VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2009 - 5 S 1904/09
Fundstelle
openJur 2012, 62441
  • Rkr:

Zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für vor bzw. während eines Gerichtsverfahrens gefertigte und vorgelegte Privatgutachten.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. August 2009 (3 K 1767/09) und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 01.04.2009 werden geändert. Die vom Beklagten aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.04.2008 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.08.2008 (5 S 1433/08) an den Kläger zu erstattenden notwendigen Sachverständigenkosten werden auf 15088,25 EUR festgesetzt.

Dieser Betrag ist ab dem 26.11.2008 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

Im Übrigen werden die Beschwerden des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger trägt ein Viertel, der Beklagte drei Viertel der Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.680,56 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerden des Klägers und Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.08.2009, mit dem das Verwaltungsgericht gem. § 165 i.V.m. § 151 VwGO über ihre Erinnerungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 01.04.2009 entschieden hat, sind statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdegegenstand übersteigt jeweils den Betrag von 200 EUR (§ 146 Abs. 3 VwGO); die Beteiligten haben ihre Beschwerden auch jeweils innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) erhoben.

Die Beschwerde des Klägers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen bleibt sie - wie auch die Beschwerde des Beklagten insgesamt - erfolglos.

Gemäß den Kostenaussprüchen im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.04.2008 (3 K 1944/07) und in dem die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.08.2008 (5 S 1433/08) trägt der Beklagte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Erstattungsfähige Kosten sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

1) Hierzu gehören - wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat -, die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen J... vom 30.08.2006 (2.383,80 EUR) und der Sachverständigen H... vom 19.04.2006 (424,31 EUR) nicht. Denn diese gutachterlichen Äußerungen betrafen die Frage, ob die vom Kläger im Außenbereich - unter Inanspruchnahme des Privilegierungstatbestandes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - geplante Straußenhaltung wirtschaftlich betrieben werden kann und gehören damit zu dem vom Kläger im Genehmigungsverfahren vorzulegenden schlüssigen Betriebskonzept, das einen hinreichend sicheren Schluss auf die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit des ins Auge gefassten landwirtschaftlichen Betriebs zulassen muss. Die genannten Gutachten beziehen sich daher nicht auf einen - im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht absehbaren - Verwaltungsprozess und sind vielmehr dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen, dessen Kosten nicht erstattungsfähig sind (hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 118.98 -, NVwZ-RR 1999, 611, 613; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.05.1991 - 8 S 743/91 -, JurBüro 1991, 1357, juris Rdnr. 3). Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, dass die genannten Gutachten tatsächlich erst während des Widerspruchsverfahrens gefertigt und vorgelegt wurden. Denn bereits im Verwaltungsverfahren oblag dem Kläger die Erstellung und Vorlage eines Investitionskonzepts für die wirtschaftliche Haltung von Straußen. Ein solches lag - ausweislich der Ausführungen auf S. 3 des Gutachtens J... vom 30.06.2008 - während des Verwaltungsverfahrens aber offenbar noch nicht vor.

2) Dagegen sind die im Zusammenhang mit der Fertigung der Gutachten J... vom 18.04.2007, 13.12.2007, 27.03.2008 und vom 31.07.2008 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 2.380,00 EUR, 1.785,00 EUR und 3.403,40 EUR teilweise, die Aufwendungen in Höhe von 3071,39 EUR hingegen vollständig erstattungsfähig. Die genannten Gutachten wurden während des am 18.01.2007 eingeleiteten Klageverfahrens bzw. während des Berufungszulassungsverfahrens gefertigt und vorlegt.

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs sind Aufwendungen eines Beteiligten für ein im Klageverfahren eingeholtes Privatgutachten allerdings nur ausnahmsweise und lediglich unter strengen Voraussetzungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig. Auszugehen ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - davon, dass der Sachverhalt im Verwaltungsprozess nach § 86 VwGO ohnehin von Amts wegen erforscht und dementsprechend auch der Umfang der Beweiserhebung von Amts wegen bestimmt wird. Die Notwendigkeit, ein privates Sachverständigengutachten einzuholen, kann im Verwaltungsprozess daher nur dann anerkannt werden, wenn ein Beteiligter Behauptungen, die sein Begehren tragen, mangels genügender eigener Sachkunde nur mit Hilfe eines eingeholten Gutachtens substantiiert darlegen oder unter Beweis stellen und das Gericht nur so zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen veranlassen kann, die Prozesslage oder das rechtsstaatliche Gebot der Waffengleichheit die Einholung des Gutachtens erfordern und dessen Inhalt auf die Verfahrensförderung zugeschnitten ist (BVerwG, Beschl. v. 11.04.2001 - 9 KSt 2.01 - juris; Beschl. v. 08.10.2008 - 4 KSt 2000/08, 4 A 2001/06 -, JurBüro 2009, 94; juris Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.05.2001 - 5 S 3245/98 -, NVwZ-RR 2002, 315f). Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht selbst anstelle einer Beweiserhebung die private Begutachtung anfordert oder wenn schwierige Fragen den Beteiligten in eine prozessuale Notlage versetzen, die ihm eine substantiierte, ohne sachkundige Beratung jedoch nicht mögliche Stellungnahme abverlangt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.05.2001 - 5 S 3245/98 - a.a.O.).

