Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.08.2011 - 2 LA 283/10
Fundstelle
openJur 2012, 52191
  • Rkr:

1. Bei der Bemessung der Länge des Schulwegs ist die fußläufige Strecke zwischen der Haustür der Wohnung des Schülers und dem auf dem Schulweg nächsten, von dem Schüler benutzbaren Eingang des Schulgebäudes, in dem der Unterrichtsmittelpunkt des Schülers liegt, maßgeblich.2. Die satzungsmäßig für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Sekundarstufe I der Regelschule undifferenziert festgelegte Mindestentfernung von 4 km ist mit höherrangigem Recht vereinbar.3. Zu der Frage, ob der Schulweg des Schülers in verkehrlicher und sonstiger Hinsicht besonders gefährlich ist (hier: verneint).

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den der Senat bei seiner Überprüfung beschränkt ist, greift nicht durch.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Sie sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062 m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig sind, sondern allein darauf, ob sich diese im Ergebnis als unrichtig erweist (Senat, Beschl. v. 30.5.2011 - 2 LA 156/10 -).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der mit ihrer Familie im Ortsteil C. der Gemeinde D. wohnenden Klägerin auf Erstattung der für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009, in denen ihr am ... Dezember 19… geborener Sohn E. die Haupt- und Realschule in D. in der Jahrgangsstufe 6 und 7 besucht hat, entstandenen Schülerbeförderungskosten in Höhe von insgesamt 704,80 EUR mit der Begründung abgelehnt, der Schulweg des Sohnes der Klägerin liege unter der in dem maßgeblichen Satzungsrecht des Beklagten für die Sekundarstufe I festgelegten Mindestentfernung von 4 km (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 lit. e) der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis F. vom 1. Juli 2004 - im Folgenden: SBS). Gegen diese die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Sekundarstufe I undifferenziert umfassende pauschalierende Festlegung bestünden unter Berücksichtigung des sehr weiten Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers und des kommunalen Satzungsgebers auch mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG keine rechtlichen Bedenken, da für Schüler von Regelschulen der Sekundarstufe I ein Schulweg von 4 km und mithin knapp 60 Minuten zu Fuß in eine Richtung zumutbar sei. Der Schulweg sei nach dem Eindruck der Augenscheinsaufnahme vor Ort weder aus verkehrlicher noch aus sonstiger Sicht besonders gefährlich, insbesondere bestehe keine gesteigerte Gefahr krimineller Übergriffe.

Die Klägerin dringt mit ihren Einwänden in der Begründung ihres Zulassungsantrages nicht durch. Sie trägt im Ergebnis ohne Erfolg vor, die Länge des Schulweges ihres Sohnes betrage mehr als 4 km (dazu 1.), die satzungsmäßig festgelegte Mindestentfernung von 4 km sei jedenfalls hinsichtlich der Jahrgänge 5 und 6 der Sekundarstufe I rechtswidrig (2.) und der Schulweg sei sowohl aufgrund der verkehrlichen Situation als auch wegen der gesteigerten Wahrscheinlichkeit von kriminellen Übergriffen besonders gefährlich (3.).

1. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2008 gehe zu Recht davon aus, dass der Schulweg des Sohnes der Klägerin kürzer als 4 km sei. In diesem Bescheid hatte der Beklagte ausgeführt, die Länge des Schulweges sei mit einem Messrad überprüft worden und diese Überprüfung habe weniger als die erforderlichen 4.000 m ergeben. Die Klägerin hatte in der schriftlichen Begründung ihrer Klage demgegenüber die nicht näher untermauerte Behauptung aufgestellt, die Länge des Schulweges betrage 4.007 m, während sie in ihrem Antrag vom 23. Oktober 2008 noch eine mit Messrad abgemessene Länge von 4.015 m angegeben hatte.

