Hessischer VGH · Beschluss vom 15. März 2012 · Az. 7 B 371/12
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
15. März 2012
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Aktenzeichen:
7 B 371/12
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2012, 52884
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Verfahrensgang:
Das Aufstellen einer sogenannten Co-Box (Terminal zur Bestellung von Arzneimitteln in Verbindung mit einer Bildschirmberatung durch einen Apotheker) in den Räumen eines Drogeriemarkts stellt grundsätzlich auch dann kein Betreiben einer (Präsenz-)Apotheke, sondern ein Inverkehrbringen von Arzneimitteln im Wege des Versands dar, wenn im Drogeriemarkt eine sogenannte Pick-up-Stelle (Abholstation) für die bestellten Arzneimittel eingerichtet wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Beschluss desVerwaltungsgerichts Kassel vom 6. Februar 2012 - 5 L 46/12.KS -ausgesprochene Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung derKlage des Antragstellers gegen die Untersagung des Betreibens einerFilialapotheke durch Aufstellen einer Co-Box in Kombination miteiner Pick-up-Stelle in den Räumen der ehemaligen B...-Apotheke,C...straße …, D... (Regelung Nr. 1 des Bescheides desAntragsgegners vom 8. Dezember 2011) wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahrenauf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt mit den erforderlichen Erlaubnissendie E... Apotheke in F..., die G...-Apotheke in I... sowie eineVersandapotheke („H...“).
Die Ehefrau des Antragstellers betreibt in D... in den Räumender dort früher befindlichen B...-Apotheke eine Drogerie(„J...“).
Das Regierungspräsidium Darmstadt erweiterte mit Bescheid vom27. Juni 2011 die dem Antragsteller erteilte Betriebserlaubnis fürdie E... Apotheke um die Erlaubnis zum Betrieb einer sog. Co-Box inden Räumen der Drogerie in D.... Bei einer Co-Box handelt es sichum eine sog. Videoapotheke, d. h. ein Terminal zur Bestellung vonArzneimitteln in Verbindung mit einer Bildschirmberatung durcheinen Apotheker. Auf einer Stellfläche ist eine Kabineeingerichtet, die durch eine Tür betreten wird, welche sich nachdem Eintritt eines Kunden schließen lässt und so die Kabine alsumschlossenen Raum von dem Drogeriemarkt separiert. In diesemabgetrennten Raum werden die Kunden über einen Bildschirm, einMikrofon und einen Lautsprecher mit der Apotheke des Antragstellersverbunden und von ihm hinsichtlich ihres Medikamentenbedarfsberaten. Zugleich besteht die Möglichkeit über die Co-BoxMedikamente zu bestellen. Rezepte werden in einen dafürvorgesehenen Einwurfkasten eingeworfen und gescannt. Auf Basis desScans wird der Kunde beraten. Will der Kunde das Rezept nichteinlösen, so kann er es wieder entnehmen. Will er es einlösen, wirdes endgültig eingezogen und von Mitarbeitern der Apotheke desAntragstellers abgeholt. Erst wenn das Originalrezept in derApotheke eingetroffen ist, wird die Bestellung abschließend geprüftund fertiggestellt. Über die Co-Box bei der E... Apotheke bestellteMedikamente werden den Kunden auf Wunsch durch einTransportunternehmen geliefert. Alternativ werden die bestelltenArzneimittel zur insoweit als Abholstation (sog. Pick-up-Stelle)fungierenden Drogerie gebracht und dort von den Kunden abgeholt.Die Bezahlung durch den Kunden erfolgt entweder in der Co-Box perEC-Karte oder in bar bei Auslieferung an den Kunden bzw. beiAbholung der Medikamente durch ihn in der Drogerie.
Nach Anhörung des Antragstellers traf das RegierungspräsidiumDarmstadt gegenüber dem Antragsteller mit diesem am 14. Dezember2011 zugestelltem Bescheid vom 8. Dezember 2011 folgendeRegelungen:
„1. Das Betreiben einer Filialapotheke durch Aufstelleneiner Co Box in Kombination mit einer Pick-up-Stelle in den Räumender ehemaligen B...-Apotheke, C...straße …, D... wird Ihnenmit Ablauf des 7. Tages nach Zustellung dieser Verfügunguntersagt.
2. Die Schließung der Filialapotheke, C...straße …, D...,wird mit Ablauf des 7. Tages nach Zustellung dieser Verfügung gemäß§ 5 ApoG angeordnet.
3. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung nach Ziffer 1 und2 wird angeordnet.