Ausgehend hiervon ergibt sich folgendes:

a) Soweit die Gutachten vom 18.04.2007 und vom 13.12.2007 - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - lediglich allgemein das bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Betriebskonzept konkretisieren und aktualisieren, sind sie nicht erstattungsfähig. Insoweit ist nicht erkennbar, dass der Kläger nur mit Hilfe der Vorlage dieser weiteren Gutachten in der Lage gewesen sein sollte, seinen Sachvortrag genügend zu substantiieren und die Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen in seinem Sinne zu beeinflussen. Nach dem oben dargelegten Maßstäben reicht es entgegen dem Beschwerdevortrag des Klägers nicht aus, dass ein Gutachten lediglich (allgemein) der prozessualen Durchsetzung eines Anspruchs dient. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.05.1991 (- 8 S 743/91 -, JurBüro 1991, 1357, juris Rdnr. 4). Zwar ist dort davon die Rede, dass die Notwendigkeit von Aufwendungen davon abhänge, ob sie der Sphäre des im Verwaltungsverfahren darlegungspflichtigen Beteiligten zuzurechnen sind oder der Durchsetzung eines bereits hinreichend untermauerten Anspruchs dienen. Der in jenem Verfahren beschließende Senat hat die bezeichnete Sphärenabgrenzung aber letztlich offengelassen und sich damit auch nicht zu der Frage geäußert, ob es für die Zuerkennung einer Erstattung nicht nur notwendig, sondern auch ausreichend ist, dass die entstandene Aufwendung (lediglich allgemein) der Durchsetzung eines prozessualen Anspruchs dient. In dem Beschluss vom 28.06.1996 (- 8 S 1715/96 - , VBlBW 1996, 375, juris Rdnrn. 4) hat derselbe Senat diese Frage der Sache nach verneint.

Soweit die Gutachten vom 18.04.2007 und vom 13.12.2007 sich hingegen konkret und individuell mit entsprechenden detaillierten Bedenken des Bau-und Umweltschutzamtes des Beklagten auseinandersetzen, erscheint dem Senat - wie schon dem Verwaltungsgericht - eine Erstattungsfähigkeit aus Gründen der Waffengleichheit der Beteiligten geboten. Gegen die Erstattungsfähigkeit vermag der Beklagte nicht mit Erfolg einzuwenden, dass eine Waffengleichheit im Verwaltungsprozess praktisch nie gegeben sei und demgemäß die Erstattungsfähigkeit von privat eingeholten Sachverständigengutachten bei Abstellen auf diesen Gesichtspunkt stets bejaht werden müsste. Wie oben bereits dargestellt, soll der Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht ganz generell den typischen Erfahrungsvorsprung von Fachbehörden in Fachfragen ausgleichen, sondern dem beteiligten Bürger aus einer spezifischen prozessualen Notlage in den Fällen heraushelfen, in denen ihm eine substantiierte Entgegnung auf eine bestimmte Fachfrage nicht ohne Zuhilfenahme gutachterlichen Sachverstandes möglich ist. Dass dies hier der Fall ist, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand, weil sich die Diskussion der Beteiligten über die Wirtschaftlichkeit der Straußenzucht und die bei deren Berechnung zugrundezulegenden Parameter im Klageverfahren zu einer reinen Fachdiskussion entwickelt hatte. Übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass eine hälftige Aufteilung der Gutachtenkosten angemessen ist. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Argumente für eine abweichende Aufteilung vorgetragen.

b) In Bezug auf die Kosten des Gutachtens J... vom 27.03.2008 (3.403,40 EUR) gilt das unter a) Ausgeführte entsprechend. Die Aufwendungen für dieses Gutachten sind insbesondere nicht mit Blick auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 22.02.2008 vollständig erstattungsfähig, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, konkret darzustellen, auf welche Weise das Straußenfleisch ausgeliefert werden soll, welche betrieblichen und personellen Mittel dafür eingesetzt werden sollen und wie sich die Vermarktung der Nebenprodukte - mit dem hierzu erforderlichen sächlichen und personellen Aufwand, dem Abnehmerkreis und den zu erwartenden Erlösen - darstellt. Zwar legte der Kläger daraufhin das Gutachten vom 27.03.2008 vor. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es vom Kläger anstatt einer sonst notwendigen Beweiserhebung die Beibringung eines privaten Gutachtens verlange.

