Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.08.2011 - 12 LA 55/10
Fundstelle
openJur 2012, 52188
  • Rkr:

Zur Gesundheitsbelastung durch luftgetragene Schadstoffe aus Tierhaltungsanlagen

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Erweiterung von dessen Sauenanlage.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten und im Außenbereich liegenden Grundstücks. Südlich seines Grundstücks - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in ca. 53 m Entfernung - befindet sich die Hofstelle des Beigeladenen, der dort Schweinemast, insbesondere Sauenhaltung, betreibt. Unter dem 10. Januar 2007 beantragte der Beigeladene, ihm eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Sauenanlage durch Neubau von 2 Warteställen, Anbau eines Abferkelstalles, verschiedene Nutzungsänderungen sowie Bestandsaufstockungen in vorhandenen Ställen bei einer Gesamtkapazität der Anlage von 1.100 Sauenplätzen zu erteilen. Für dieses Vorhaben legte der Beigeladene eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung (bearbeitet von der D. GmbH) vom 13. Dezember 2006 sowie einen geruchstechnischen Bericht der E. Ingenieurgesellschaft vom 25. Mai 2007 vor. Letzterer kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass keine Bedenken gegen die beantragte Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen bestünden, wenn die Abluft des Ferkelaufzuchtstalles zukünftig über eine Abluftreinigungsanlage mit einem Geruchsminderungsgrad von mindestens 70 % abgeleitet werde und bei den Stallgebäuden Nr. 2 bis 9 eine Ableithöhe von mindestens 12,3 m (mehr als das 1,7-fache der Gebäudehöhe des Stallgebäudes 7/8) realisiert werde. Nach Durchführung des förmlichen Genehmigungsverfahrens erteilte der Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 4. April 2008 die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen und Hinweise. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 als unbegründet zurück.

Die gegen den Genehmigungsbescheid in der Form des Widerspruchsbescheides erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletze Rechte des Klägers nicht. Die dem Beigeladenen aufgegebene Sonderbeurteilung zur Geruchsimmissionsbelastung, die den bereits genehmigten und den geplanten Tierbestand berücksichtige, komme zu dem Ergebnis, dass bei Verwirklichung der im Einzelnen aufgeführten lüftungs- und abluftreinigungstechnischen Maßnahmen (70 %iger Geruchsfilter, Ableithöhe der jeweiligen Ableitkamine von 12,3 m über dem Gelände), die auch die vorhandenen Stallgebäude beträfen, durch das geplante Vorhaben am Wohnhaus des Klägers von einer Reduzierung der Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 35 % auf 15 % der Jahresstunden auszugehen sei. Es stelle sich daher eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand ein, so dass der Kläger durch die Umgestaltung des Betriebes des Beigeladenen und die diesbezügliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht unzumutbar beeinträchtigt und in eigenen Rechten verletzt werde. Das Gutachten sei auch schlüssig und nachvollziehbar. Unzumutbare Lärmbelästigungen gingen von dem Vorhaben ebenfalls nicht aus. Zutreffend sei - wie der Kläger ausführe -, dass er mit einer Entfernung von nur 53 m zum Immissionsort nicht die in der Umweltverträglichkeitsprüfung angegebene Entfernung von 250 m, in der kein quantitativer Unterschied zum natürlichen Keimgehalt der Außenluft mehr feststellbar sei, einhalte. Auch die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 19.8.1999 - 1 M 2711/99 -) angegebene Entfernung von 180 m - wonach 180 m von einem Hähnchenmaststall außerhalb der Hauptwindrichtung nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei - werde unterschritten. Der pauschalen Behauptung, eine Gesundheitsgefährdung des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, könne allerdings nicht gefolgt werden. Die TA Luft bestimme in Nr. 5.4.7.1 zu Keimen lediglich, dass die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, zu prüfen seien. Daraus ergäben sich jedoch keine im Wege der Nachbarklage einklagbaren Pflichten. Weitere Regelungen zu Grenzwerten seien bisher nicht vorhanden. Zudem sei wissenschaftlich noch nicht erwiesen - wie in der Umweltverträglichkeitsstudie zutreffend ausgeführt werde -, dass zweifelsfrei die aus einer Mastanlage stammenden