlichen Vorschriften dem Aufgabenbereich des gemeindlichen Beschlussorgans zuordnen, sondern um die Korrektur einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Die Berichtigung von Schreibfehlern, grammatikalischen Fehlern oder sonst offenbaren Unrichtigkeiten in den Textvorlagen, die den Beschlussinhalt dokumentieren, dient lediglich der Wiedergabe des Willens der Gemeindevertreter in angemessener Form. Die Korrektur solcher Unzulänglichkeiten des Beschlusstextes ist Aufgabe der Ausfertigung; mit ihr soll eine - möglichst - redaktionell einwandfreie Originalurkunde hergestellt werden, die zugleich Grundlage für die öffentliche Bekanntmachung der Norm ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - OVG 1 A 1/07 -, LKV 2009, 81). Entsprechendes gilt für die vorliegend zu beurteilende Korrektur der Planzeichenerklärung. Es liegt auf der Hand, dass der vor der Ausfertigung vorgenommenen Neugliederung der Planzeichenerklärung keine inhaltliche Bedeutung zukommt, da ein Landschaftsschutzgebiet und ein Einzeldenkmal nicht nach § 9 Abs. 1 BauGB festsetzungsfähig sind, sondern den nachrichtlichen Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB zuzuordnen sind (vgl. §§ 22 ff. BNatSchG; § 3 BbgDSchG). Dass dies dem Inhalt des Satzungsbeschlusses entspricht und den Willen der Gemeindevertreter in angemessener Form wiedergibt, bestätigt die Planbegründung. Dort wird bei der Beschreibung des Plangebietes sowohl auf die Eintragung des Wohnhauses Max-Reimann-Straße 16 als Denkmal hingewiesen, als auch angeführt, dass u.a. die vom Plangebiet umfassten Waldflächen im Norden zum Landschaftsschutzgebiet Parforceheide gehören (vgl. S. 14, 34). Diese Betrachtungsweise steht im Einklang damit, dass nachrichtliche Übernahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 5 der Planzeichenverordnung zusätzlich zu den zu verwendenden Planzeichen als solche bezeichnet werden sollen. Zudem kann die Gemeinde bei einer Änderung fremdplanerischer Festsetzungen, die nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen und bei erstmaliger Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Plans nachrichtlich zu übernehmen wären, den Bebauungsplan berichtigen, ohne dass es eines Änderungs- oder Ergänzungsverfahrens bedarf (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: September 2011, § 9 Rn. 281).

Ebenso wenig ist die Ausfertigung bezüglich Art und Zeitpunkt zu beanstanden.

2. Ob die fristgerecht erhobene Rüge der Antragsteller (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 BbgKVerf), es fehle vorliegend an einer Bekanntmachungsanordnung bzw. die in den Akten befindliche entspreche nicht den an eine solche Anordnung zu stellenden Anforderungen, durchgreift, kann offen bleiben.

Zwar bedarf es gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV vor der Bekanntmachung einer Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist. Diese Vorschrift verlangt eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten gebundene Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Sie soll erkennbar sicherstellen, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV für die Bekanntmachung allein zuständige Hauptverwaltungsbeamte die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, weil hierdurch u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (§§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt und wo, das heißt in welchem Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung erfolgen soll. Dabei handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (st. Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. u.a. Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 14.05 -, BRS 71 Nr. 118; Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07-, juris; Urteil vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 -, NVwZ-RR 2010, 956).

Ob die Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2008, die lediglich die schlichte Verfügung der Bekanntmachung enthält, den genannten Anforderungen genügt, bedarf keiner Entscheidung, da der angefochtene Bebauungsplan materielle Fehler aufweist.

II.

Der angegriffene Bebauungsplan ist aufgrund materieller Fehler unwirksam.

1. Er ist allerdings nicht bereits wegen mangelnder Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu beanstanden.

Was im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die bauleitplanerischen Regelungen in den gesetzlichen Grenzen zu treffen, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entsprechen. Nicht Voraussetzung ist, dass bauplanerische Festsetzungen zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es reicht aus, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange vorliegen, das daraus entwickelte Konzept bodenrechtlich begründet ist und nach den Maßstäben des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB nicht von vornherein als undurchführbar erscheint. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (st. Rspr. d. BVerwG vgl. u.a. Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136, m. w. N.).

aa) Dass der Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, ist nicht ersichtlich. In der Planbegründung wird unter Gliederungspunkt I. 1. (Veranlassung und Erforderlichkeit, S. 6) ausgeführt, dass Anlass für den Bebauungsplan bodenrechtliche Spannungen seien, die sich in Klagen von Anwohnern aus dem Gebiet zwischen der Fontanestraße und dem Thomas-Müntzer-Damm über Lärmbelästigungen durch die Schwimmbad- und Sportforum-besucher und den damit im Zusammenhang stehenden An- und Abfahrtsverkehr dokumentierten. Die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans lägen insbesondere in der planungsrechtlichen Sicherung des Sportforums und des Freibades Kiebitzberge einschließlich von Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung und zu überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Freibadgelände, in der Ordnung der Erschließungssituation und der Flächen für den ruhenden Verkehr, der Festsetzung der erforderlichen Verkehrsflächen einschließlich von Fuß- und Radwegen, der planungsrechtlichen Einordnung des vorhandenen Wohngebiets entlang der Fontanestraße und der Gerhard-Eisler-Straße, der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Uferwanderweg entlang des Teltowkanals und der städtebaulichen Neuordnung des Eingangsbereichs des Freibades. Dabei bedürfe der größere Teil des Plangebietes einer planerischen Neuordnung, beim anderen Teil solle nur eine Sicherung des Bestandes erfolgen.

Die städtebauliche Rechtfertigung der Planung steht danach außer Frage. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Einbeziehung der Grundstücksreihe entlang der Fontanestraße in die Planung. Einer besonderen Rechtfertigung hierfür bedarf es jedoch ebenso wenig wie der Feststellung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen in Bezug auf diese Grundstücke (vgl. Urteil des Senats vom 12. Mai 2011 - OVG 2 A 3.09 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es in erster Linie Sache des Ortsgesetzgebers, d. h. der planenden Gemeinde, den räumlichen Geltungsbereich eines Planes zu bestimmen. Es ist Teil seines Planungsermessens, ob er überhaupt plant und in welchem räumlichen Umfang er das tut (vgl. Urteil vom 13. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 13). Die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller weiter nicht mit der Behauptung infrage stellen, die Erschließungssituation werde mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht abschließend geordnet. Die Entscheidung des Plangebers, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Konfliktbewältigung der Phase des Planvollzugs vorbehalten bleibt und ob eine solche Verlagerung zulässig ist, betrifft nicht die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, sondern ist am Maßstab des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu beurteilen. Anders als die Antragsteller meinen, fehlt es ferner nicht an der Erforderlichkeit der Planung, weil der Bebauungsplan in erster Linie der Förderung privater Interessen dienen würde. Zwar darf eine Bauleitplanung nicht allein dem Zweck dienen, dem Eigentümer eine günstige wirtschaftliche Verwertung seines Grundstücks zu ermöglichen. Sie muss aber nicht grundstückswertneutral sein (vgl. Urteil des Senats vom 4. Dezember 2009 - OVG 2 A 23.08 -, juris, m.w.N.).

bb) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt trotz teilweiser Überplanung des Landschaftsschutzgebietes Parforceheide nicht wegen fehlender Vollzugsfähigkeit aus Rechtsgründen gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit.

