Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2011 - 8 ME 173/11
Fundstelle
openJur 2012, 52340
  • Rkr:
Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet, da der Beschwerde des Antragstellers aus den nachfolgend angeführten Gründen die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO fehlt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die auf der Basis des ebenfalls angegriffenen "Grundlagenbescheides" vom 8. April 2011 erlassenen Leistungsbescheide über Beitragsrückstände vom 11. Mai 2011 und 8. August 2011 anzuordnen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die hiergegen vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren angeführten und vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründe bieten keinen Anlass, die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung zu ändern.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Klage ist bereits unzulässig, soweit sich diese Klage gegen den "Grundlagenbescheid" vom 8. April 2011, gegen den Leistungsbescheid über Beitragsrückstände vom 11. Mai 2011 und gegen die im Leistungsbescheid über Beitragsrückstände vom 8. August 2011 festgesetzten Säumniszuschläge richtet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann nur die aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO solcher Rechtsbehelfe angeordnet werden, die sich gegen einen objektiv vorhandenen und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Satz 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt richten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.12.1990 - 10 S 2466/90 -, NVwZ 1991, 1195; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 80 Rn. 309 m.w.N.) und die jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.2.1965 - VII C 154.64 -, BVerwGE 20, 240, 243; Senatsbeschl. v. 5.8.2011 - 8 ME 329/10 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter www.dbovg.niedersachsen.de; Finkelnburg/Dolbert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 646 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 50 jeweils m.w.N.).

Der vom Antragsteller als "Grundlagenbescheid" bezeichneten "Information zum Stand der Rentenanwartschaften per 1. Januar 2011" vom 8. April 2011 (Bl. 79 der Gerichtsakte) fehlt bereits die danach erforderliche Verwaltungsaktsqualität. Denn dieses Informationsschreiben beinhaltet weder die vom Antragsteller behauptete Festsetzung von Grundlagen für die Versorgungsbeiträge noch einen sonstigen Regelungsinhalt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Ausweislich des Inhalts handelt es sich um ein rein informatives Schreiben ohne Verwaltungsaktscharakter (vgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2009 - 8 LC 13/09 -, juris Rn. 32, 39 und 46).

Gegen den Leistungsbescheid über Beitragsrückstände vom 11. Mai 2011 kann der Antragsteller offensichtlich keinen zulässigen Rechtsbehelf mehr einlegen. Dieser mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist dem Antragsteller am 13. Mai 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Antragsteller keine Klage erhoben, so dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist und hiergegen mangels erkennbarer Wiedereinsetzungsgründe ein zulässiger Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, nicht mehr erhoben werden kann.

Der Leistungsbescheid über Beitragsrückstände vom 8. August 2011 ist zwar ein Verwaltungsakt, gegen den der Antragsteller auch nach voraussichtlich zu gewährender Widereinsetzung in die Klagefrist noch einen zulässigen Rechtsbehelf erheben kann. Die in diesem Bescheid festgesetzten Säumniszuschläge sind aber keine Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 7.5.1993 - 11 TH 1563/92 -, NJW 1994, 145, 146; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.1.1988 - 9 B 104/87 -, KStZ 1988, 57; Bayerischer VGH, Beschl. v. 2.4.1985 - 23 C S 85 A.361 -, NVwZ 1987, 63, 64; Finkelnburg/Dolbert/Külpmann, a.a.O., Rn. 687; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 Rn. 115; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.3.2011 - 9 S 50.10 -, juris Rn. 7 ff.). Denn den Säumniszuschlägen fehlt die Abgaben im Sinne der genannten Bestimmung kennzeichnende Finanzierungsfunktion; Säumniszuschläge sind lediglich ein Druckmittel zur Beitreibung von Forderungen. Soweit sich ein zulässiger Rechtsbehelf gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Leistungsbescheid über Beitragsrückstände vom 8. August 2011 richtet, kommt diesem folglich die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu, ohne dass es der gerichtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf.

Soweit der Antrag darüber hinaus auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die im Leistungsbescheid über Beitragsrückstände vom 8. August 2011 festgesetzten Beitragsrückstände und Kosten richtet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet.

Ein solcher Antrag hat nur Erfolg, wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse kann in den Fällen, in denen dem Rechtsbehelf - wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da die Beiträge zum beklagten Versorgungswerk "Abgaben" im Sinne dieser Bestimmung sind (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 7.5.1993, a.a.O., S. 146) - von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, nur dann angenommen werden, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers offensichtlich oder doch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder wenn sonstige Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, ausnahmsweise - in Abweichung von der gesetzlich getroffenen Wertung - dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 10 ff.).

Unter Zugrundelegung dieses Entscheidungsmaßstabes überwiegt bei der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheides. Denn nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides und damit Erfolgsaussichten einer Klage gegen diesen.

Der Leistungsbescheid über Beitragsrückstände vom 8. August 2011 findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte - VersWerkG-RA - vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462). Danach setzt das Versorgungswerk die Versorgungsabgaben, zu deren Zahlung die Mitglieder satzungsgemäß verpflichtet sind, durch Leistungsbescheid fest. Die hier im Leistungsbescheid festgesetzten Mindestbeiträge schuldet der Antragsteller als Mitglied der Antragsgegnerin nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte - RVS -. Die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Säumniszuschläge ergibt sich aus § 28 Abs. 3 Satz 1 RVS und zur Zahlung der von der Antragsgegnerin verauslagen Zustellungskosten aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 67 NVwVG und § 67 Abs. 6 NVwVG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 NVwKostG.