4. Für den Fall, dass Sie der Verfügung nach Ziffer 1 oder 2nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der gesetzten Frist Folgeleisten, drohe ich die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von5.000,00 € an. Das Zwangsgeld kann in gleicher Höhe ohneerneute Androhung festgesetzt werden, wenn die Vollstreckungwirkungslos geblieben ist.
5. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.“
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Darmstadt aus,durch die Kombination von Co-Box und Pick-up-Stelle betreibe derAntragsteller eine Filialapotheke, ohne dass die hierfürerforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach demApothekengesetz sowie der Apothekenbetriebsordnung vorlägen. Diesofortige Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnengewesen, da das öffentliche Interesse an der Sicherstellung derArzneimittelsicherheit und des ordnungsgemäßen Apothekenbetriebsdas private Interesse an der aufschiebenden Wirkung eventuellerRechtsbehelfe überwiege. Der Vorrang des öffentlichen Interessesergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller als Adressatdieser Verfügung nicht besser gestellt werden dürfe, als derjenige,der sich gesetzmäßig verhalte. Demgegenüber müssten diewirtschaftlichen und in der Ausübung des Gewerbes liegendenInteressen des Antragstellers zurückstehen, da sie sich beiAbwägung der widerstreitenden Belange aus den genannten Gründennicht gegen die hier getroffenen überragenden Interessen derAllgemeinheit am hohen Schutz der Arzneimittelsicherheitdurchzusetzen vermöchten. Gemäß § 23 des Apothekengesetzes sei derBetrieb einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis alseinziger Verstoß im Apothekenrecht strafbewehrt. Diesegesetzgeberische Wertung bedeute, dass ein Verstoß gegen dieErlaubnispflicht umgehend abzustellen sei, weil sonst einerStraftat Vorschub geleistet würde und die Missachtung gerade dieserVorschrift des Apothekengesetzes die Arzneimittelsicherheiterheblich gefährden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird aufdie Begründung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadtvom 8. Dezember 2011 Bezug genommen.
Am 13. Januar 2012 hat der Antragsteller Klage erhoben, die beimVerwaltungsgericht Kassel unter der Geschäftsnummer 5 K 47/12.KSgeführt wird. Am selben Tag hat der Antragsteller beimVerwaltungsgericht Kassel um vorläufigen Rechtsschutznachgesucht.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit dem Antragsgegner am 8.Februar 2012 zugestelltem Beschluss vom 6. Februar 2012 demAntragsteller vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Der Sachtenor desBeschlusses lautet:
„Die aufschiebende Wirkung der am 13.01.2012 erhobenenKlage (5 K 47/12.KS) gegen die Untersagungsverfügung desRegierungspräsidiums Darmstadt vom 08.12.2011 wirdwiederhergestellt“.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgerichtausgeführt, der Antragsgegner habe dem Antragsteller zu Unrecht dasBetreiben einer Co-Box in Verbindung mit einer Pick-up-Stelle inden Räumen einer ehemaligen Apotheke in D... untersagt. Es handelesich nicht um den Betrieb einer Filialapotheke. Vielmehr betreibeder Antragsteller über die Co-Box in Verbindung mit derPick-up-Stelle einen zulässigen (Arzneimittel-) Versandhandel.Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe desBeschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. Februar 2012verwiesen.
Der Antragsgegner hat am 13. Februar 2012 Beschwerde erhoben unddiese mit am 2. März 2012 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshofeingegangenem Schriftsatz vom 29. Februar 2012 begründet. Wegen derEinzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom29. Februar 2012 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aberunbegründet. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe lassen nichtdie Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht dieaufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die imBescheid vom 8. Dezember 2011 verfügte Untersagungwiederhergestellt.
Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt.VwGO gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehungversehene Untersagung des Betreibens einer Filialapotheke durchAufstellen einer Co-Box in Kombination mit einer Pick-up-Stelle inden Räumen der ehemaligen B...-Apotheke in D... (Regelung Nr. 1 desBescheides vom 8. Dezember 2011) ist nach dem Erkenntnisstand desBeschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung zulässig undbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache dieaufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 -Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes - ganz oderteilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 - Entfallen deraufschiebenden Wirkung kraft behördlicher Anordnung - ganz oderteilweise wiederherstellen. Die hiernach vom Gericht zu treffendeEntscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die unterAbwägung der Interessen der Beteiligten erfolgt.
Entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes - wie etwa beider Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 8.Dezember 2011 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 Satz1 HessAGVwGO -, so hängt die Begründetheit des dann statthaftenAntrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO allein von der vomGericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesseam Vollzug der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, demsogenannten Vollziehungsinteresse, und dem Aussetzungsinteresse desAntragstellers ab.