Zwar besteht zwischen dem angegriffenen Bebauungsplan und der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Parforceheide (GVBl II/97 S. 862) ein Konflikt, weil die ausgewiesene Stichstraße zu dem Parkplatz des Sportforums teilweise sowie ein Teil des Sondergebietes SO I.4 „Freibad“ wie auch die Fläche für die geplante Erweiterung der Fontanestraße (zusätzlicher Radfahrstreifen) innerhalb des Landschaftsschutzgebiets liegen.

Ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen mit den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung nicht zu vereinbaren sind, ist jedoch nur dann mangels Erforderlichkeit unwirksam, wenn sich die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen. In einem solchen Fall besteht zugleich ein inhaltlicher Widerspruch im Sinne von § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzverordnung, der ebenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Wirksam ist der Bebauungsplan hingegen, wenn für die geplante bauliche Nutzung die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesen Bestimmungen rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht. Andernfalls kann die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur dadurch vermieden werden, dass vor Abschluss des Planaufstellungsverfahrens die der konkreten Planung widersprechenden naturschutzrechtlichen Regelungen durch die vollständige oder zumindest teilweise Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung beseitigt werden (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 4 BN 28/03 -, NVwZ 2004, 1242).

Nach § 4 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung Parforceheide (LSV) bedürfen Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, der Genehmigung. Diese ist nach § 4 Abs. 3 LSV unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht ändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. § 72 Abs. 3 BbgNatSchG sieht eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Naturschutzgesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vor. Ein Genehmigungs-, Ausnahme- oder Befreiungsbescheid der unteren Naturschutzbehörde liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf ein Schreiben des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 18. Juni 2008. Darin teilt das Ministerium mit, es werde für die im Landschaftsschutzgebiet liegenden Planflächen kein Ausgliederungsverfahren gemäß § 28 Abs. 7 BbgNatSchG einleiten. Der Konflikt zwischen einzelnen Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung und den Festsetzungen des Bebauungsplanes könne aufgrund der bereits bestehenden Nutzung der Sportstätten und für den Ausbau des Verkehrsweges in einem Verfahren nach § 72 BbgNatSchG gelöst werden. Zuständig sei der Landkreis Potsdam-Mittelmark als untere Naturschutzbehörde. Der Gebietscharakter bleibe auch nach Realisierung der Baumaßnahmen erhalten; der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes bleibe auch nach Zulassung des Vorhabens gewährleistet. Diesem Schreiben kommt zwar keine Rechtswirkung zu, es lässt jedoch erkennen, dass eine Befreiung rechtlich möglich bzw. wahrscheinlich ist. Zudem besteht objektiv eine Befreiungslage, da die Befreiung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sein dürfte (§ 72 Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG). Denn die bestehende Stichstraße verläuft lediglich zum Teil und im äußersten südlichen Randbereich des Landschaftsschutzgebietes und ist die alleinige verkehrsmäßige Erschließung des bereits vorhandenen Sportforums. Auch die nur geringfügige Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes durch die Festsetzung der Sonderfläche „Freibad“, die in das Landschaftsschutzgebiet in äußerst geringem Umfang hineinragt, dürfte aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls dem Befreiungstatbestand unterfallen. Das gleiche dürfte für die um einen zusätzlichen Radfahrstreifen geplante Erweiterung der Fontanestraße gelten.

2. Der angegriffene Bebauungsplan wird den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht.

Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

a) Hiervon ausgehend hat im vorliegenden Fall ausweislich der in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Abwägungsprotokolle eine Abwägung stattgefunden. Darüber hinaus ist die Abwägung nicht wegen einer unzureichenden Prüfung von Erschließungsalternativen zu beanstanden.

aa) Nach den für die Prüfung von Trassenvarianten im Rahmen der straßenrechtlichen Planfeststellung entwickelten Maßstäben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238; Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, NVwZ-RR 1998, 292; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560), die hier entsprechend herangezogen werden können, ist davon auszugehen, dass nicht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden müssen und die Variantenentscheidung nicht bis zuletzt offen gehalten werden muss. Der Sachverhalt braucht auch im Bereich der Planungsalternativen nur so weit aufgeklärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl - bzw. hier: Erschließungsvariante - und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, ist das Abwägungsergebnis nicht schon fehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil des Senats vom 4. Dezember 2009 - OVG 2 A 23.08 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 20. April 2011 - 15 N 10.1320 -, BauR 2011, 1775; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 19. Januar 2012 - 1 MN 93/11 -, juris).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist ein Abwägungsfehler bei der Wahl des Erschließungskonzepts für das Sportforum und das Freibad nicht ersichtlich.

Den Aufstellungsvorgängen ist zu entnehmen, dass der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in der Sitzung am 22. Februar 2007 bei der Beschlussfassung über das Verkehrskonzept als Anlagen zum Beschlussvorschlag vorlagen: Geltungsbereich des Bebauungsplans, Vorzugsvarianten (Varianten O2 [Ost 2], O9, O10 und O11), Kostenschätzung zu den Vorzugsvarianten, Informationen zur Umlagefähigkeit der Kosten, Verkehrserhebungen (Bericht) und Übersicht zur Schallausbreitung, sowie zur Information beigefügt waren: Gesamtkatalog „Varianten der Verkehrserschließung“, einschließlich Bewertungsmatrix, Kostenschätzung für die Verkehrserschließung sowie eine Aktennotiz (Protokoll) zur Erörterungsveranstaltung vom 24. Oktober 2006.

