Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.01.2012 - 7 LA 138/11
Fundstelle
openJur 2012, 52495
  • Rkr:

Hat das Verwaltungsgericht eine Klage als unzulässig abgewiesen und greifen demgegenüber geltend gemachte Zulassungsgründe nicht durch, so setzt eine Zulassung der Berufung in Anknüpfung an Ausführungen, die das angefochtene Urteil auch zur Unbegründetheit der Klage enthält, voraus: Der Zulassungsantragsteller muss dargelegt haben, dass diese Ausführungen nicht lediglich als ein obiter dictum verstanden werden können und weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zulassung des Rechtsmittels auch dann besteht, wenn die Berufung lediglich zum Ergehen eines weiterhin abweisenden, aber nunmehr ausschließlichen Prozessurteils führen würde.

Gründe

I.

Der Kläger hat mit seiner Klage in erster Instanz erfolglos begehrt, einen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben, durch den ihm gegenüber das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer ausgesprochen wurde, oder - hilfsweise - festzustellen, dass dieser Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig gewesen sei.

Der Kläger stellte im Juni 2008 erstmalig einen Antrag auf Abnahme der Erstprüfung für den Erwerb einer CPL(A). Das Luftfahrt-Bundesamt lud ihn daraufhin zu einer Prüfung, die auf Wunsch des Klägers auf den 30. Juni/1. Juli 2008 vorgezogen wurde. In dieser Erstprüfung bestand der Kläger weniger als die Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsarbeiten. Das Luftfahrt-Bundesamt teilte ihm deshalb unter dem 7. Juli 2008 mit, dass er in einer nächsten Prüfung alle Prüfungsabschnitte wiederholen müsse. In 2009 beantragte der Kläger die Abnahme der theoretischen Prüfung für CPL(A) im Wege einer Wiederholungsprüfung. Diese Prüfung fand am 20./21. April 2009 statt und wurde vom Kläger teilweise bestanden. In einer Ergebnismitteilung des Luftfahrt-Bundesamtes wurde er informiert, in welchen Prüfungsteilen er eine Wiederholungsprüfung abzulegen habe. Das Schreiben enthielt infolge einer Änderung der einschlägigen Bestimmungen zugleich einen Hinweis darauf, dass in jedem nicht bestandenen Prüfungsabschnitt nunmehr höchstens vier Prüfungen zulässig seien (d. h. maximal drei Wiederholungen). Auf seinen Antrag wurde der Kläger von dem Luftfahrt-Bundesamt zur "(1. Teilwiederholung)" in fünf Fächern für den 25./26. Mai 2009 geladen. Von dieser Prüfung bestand er erneut zwei Prüfungsabschnitte nicht. Am 11. Juni 2009 beantragte der Kläger eine weitere Wiederholungsprüfung, für die er mit Schreiben vom selben Tag von dem Luftfahrt-Bundesamt geladen wurde. Die Ladung war mit "(2. Teilwiederholung)" überschrieben. Nach erfolgter Prüfung teilte das Luftfahrt-Bundesamt dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2009 mit, dass er den Prüfungsabschnitt "Aircraft General Knowledge" wieder nicht und damit die theoretische CPL(A)-Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Außerdem informierte es ihn, dass nunmehr eine erneute Ausbildung erforderlich sei.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass das Luftfahrt-Bundesamt als Prüfungsbehörde eine Informations- und Fürsorgepflicht habe, ihm als Prüfling exakt mitzuteilen, um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich handele und dass die nicht bestandene "Wiederholungsprüfung vom 07. 07. 2008" bei den drei möglichen Wiederholungsprüfungen mitgezählt werde. In der Ladung vom 11. Juni 2009 sei von der "zweiten Teilwiederholungsprüfung" die Rede gewesen. Trotzdem habe die Beklagte die Wiederholungsprüfung aus dem Jahr 2008 mitgezählt, sodass es zu einem Missverständnis gekommen sei, weil er geglaubt habe, dass er noch eine weitere Wiederholungsprüfung habe und sein Lernen bis dahin so weit fortgeschritten sei, dass er dann die Prüfung auf jeden Fall bestünde.

Den Widerspruch des Klägers wies das Luftfahrt-Bundesamt mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 als unbegründet zurück. Seine daraufhin am 22. Januar 2011 erhobene und im Wesentlichen auf das Widerspruchsvorbringen gestützte Klage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil in der Fassung eines Berichtigungsbeschlusses vom 10. August 2011 als unzulässig abgewiesen.