Entfällt eine gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung erstkraft behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3VwGO - wie etwa bei der Untersagungsverfügung und derSchließungsverfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember2011 -, so kann sich die Begründetheit des dann einschlägigenAntrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO neben der auch hiervorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung zudem aus einerformellen Fehlerhaftigkeit der behördlichen Vollziehungsanordnungergeben.
Die Interessenabwägung durch das Gericht richtet sich in ersterLinie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sichder Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahrengrundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, soist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben, weil ander Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts keinüberwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann.
Stellt sich der Verwaltungsakt nach dem Erkenntnisstand desEilverfahrens hingegen als rechtmäßig dar, so ist weiter danach zudifferenzieren, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einenVerwaltungsakt betrifft, dessen sofortige Vollziehbarkeit kraftGesetzes oder (erst) aufgrund behördlicher Anordnung besteht. Imersten Fall, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung,ist das Eilrechtsschutzgesuch bei Rechtmäßigkeit desVerwaltungsakts in der Regel unbegründet, da regelmäßig dasöffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ergibt sichdaraus, dass in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses deraufschiebenden Wirkung der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichenVorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalbbesonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichendeEntscheidung zu rechtfertigen.
Im zweiten Fall, dem Antrag auf Wiederherstellung deraufschiebenden Wirkung, reicht demgegenüber mangels gesetzlicherAnordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung dieRechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein zur Begründung einesüberwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses nicht aus. Dahier nach der Gesetzeslage die aufschiebende Wirkung der Regelfallist, ist zur Begründung eines überwiegenden öffentlichenVollziehungsinteresses zusätzlich zur Rechtmäßigkeit desVerwaltungsakts eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung,das sogenannte besondere Vollzugsinteresse, erforderlich.
Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeitnoch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, so isteine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigeInteressenabwägung vorzunehmen. Auch hierbei schlägt miterheblichem Gewicht zu Buche, ob nach der Gesetzeslage einemeingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht(vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschluss vom 27. Juli 2006 - 7 TG1561/06 -).
Nach diesem bei der Prüfung eines Aussetzungsantrags nach § 80Abs. 5 Satz 1 VwGO anzulegenden Maßstab hat der Antrag desAntragstellers Erfolg. Zwar weist die Anordnung der sofortigenVollziehung der Untersagungsverfügung im Bescheid desAntragsgegners vom 8. Dezember 2011 keine formellen Mängel,insbesondere kein Begründungsdefizit, auf, die Interessenabwägungergibt indes den Vorrang des Aussetzungsinteresses desAntragstellers vor dem öffentlichen Vollziehungsinteresse.
Die auf § 69 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mitArzneimitteln vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletztgeändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) - AMG- gestützte Untersagungsverfügung (Regelung Nr. 1 des Bescheidesvom 8. Dezember 2012) ist nach dem Erkenntnisstand desBeschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung nämlichrechtswidrig. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG treffen die zuständigenBehörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zurVerhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Zu denVerstößen, die hiernach die zuständigen Behörden zum Eingreifenermächtigen, gehört neben der Missachtung arzneimittelrechtlicherVorschriften auch die Verletzung apothekenrechtlicher Bestimmungen(vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 3 C 27.07 - NVwZ2008, 1238).
Die das Eingreifen des Regierungspräsidiums Darmstadt auslösendeKombination von Co-Box und Pick-up-Stelle in Räumlichkeiten derDrogerie in D... verstößt entgegen der Rechtsauffassung desAntragsgegners nicht gegen apothekenrechtliche Bestimmungen.Insbesondere betreibt der Antragsteller hierdurch in D... keineFilialapotheke, für die ihm bereits die nach § 1 Abs. 2 desGesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz) vom 15. Oktober1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai2008 (BGBl. I S. 874) - ApoG - erforderliche Erlaubnis fehlenwürde.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen apothekenpflichtigeArzneimittel - mit Ausnahme der in § 47 AMG geregelten, hier nichtrelevanten Fälle der Abgabe durch pharmazeutische Unternehmer undGroßhändler - nur in Apotheken sowie mit behördlicher Erlaubnis imWege des Versands in den Verkehr gebracht werden. DasApothekengesetz, das gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AMG dasNähere regelt, und die auf der Grundlage des § 21 ApoG erlasseneApothekenbetriebsordnung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195),zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S.2338) - ApBetrO - beinhalten demgemäß Vorschriften, die dasInverkehrbringen von Arzneimitteln einerseits in Apotheken (sog.Präsenzapotheken), andererseits im Wege des Versand betreffen (vgl.insbesondere § 17 ApBetrO). In der (Präsenz-)Apotheke dürfen gemäß§ 17 Abs. 1 ApBetrO Arzneimittel nur in den Apothekenbetriebsräumenin den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personalausgehändigt werden. Noch zum Inverkehrbringen in der(Präsenz-)Apotheke zählt dabei nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 ApoGdie Zustellung durch Boten der Apotheke, die nach dieser Vorschriftim Einzelfall (sogar) ohne Erlaubnis zum Versand vonapothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a ApoG zulässigist.