In der Planbegründung wird ausgeführt, dass im Rahmen des Planungsverfahrens eine vertiefende Verkehrsuntersuchung durch die StadtPlan Ingenieur GmbH durchgeführt worden sei, in deren Rahmen insgesamt 25 denkbare Erschließungsvarianten erarbeitet worden seien, die auch bereits vorliegende, u.a. von Bürgerinitiativen und von Gemeindevertretern eingebrachte Vorschläge umfassten. Für alle Varianten sei eine Bewertung nach gleichen Kriterien vorgenommen worden, so dass der Gemeindevertretung ein umfassendes Bild über Eignung und Nichteignung der einzelnen Varianten an die Hand gegeben werden konnte. Auf der Grundlage der Bewertungsmatrix habe ermittelt werden können, welche der 25 Varianten nicht für eine Planrealisierung infrage kommen könnten. Dabei seien die Varianten als nicht abwägungsgerecht bzw. umsetzbar eingestuft worden, die erhebliche Eingriffe in schützenswerte Bereiche, zusätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen in bisher gering belasteten Siedlungsgebieten und/oder sehr hohe Kosten bei der Planrealisierung zur Folge hätten (z.B. aufwändige zusätzliche Brücken- oder Tunnelbauwerke). In der engeren Wahl seien vier Varianten verblieben, die alle eine Anbindung des Wohngebietes und der Freizeiteinrichtungen aus/in Richtung Osten zum Straßenzug Thomas-Müntzer-Damm/Warthestraße sowie alternativ nach Norden zum Zehlendorfer Damm vorsehen. In der Sitzung am 22. Februar 2007 habe die Gemeindevertretung mehrheitlich beschlossen, auf der Grundlage der Variante Ost 2 (O2) das Bauleitverfahren weiter zu führen. Die wesentlichen Gründe für die Auswahl dieser Variante hätten darin bestanden, dass aufbauend auf den Ergebnissen der Verkehrserhebung durchgeführte schalltechnische Untersuchungen ergeben hätten, dass Lärmschutzgrenzwerte bzw. Lärmschutzorientierungswerte nicht überschritten werden, und dass diese Varianten die geringsten Kosten und Eingriffe in Natur und Landschaft verursachen würden (vgl. Planbegründung S. 62).

Die beschriebene Vorgehensweise und die darauf beruhende Entscheidung des Plangebers erfüllen in jedem Fall die oben angeführten Anforderungen. Die zugrunde liegenden Erwägungen rechtfertigen ohne weiteres die Entscheidung der Antragsgegnerin, die anderen Alternativen nicht weiterzuverfolgen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der Entscheidung für die gewählte Erschließungsvariante u.a. auf Kostengesichtspunkte gestützt hat (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5/98 -, BVerwGE 108, 248, 254). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der von den Antragstellern bevorzugten Variante N2 oder N3 (Anbindung der Sport- und Freizeitflächen nach Norden zum Zehlendorfer Damm) um die bessere Alternative handelt, sondern maßgebend ist allein, ob sie sich als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen. Dies ist allein schon deshalb nicht ersichtlich, weil die zur Erschließung des Sportforums erforderliche Stichstraße in beiden Fällen quer durch das Landschaftsschutzgebiet und nicht lediglich an dessen südlichem Rand verlaufen würde.

b) Ebenso wenig ergibt sich ein Abwägungsdefizit aus einer - wie die Antragsteller meinen - ungeklärten Genehmigungssituation für die in Rede stehenden Sportanlagen. Für das Sportforum liegt eine rechtskräftige Baugenehmigung vor, nachdem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein die Klage gegen die Baugenehmigung abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam durch Beschluss des Senats vom 23. Juli 2008 (OVG 2 N 96.07) zurückgewiesen worden ist. Bezüglich der Nutzung des Freibades und der Gaststätte auf diesem Gelände ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin eine Klage auf bauordnungsrechtliches Einschreiten vom Verwaltungsgericht Potsdam durch Urteil vom 9. Februar 2007 abgewiesen worden. Zudem ist der Planbegründung zu entnehmen, dass der Plangeber vom Vorliegen entsprechender Genehmigungen ausgeht. Dass dies nicht den Tatsachen entspricht bzw. gegenteilige Erkenntnisse vorliegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Der Plangeber hat jedoch den seiner Planung zugrunde liegenden Sachverhalt in Bezug auf die Geräuschemissionen der Sport- und Freizeitanlagen sowie deren verkehrsmäßiger Erschließung nicht ausreichend ermittelt. Die für die Umsetzung der gewählten Erschließungsvariante O2 erstellte Lärmimmissionsprognose, die Bestandteil des Umweltberichts und Gegenstand der Abwägung ist, beruht zumindest teilweise auf defizitären Ermittlungen.

Das Plangebiet umfasst zum einen Teile des Wohngebiets Kiebitzberge, zum anderen die freizeitorientierten Angebote in den Sondergebieten (Schwimmbad, Sportforum und Sportplatz), die mit erhöhtem Besucherandrang verbunden sind. Das Wohngebiet ist insbesondere Freizeitlärm und Verkehrsbelastungen ausgesetzt. Hinsichtlich der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Bewohner wird in der Planbegründung im Rahmen des Umweltberichts auf die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens des Dipl.-Ing. G... (Stand: 13. März 2008) Bezug genommen (Pkt. 3.1.7, S. 45). Darin wird die zu erwartende Schall-Immissionssituation, die durch die bereits vorhandenen bzw. zukünftig geplanten Nutzungen der Sport- und Freizeitanlagen einschließlich des zuzuordnenden Fahrzeugverkehrs prognostiziert werden kann, beschrieben und anhand immissionsrechtlicher Beurteilungsvorschriften bewertet. Die hierauf gestützten Annahmen des Plangebers zu den zu erwartenden planbedingten Lärmimmissionen sind jedoch nicht fehlerfrei. Sie genügen nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen, die an eine Prognose zu stellen sind.

aa) Bei der gerichtlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass planerische Entscheidungen, die aufgrund einer prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen werden müssen, hinsichtlich ihrer Prognose nur dann rechtmäßig sind, wenn diese unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110). Die gerichtliche Überprüfung fachplanerischer Prognosen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings eingeschränkt; sie erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Diese Grundsätze gelten auch für die gerichtliche Überprüfung von Prognosen im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen.

bb) Hiervon ausgehend ist die in dem Schallgutachten ausnahmslos vorgenommene segmentierende Betrachtung der Lärmquellen zu beanstanden.

Als maßgebliche Schallquellen sind der Parkplatz Rammrath-Brücke, der Parkplatz Sportforum, die Tennisanlage, der Sportplatz, das Freibad und der Straßenverkehr berücksichtigt worden, wobei anhand verschiedener Regelwerke jede Schallquelle isoliert berechnet und beurteilt wurde und das Gutachten in allen Fällen zu dem Ergebnis kommt, dass aus schalltechnischer Sicht kein Immissionskonflikt vorliege bzw. im Fall des Freibades angesichts der angenommenen maximalen „lärmwirksame(n) Einwirkzeit“ ein Restkonflikt hinzunehmen sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen vom „Anlagenbezug" des Bundesimmissionsschutzgesetzes und den daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerken auszugehen. Anlagen im Sinne des Gesetzes sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG Betriebsstätten und sonstige Einrichtungen. Als eine einzige Anlage gelten nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, die entsprechend auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen herangezogen werden kann, auch mehrere Anlagen derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage). Gesamtbetrachtungen sind aber nur nach Maßgabe dessen erlaubt, was gesetzliche Vorgaben und die daran anknüpfenden Regelwerke zulassen. Selbst wenn man anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt, und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Lärm einzelner Anlagen dominiert. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer, insbesondere andersartiger Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Für Sportanlagen gelten insoweit die Vorschriften der 18. BImSchV; bei Freizeitanlagen kann - jedenfalls grundsätzlich - die Freizeitlärm-Richtlinie als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sie der Sache nach nur eine Entscheidungshilfe mit Indizcharakter darstellt. Eine solche, dem Anlagenbezug des Gesetzes folgende, segmentierende Betrachtung wird allerdings den tatsächlichen Verhältnissen dann nicht mehr gerecht, wenn mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende Anlagen trotz ihrer organisatorischen Trennung vom Betreiber im Sinne eines integrativen Konzepts zu einer Einheit zusammengefasst worden sind, etwa einem Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5 a BImSchG vergleichbar (vgl. z. Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16/00 -, NVwZ 2001, 1167).