Die vom Antragsteller allein erhobenen Einwände gegen die Festsetzung des Mindestbeitrags nach § 24 Abs. 6 Satz 2 RVS sind in diesem Verfahren von vorneherein unerheblich. Denn die satzungsgemäße Pflicht des Antragstellers zur Zahlung dieser Mindestbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum hat die Antragsgegnerin im Beitragsbescheid vom 5. Januar 2011 (Bl. 103 der Gerichtsakte) konkretisiert. Gegen diesen Grundlagenbescheid hat der Antragsteller keinen Rechtsbehelf eingelegt, so dass die Pflicht zur Zahlung der Mindestbeiträge jedenfalls für das Jahr 2011 unanfechtbar feststeht.

Obwohl nicht mehr entscheidungserheblich weist der Senat - auch im Hinblick auf den im Hauptsacheverfahren hilfsweise angekündigten Feststellungsantrag - darauf hin, dass die vom Antragsteller gegen den Mindestbeitrag erhobenen Einwände auch in der Sache nicht durchgreifen. Der Senat hat die Mindestbeitragsregelung in § 24 Abs. 6 Satz 2 RVS in seinem Beschluss vom 27. April 2007 - 8 LA 29/07 -, juris Rn. 6 ff., für grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar gehalten. Danach gelten für die Antragsgegnerin als Träger der berufsständischen Versorgung für niedersächsische Rechtsanwälte unmittelbar weder die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI noch die in § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI enthaltene Regelung über in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfreie Einnahmen von selbständig Tätigen. Die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin ist als Satzungsgeber an die vorgenannten bundesrechtlichen Bestimmungen auch nicht mittelbar, nämlich über den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. auch Senatsbeschl. v. 20.2.2002 - 8 L 4299/00 -, NdsRpfl 2002, 272 f., unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 2.10.1991 - 1 BvR 1281/91 -, NVwZ-RR 1992, 384 f., und BVerwG, Beschl. v. 3.7.1998 - 1 B 54/98 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 39). Auch die Pflichtmitgliedschaft eines Rechtsanwaltes in einem berufsständischen Versorgungswerk als solche und grundsätzlich auch die Anordnung eines Mindestbeitrages begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2000 - 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590 f. m.w.N.). Eine - hier offenbar von dem Antragsteller reklamierte - satzungsrechtliche Ausnahme von der Erhebung des satzungsrechtlich in § 24 Abs. 6 Satz 2 RVS vorgesehenen Mindestbeitrages bzw. eine weitergehende Herabsetzung der Mindestbeitragshöhe hat das Bundesverwaltungsgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen bei unzureichendem Berufseinkommen und dadurch bedingter unzumutbarer Belastung eines Mitglieds allenfalls dann für notwendig befunden, wenn in dieser Weise ganze Gruppen von Mitgliedern betroffen und deshalb einzelfallbezogene Härtefallregelungen nicht mehr hinreichend seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., S. 1591). Dass ein solcher Fall hier vorliegt und der Antragsteller einer bestimmten Gruppe typischer Fälle angehört, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller macht vielmehr allein sich aus seiner persönlichen und beruflichen Entwicklung in den vergangenen Jahren ergebende individuelle Umstände gelten.

Ob sich der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung weitergehend der Rechtssatz entnehmen lässt, dass es für atypische Fälle zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen und damit verfassungswidrigen Belastung ergänzend einer einzelfallbezogenen Härtefallregelung bedarf (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.11.2005 - 9 ZB 04.2246 -, juris Rn. 16), kann hier dahinstehen. Eine entsprechende Regelung ist zwar ausdrücklich weder im Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte noch in der Satzung der Antragstellerin enthalten. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 26.2.1997 - 8 L 4716/95 -, m.w.N.) sind allerdings auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks ergänzend allgemeine Regelungen zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass von Beiträgen anzuwenden. Ob sich die Voraussetzungen für einen solchen Beitragserlass wegen einer besonderen Härte nun im Einzelnen aus dem für die gesetzliche Sozialversicherung geltenden § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV in entsprechender Anwendung ergeben, wie der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil vom 26. Februar 1997 angenommen hat, oder diese Voraussetzungen für die gemäß § 12 VersWerkG-RA der Aufsicht des Landes unterstehende Antragsgegnerin nicht viel mehr § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO zu entnehmen sind, mag hier dahinstehen. In jedem Fall wäre eine Weiterverfolgung des Beitragsanspruches nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Existenzgefährdung des Antragstellers führen würde (vgl. zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2005 - 8 AL 4537/04 -, juris Rn. 28, und zu § 59 LHO: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2005 - 2 LB 6/03 -, NVwZ-RR 2006, 37, 40 jeweils m. w. N.). Dass g e r a d e die Erhebung des Mindestbeitrags in Höhe von monatlich 109,45 EUR hier zu einer solchen Existenzgefährdung des Antragstellers führen könnte, ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (vgl. die Einnahmenüberschussrechnung für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2011, Bl. 101 der Gerichtsakte) ersichtlich. Aus diesen ist vielmehr erkennbar, dass die Schwierigkeiten des Antragstellers auf dem - von ihm in erster Linie selbst zu verantwortenden - derzeit ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolg als Rechtsanwalt, nicht aber in erster Linie oder gar allein auf Verbindlichkeiten aus Mindestbeiträgen zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung beruhen.