6Mit der Begründung ihres Zulassungsantrags hat sie die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Wie sich aus ihrem Begründungsschriftsatz vom 7. Januar 2011, in dem sie ihre Begründung aus dem (fristgerechten) Schriftsatz vom 6. September 2010 vertieft, ergibt, ist die Klägerin zu der - im Klageverfahren angegebenen - Wegstrecke von 4.007 m gelangt, indem sie den "tatsächlichen Schulweg" ihres Sohnes von dem Messpunkt aus berechnet hat, an dem sich das Fahrrad ihres Sohnes auf dem Schulgelände üblicherweise tatsächlich befindet. Hierzu hat sie in dem Schriftsatz vom 7. Januar 2011 (dort S. 2 Mitte) - insoweit ihre Angaben in ihrem Schriftsatz vom 6. September 2010 (dort S. 3 unten/S. 4 oben) offenbar klarstellend - ausgeführt, der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten bei der Bemessung der Länge des maßgeblichen Schulweges nicht berücksichtigt, dass ihr Sohn im Fall des Zurücklegens seines Schulweges mit dem Fahrrad auf dem Schulhof zunächst den Fahrradständer aufsuchen müsse, um dort sein Fahrrad ordnungsgemäß abzustellen, und sich erst von dort zu dem von dem Beklagten gewählten Schuleingang bewegen könne. Dieser Ansatz der Klägerin zur Bemessung der Länge des Schulwegs ist indes verfehlt. Wenn - wie hier der Beklagte in seiner Satzung über die Schülerbeförderung - der Träger der Schülerbeförderung die Messpunkte "Wohnung" und "Schule" nicht in seiner Schülerbeförderungssatzung festgelegt hat, ist die fußläufige Strecke zwischen der Haustür des Schülers und dem auf dem Schulweg nächsten, von dem Schüler benutzbaren Eingang des Schulgebäudes, in dem der Unterrichtsmittelpunkt des Schülers liegt, zu messen (Nds. OVG, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -; Beschl. v. 31.10.2005 - 13 PA 242/05 -, juris Langtext Rdnr. 3; Littmann, in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: Februar 2011, § 114 Anm. 3). Diesem Erfordernis ist der Beklagte ausweislich seines Messprotokolls vom 29. August 2007 ordnungsgemäß nachgekommen und hat mit Hilfe des Programms WebGIS sowie durch tatsächliches Abschreiten der Strecke mit einem Messrad die Entfernung zwischen der Haustür des Grundstücks der Klägerin und dem am weitesten entfernt liegenden Schuleingang über den Pausenhof auf 3.923 m bestimmt.

Auf die von der Klägerin in den Mittelpunkt der Begründung ihres Zulassungsantrages gestellten Vergleich mit vermeintlich gleichgelagerten Fällen, in denen der Beklagte trotz Unterschreitens der Mindestentfernung jeweils eine Erstattung der Schülerbeförderungskosten gewährt haben soll, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Selbst wenn die von der Klägerin geschilderten Fälle zutreffen sollten, ergäbe sich hieraus kein Anspruch der Klägerin, da es eine "Gleichbehandlung im Unrecht" nicht gibt. Ebenso wenig kommt es nach dem oben Gesagten auf die von der Klägerin weiter angeführten Fragen, ob das Verwaltungsgericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 VwGO eine Beweisaufnahme hinsichtlich der tatsächlichen Länge des Schulweges ihres Sohnes hätte vornehmen müssen, ob wegen dieser behaupteten unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sein kann (vgl. zum Meinungsstand etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 81 ff. m. w. N.) und ob sich die fußläufige Wegstrecke durch das straßenverkehrsrechtlich ordnungsgemäße Zurücklegen mit dem Fahrrad dergestalt verlängert, dass die Mindestentfernung von 4.000 m überschritten wird.

82. Die von dem Beklagten in § 1 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 lit. e) SBS für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Sekundarstufe I (undifferenziert) festgelegte Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule von 4 km ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Senat verweist zur näheren Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, denen es folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit Blick auf die Begründung des Zulassungsantrages ist Folgendes wiederholend und ergänzend auszuführen:

Der niedersächsische Gesetzgeber hat den Landkreisen und kreisfreien Städten die nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG durchzuführende Schülerbeförderung als gesetzliche Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis auferlegt (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG). Diese Kommunalisierung der Schülerbeförderung hat zur Folge, dass die Träger der Schülerbeförderung selbst entscheiden, wie und mit welchen Maßgaben sie ihre Selbstverwaltungsaufgabe in dem durch das Gesetz gesetzten rechtlichen Rahmen erfüllen. Insbesondere können die Träger der Schülerbeförderung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und der Sicherheit des Schulweges die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, selbst festlegen. Wie der Senat mit Blick auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Schülerbeförderung in seiner Rechtsprechung (Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336 = juris Langtext Rdnr. 34; Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Langtext Rdnr. 34) betont hat, ist es Sache des Landesgesetzgebers, die maßgeblichen Regelungen zu treffen, ohne dass das Verfassungsrecht des Bundes oder des Landes und einfaches Bundesrecht Vorgaben für die Schülerbeförderung enthalten. Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Kostenerstattung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt.

Das Verwaltungsgericht hat hieraus zu Recht gefolgert, dass sich der Beklagte mit der Festlegung der Mindestentfernung von 4 km für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I als zumutbar in den Grenzen des ihm durch § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG eingeräumten Gestaltungsspielraums hält. In der Rechtsprechung des Senats sowie des zuvor für das Schulrecht zuständigen 13. Senats des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen altersgemäßen Belastbarkeit für Schülerinnen und Schüler von Regelschulen in der Sekundarstufe I bereits ab der 5. Jahrgangsstufe ein Schulweg von einer Dauer von 60 Minuten je Richtung zu Fuß, mithin eine einfache Entfernung von 4 km (200 m Fußweg in 3 Minuten = 15 Minuten pro km) zumutbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 30.11.1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812; Urt. v. 16.2.1994 - 13 L 3797/92 -, OVGE MüLü 44, 444 = juris Langtext Rdnr. 3; Urt. v. 20.2.2002 - 13 L 3502/00 -, NVwZ-RR 2002, 580 = juris Langtext Rdnr. 26; Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Langtext Rdnr. 42, 54 <bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 15.1.2009 - BVerwG 6 B 78.08 ->; Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl. 2011, 166 = juris Langtext Rdnr. 22; so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.4.2009 - 2 B 305/08 -, NVwZ-RR 2009, 729 <Leitsatz> = juris Langtext Rdnr. 21).

Der Hinweis der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages auf die Satzungsbestimmungen anderer Landkreise in Niedersachsen, in denen entweder für die 5. und 6. Jahrgangsstufen oder insgesamt für die Sekundarstufe I eine geringere Mindestentfernung als 4 km festgelegt worden ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dem einzelnen Träger der Schülerbeförderung steht bei der Ausgestaltung seiner Schülerbeförderungssatzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der, soweit er sich in dem Rahmen des für die Schülerinnen und Schüler Zumutbaren hält, eine Pauschalierung und Generalisierung zulässt. In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten günstigere Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (Senat, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, juris Langtext Rdnr. 21). Daher geht der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, die "überwiegende Anzahl der Flächenlandkreise in Niedersachsen" habe die Mindestentfernung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Sekundarstufe I unterhalb der hier von dem Beklagten gewählten festgelegt, ins Leere. Gleiches gilt für den von der Klägerin angeführten Umstand, dass die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 der Sekundarstufe I häufig gezwungen seien, auf ihrem Schulweg Schultaschen mit einem Gewicht von acht kg und mehr sowie gegebenenfalls weitere Taschen für Sport und Musik zu transportieren. Dieser Gesichtspunkt zwingt die Träger der Schülerbeförderung zum einen mit Blick auf die genannte Pauschalierung und Generalisierung weder dazu, die Mindestentfernung für die Sekundarstufe I insgesamt noch jedenfalls für die Jahrgänge 5 und 6 auf unter 4 km zu senken. Zum anderen ist es gegebenenfalls vorrangig Aufgabe der Schule und nicht des Trägers der Schülerbeförderung, in dieser Frage Abhilfe zu schaffen.

123. Der von dem Sohn der Klägerin in den streitbefangenen Jahren zurückgelegte Schulweg ist weder aus verkehrlicher (dazu a) noch aus sonstiger Sicht (dazu b) besonders gefährlich.