(1) Danach hätten die Emissionsquellen Sportplatz, Tennisanlagen und Parkplatz Sportforum zusammengefasst und als eine gemeinsame Anlage betrachtet werden müssen.

(a) Bei den Tennisanlagen und dem benachbarten Sportplatz handelt es sich um Anlagen derselben Art, für die die Vorschriften der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) gelten (§ 1 Abs. 2 18. BImSchV). Dementsprechend werden sie im Schallgutachten zutreffend anhand dieses Regelwerks berechnet und beurteilt. Für die Nutzung der Tennisanlagen wurde ein maximaler Ansatz (jeweils 8:00 bis 20:00 Uhr auf allen 7 Plätzen) angenommen. Aufgrund der relativ großen Entfernungen zu den nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsorten und der dämmenden Wirkung des Waldbestandes werden die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV in allen Beurteilungszeiträumen sowohl für allgemeine Wohngebiete als auch reine Wohngebiete deutlich unterschritten. Bei einer angenommenen zukünftigen Nutzung des Sportplatzes für den Wettspielbetrieb mit zwei Spielen am Samstag (4 h, 200 Zuschauer) würde am nächstgelegenen Wohnhaus Zehlendorfer Damm 184 a - e ein Tag-Beurteilungspegel von 53,3 - 55,2 dB(A) auftreten. Damit würde der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) gerade noch eingehalten. Bei zwei Spielen am Sonntag würde jedoch eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte auftreten, so dass sonntags maximal ein Spiel ausgetragen werden könnte. Allerdings entspricht bereits die getrennte Beurteilung des Sportplatzes und der Tennisanlagen anhand der Immissionsrichtwerte nicht den Vorgaben der Verordnung. Denn § 2 Abs. 1 18. BImSchV sieht eine beschränkte Summenpegelbildung vor, d.h. eine Einbeziehung von Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen, wobei alle Sportanlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 erfasst werden (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juli 2011, 18. BImSchV, § 2 Rn. 10, 12).

(b) Darüber hinaus ist die im schalltechnischen Gutachten vorgenommene Berechnung und Beurteilung der Geräuschemissionen des angrenzenden Parkplatzes Sportforum zu beanstanden.

Dies gilt zunächst bezüglich der zu berücksichtigenden Anzahl an Stellplätzen. Während das Gutachten bei der Berechnung lediglich von 60 Stellplätzen ausgeht, sind nach der für die Errichtung des Sportforums Kiebitzberge erteilten Baugenehmigung vom 12. Juli 1999 jedoch 116 Pkw-Stellplätze und 90 Stellplätze für Fahrräder herzustellen (Nebenbestimmung Nr. 17). Bereits insoweit liegt der Bestimmung des Beurteilungspegels ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde.

Weiter sind die in dem Gutachten vorgenommene Berechnung der Parkplatzemissionen nach der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und die Beurteilung anhand der TA Lärm zu beanstanden. Auch insoweit gilt die 18. BImSchV, da der Parkplatz in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den übrigen Sportanlagen steht und Bestandteil einer gemeinsamen Anlage ist. Er ist bereits in der Vergangenheit in erster Linie von den Besuchern des Sportforums, des Sportplatzes und der Tennisanlagen genutzt worden. Bei einer Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes soll der Parkplatz künftig ausschließlich diesen Nutzern zur Verfügung stehen. Ausweislich des Verkehrs-/Erschließungskonzepts soll die Zufahrt zu dem Sportplatz, den Tennisplätzen, dem Sportforum und der dortigen Gaststätte an der Einmündung in den Knotenpunkt Fontanestraße/Max-Reimann-Straße mit einer Schrankenanlage ausgestattet werden, wodurch die Zufahrt jederzeit zugelassen werden könnte, die Ausfahrt an der Schrankenanlage jedoch nur mit Parkkarte, Parkchip o.ä. möglich wäre. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass unerwünschter Kfz-Verkehr insbesondere von Freibad-Besuchern in diesem Bereich stattfindet (Planbegründung S. 63). Danach sind die Emissionen des Parkplatzes nach den Regeln der 18. BImSchV zu berechnen und zu beurteilen, wobei eine Summenpegelbildung aller drei Geräuschquellen (Sportplatz, Tennisanlagen, Parkplatz) vorzunehmen ist, weil nach Ziff. 1.1 Satz 1 d) des Anhangs der 18. BImSchV den Sportanlagen Geräusche zuzurechnen sind, die - wie hier - von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen.

(c) Der Umstand, dass der Gutachter Dipl.-Ing. D... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Januar 2010 für den Immissionsort „Fontanestraße 16“ aus den Teil-Beurteilungspegeln des Parkplatzes Sportforum (28,7 dB(A) tags, 27,5 dB(A) nachts), der Tennisplätze (36,0 dB(A) in den Ruhezeiten) und des Sportplatzes (34,7 dB(A) werktags, 32,9 dB(A) sonntags) unter Einbeziehung des Tag-Beurteilungspegels der Freibadnutzung von 52 dB(A) einen Summenpegel gebildet hat, der selbst unter Berücksichtigung der Freibademissionen lediglich bei 52,2 dB(A) liegt, rechtfertigt nicht die Annahme, die oben angeführten Beanstandungen wirkten sich im Ergebnis nicht aus. Ergebnisrelevante Auswirkungen können schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil sich die nachträglich vorgenommene Summenpegelbildung lediglich auf ein Grundstück im Plangebiet bezieht. Hinzu kommt, dass der Berechnung des bei der Summenpegelbildung berücksichtigten Teil-Beurteilungspegels für den Parkplatz Sportforum - wie oben näher ausgeführt wurde - ein nicht einschlägiges Berechnungsverfahren sowie eine Stellplatzzahl zugrundeliegt, die die tatsächlich einzustellende Anzahl um nahezu 50 % unterschreitet, mit der Folge, dass sich der für den Parkplatz anzusetzende Beurteilungspegel ändern dürfte. Das hier angewandte Berechnungsverfahren der Bayerischen Parkplatzlärmstudie erfasst zwar nach Auskunft des Gutachters in der mündlichen Verhandlung die mit einem Parkplatz typischerweise verbundenen Geräusche (z.B. Türen schlagen), insbesondere die Impuls- und Informationshaltigkeit von Geräuschen, weil das zugrundeliegende Berechnungsverfahren der RLS-90 durch die in der Parkplatzlärmstudie niedergelegten Quellwerte ergänzt wird. Die Vorschriften der aus den oben dargestellten Gründen vorliegend einschlägigen 18. BImSchV bilden jedoch eine geschlossene Einheit, mit anderen Worten: Die dort niedergelegten Anforderungen an Sportanlagen, die Immissionsrichtwerte und das Mess- und Beurteilungsverfahren sind aufeinander abgestimmt und geben die normkonkretisierende Einschätzung des Verordnungsgebers wieder (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16/00 -, NVwZ 2001, 1167). Danach sind sämtliche Teil-Beurteilungspegel anhand der Regeln der 18. BImSchV zu berechnen und - nach der gebotenen Summenpegelbildung - anhand ihrer Immissionsrichtwerte zu beurteilen.

