Hessischer VGH · Beschluss vom 1. März 2012 · Az. 7 F 1027/11
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
1. März 2012
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Aktenzeichen:
7 F 1027/11
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2012, 52885
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Verfahrensgang:
1. § 10 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfG), wonach der Kostenbeamte bei dauerndem Unvermögen des Kostenschuldners vom Kostenansatz absieht, ist für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes unerheblich.
2. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht.
Tenor
Die Erinnerung des Kostenschuldners wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Eine Kostenbeamtin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs setztemit Kostenrechnung vom 2. März 2011 - Aktenzeichen 7 D 1692/10,Kassenzeichen 00275780 060 5 - gegenüber dem KostenschuldnerGerichtskosten in Höhe von 55,00 € an.
Der Kostenschuldner hat gegen den Kostenansatz vom 2. März 2011am 25. April 2011 Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nichtabgeholfen hat.
Der Antragsteller beruft sich auf ein dauerndes Unvermögen zurZahlung und ist der Auffassung, die Kostenbeamtin hätte ihm nach §10 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfG), die in Hessengemäß Runderlass des Ministeriums der Justiz vom 30. April 2002(JMBl. S. 363), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriumsder Justiz vom 9. März 2007 (JMBl. S. 329), Anwendung findet, keineGerichtskosten in Rechnung stellen dürfen.
II.
Die Erinnerung des Kostenschuldners, über die das Gericht gemäß§ 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG durch eines seiner Mitgliederals Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
Der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG erfolgte Kostenansatz -die Kostenrechnung des Kostenbeamten (§ 4 KostVfG) - weist keinenRechtsfehler auf.
1. Die Schuldnerstellung des Kostenschuldners folgt aus § 22Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach schuldet dieKosten in Verfahren vor den Gerichten derVerwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung, werdas Verfahren des Rechtszuges beantragt hat. Die Höhe derKostenschuld ist zutreffend ermittelt: Nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m.Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) beträgt dieGebühr für die Zurückweisung einer Beschwerde gegenerstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe 50,00 €. DieDokumentenpauschale in Höhe von 5,00 € als Auslagerechtfertigt sich aus § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9000 für dieAnfertigung einer Kopie des Schriftsatzes des Kostenschuldners vom17. August 2010 (zehn Seiten, 0,50 €/Seite). Die Fälligkeitder Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG, die der Dokumentenpauschaleaus § 9 Abs. 3 GKG.
2. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten wegenunrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG, die mit der Erinnerunggegen den Kostenansatz geltend gemacht werden können undgegebenenfalls zum Entfallen des staatlichen Kostenanspruchsführen, liegen nicht vor.
3. § 10 KostVfG, auf den der Kostenschuldner die Erinnerungstützt, ist für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzesunerheblich. Der Kostenansatz ist eine gebundene Entscheidung -keine Ermessensentscheidung -, die als Verwaltungsakt imAußenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. AlsVerwaltungsvorschrift sieht § 10 KostVfG lediglich imInnenverhältnis zwischen dem Land und dem Kostenbeamten aus Gründender Verfahrensvereinfachung vor, dass der Kostenbeamte beidauerndem Unvermögen des Kostenschuldners vom Kostenansatz absieht.Ob die für den Kostenbeamten verbindliche Regelung des § 10 KostVfGmit der gesetzlichen Pflicht zur Kostenerhebung in Einklang steht,bedarf hier keiner Entscheidung. Die Existenz des Kostenanspruchsdes Landes gegen den jeweiligen Kostenschuldner im Außenverhältniswird durch § 10 KostVfG jedenfalls nicht berührt. Das Unterbleibeneiner Kostenrechnung aufgrund des § 10 KostVfG kommt dem Bürger alsKostenschuldner lediglich als objektiver Rechtsreflex desInnenrechts zu Gute. Ein subjektiv-öffentliches Recht desKostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieserVerwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht.
4. Ob der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Fällen eineswillkürlichen Nichtabsehens vom Kostenansatz gemäß § 10 KostVfGeine Fehlerhaftigkeit des Kostenansatzes begründen kann, ist vordiesem Hintergrund zweifelhaft, kann indes gleichfalls dahinstehen,da für ein willkürliches Verhalten der Kostenbeamtin keinAnhaltspunkt vorliegt.
5. Ein Erlass von Gerichtskosten wegen mit deren Einziehung fürden Zahlungspflichtigen verbundener besonderer Härten oder ausbesonderen Gründen der Billigkeit nach § 117 der HessischenLandeshaushaltsordnung i. V. m. der Verordnung über dieZuständigkeit zur Stundung, zum Erlass, zur Erstattung und zurAnrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 derJustizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche im Bereich derordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, derFinanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und derSozialgerichtsbarkeit vom 1. August 2001 (GVBl. I S. 379), geändertdurch Verordnung vom 31. Oktober 2008 (GVBl. I S. 934) i. V. m. demRunderlass des Ministeriums der Justiz vom 12. November 2008 (JMBl.2008, S. 603), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Juni2011 (JMBl. 2011, S. 374) ist in einem gesondertenVerwaltungsverfahren zu prüfen und kann der Rechtmäßigkeit desKostenansatzes nicht mit Erfolg als rechtsvernichtende Einredeentgegengehalten werden (instruktiv zur Unterscheidung zwischenNichterhebung von Gerichtskosten, dem Erlass und der Stundung vonGerichtskosten sowie dem Unterbleiben einer Kostenrechnung:Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, Teil I. A., Einf. § 21 GKGRdnr. 1 ff.; Teil VII. D., Erlass von Gerichtskosten und anderenJustizverwaltungsabgaben [ErlGerK]).
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nichterstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).