c) Die Aufwendungen (in Höhe von 3071,39 EUR) für das Gutachten J... vom 31.07.2008 sind hingegen in voller Höhe erstattungsfähig. Insoweit weist der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen zu Recht darauf hin, dass dieses Gutachten im Berufungszulassungsverfahren vorgelegt wurde. Dort hatte der Beklagte mit z.T. erstmaligem neuen Vortrag die bisherigen Annahmen des Sachverständigen J... bestritten und die den bisherigen Gutachten zugrunde gelegte Kostenkalkulation in Zweifel gezogen. Der beschließende Senat hatte in dem die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss vom 29.08.2008 hierzu ausgeführt, dass dieser neue Tatsachenvortrag zwar zu berücksichtigen, allerdings maßgeblich anhand des Vortrags des Prozessgegners zu messen sei, der die angefochtene Entscheidung verteidige. Mit Blick auf diese prozessuale Situation liegt es auf der Hand, dass der Kläger es für erforderlich halten durfte, auf die Einwendungen des Beklagten gegen die bislang vorliegenden Gutachten J... mit einer weiteren fachlichen Stellungnahme dieses Gutachters zu erwidern, zumal im Berufungszulassungsverfahren keine Beweisaufnahme möglich ist und der Kläger deshalb umso mehr auf einen substantiierten Tatsachenvortrag angewiesen war.

3) Aus demselben Grund sind auch die Kosten für das Gutachten F... vom 09.07.2008 (7.026,95 EUR) erstattungsfähig. Mit diesem Gutachten ist der Kläger dem erstmals im Berufungszulassungsverfahren näher substantiierten Vortrag des Beklagten entgegen getreten, der Standort des Betriebs sei wegen staunasser Böden für die Straußenzucht ungeeignet. Der Beklagte hatte in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass in dem betroffenen Gebiet bestimmte Bodentypen vorlägen, die per se grundwassergeprägt bzw. staunass seien. Der Kläger hätte diesem Vortrag ohne fachgutachterliche Stellungnahme nicht substantiiert entgegen treten, sondern sich lediglich auf ein bloßes Bestreiten beschränken können. Anders als der Beklagte - unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 22.12.2008 - meint, sind die Aufwendungen für die Erstellung dieses Gutachtens auch nicht unangemessen hoch. Der Gutachter hatte sein Gutachten auf im Wesentlichen drei Argumente gestützt: Das Vorhandensein einer großflächig angelegten und funktionstüchtigen Drainage, die Ergebnisse der geologischen Bodenuntersuchung durch die Fa. P... und die visuell erkennbare Oberflächenbeschaffenheit der Flurstücke. Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar und angemessen, dass der Gutachter zur Erstellung des Gutachtens einen Vor-Ort-Termin angesetzt hat. Auch die zeitintensiven Amtsrecherchen des Gutachters in Bezug auf die vorgefundenen Drainagen erscheinen vor dem Hintergrund angemessen, dass diese von dem Beklagten in dem Berufungszulassungsverfahren nicht angesprochen wurden, die Kenntnis des genauen Verlaufs der Drainagen jedoch für die Widerlegung des Einwands der Staunässe erforderlich war. Die - erheblichen - Kosten für die von der Fa. P... zusätzlich erstellte geologische Bodenuntersuchung (3000,00 EUR zuzüglich extra abgerechneter 500,00 EUR) sind ebenfalls angemessen. Denn der Beklagte hatte seinen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren, es lägen staunasse Böden vor, gerade mit dem Vorhandensein bestimmter Bodentypen begründet. Der Kläger - als mit der Bodengeologie nicht vertrauter Laie - durfte es deshalb für erforderlich halten, sich diesbezüglich mit Hilfe eines Bodengutachtens sachkundig zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.10.2009 - 4 KSt 1009/07 -, juris Rdnr. 34).

4) Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine Kostenerstattung für privat eingeholte Gutachten hier gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieße. Es wurde bereits ausgeführt, dass eine Kostenerstattung für privat eingeholte Sachverständigengutachten - nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz sparsamer Prozessführung und die Voraussehbarkeit des Kostenrisikos für die Beteiligten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.1996 - 8 S 1715/96 -, VBlBW 1996, 375 und Beschl. v. 28.06.1996, a.a.O.) nur unter erschwerten Voraussetzungen und ausnahmsweise möglich ist. Diese Voraussetzungen liegt hier vor.

Nach alldem hat der Beklagte folgende Sachverständigenkosten zu erstatten: Für das Gutachten J... vom 18.04.2007 (2.380,00 : 2) 1190,00 EUR, für das Gutachten J... vom 30.12.2007 (1.785,00 : 2) 892,50 EUR, für das Gutachten J... vom 27.03.2008 (3.403,40 : 2) 1701,70 EUR, für das Gutachten J... vom 31.07.2008 3.071,39 EUR, für das Gutachten Fehler vom 18.07.2008 7.026,95 EUR und für die Leistungen der Fa. P... 500 EUR. Hieraus ergibt sich - zuzüglich der Auslagen der Sachverständigen J... (464,10 EUR) und H... (241,61 EUR) für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - ein Gesamtbetrag von 15.088,25 EUR.

Der Zinsausspruch ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 45 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).