Die von dem Gutachter gewählte Vorgehensweise (segmentierende Betrachtung der Teil-Beurteilungspegel, Berechnung des Parkplatzes anhand der Bayerischen Parkplatzlärmstudie und Beurteilung anhand der TA Lärm) kann auch nicht von vornherein als die für die Antragsteller günstigere Methode bewertet werden. Zwar stellt die Sportanlagenlärmschutzverordnung gegenüber anderen Regelwerken (TA Lärm, Freizeitlärm-Richtlinie) eine Privilegierung von Sportlärm dar, die mit der besonderen gesellschaftlichen und sozialen Bedeutung der organisierten Sportausübung begründet wird (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., 18. BImSchV, Vorb. Rn. 3 m.w.N.). Sie gibt jedoch in § 2 Abs. 5 Nr. 3 18. BImSchV sowohl für Werk- als auch für Sonn- und Feiertage Ruhezeiten vor und bestimmt für diese niedrigere Immissionsrichtwerte (§ 2 Abs. 2 18. BImSchV), während die TA Lärm im Grundsatz von uneingeschränkten Beurteilungszeiten ausgeht (vgl. Ziff. 6.4) und für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit bei der Ermittlung des Beurteilungspegels z.B. für allgemeine und reine Wohngebiete einen Zuschlag von 6 dB(A) vorsieht, von dessen Berücksichtigung jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch abgesehen werden kann (vgl. Ziff. 6.5).

(2) Es spricht ferner viel dafür, die Emissionsquellen Freibad und Parkplatz Rammrath-Brücke - entgegen der Annahme des Plangebers - gleichfalls als eine gemeinsame Anlage zu betrachten bzw. die mit der Nutzung des Parkplatzes verbundenen Geräusche dem Freibad zuzurechnen, da nach dem der Planung zu Grunde liegenden Verkehrskonzept in erster Linie die Nutzer des Freibades auf die Stellplätze des erweiterten Parkplatzes verwiesen werden sollen (vgl. Planbegründung S. 63).

Dies setzt allerdings die Bestimmung des für die schalltechnische Berechnung und Beurteilung einschlägigen Regelwerks voraus. Eine solche hat der Plangeber ausweislich der Planbegründung nicht, jedenfalls nicht in eindeutiger und widerspruchsfreier Weise getroffen. Das Schallgutachten, welches Bestandteil des Umweltberichts ist, beurteilt das Freibad anhand der Freizeitlärm-Richtlinie. Deren Anwendungsbereich erstreckt sich u.a. auf Badeplätze sowie Erlebnisbäder. An anderer Stelle des Umweltberichts (Punkt 1.2 „Fachgesetzliche und Fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung und deren Berücksichtigung“, S. 18, 19) wird im Rahmen einer zusammenfassenden Darstellung für die Bauleitplanung relevanter Fachgesetze, Verordnungen und Richtlinien mit umweltschützendem Charakter u.a. die 18. BImSchV und das Freibad Kiebitzberge als eine Sportanlage im Sinne dieser Verordnung erwähnt und ausgeführt, die Tagwerte würden vom Schwimmbad bei maximaler Besucherzahl an wenigen Tagen des Hochsommers möglicherweise mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von um 60 dB(A) überschritten. Zu Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV gehören u.a. Freibäder, wie sich aus der Regelung des § 5 Abs. 2 18. BImSchV ergibt, die für diese eine Sonderregelung trifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Februar 2004 - 3 S 2548/02 -, juris). Die für eine eindeutige Zuordnung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind der Planbegründung nicht zu entnehmen (vgl. hierzu: Bayer. VGH, Urteil vom 24. August 2007 - 22 B 05.2870 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris).

Ob eine solche Zuordnung, wie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren geltend macht, unterbleiben durfte, weil die schalltechnische Beurteilung des Freibades im Umweltbericht anhand des für die Anwohner günstigeren Regelwerks, nämlich der Freizeitlärm-Richtlinie erfolgt ist, kann offen bleiben. Die Argumentation der Antragsgegnerin erscheint zwar insoweit plausibel, als die 18. BImSchV im Verhältnis zur Freizeitlärm-Richtlinie z.B. höhere Richtwerte für Sonn- und Feiertage außerhalb der Ruhezeiten sowie erhöhte Werte für seltene Ereignisse an 18 Tagen enthält, das der Beurteilung von Anlagen im Rahmen der 18. BImSchV zu Grunde zu legende Berechnungsverfahren laut Auskunft des Gutachters Dipl.-Ing. D... in der mündlichen Verhandlung identisch ist mit dem Berechnungsverfahren, das bei der Beurteilung einer Anlage nach der Freizeitlärm-Richtlinie anzuwenden ist, und die hier für das Freibad ermittelten Beurteilungspegel ausschließlich durch eine solche Berechnung und nicht durch Messungen ermittelt wurden, wobei die Berechnung auf der Basis fachkundig ermittelter, der VDI-Richtlinie Nr. 3770 zu entnehmenden Quellwerte für die jeweilige Geräuschart erfolgt. Allerdings wenden die Antragsteller hiergegen ein, die Anwendung der Freizeitlärm-Richtlinie führe nicht in jedem Falle zu einem für sie günstigeren Ergebnis, da nach der 18. BImSchV für die Beurteilung von Geräuschen bei bestehenden Sportanlagen die Geräuschimmissionen in der Regel durch Messung zu bestimmen seien (vgl. Ziff. 1.3.1 des Anhangs) und darüber hinaus nach § 2 Abs. 1 18. BImSchV die Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen einzubeziehen seien, was vorliegend die Einrechnung der Geräuschimmissionen des Sportplatzes, der Tennisanlagen und des dortigen Parkplatzes erlauben würde. Ob diese Einwände uneingeschränkt Erfolg hätten, oder ob sich bei weiterer Sachaufklärung der - von den Antragstellern bestrittene - Hinweis des Gutachters, für die Erstellung einer Prognose im Rahmen eines Planungsverfahrens werde auch bei bestehenden Sportanlagen üblicherweise keine Messung durchgeführt, weil der Nachteil darin liege, dass es sich lediglich um ein Augenblicksergebnis handele, welches nicht repräsentativ sei für die Belastung an einem Nachweisort über einen längeren Zeitraum, bestätigen würde, kann offen bleiben.