Der Versandhandel als die weitere vom Gesetzgeber zugelasseneForm des Inverkehrbringens von Arzneimitteln grenzt sich von derMedikamentenabgabe in der Präsenzapotheke im Grundsatz dadurch ab,dass das Arzneimittel von einer Apotheke, aber nicht in derenBetriebsräumen abgegeben wird. Anstelle der unmittelbaren Übergabein der Präsenzapotheke und der ihr durch § 17 Abs. 2 ApBetrOgleichgestellten Zustellung durch Boten der Apotheke im Sinnedieser Vorschrift tritt die Versendung der Arzneimittel. Diese mussden in § 11a ApoG im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubniszum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln geregeltenAnforderungen sowie den Vorgaben des § 17 Abs. 2a ApBetrO genügen.§ 11a Satz 1 Nr. 1 ApoG regelt, dass der Versand aus eineröffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetriebund nach den dafür geltenden Vorschriften erfolgt, soweit für denVersandhandel keine gesonderten Vorschriften bestehen. § 11a Satz 2Nr. 2 und 3 ApoG sowie § 17 Abs. 2a ApBetrO enthalten weitereVorschriften, die vornehmlich die Arzneimittelsicherheit bei derArzneimittelabgabe im Wege des Versandhandels gewährleisten sollen.Wird den Vorgaben der § 11a ApoG, § 17 ApBetrO für dasInverkehrbringen von Arzneimitteln im Wege des Versandhandelsgenügt, so ist es für die Zulässigkeit dieses Vertriebswegesgrundsätzlich rechtlich unerheblich, ob der Versand an denEndverbraucher oder an eine Abholstation erfolgt, in der dieArzneimittelversendung dem Endverbraucher ausgehändigt wird. Ebensoist es dann rechtlich ohne Belang, ob der Versand an denEndverbraucher oder die Abholstation durch einen Boten der Apothekeoder einen (gewerblichen) Transporteur durchgeführt wird.Namentlich ist § 17 Abs. 2 ApBetrO nicht zu entnehmen, dass dieZustellung durch Boten der Apotheke ausschließlich derVertriebsform Präsenzapotheke vorbehalten ist. § 17 Abs. 2 ApBetrOstellt vielmehr lediglich klar, dass im Einzelfall dasInverkehrbringen von Arzneimitteln durch die Präsenzapotheke auchmittels Zustellung durch Boten der Apotheke erfolgen kann, ohnedass es hierfür sogleich einer Versanderlaubnis nach § 11a ApoGbedarf.
Erst wenn ein tatsächlich betriebener Versandhandel unterBeteiligung einer Abholstation nach außen den Eindruck des Betriebseiner Präsenzapotheke erweckt oder es aber den Anschein hat, dassArzneimittel nicht mehr von einer Apotheke versandt, sondern vomTransporteur bzw. dem Gewerbebetrieb, in dessen Räumen sich dieAbholstation befindet, in Verkehr gebracht werden, liegt eineVerletzung apotheken- bzw. arzneimittelrechtlicher Vorschriftenvor. Im ersten Fall würde nach außen hin eine Präsenzapothekebetrieben, ohne dass die Arzneimittel durch pharmazeutischesPersonal ausgehändigt würden (§ 17 Abs. 1 ApBetrO) und ohne dassden Anforderungen an die Beschaffenheit der Betriebsräume nach § 4ApBetrO genügt würde. Im zweiten Fall würde gegen § 43 Abs. 1 und 3AMG verstoßen, wonach Arzneimittel nur von Apotheken in Apothekenoder im Wege des Versandhandels in den Verkehr gebracht werdendürfen (Fortsetzung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung desBundesverwaltungsgerichts zu den Vertriebswegen fürapothekenpflichtige Arzneimittel, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April2005 - BVerwG 3 C 9.04 - NVwZ 2005, 1198; Urteil vom 13. März 2008,a. a. O.; Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 30.09 - NVwZ-RR2010, 810).