Gegen das abschlägige Urteil wendet sich der Kläger mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, den er auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich der Kläger beruft, sowohl mit Blick auf die Abweisung des Hauptantrages (dazu unter 1.) als auch des Hilfsantrages (dazu unter 2.) nicht hinreichend dargelegt sind oder jedenfalls nicht vorliegen. Denn die Vorinstanz hat das angefochtene Urteil unter anderem auf solche Begründungen gestützt, die es auch ohne die übrigen Entscheidungsgründe selbständig zu tragen vermögen, und gegenüber diesen Begründungen greifen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durch. Eine Zulassung des Rechtsmittels wegen der etwa weiter reichenden Rechtskraftwirkung zusätzlicher Ausführungen zur Unbegründetheit des Hilfsantrages scheidet ebenfalls aus (dazu unter 3.).

1. a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 17. 11. 2011 - 10 LA 16/10 - und Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Nds. OVG, Beschl. v. 17. 11. 2011 - 10 LA 16/10 - und v. 17. 2. 2010 - 5 LA 342/08 -, Letzterer veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64, m. w. N.).

Den Hauptantrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung als unzulässig abgewiesen: Für die isolierte Anfechtung des Bescheids über die Ergebnismitteilung vom 18. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2009 fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes sei grundsätzlich durch eine Verpflichtungsklage ("Versagungsgegenklage") zu erstreiten, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasse, soweit er entgegenstehe. Die isolierte Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2009 könnte danach nur ausnahmsweise ein zulässiges Rechtsschutzziel sein. Dazu müsste eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden können. Daran mangele es hier. Die Anfechtung der negativen Ergebnismitteilung allein würde nicht dazu führen, dass der Kläger die theoretische Prüfung bestanden hätte, da ihm die Prüfungsteile "Aircraft General Knowledge" und "Navigation" weiterhin fehlten. Ziel seiner Klage könne deshalb nur sein, die theoretische Prüfung zum Erwerb der CPL (A) insoweit wiederholen zu dürfen, als sie noch nicht bestanden worden sei, was durch die Aufhebung des Bescheids jedoch ebenfalls nicht gewährleistet wäre: Gemäß JAR-FCL 1.490 (b) könne ein Bewerber die für den Erwerb einer Lizenz erforderliche theoretische Prüfung nur dann erfolgreich ablegen, wenn er innerhalb von 18 Monaten nach dem vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Termin für die erste Prüfungssitzung alle geforderten Prüfungsarbeiten bestanden habe. Der Kläger habe den hier streitgegenständlichen Prüfungszeitraum am 30. Juni/1. Juli 2008 begonnen. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 21. Januar 2010 sei die 18-Monats-Frist damit bereits abgelaufen gewesen. Eine diese Frist hemmende Wirkung der von dem Kläger erhobenen Rechtsbehelfe komme nicht in Betracht; denn Ziel der Regelung eines zeitlich begrenzten Prüfungszeitraums sei gerade, dass der Prüfling sein theoretisches Wissen bis zur nachfolgenden praktischen Prüfung konservieren könne, was bei einem allzu großen zeitlichen Abstand zwischen den Prüfungsteilen nicht mehr gewährleistet sei.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, am 11./12. Oktober 2010 habe er eine weitere Teilprüfung angetreten und ausweislich einer Ergebnismittelung vom 15. Oktober 2010 in dieser Prüfung den Teil "Aircraft General Knowledge", der allerdings zwischenzeitlich in zwei Prüfungsteile aufgeteilt worden sei, bestanden. Somit sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die hier geltend gemachte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2009 nicht zum Ziel führen würde, rechtlich zu beanstanden. Denn sofern der Anfechtungsklage stattgegeben worden wäre, hätte darauf folgend festgestellt werden müssen, dass er die vollständige CPL-Prüfung bestanden habe.