Ebenso wenig bedarf einer abschließenden Entscheidung, ob die von dem Parkplatz Rammrath-Brücke zu erwartenden Immissionen zutreffend berechnet und beurteilt worden sind. Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens beruhen auf einer Berechnung nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie (Berechnungsverfahren der RLS-90, ergänzt bzw. verfeinert durch die in der Parkplatzlärmstudie niedergelegten Quellwerte) und einer Beurteilung anhand der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung), wobei Letztere isoliert, d.h. ohne Ein- bzw. Anrechnung einer oder mehrerer der übrigen Geräuschquellen, insbesondere des Freibades erfolgt ist. Ob diese Vorgehensweise in jeder Hinsicht zutreffend ist und den örtlichen Gegebenheiten gerecht wird, ist nicht zweifelsfrei. Handelte es sich bei dem Freibad um eine Sportanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 18. BImSchV, dürften die Emissionen des Parkplatzes als Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen im Sinne von Ziff. 1.1 Satz 2 des Anhangs der 18. BImSchV anzusehen, bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur unter den dort weiter genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sein. Dabei wäre das Berechnungs- und - nach Änderung des Wortlauts durch Änderungsverordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl I S. 324) - auch das Beurteilungsverfahren der 16. BImSchV sinngemäß anzuwenden (Ziff. 1.1 Satz 3 des Anhangs). Handelte es sich bei dem Freibad dagegen um eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Freizeitlärm-Richtlinie fällt, fehlt es - soweit ersichtlich - an einer normativen Grundlage, um die Parkplatzemissionen in irgendeiner Weise bei der schalltechnischen Beurteilung des Freibades berücksichtigen zu können. In diesem Fall wäre der Parkplatz möglicherweise getrennt zu betrachten, so dass zwar eine Berechnung nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie in Betracht kommen könnte, die Beurteilung aber wohl anhand der TA Lärm zu erfolgen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523; Beschluss vom 14. November 2000 - 4 BN 44/00 -, NVwZ 2001, 433). Der Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen mit der jeweiligen Betrachtungsweise verbunden wären, musste der Senat nicht weiter nachgehen.

cc) In jedem Fall geht die Lärmimmissionsprognose insoweit von einem unvollständigen Sachverhalt aus, als die vom Eingangsbereich des Freibades ausgehenden Geräusche nicht ermittelt und bei der Immissionsbeurteilung nicht berücksichtigt worden sind, obwohl sie der Anlage Freibad zuzurechnen sind. Das Gleiche gilt in Bezug auf den dem Freibad zuzurechnenden Straßenverkehr.

Wird der Eingangsbereich des Schwimmbades - wie der Planung zu Grunde gelegt - umgestaltet, so sollen lediglich Fahrradstellplätze vorgehalten werden und die an der Fontanestraße bisher bestehenden PKW-Stellplätze im Abschnitt zwischen Max-Reimann-Straße und Gerhard-Eisler-Straße zukünftig ausschließlich für Behinderte nutzbar sein (Planbegründung S. 17, 63). Weitere Pkw-Stellplätze entfallen dadurch, dass die Zufahrt zum Sportforum und den anderen Sportanlagen an der Einmündung in den Knotenpunkt Fontanestraße/Max-Reimann-Straße mit einer Schrankenanlage ausgestaltet werden soll, um die Benutzung des dortigen Parkplatzes durch Freibad-Besucher zu unterbinden. Damit dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein, dass der ohnehin üblicherweise bestehende Hol- und Bringverkehr durch das künftige Fehlen bisher vorgehaltener PKW-Stellplätze zunehmen wird. Zwar sollen die Besucher des Freibades, soweit sie einen PKW benutzen, diesen auf dem Parkplatz Rammrath-Brücke abstellen. Dies schließt es jedoch erfahrungsgemäß nicht aus, auf dem Weg zum oder vom Parkplatz vor dem Eingang des Freibades kurz zu halten und Kinder, Freunde oder Familienmitglieder mit dem üblichen Badegepäck ein- bzw. auszuladen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Januar 2010 weist der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens Dipl.-Ing. D... darauf hin, dass es kein akustisches Regelwerk für eine Berechnung der zu erwartenden Lärmbelastung dieser Situation gebe, da weder Zeitpunkt und Häufigkeit noch Dauer und Höhe einer solchen fiktiven Schallimmission ausreichend gesichert angenommen werden könnten. Im Schallgutachten sei davon ausgegangen worden, dass ein solches Vorfahren durch das Verkehrskonzept sicherlich erschwert oder unterbunden werden könne, so dass diese Situation nur selten auftreten werde. Diese Begründung ist nicht geeignet, die fehlende Berücksichtigung der mit dem Hol- und Bringverkehr einhergehenden Geräusche zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Verkehrskonzept Maßnahmen zur Unterbindung eines solchen Verkehrs vorsieht, zumal die umliegenden Straßen (Gerhard-Eisler-Straße, Max-Reimann-Straße, Fontanestraße) zwar teils verkehrsberuhigt werden sollen, im Übrigen jedoch uneingeschränkt befahrbar bleiben. Hinzu kommt, dass die von den ankommenden und den das Schwimmbad verlassenden Besuchern ausgehenden Geräusche nicht berücksichtigt worden sind. Unter der Überschrift „Zu- und Abgangsverkehr der Besucher“ wird in der Stellungnahme vom 12. Januar 2010 ausgeführt, bei der Nutzung des Freibades werde vorausgesetzt, dass die verhaltensbedingten Geräusche unter Berücksichtigung der Nutzerstruktur (Familien) keinesfalls mit den Geräuschen von Fan-Gruppen bei sportlichem Wettspielbetrieb vergleichbar seien. Dies mag zutreffen, bedeutet jedoch nicht, dass es sich um eine zu vernachlässigende Geräuschkulisse handelt. Bezüglich der Frage eines tauglichen akustischen Regelwerks wäre zumindest in Erwägung zu ziehen, ob nicht die Gesamtsituation vor dem Eingang des Schwimmbades mit der Situation auf einem Parkplatz vergleichbar wäre. Vor diesem Hintergrund ist das schlichte Unterlassen einer Berücksichtigung dieser Schallquelle als fehlerhaft zu beanstanden.