Emissionen ursächlich für gesundheitliche Beeinträchtigungen sein könnten. Die Wissenschaft habe bisher lediglich nachgewiesen, dass der Keimgehalt mit steigender Entfernung zum Stall abnehme (vgl. u.a. Heller/Köllner, Bioaerosole im Umfeld von Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein-Westfalen -, 2007) und es einen Zusammenhang zwischen der Exposition von Anwohnern und Emissionen von Tierhaltungsbetrieben gebe. Im Rahmen der Studie über Atemwegsgesundheit und Allergiestatus bei jungen Erwachsenen in ländlichen Regionen Niedersachsens (Niedersächsische Lungenstudie - NiLS) aus dem Jahre 2005 sei zwar festgestellt worden, dass sich bei Teilnehmern der Studie, bei denen sich mehr als 12 Ställe in 500 m-Umkreis um ihr Wohnhaus befanden, eine Verminderung der Lungenfunktionsparameter und ein vermehrtes Auftreten von nicht erkältungsbedingten giemenden Atemgeräuschen gezeigt habe, was erste Hinweis auf eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung in diesem jungen Kollektiv sein könnten. Der erstmalige Befund von Lungenfunktionseinschränkungen durch Nachbarschaftsexpositionen gegenüber Betrieben der Veredelungswirtschaft bedürfe laut der Studie aber einer weiteren wissenschaftlichen Überprüfung. Es könne daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass durch künftige Forschungen möglicherweise weitergehende Gefährdungen durch die Massentierhaltung nachgewiesen würden. Auch durch das im Jahr 2001 durchgeführte Projekt „Atemwegserkrankungen und Allergien bei Einschulkindern in einer ländlichen Region“ des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes zeigten sich nur schwache Zusammenhänge von einigen Symptomen mit der Exposition. Bei Kindern mit normaler gesundheitlicher Konstitution seien keine Risikoerhöhungen festgestellt worden, bei Kindern atopischer Eltern habe sich eine leichte, aber statistisch signifikante Prävalenzerhöhung mit steigender Exposition ergeben. Aber auch hier seien weitere Studien erforderlich. Das Wohnhaus des Klägers befinde sich zwar nah (ca. 53 m) an der Hofstelle des Beigeladenen, es sei aber „nur“ von 7 weiteren Hofstellen im 500 m-Umkreis umgeben. Das Ergebnis der oben genannten Studie könne daher nicht unmittelbar auf die Situation des Klägers angewendet werden. Im Übrigen befinde sich das Wohnhaus nördlich von der Hofstelle des Beigeladenen, so dass er durch die aus Südwest vorherrschende Hauptwindrichtung sich nicht auf der Leeseite der Ställe befinde, sondern nur bei Wind aus Süd. Komme der Wind aus der Nebenmaxima Südost sei der Kläger überhaupt nicht betroffen. Die Immissionen träten daher an seinem Wohnhaus ohne meteorologische Verstärkung auf. Diese aber seien für die jeweilige Tagesimmission entscheidend, wie sich aus der Niedersächsischen Lungenstudie ergebe. Auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom 13. Dezember 2006 lege nachvollziehbar dar, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (wie z. B. technischer Gegebenheiten, Hauptwindrichtung, Anzahl weiterer Tierhaltungsanlagen) von keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Bevölkerung im 500 m-Umkreis durch Keimbelastungen auszugehen sei. Mangels neuerer, weitergehender wissenschaftlicher Erkenntnisse könne der Auffassung des Klägers, er werde durch die Massentierhaltung des Beigeladenen in seiner Gesundheit gefährdet, daher nicht gefolgt werden. Es bestehe bei einer solchen Sachlage auch nicht die Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen. Die bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungspraxis der Verwaltungsbehörden könne nur dann rechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar werde, dass die menschliche Gesundheit dabei unzureichend geschützt werde. Davon könne solange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit größerer Abstände zwischen Wohnbebauung und rechtlich nach wie vor zulässiger Massentierhaltung mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lasse. Es obliege allein der Legislative und der Exekutive in einer solchen Situation der Ungewissheit, Vorsorgemaßnahmen sozusagen „ins Blaue hinein“ zu ergreifen. Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, komme den staatlichen Einrichtungen ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. Die staatliche Schutzpflicht verlange von den Gerichten aber weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch die Vorsorgeentscheidung des Staates unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung von Abständen und Grenzwerten jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es sei vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber könne gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident sei, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sei. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze trage der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die oben genannten wissenschaftlichen Erkenntnisse überholt seien. Sein Vortrag, er leide unter Bronchitis und eine erhöhte Keimbelastung sei ihm nicht zuzumuten, könne der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn wie im Baurecht komme es im Immissionsschutzrecht für die Frage der Zumutbarkeit auf das Empfinden „durchschnittlicher“ Bewohner an. Besondere Empfindlichkeiten einzelner Grundstücksnachbarn könnten daher nicht zu Lasten des Bauherrn gehen. Soweit der Kläger rüge, dass der Mindestabstand nach der TA Luft zu einem Wald nördlich der Hofstelle des Beigeladenen nicht eingehalten werde, fehle es bereits an entsprechenden subjektiven Rechten. Selbst wenn sich beim Betrieb der Anlage wider Erwarten herausstellen sollte, dass der Kläger unzumutbar von Geruchs- oder Geräuschimmissionen der Anlage beeinträchtigt werde, sei dieser nicht schutzlos, denn die in § 5 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 BImSchG aufgestellten Betreiberpflichten gälten auch für den laufenden Betrieb der Anlage und könnten gegebenenfalls durch nachträgliche Anordnungen durchgesetzt werden.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

1. Zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung macht der Kläger geltend, das Gericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sein Wohnhaus eine extreme Nähe zu der geplanten Anlage aufweise und deshalb eine erheblich erhöhte Keimbelastung bestehe, die Gesundheitsgefahren mit sich bringe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht seine - des Klägers - Behauptung, eine Gesundheitsgefährdung sei nicht ausgeschlossen, als pauschal zurückweise. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, im 500 m-Umkreis seien lediglich 7 Hofstellen zu verzeichnen, weshalb das Ergebnis der Niedersächsischen Lungenstudie nicht ohne Weiteres auf ihn - den Kläger - angewandt werden könne, erscheine als reiner Formalismus. Die Geruchsimmissions-Richtlinie könne hier nicht angewandt werden, weil wegen der ungewöhnlichen Nähe der Wohnbebauung zu der geplanten Anlage ein atypischer Sachverhalt vorliege und eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die tragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu erschüttern.

Was die Heranziehung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) angeht, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass es bei einer Unterschreitung der in der VDI-Richtlinie 3471 (Tierhaltung Schweine) vorgesehenen Mindestabstände und im Nahbereich von unter 100 m (vgl. Nr. 3.2.3.4 der VDI-Richtlinie 3471) einer Sonderbeurteilung bedarf und dies auch dem Einführungserlass zur GIRL entspricht. Eine derartige Sonderbeurteilung liegt indes mit dem geruchstechnischen Bericht der E. Ingenieurgesellschaft vom 25. Mai 2007 vor. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargestellt, dass dieses Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und zu der Feststellung gelangt, dass bei Verwirklichung der im Einzelnen aufgeführten lüftungs- und abluftreinigungstechnischen Maßnahmen durch das geplante Vorhaben am Wohnhaus des Klägers eine Reduzierung der Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 35 % auf 15 % der Jahresstunden herbeigeführt wird. Damit wird eine erhebliche Verbesserung der bislang bestehenden Situation erreicht. Die Geruchsbelastungen, denen der Kläger damit zukünftig ausgesetzt ist, bewegen sich mithin in einem Rahmen, der in dem durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Außenbereich hinzunehmen ist und nicht als unzumutbar angesehen werden kann (vgl. dazu auch der zwischen den Beteiligten ergangene Beschluss des Senats vom 3.2.2010 - 12 LA 41/09 -). Dagegen bringt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag substanzielle Einwände auch nicht vor.