Auch wenn - wie hier - die in der Schülerbeförderungssatzung festgelegte Mindestentfernung nicht erreicht wird, kann nach § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG gleichwohl in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Anspruch auf Schülerbeförderung bestehen, wenn der fußläufig zurückzulegende Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder aus sonstigen Gründen, insbesondere nach den örtlichen Gegebenheiten, für die Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren lösen den Ausnahmetatbestand dagegen nicht aus. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier der Beklagte - der Träger der Schülerbeförderung in seiner Satzung keine Regelungen zu dieser Frage getroffen hat. Denn die Ermächtigung an die Kreise und kreisfreien Städte als Satzungsgeber in § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG enthält mit der Belastbarkeit der Schüler und der Sicherheit des Schulweges zwei normative Kriterien, an denen sich die Ausübung der Gestaltungsbefugnis des Satzungsgebers und auch die Anwendung im Einzelfall messen lassen muss.

Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (Senat, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, juris Langtext Rdnr. 24 ff.; Urt. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, juris Langtext Rdnr. 60 m. w. N.). Danach sind für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges nicht die - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die "objektiven Gegebenheiten" maßgebend. Der Begriff "Gefahr" bzw. "gefährlich" ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche sowie persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal "besonders" umschreibt und verlangt die gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Hiermit wird zum Ausdruck gebraucht, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule, insbesondere im modernen Straßenverkehr, ausgesetzt sind, schülerfahrtkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulweges der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden.

Das Verwaltungsgericht hat in rechtsfehlerfreier Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall ausgeführt und im Einzelnen begründet, dass und warum der Schulweg des Sohnes der Klägerin in den hier streitigen Schuljahren nicht besonders gefährlich war. Der Senat macht sich daher auch insoweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Einwände der Klägerin hiergegen greifen im Ergebnis nicht durch. Im Hinblick auf die Zulassungsbegründung sei wiederholend und ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

a) Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist der Ausnahmetatbestand nur begründet, wenn der Schulweg aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen. Eine besondere Gefährlichkeit kann ihre Ursache in verkehrsspezifischen Gegebenheiten finden. Voraussetzung hierfür ist insoweit eine gesteigerte Gefahrenlage, um einen Schulweg als besonders gefährlich einstufen zu können. Diese kann beispielsweise aus dem Fehlen von Gehwegen oder einer Notwendigkeit der Querung höher frequentierter Straßen ohne Schülerlotsen oder Ampelregelung begründet sein. Auch die auf dem Verkehrsweg zugelassene Höchstgeschwindigkeit, Art und Frequenz der Verkehrsbelastung, die Übersichtlichkeit des fraglichen Straßenbereichs sowie Breite und Beleuchtung der jeweiligen Straße können insoweit von Bedeutung sein. Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck dieses Ausnahmetatbestandes, jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulweges auszuräumen.

Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht auch auf der Grundlage einer Augenscheinseinnahme rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass im Bereich des Schulweges des Sohnes der Klägerin zwischen der Siedlung C. derartige besondere Gefahren nicht vorliegen. Die Einwände der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit sie darauf verweist, dass ihr Sohn bereits zu Beginn seines Schulweges die Straße G. überqueren müsse, weil sich nur auf der der Einmündung in die Straße "H. " gegenüberliegenden Straßenseite ein Fahrradweg befinde, ist ihr entgegenzuhalten, dass maßgeblich auf den Fußweg abzustellen ist. Etwaige Funktionsstörungen der im Kreuzungsbereich "G. /I. Straße/J. Straße" befindlichen Lichtzeichenanlage sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat - nicht dem Beklagten als Träger der Schülerbeförderung anzulasten, sondern hier hat der Träger der Straßenbaulast gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund des kurz nach dem Ortseingangsschild von D. ansässigen Milchhofs "K. ", eines Futtermittelwerks, des auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Betriebshofs einer Spedition mit entsprechendem Lastkraftverkehr und auch im Übrigen aufgrund der sonstigen Gewerbeansiedlungen sowie des Quell- und Zielverkehrs im Einmündungsbereich der "Industriestraße" zu dem dortigen Industriegebiet eine besondere Gefahrenlage vorliegt, die von einem normal entwickelten elf- und zwölfjährigen Jungen bei der gebotenen und üblichen Sorgfalt - sei es mit dem Fahrrad, sei es zu Fuß - nicht bewältigt werden kann. Sollte - wie die Klägerin vorträgt, der Beklagte indes in Abrede stellt - im Bereich vor dem Milchhof eine Parkfläche zwischen Fuß- und Fahrradweg angelegt worden sein mit der Folge, dass letzterer teilweise aufgrund des Parkens und Haltens von Lastkraftfahrzeugen blockiert sein könnte, wäre es entgegen der Ansicht der Klägerin allein Sache der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, hier Einhalt zu gebieten und etwaige Missstände zu beseitigen. Daher kann weder aus diesen einzelnen Aspekten noch aus der von der Klägerin genannten "Gesamtschau" der verkehrlichen Situation eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges abgeleitet werden.