Angesichts der veränderten Parkplatzsituation fehlt es darüber hinaus an einer hinreichenden Ermittlung und Betrachtung des dem Freibad zuzurechnenden Straßenverkehrs, da nur bei einer ausreichenden Dimensionierung des Parkplatzes Rammrath-Brücke angenommen werden kann, dass es nicht zu einer deutlichen Verkehrszunahme im angrenzenden Wohngebiet kommt. Insoweit fehlt nicht nur eine belastbare Erhebung über die Besucherzahlen des Schwimmbades, sondern auch über die bisherige Verkehrsbelastung der umliegenden Straßen des Wohngebietes während der Sommermonate, d.h. der Hauptnutzungszeit des Freibades. Die in dem Schallgutachten erwähnten Verkehrszählungen reichen nicht aus, da sie im Winter (November und Dezember) stattgefunden haben. Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 12. Januar 2010 geht das Verkehrskonzept ferner davon aus, dass die Freibadnutzer auf dem Parkplatz Rammrath-Brücke parken und so für die Beurteilung der Stichstraße nicht relevant sind. Weiterhin wäre zu ermitteln gewesen, wie hoch der Anteil der Pkw-Nutzer unter den Schwimmbadbesuchern ist und mit welchem prozentualen Anteil der bereits bestehende reine Hol- und Bringverkehr anzusetzen ist. Hiervon ist abhängig, ob die geplante Erweiterung des Parkplatzes Rammrath-Brücke ausreicht, um den durch die Freibadnutzung entstehenden ruhenden Verkehr aufnehmen zu können. Denn bei einer frühzeitigen Auslastung des Parkplatzes ist mit einem verstärkten Parkplatzsuchverkehr in den umliegenden Wohnstraßen zu rechnen. In diesem Zusammenhang dürfte auch nicht ohne Bedeutung sein, ob das Schwimmbad mit dem so genannten City-Bus zu erreichen ist. Angesichts des durch die Planung bedingten nachhaltigen Eingriffs in die bestehende Parkplatzsituation handelt es sich bei der in Abhängigkeit von der Parkplatzkapazität zu erwartenden Verkehrszunahme nicht von vornherein um eine zu vernachlässigende Größe für die Lärmimmissionsprognose.

d) Nicht zu beanstanden sind dagegen die Festsetzung einer Mindestgröße von 800 m² für Baugrundstücke in den reinen Wohngebieten und im allgemeinen Wohngebiet in der textlichen Festsetzung Nr. 14 (Teil B des Bebauungsplans) und die abweichend hiervon für einzelne Baugrundstücke zugelassenen geringeren Grundstücksgrößen. Dass die Flurstücke 309 (539 m²) und 310 (531 m²) nicht Gegenstand einer Ausnahme sind, lässt Abwägungsfehler nicht erkennen.

Das im Plangebiet gelegene Flurstück 309 ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt in dem festgesetzten reinen Wohngebiet (WA), unmittelbar an der Kreuzung Geschwister-Scholl-Allee/Fontanestraße. Daran schließt sich das Flurstück 310 an. Es ist unbebaut und erstreckt sich von der Fontanestraße in nordöstlicher Richtung bis an die Grenze des Plangebiets. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für das Flurstück 309 Baugrenzen fest, die sich auf das Flurstück 310 erstrecken. Für dieses selbst werden im Übrigen keine Festsetzungen getroffen, es erfolgt keine Ausweisung eines Baufensters. Unter Ziff. 14 der textlichen Festsetzungen wird für Baugrundstücke in den reinen Wohngebieten (WR) eine Mindestgröße von 800 m² gefordert. Für die (unbebauten) Flurstücke 248, 249 und 259 (Fontanestraße 24) wird abweichend eine Mindestgrundstücksgröße von 734 m², für die Flurstücke 307/1 und 308 (Geschwister-Scholl-Allee 89) eine Mindestgrundstücksgröße von 523 m² und für das Flurstück 314 (Zehlendorfer Damm 136) eine Mindestgrundstücksgröße von 758 m² festgelegt. Ferner wird bestimmt, dass das Baugrundstück Flur 12, Flurstücke 247 und 1378 (Max-Reimann-Straße 17), derart geteilt werden darf, das auf dem Flurstück 1378 ein Baugrundstück mit einer Mindestgröße von 730 m² entsteht.

Ausweislich der Planbegründung orientieren sich Zuschnitt und Größe der Baufenster an der Bestandsbebauung und sind so angeordnet, dass auf den Baugrundstücken in der Regel kein zweites Wohngebäude errichtet werden kann (S. 73). Speziell zu der textlichen Festsetzung Ziff. 14 und der darin enthaltenen Ausnahmeregelung heißt es auf Seite 85 weiter: „Durch die Festsetzung einer Mindestbaugrundstücksgröße soll der in Kleinmachnow ortstypischen, lockeren Bauweise auf vergleichsweise großen Baugrundstücken nicht nur relativ, sondern auch absolut Rechnung getragen werden. Ziel ist es zu verhindern, dass Grundstücke geteilt und daraufhin mit kleineren, in ihren Ausmaßen ortsuntypischen Wohngebäuden bebaut werden. Über die Ausnahme in Satz 2 ist sichergestellt, dass auch die Baugrundstücke weiterhin baulich genutzt werden dürfen, die die festgesetzte Mindestgröße bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht aufwiesen. Eine weitere Ausnahme soll für das Baugrundstück mit den Flurstücksnummern 247 und 1378 der Flur 12 gelten. Dieses Baugrundstück hat eine Gesamtgröße von 1.593 m², so dass bei gleicher Teilung 796,5 m² große Baugrundstücke entstünden. Da das Flurstück 1378 jedoch nur eine Größe von 730 m² aufweist, wird festgesetzt, dass im Falle einer Teilung hierfür eine entsprechende Ausnahme gemacht wird. Für das Flurstück 247 bleibt die Regel einer Mindestbaugrundstücksgröße von 800 m² jedoch bestehen. Würden nach Teilung beide Flächen bebaut sein, würde der Gesamteindruck dem städtebaulichen Ziel von in der Regel 800 m² großen Baugrundstücken nahezu (nur um durchschnittlich rund 4 m² abweichend) entsprechen.“.

Die Eigentümerin der Flurstücke 309 und 310 hatte sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemeldet und u.a. gefordert, das Flurstück 310 als zulässige Ausnahme in die textliche Festsetzung aufzunehmen und als Baugrundstück auszuweisen, da sie die Möglichkeit haben wolle, von ihrem Baurecht auf dem Flurstück 310 Gebrauch machen zu können. Die im Rahmen der Abwägung getroffene Entscheidung des Plangebers, insoweit keine Ausnahme zuzulassen, wird laut Abwägungsprotokoll wie folgt begründet: „Die Flurstücke 309 und 310 bilden ein zusammengehöriges Baugrundstück in einer Größe von 1.068 m². Diese Größe entspricht der üblichen und auch planerisch gewollten Größe der Baugrundstücke im Plangebiet. Daher ist im Bebauungsplan für die beiden Flurstücke auch nur ein Baufenster vorgesehen. Dabei soll es bleiben.“.