Soweit sich der Kläger gegen die Beurteilung der Belastung durch Keime seitens des Verwaltungsgerichts wendet, zieht er die Grundlagen der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht nimmt in diesem Zusammenhang zunächst Bezug auf die Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 13. Dezember 2006 und die darin enthaltene Feststellung (S. 19), dass im Umfeld von Schweineställen in einer Entfernung von etwa 250 m in der Regel kein quantitativer Unterschied zum natürlichen Keimgehalt der Außenluft mehr feststellbar sei. Das Verwaltungsgericht erwähnt ferner den Beschluss des 1. Senats des beschließenden Gerichts vom 19. August 1999 (1 M 2711/99 -, NVwZ-RR 2000, 91), wo - bezogen auf den dort zugrunde liegenden Sachverhalt - ausgeführt wird, dass 180 m von einem Hähnchenmaststall außerhalb der Hauptwindrichtungen nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei. Daraus folgt jedoch nicht - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls unter Berufung auf mehrere Studien dargelegt hat -, dass bei (deutlich) geringeren Abständen mit Gesundheitsbeeinträchtigungen gerechnet werden muss. In der erwähnten Umweltverträglichkeitsstudie, auf die sich auch das Verwaltungsgericht bezieht, heißt es insoweit (S. 19 ff.): Um eine umfassende Einschätzung des Risikos von Endotoxin-Konzentrationen im Abwind von Ställen abgeben zu können, fehlten Langzeitmessungen und -studien unter verschiedenen Wetterbedingungen und mit diversen Emissionsquellen. Daneben lägen bislang keine saisonalen und geographisch bezogenen Verlaufsuntersuchungen der natürlichen Endotoxin-Grundbelastung in der Außenluft vor. Unbestritten sei, dass aus Ställen Stoffe emittiert würden, die bei empfindlichen Personen Krankheiten auslösen könnten. Ebenso könnten in der Umgebung solcher Anlagen erhöhte Keimzahlen auftreten. Schwierigkeiten der umweltmedizinischen Risikoabschätzung lägen in der fehlenden Übereinstimmung zwischen entfernungsbezogenen gemessenen Immissionen und Berichten über gesundheitliche Beeinträchtigungen fernab von Tierhaltungsanlagen. Staub- und Keimgehalten unterhalb der Nachweisgrenze und weit unterhalb von Schwellenwerten für Krankheitssymptome stünden Aussagen zu Symptomen in der Bevölkerung der Umgebung von Stallanlagen gegenüber. Auch Daten zur Sensibilisierung durch kontinuierliche Exposition bzw. Anpassung seien widersprüchlich. Die bisherigen Ergebnisse von Untersuchungen reichten nicht aus, um einen eindeutigen ursächlichen Zusammenhang zwischen Tierstallemissionen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen. Allerdings könne dieser ursächliche Zusammenhang auch nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt lasse sich der wissenschaftliche Kenntnisstand dahingehend interpretieren, dass es aus den wenigen umweltmedizinischen Untersuchungen Hinweise für einen Zusammenhang zwischen der Exposition von Anwohnern gegenüber Bioaerosolen aus Abfallbehandlungsanlagen sowie Tierhaltungsbetrieben und gesundheitlichen Effekten gebe. Für Tierhaltungsbetriebe sei in einer großangelegten Studie in Niedersachsen (Niedersächsisches