b) Auch im Hinblick auf andere als durch den motorisierten Straßenverkehr hervorgerufene Gefährdungen sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nicht erfüllt. Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass der Sohn der Klägerin in den vorliegend streitbefangenen Bewilligungszeiträumen der Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 als 11-, 12- und später 13-Jähriger noch zu einem Personenkreis gezählt werden konnte, der dem gesteigerten Risiko von kriminellen Übergriffen ausgesetzt sein kann. Der Senat folgt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Örtlichkeiten des Schulweges des Sohnes der Klägerin sind nicht so beschaffen gewesen sind, als dass sich die Annahme rechtfertigt, ein Schüler des Sekundarbereichs I, der in den genannten Schuljahren den Weg von C. zur Schule nach D. zurückgelegt hat, habe sich in einer schutzlosen Situation befunden.

Die Einwände der Klägerin hiergegen greifen ebenfalls nicht durch. Sie bemängelt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe zwar die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend erwähnt, diese aber unzutreffend auf den konkreten Fall ihres Sohnes angewandt. Aus dem Umstand, dass die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht im Juni in der Zeit von 10.00 bis 12.25 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, der nach Ansicht der Klägerin weder die Verhältnisse, in denen ihr Sohn den Schulweg früh morgens beginnend ab 6.50 Uhr und damit auch während der dunklen Jahreszeiten zurücklege, noch die Gegebenheiten in den maßgeblichen Zeiträumen der Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 vollständig widerspiegele, kann nicht geschlossen werden, die Gefährdung aufgrund möglicher krimineller Übergriffe erreiche das für die Annahme eines besonders gefährlichen Schulweges notwendige Maß. Auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der dunklen Jahreszeit ist der Fuß- und Radweg von der Straße aus überwiegend in ausreichendem Umfang einsehbar. Dass nach dem Vortrag der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages die geteerte Fläche dieses Weges in den Bereichen der Waldabschnitte teilweise durch Wurzelwachstum aufgebrochen ist und im Dezember 2008 umfangreiche Holzfällarbeiten durchgeführt worden seien, die zu einer deutlichen Ausdünnung auch des Unterholzes in dem Waldabschnitt geführt hätten, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Daher ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der zum Teil nur spärlichen Wohnbebauung entlang der Wegstrecke nicht rechtzeitig Hilfe durch Dritte erlangt werden kann. Der Hinweis der Klägerin auf die Verhältnisse in dem rund fünf km entfernten Ort L., die Gegenstand des Klageverfahrens 5 A 43/05/2 LA 573/07 waren, sowie in dem rund 25 km entfernten Ort M., in dem es im August 2010 zu einer Vergewaltigung gekommen sei, und dem ca. 75 km weiter gelegenen Ort N., in dem es im Dezember 2008 zu dem Versuch eines unbekannten Autofahrers gekommen sei, ein zehnjähriges Mädchen in sein Fahrzeug zu locken, führt nicht weiter, da es auf die Verhältnisse vor Ort ankommt. Da der Schulweg des Sohnes der Klägerin daher im Ergebnis auch mit Blick auf die Gefahr krimineller Übergriffe nicht als besonders gefährlich einzustufen ist, kommt es nicht darauf an, ob - wie das Verwaltungsgericht meint und die Klägerin in Abrede stellt - etwaigen Gefahren durch das gemeinsame Zurücklegen des Schulweges durch mehrere Kinder und Jugendliche in der Gruppe in zumutbarer und erfolgversprechender Weise begegnet werden kann.