Hierin liegt keine Fehlgewichtung der Belange der Grundstückseigentümerin. Der Plangeber hat ihr Grundeigentum an den Flurstücken 309 und 310 und damit den Schutz ihres Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in der Abwägung in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Die mit der getroffenen Festsetzung einhergehende Beschränkung der Privatnützigkeit derart, dass nunmehr zwar eine Grundstücksteilung unter gleichzeitiger Erhaltung der Bebaubarkeit in vollem Umfang ausscheidet, im Gegenzug aber eine überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen wird, die mindestens 2/3 der Fläche des Flurstücks 309 ausmachen dürfte und auch einen Teil des Flurstücks 310 erfasst, steht nicht außer Verhältnis zu den hinter der Planung stehenden städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelangen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41; sowie Urteile des Senats vom 29. September 2009 - OVG 2 A 12.07 -, BauR 2010, 120, und vom 20. September 2006 - OVG 2 A 12.05 -, BRS 70 Nr. 19).

Ausweislich des Wortlauts der textlichen Festsetzung Nr. 14 ist Gegenstand der Festsetzung zur Mindestgröße das Baugrundstück, womit ersichtlich das ggf. aus mehreren Flurstücken bestehende Buchgrundstück gemeint ist. Denn sowohl im Bauplanungs- als auch im Bauordnungsrecht sind als Grundstück nur solche Flächen anzusehen, die grundbuchrechtlich eine Einheit bilden. Dies gilt insbesondere dort, wo das Wort (Bau)Grundstück verwendet wird, so dass grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff, d.h. vom Begriff des Buchgrundstücks auszugehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Juni 2008 - OVG 2 S 34.08 -, NVwZ-RR 2009, 98; Urteil des Senats vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -, juris, m.w.N.). Bestätigt wird dies durch den Inhalt der in der Planbegründung enthaltenen Bestandsaufnahme zu den Eigentumsverhältnissen der Grundstücke im Plangebiet (vgl. Abbildung S. 8, Tabelle 1, S. 9). Der Plangeber hat bei der Bewertung der Belange der Grundstückseigentümerin das aus den Flurstücken 309 und 310 bestehende Buchgrundstück in den Blick genommen, das im Zeitpunkt der Planung bereits bebaut war und die vom Plangeber gewünschte Grundstücksgröße aufweist. Angesichts dessen kam nach dem oben dargestellten Zweck der Ausnahmeregelung die Festsetzung einer solchen für dieses Grundstück nicht in Betracht. Nichts anderes ergibt die Betrachtung der von der Ausnahmeregelung erfassten Einzelfälle, da es sich - abgesehen von dem Grundstück Max-Reimann-Straße 17 - in allen anderen Fällen um deutlich kleinere Grundstücke handelt, die bei ausnahmsloser Vorgabe einer Mindestgröße von 800 m² nicht mehr bebaubar wären. Die für das Baugrundstück Flur 12, Flurstücke 247 und 1378 (Max-Reimann-Straße 17) im Fall der Grundstücksteilung festgesetzte Ausnahmeregelung stellt ebenfalls keinen tauglichen Vergleichsfall dar, da es deutlich größer ist und bei einer Teilung die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße immer noch nahezu eingehalten wird. Demgegenüber weist das aus den Flurstücken 309 und 310 bestehende Baugrundstück ohne Teilung die gewünschte Grundstücksgröße auf.

3. Die festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich, denn sie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (vgl. zu den Anforderungen u.a. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1/07 -, BVerwGE 131, 100).

Die Offensichtlichkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials ohne weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgehen (vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 7.08 -, juris).

Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang haben auch das Abwägungsergebnis beeinflusst. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Auch das Gewicht des betroffenen Belangs in der Abwägung kann für die Ergebnisrelevanz von Bedeutung sein. Besteht bei einem offensichtlichen Mangel hiernach die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde, wenn sie den abwägungsbeachtlichen Belang zutreffend ermittelt und bewertet hätte, im Ergebnis anders geplant hätte, ist der Mangel für die Wirksamkeit des Plans beachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1/07 -, a.a.O.). Es kommt also einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses an; auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47/03 -, BRS 66 Nr. 65).

Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine vollständige und in allen Fällen auf zutreffender Grundlage vorgenommene Ermittlung der Immissionswerte eine höhere Geräusch-/Lärmbelastung für das Wohngebiet durch die Benutzung der Sportanlagen, des Freibades und der Parkplätze ergibt. Für diesen Fall besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin für eine andere Erschließungsvariante bzw. ein anderes Verkehrskonzept entschieden hätte. Wenn z.B. die - bisher unterbliebene - Erhebung über die Verkehrsbelastung der Straßen des Wohngebietes während der Sommermonate eine Verschärfung der Verkehrssituation ergeben sollte, ist mit abweichenden Festsetzungen bezüglich der Erweiterung des Parkplatzes Rammrath-Brücke und/oder bezüglich des Eingangsbereiches des Freibades zu rechnen. Ein städtebaulich zwingender Belang, der geeignet wäre, die streitgegenständliche Planung zu rechtfertigen, ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Antragsgegnerin bei einem fehlerfreien Abwägungsvorgang zu einem zumindest teilweise abweichenden Planinhalt gekommen wäre.

4. Die dargestellten beachtlichen Verstöße gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) sind nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragsteller haben dem dort geregelten Rügeerfordernis mit ihrer der Antragsgegnerin am 29. Dezember 2009 zugestellten Antragsschrift vom 21. Dezember 2009 form- und fristgerecht Rechnung getragen.

5. Die festgestellten Mängel haben zur Folge, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären ist.

Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Plans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 - 4 BN 43/92 -, BRS 55 Nr. 31; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54/08 -, BauR 2009, 1102).

Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar. Insbesondere der Ausbau des Parkplatzes Rammrath-Brücke und die städtebauliche Neuordnung des Eingangsbereichs des Freibades sind zentrale Punkte des gewählten Verkehrs- und Erschließungskonzepts und damit der Planung insgesamt. Es handelt sich dabei ersichtlich um ein in sich geschlossenes Konzept, das unter 25 Varianten ausgewählt und auf die damit verbundenen Lärmimmissionen untersucht worden ist. Sind die zu Grunde liegenden Immissionswerte unzureichend ermittelt worden, sind handhabbare Anhaltspunkte für eine räumliche oder inhaltliche Ausgliederung einzelner Teilflächen oder Festsetzungen nicht erkennbar. Zudem sind objektive Anhaltspunkte für einen Willen der Antragsgegnerin, in jedem Fall Teile des Verkehrskonzepts zu erhalten, nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage scheidet eine Auftrennung des Plangebiets in einzelne Teilbereiche aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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