Mit dieser Gedankenführung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht hinreichend dargelegt, weil die Gegenargumentation vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht hinreichend schlüssig ist. Denn die Obersätze, die das Verwaltungsgericht gebildet hat, lauten unter anderem dahin, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich durch eine Verpflichtungsklage zu erstreiten sei. Die isolierte Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2009 könne daher nur dann ein zulässiges Rechtsschutzziel sein, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer "nur so oder besser" abgewendet werden könnte. Hätte jedoch - wie nunmehr der Kläger geltend macht - auf die Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2009 folgend festgestellt werden müssen, dass er die vollständige CPL-Prüfung bestanden habe, so ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb durch eine isolierten Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2009 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) die mit diesem Bescheid verbundene Beschwer "nur so oder besser" hätte abgewendet werden können, als mit einer Verpflichtungsklage - und zwar auf die behördliche Feststellung des Bestehens dieser Prüfung. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beteiligten sich keineswegs über die von dem Kläger geltend gemachten rechtlichen Konsequenzen der Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2009 einig sind. Denn die Beklagte vertritt - zu Recht - die Auffassung, dass der am 11./12. Oktober 2010 teilweise erfolgreich absolvierte Prüfungsversuch einem neuen Ausbildungsgang zuzuordnen sei und deshalb nicht herangezogen werden könne, um ein vorangegangenes erfolgloses Prüfungsverfahren für bestanden zu erklären.

Vor diesem Hintergrund kommt es - nach der von dem Kläger mit Zulassungsgründen nicht erschütterten Rechtsaufassung des Verwaltungsgericht zu den Voraussetzungen einer zulässigen isolierten Anfechtungsklage - für die Beurteilung des Hauptantrages nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Prüfung vom 20./21 April 2009 als Erstprüfung oder als Wiederholungsprüfung einzuordnen war. Die weiteren Darlegungen des Klägers, die unter anderem die Frage betreffen, ob von ihm ein Bestehen der Prüfung im Falle einer nochmaligen Wiederholung zu erwarten gewesen sei, sind ebenfalls nicht geeignet, die Argumentation zu entkräften, mit der die Vorinstanz tragend die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage verneint hat.

b) Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt jedenfalls nicht vor.

Der Gesetzgeber hat mit diesem Zulassungsgrund (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 17. 11. 2011 - 10 LA 16/10 -; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschl. v. 17. 11. 2011 - 10 LA 16/11 -; Kopp/Schenke, a. a. O.; Bader, in: Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124 Rn. 36, m. w. N.).

Der Kläger verweist zur Begründung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache insbesondere darauf, dass die Beantwortung der Frage schwierig sei, wie die einzelnen Prüfungen bzw. Prüfungsabschnitte zu qualifizieren seien, und dass schwierig auch die Bewertung sei, inwiefern der Behörde ein Verschulden dahingehend anzulasten sei, dass sie Ladungen und Mitteilungen bzw. Bescheide in Form von Verwaltungsakten fehlerhaft formuliert habe. Diese Problematiken sind aber für die Beurteilung seines Hauptantrages nicht als entscheidungserheblich anzusehen, wenn man berücksichtigt, dass es ihm - wie oben aufgezeigt - nicht gelungen ist, die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass dieser Antrag als isolierte Anfechtungsklage bereits unzulässig sei.

2. a) Ausweislich des ersten Satzes auf der Seite 5 und des Wortes "auch" im vorletzten Absatz auf der Seite 6 des Urteilsabdrucks der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag des Klägers ebenfalls als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sein Rechtschutzinteresse nicht erfolgreich im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrags geltend machen. Voraussetzung dafür wäre zunächst, dass sich der angefochtene Bescheid erledigt hätte. Von einer Erledigung im Rechtssinne spreche man, wenn die mit einem Verwaltungsakt verbundene Beschwer nach Klageerhebung entfallen sei. Gehe man vom Tag der Erstprüfung (31. Juni bzw. 1. Juli 2008) als Beginn des Prüfungszeitraums aus, habe das möglicherweise erledigende Ereignis, das Ende des 18-monatigen Prüfungszeitraums, hier jedoch noch vor der Klageerhebung am 21. Januar 2010 stattgefunden. Die Fortsetzungsfeststellungsklage dürfte deshalb schon unter diesem Gesichtspunkt unzulässig sein. Zweifelhaft sei weiterhin, ob der Kläger das für die Zulässigkeit einer solchen Klage erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinreichend dargetan habe. Sein Prozessbevollmächtigter habe lediglich darauf hingewiesen, dass man möglicherweise Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen wolle. Hinweise, welcher Schaden dem Kläger konkret durch den Erlass des angefochtenen Bescheids entstanden sein solle, seien nicht gegeben worden.