Hiernach stellt die vom Antragsteller gewählte Vertriebsformdurch die Verbindung einer Co-Box in einer Drogerie mit einer inderselben Drogerie befindlichen Abholstation nach der demBeschwerdegericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung ersichtlichenSachlage und gemessen am nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichenBeschwerdevorbringen des Antragsgegners ein zulässigesInverkehrbringen von Arzneimitteln im Wege des Versandhandelsdar.
Aufgrund der mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom27. Juni 2011 vorgenommenen Erweiterung der dem Antragstellererteilten Betriebserlaubnis für die E... Apotheke um eine Erlaubnisfür die Co-Box in den nunmehr als Drogerie genutzten Räumen derehemaligen B...-Apotheke in D... stellt diese Co-Box einenBetriebsraum der E... Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2ApBetrO dar, der den Versand sowie die Beratung und Information inVerbindung mit diesem Versandhandel betrifft. Die in der Co-Box unddamit einem Betriebsraum der E... Apotheke vorgenommene Bestellungsowie die sodann durch diese Apotheke erfolgende Abgabe derArzneimittel entweder durch Zustellung an den Endverbraucher oderdurch Übersendung an die in der Drogerie in D... eingerichteteAbholstation ist ein Inverkehrbringen von Arzneimitteln im Wege desVersandhandels und genügt den hierfür bestehenden rechtlichenAnforderungen, namentlich denen, die die Arzneimittelsicherheitbetreffen.
Der Umstand, dass sich die Co-Box - ein vom Drogeriemarktabgegrenzter Kabinenraum, der rechtlich ein (externer) Betriebsraumder E... Apotheke ist - und die in der Drogerie eingerichteteAbholstation in unmittelbarer Nähe in den Räumlichkeiten ein- unddesselben Drogeriemarkts befinden, führt nicht dazu, dass derAntragsteller dort eine Präsenzapotheke in Form einerFilialapotheke betreibt oder einen entsprechenden Eindruckhervorruft. Auch bei der vom Antragsteller gewählten Vertriebsformwerden die bestellten Arzneimittel nicht - wie das für die Annahmeeiner Präsenzapotheke in Abgrenzung zu einem Versandhandelerforderlich wäre - in einem Betriebsraum der das Arzneimittelabgebenden E... Apotheke übergeben.
Die Verbindung von Co-Box und Abholstelle in den Räumlichkeitendes Drogeriemarkts in D... erweckt auch nicht den Eindruck, dassdort eine Präsenzapotheke durch den Antragsteller betrieben wird.Die in der Beschwerdebegründung vom Antragsgegner angeführtenGesichtspunkte - Inhaberin der Drogerie ist selbst Apothekerin,Anwesenheit einer pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten,Angebot apothekenüblicher Waren und freiverkäuflicher Arzneimittelin der Drogerie, frühere Nutzung der Drogerieräumlichkeiten alsApotheke, Arzneimittelanforderung und -mitnahme gegen Zahlung indenselben Räumlichkeiten - reichen für einen derartigen Anscheinnicht aus. Vielmehr stehen die deutliche Trennung der Co-Box vomDrogeriemarkt sowie der auch im Übrigen für den Kunden erkennbareUnterschied zwischen dem Inhaber der E... Apotheke alsVertragspartner im Hinblick auf über die Co-Box bestellteArzneimittel und der Inhaberin des Drogeriemarkts alsVertragspartnerin in Bezug auf aus dem dortigen Warensortimenterworbene Gegenstände einem solchen Eindruck entgegen.
III.
Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Senats ist - wie ausdem Tenor ersichtlich - ausschließlich die die Regelung Nr. 1 imBescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2011 betreffendeAussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5Satz 1, 2. Alt. VwGO, da sich die Beschwerde und dasBeschwerdevorbringen des Antragsgegners nur hierzu verhalten. Obdas Verwaltungsgericht im Beschluss vom 6. Februar 2012, dessenTenor insoweit nicht eindeutig ist und dessen Gründe sich mit derSchließung und der Zwangsgeldandrohung nicht befassen, auch dieaufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Hinblick aufdie Schließungsverfügung (Regelung Nr. 2 des Bescheides vom 8.Dezember 2011) wiederhergestellt und in Bezug auf dieZwangsgeldandrohung (Regelung Nr. 4 des Bescheides vom 8. Dezember2011) angeordnet hat, kann für die vom Senat zu treffendeEntscheidung dahinstehen.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für dasBeschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2,53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 25.2(Lebensmittel-/Arzneimittelrecht - sonstige Maßnahmen) desStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,1327) und legt den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde, derim Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist (vgl. Nr. 1.5 desStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Dr. Rothaug Schäfer Schönstädt