Landesgesundheitsamt, Atemwegserkrankungen und Allergien bei Einschulkindern in einer ländlichen Region, Teilprojekt B des Untersuchungsprogramms „Gesundheitliche Bewertung von Bioaerosolen aus der Intensivtierhaltung“, Hannover 2004) untersucht worden, ob in der Nachbarschaft von Tierställen Kinder vermehrt an Atemwegserkrankungen oder Atopien (Atopie: genetische Veranlagung zur vermehrten Bildung von Antikörpern der Gruppe IgE; mit Neigung zu Allergien und Neurodermitis) erkrankten. Insgesamt hätten sich eher geringe gesundheitliche Effekte im Zusammenhang mit der betrachteten Exposition gezeigt. Bei normal empfindlichen Kindern hätten sich keine Hinweise auf eine Risikoerhöhung gefunden. Bei Kindern mit atopisch erkrankten Eltern hätten sich jedoch zumindest Risikotendenzen gefunden, wobei hier eine wissenschaftliche Aufarbeitung fehle. Zusammenfassend hätten sich schwache Zusammenhänge von einigen Symptomen mit der Exposition ergeben. Allerdings schlössen die Autoren nicht aus, dass bei irgendeinem asthmatischen Kind in Stallnähe ein Asthmaanfall produziert werden könne, dass nicht in den Ställen selbst Konzentrationen an Bioaerosolen herrschten, die in ihrer Höhe Berufskrankheiten hervorrufen könnten, oder dass nicht auch der Zusammenhang zwischen der Geruchsbelästigung durch die Ställe und dem damit verbundenen Verlust an Lebensqualität relevant sein könnte. Insgesamt könne besonders unter Heranziehung der zu erfüllenden Kausalitätskriterien für umweltepidemiologische Studien ein ursächlicher Zusammenhang derzeit nicht bestätigt werden. Eine definierte gesundheitliche Bewertung von Bioaerosolen sei aufgrund des Fehlens von Bewertungsmaßstäben derzeit nicht möglich. Im Rahmen der Niedersächsischen Lungenstudie (2005), bei der erstmalig die Lungenfunktion und das Auftreten von Allergien bei jungen Erwachsenen im Umfeld von Tierhaltungsbetrieben in Niedersachsen erhoben worden seien, sei bei Probanden mit mehr als 12 Tierhaltungsbetrieben in der Nachbarschaft (500 m-Umkreis) neben der subjektiven Geruchsbelästigung und dem Gefühl der Lebenseinschränkung eine Einschränkung der Lungenfunktion und das Auftreten nicht erkältungsbedingter Atemgeräusche festgestellt worden. Es werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Befund der Lungenfunktionseinschränkungen weiterer wissenschaftlicher Überprüfung bedürfe. Eine solide Risikoanalyse bezüglich Keime erfordere epidemiologische Untersuchungen zum Gesundheitszustand und möglichen Zusammenhängen mit potenziellen Umweltbelastungen. Aus dem Nachweis von Schadstoffen und dem Wirkungsprofil von Gefahrstoffen (Emissionskataster) könne das Risikopotenzial für die Bevölkerung im Umfeld abgeleitet werden. Hinsichtlich der geplanten Anlage des Beigeladenen sei im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie nur eine überschlägige Expositions- oder Risikoabschätzung auf der Basis zusammengetragener Indizien möglich. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei nicht von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Bevölkerung im 500 m-Umkreis durch Keimbelastungen auszugehen.