Gemessen an den unter II. 1. a) genannten Maßstäben sind die Darlegungen des Klägers in der Antragsbegründungsschrift vom 1. September 2011 nicht hinreichend, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der so begründeten Abweisung des Hilfsantrages als unzulässig aufzuzeigen. Denn es fehlt an der gebotenen Auseinandersetzung mit der soeben wiedergegebenen Argumentation des Verwaltungsgerichts: Auf die sinngemäße Feststellung der Vorinstanz, sie habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse habe, weil dieses nicht hinreichend dargetan sei, geht die Begründung des Zulassungsantrages überhaupt nicht ein. Im Übrigen meint der Kläger zwar, dass der 18-monatige Prüfungszeitraum vom 20./21. April 2009 "bis einschließlich 11.10./12.10 2010" zu bemessen sei. Er verbindet dies aber damit geltend zu machen, es hätte deshalb festgestellt und ihm bescheinigt werden müssen, dass er seine Gesamtprüfung bestanden habe. Diese Gegenargumentation ist ersichtlich auf die Abweisung des Hauptantrages zugeschnitten und bezogen auf den Hilfsantrag nicht überzeugend. Denn wenn behördlich festgestellt und dem Kläger bescheinigt hätte werden können, dass er seine Gesamtprüfung bestanden habe, so hätte vom Eintritt einer Erledigung während des Rechtsstreits, die eine Fortsetzungsfeststellungsklage gerechtfertigt hätte, nicht ausgegangen werden können. Es wäre von vornherein und weiterhin eine Verpflichtungsklage zulässig gewesen.

b) Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt bezogen auf die Abweisung des Hilfsantrages als unzulässig nicht vor, weil es dafür an den unter II. 1. b) genannten Voraussetzungen fehlt:

Es ist weder rechtlich noch tatsächlich besonders schwierig zu erkennen, dass nicht die Prüfung des Klägers vom 20./21. April 2009, sondern bereits diejenige vom 30. Juni/1. Juli 2008 als seine Erstprüfung zu qualifizieren war. Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, die Wiederholungsprüfung vom 20./21. April 2009 sei deshalb als Erstprüfung zu betrachten, weil alle Prüfungsabschnitte zu wiederholen gewesen seien, ist verfehlt. Das ergibt sich unter anderem schon aus den Konsequenzen dieser Rechtsauffassung: Ein Kandidat, der in einem ersten Prüfungsversuch so schlecht abgeschnitten hatte, dass ihm aufgegeben wurde, alle Prüfungsteile zu wiederholen, hätte bezogen auf die einzelnen Prüfungsteile mehr Versuche einer Wiederholung frei, ehe er eine weitere Ausbildung absolvieren müsste, als derjenige Prüfling, der anfänglich nur knapp an einem der Prüfungsteile gescheitert war. Dies würde jeder sachlichen Logik entbehren, weil alles dafür spricht, dass gerade der erstgenannte Kandidat die größeren Wissenslücken hat und ihm deshalb, bevor ihm eine weiteren Ausbildung abzuverlangen ist, nicht mehr Wiederholungsversuche einzuräumen sind als dem vergleichsweise angeführten anderen Prüfling.

Die von dem Kläger des Weiteren als schwierig bezeichnete "Bewertung" ist für die Beurteilung seines Hilfsantrages als unzulässig nicht entscheidungserheblich.

3. Die Berufung ist auch nicht deshalb nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO - beschränkt auf das hilfsweise verfolgte Begehren - zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 6, vorletzter Absatz, des Urteilsabdrucks) ausgeführt hat, "Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zudem auch unbegründet.", und sich daran weitere Erwägungen anschließen, gegen die sich der Kläger wendet.