Das Verwaltungsgericht hat diese Erkenntnisse seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ferner hervorgehoben, dass im 500 m-Umkreis „nur“ 7 weitere Anlagen/Hofstellen vorhanden seien und dass das Wohnhaus des Klägers nördlich der Hofstelle des Beigeladenen liege, so dass er angesichts der vorherrschenden Hauptwindrichtung (Südwest) sich nicht auf der Leeseite der Ställe befinde, sondern nur bei Wind aus Süd und dass der Kläger bei Winden aus Südost überhaupt nicht betroffen sei, Immissionen mithin an seinem Wohnhaus ohne meteorologische Verstärkung aufträten. Wenn das Verwaltungsgericht nach allem zu der Feststellung gelangt ist, das mangels neuerer, weitergehender wissenschaftlicher Erkenntnisse der Auffassung des Klägers, er werde durch die Massentierhaltung des Beigeladenen in seiner Gesundheit gefährdet, nicht gefolgt werden kann, so ist dies nach dem maßgeblichen Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gerichtlich nicht zu beanstanden. Mit den diese Feststellung tragenden Gründen des Urteils setzt sich der Kläger auch nicht fundiert auseinander.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenen Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betriebe der Anlage nicht entgegenstehen. Wenn sichergestellt sein muss, dass durch den Betrieb der Anlage keine Immissionen verursacht werden, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG), bedeutet das nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein muss. Ob die Immissionen geeignet sind, die genannten Beeinträchtigungen herbeizuführen, richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft. Risiken, die als solche erkannt sind, müssen mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Ob Immissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Beeinträchtigungen der genannten Art herbeizuführen, ist eine Frage, deren richtige Beantwortung besondere Fachkenntnisse auf zahlreichen Gebieten außerhalb des Rechts, insbesondere auf dem weiten Gebiet der Naturwissenschaften, erfordert. Diese Fachkenntnisse müssen in die Entscheidungen der Genehmigungsbehörden eingehen und diesen in geeigneter Weise vermittelt werden. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Eine Gefahr liegt dann vor, wenn aus einem Zustand andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse kausal hervorgehen werden. Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotenzial besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu vermindern. Der im Einwirkungsbereich einer Anlage wohnende Dritte kann eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung mittels des ihm in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten. Eine derart drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich verneint, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotenzial anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urt. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250; Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329, jew. m. w. N.). Für die hier in Rede stehenden Bioaerosole ist die Grenze zwischen drittschützender Schutzpflicht und gefahrenunabhängiger Risikovorsorge bei Ungewissheit über die Schädlichkeit von Umweltauswirkungen für die menschliche Gesundheit bisher nicht in einem Verfahren nach § 48 BImSchG festgelegt worden, das das hinzunehmende Risiko für den Einzelnen und für die Allgemeinheit aufgrund fachlichen Sachverstands, politischer Legitimation und verantwortbarer Bewertung konkretisiert. Unter Nr. 5.4.7.1 letzter Abs. TA Luft ist allerdings bestimmt, dass die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, zu prüfen sind.

10Gemessen an diesen Maßstäben greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr hier nicht ein, weil es bisher an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt fehlt. Es entspricht insoweit dem Stand auch der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass gegenwärtig zwar Erhebliches dafür spricht, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe, wie insbesondere Stäube, Mikroorganismen (z. B. Pilzsporen) und Endotoxine, ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkungsschwelle an dieses bislang nicht quantifizierbare Risiko in eine konkrete Gesundheitsgefahr für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen derzeit nicht bekannt. Es gibt weder ein allgemein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Zwar haben messtechnische Untersuchungen etwa ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter, insbesondere von Staphylokokken und Bakterien, an der in Windrichtung gelegenen (Lee-)Seite eines Legehennenstalls (ca. 300 Großvieheinheiten) gegenüber der windabgewandten (Luv-)Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Entsprechendes ist für eine Schweinemastanlage (ca. 250 Großvieheinheiten) in einer Entfernung von bis zu 350 m ermittelt worden. Daraus folgt aber nicht, dass in diesem Umkreis mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Die Immissionskonzentrationen lagen nach sachverständiger Ermittlung (Heller/Köllner, Bioaerosole im Umfeld von Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein-Westfalen -, 2007) auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden. Derzeit liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber, bei welchen Entfernungen Schadstoffe aus Tierhaltungsbetrieben größtenteils beeinträchtigend wirken könnten, nicht vor. Auch ein Konsens über zu empfehlende Mindestabstände besteht (noch) nicht. Medizinisch begründete Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole existieren zurzeit ebenfalls nicht (vgl. zum Ganzen insbesondere OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.5.2010 - 8 B 92/09 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 24.3.2011 - 22 B 10.2316 -, DVBl. 2011, 773; Senat, Beschluss vom 14.2.2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397; 1. Senat des beschl. Gerichts, Urteil vom 12.1.2011 - 1 KN 28/10 -, juris). Unter Vorsorgegesichtspunkten mag es zwar wünschenswert erscheinen, jede Erhöhung von Immissionskonzentrationen gegenüber den Hintergrundwerten zu vermeiden. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Nachbarn. Entsprechendes gilt hinsichtlich der in Nr. 5.4.7.1 TA Luft für Tierhaltungsanlagen geregelten Pflicht zur Prüfung von Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern. Hiervon ausgehend fehlt es nach dem im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand auch an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger durch das Vorhaben des Beigeladenen Belastungen ausgesetzt sein wird, die überhaupt eine Verschlechterung der bisherigen Situation darstellen würden, über eine gebietstypische Gefährdung hinauszugehen könnten und zu einer konkreten Beeinträchtigung führen würden. Da angenommen werden kann, dass die Übertragungswege bei den luftgetragenen Schadstoffen nicht wesentlich anders verlaufen als bei Geruchsstoffimmissionen, kann - was die Häufigkeit der Belastung angeht - insoweit eine Orientierung an den Ergebnissen der Geruchsimmissionsprognose vorgenommen werden. Diese gelangt - wie dargelegt - zu einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit am Wohnhaus des Klägers von (nur noch) 15 % der Jahresstunden. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass sich auch die Belastung mit Luftschadstoffen vermindern wird und insoweit noch in einem für den ländlichen Raum typischen Rahmen bewegt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.5.2010, a. a. O.).