a) Die Berufung gegen ein mehrfach tragend begründetes Urteil kann ausnahmsweise zuzulassen sein, obwohl - wie hier - nicht hinsichtlich aller selbständig tragenden Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden und vorliegen. Dies gilt dann, wenn eine mit Zulassungsgründen angegriffene zusätzliche t r a g e n d e Begründung der Entscheidung Rechtskraftwirkungen von weitergehender Reichweite entfaltet als die nicht erfolgreich angegriffene erste tragende Begründung (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124a Rn. 82, und BVerwG, Beschl. v. 11. 4. 2003 - BVerwG 7 B 141.02 -, NJW 2003, 2255 [2256], zum Revisionszulassungsrecht). Letzteres kommt zwar auch in Betracht, wenn ein Gericht die Klage irrig zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen hat (BVerwG, Beschl. v. 2. 11. 2011 - BVerwG 3 B 54.11-, juris, Langtext Rn. 6; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 14. 9. 2009 - 5 ME 130/09 - juris, Langtext Rn. 24). Die Zulassung einer Berufung setzt in solchen Fällen aber jedenfalls voraus, dass der Zulassungsantragsteller in Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt hat, dass die zusätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit nicht lediglich als ein obiter dictum verstanden werden können und weshalb nach den Umständen des Einzelfalles ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zulassung des Rechtsmittels auch dann besteht, wenn die Berufung nicht zum Erfolg des erstinstanzlichen Sachantrags, sondern lediglich zum Ergehen eines nunmehr ausschließlichen Prozessurteils führen würde. Solche Darlegungen lässt der Kläger jedoch vermissen.

b) Im Übrigen wäre auch im Falle derartiger Darlegungen zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils einen Zulassungsantrag ablehnen kann, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen als den ihm beigegebenen Gründen als richtig erweist, und dies unter anderem die Befugnis einschließt, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abzulehnen, falls sich die erstinstanzlich für unbegründet erachtetet Klage als erkennbar unzulässig darstellt (Bay. VGH, Beschl. v. 26. 3. 2003 - 8 ZB 02.2918 -, NVwZ 2004, 629; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 102a). Denn daraus ist a maiore ad minus zu schließen, dass es regelmäßig möglich ist, einen Zulassungsantrag, der sich gegen ein abweisenden Urteil richtet, welches zugleich auf die Unzulässigkeit und die Unbegründetheit der Klage abhebt, abzulehnen, indem dieses Urteil durch den entsprechenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (§ 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO) in ein reines Prozessurteil umgewandelt bzw. als solches bewertet wird.

c) Unabhängig von dem unter II. 3. a) aufgezeigten Darlegungsmangel kann der Kläger auch deshalb mit seiner Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer (etwa) tragenden Abweisung seines Hilfsantrages als unbegründet keinen Erfolg haben, weil er eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtene Urteils vermissen lässt. Denn er zieht die Rechts-auffassung des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend in Zweifel, dass es hier um keinen behördlichen Fehler hinsichtlich äußerer Prüfungsbedingungen gehe, weshalb sich die Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen derartiger Pflichtverletzungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen lasse. Außerdem erschüttert er nicht hinreichend die Richtigkeit des Standpunktes der Vorinstanz, es stehe nicht fest, sondern sei zweifelhaft, ob die Beklagte bei ihm einen Irrtum über die Anzahl der möglichen Wiederholungsversuche hervorgerufen habe. Denn Anhaltspunkte dafür, dass er angenommen habe, mit der Durchführung des ersten "Gesamtwiederholungsversuchs" habe ein neuer Prüfungszeitraum begonnen, seien nicht erkennbar - was in dem angefochten Urteil näher begründet wird. Von einer unzureichenden Gegenargumentation ist namentlich vor dem Hintergrund auszugehen, dass die beanstandeten Ladungsschreiben des Luftfahrt-Bundesamtes objektiv nicht unrichtig waren, sondern nur dann im Sinne des Klägers missdeutet werden konnten, wenn man in ihren jeweiligen Überschriften "1." bzw. "2. Teilwiederholung" das Wortelement "Teil-" ignorierte und gleichsam "1." bzw. "2. (zulässige) Wiederholung" las. Dies stand dort aber nicht geschrieben.

d) Auch unabhängig von dem unter II. 3. a) aufgezeigten Darlegungsmangel kann die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beschränkt auf das hilfsweise verfolgte Begehren zugelassen werden. Denn die von dem Kläger für schwierig gehaltene Fragestellung, ist nicht besonders schwierig zu beantworten, soweit sie im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit des Hilfsantrages von Bedeutung sein kann (siehe oben unter II. 2. b). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Hilfsantrag sei unzulässig, nicht hinreichend argumentativ zu erschüttern vermocht hat, ist zudem nicht davon auszugehen, dass die von ihm für schwierig gehaltene "Bewertung" entscheidungserheblich wäre. Denn es käme allenfalls in Betracht, das - etwa - zu Unrecht tragend auch auf den Gesichtspunkt der Unbegründetheit des Hilfsantrages gestützte erstinstanzliche Urteil insoweit in ein reines Prozessurteil umzuwandeln.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.