In derartigen komplexen durch Unsicherheiten geprägten Lagen, in denen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, verlangt - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen. Eine eigenständige Risikobewertung auf der Grundlage eigener ergänzender Sachverhaltsermittlungen musste sich dem Verwaltungsgericht mithin in dieser Situation nicht aufdrängen. Insoweit boten auch im Genehmigungsverfahren vorgelegte oder ergänzend eingeholte/angeforderte sachverständige Stellungnahmen keinen konkreten Anlass zu weitergehenden Sachverhaltsfeststellungen. Eine Beweiserhebung zu diesem Thema hatte der Kläger auch nicht beantragt. Eine gerichtliche Beweiserhebung anlässlich eines konkreten Streitfalles könnte die gebotene Gesamteinschätzung des komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht leisten. Der insoweit anzustrebende Erkenntnisfortschritt hängt von den Ergebnissen weiterer wissenschaftlicher Studien ab, die von den Gerichten nicht in Auftrag gegeben werden können. Eine eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte wäre erst dann möglich und erfolgversprechend, wenn die Forschung soweit fortgeschritten ist, dass sich die zu beurteilende Problematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können (vgl. aus verfassungsrechtlicher Sicht auch BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; dazu bestätigend EGMR, Entscheidung vom 3.7.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805). Solche gesicherten Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht stehen aber - wie ausgeführt - für die hier in Rede stehende Problematik derzeit nicht zur Verfügung.

2. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Nichts anderes würde gelten, wenn man zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht mehr als das Vorliegen (bloß) überdurchschnittlicher Schwierigkeiten verlangen würde (vgl. dazu Posser/Wolff-Roth, VwGO, § 124 Rdnr. 43). Derartige Schwierigkeiten ergeben sich nicht - wie der Kläger meint - aus der Kumulierung einer Reihe von Immissionsquellen sowie der extremen Nähe seiner Wohnsituation zu den überwiegenden Immissionsquellen. Wie dem Vorstehenden unter 1. zu entnehmen ist, verweist das Vorbringen des Klägers insoweit nicht auf besondere Schwierigkeiten, die sich in einem Berufungsverfahren stellen würden. Auch hinsichtlich der Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag keine Gesichtspunkte auf, die sich als überdurchschnittlich schwierig erweisen würden. Vielmehr sind die örtlichen Besonderheiten in die geruchstechnische Beurteilung, die das Verwaltungsgericht gewürdigt und als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet hat, eingeflossen. Es fehlt insoweit auch nicht an einer gefestigten Rechtsprechung zu der Frage, wie Geruchsbelastungen im Nahbereich zu ermitteln und Geruchswahrnehmungshäufigkeiten in der hier festgestellten Größenordnung zu bewerten sind (vgl. dazu auch der zwischen den Beteiligten ergangene Beschluss des Senats vom 3.2.2010 - 12 LA 41/09 -).