Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.02.2011 - 4 PA 205/10
Fundstelle
openJur 2012, 51518
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover Einzelrichterin der 3. Kammer vom 9. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde des Klägers mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist, weil der Beklagte aufgrund des im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2010 getroffenen Kostenentscheidung verpflichtet ist, die Kosten des Verfahrens, mithin auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers, zu tragen. Insbesondere bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die nach § 166 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 2 ZPO eingeschränkte Aufrechnungsmöglichkeit des Prozessgegners bei einer Beitreibung der Rechtsanwaltskosten durch den im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt hier für den Kläger vorteilhaft auswirkt (vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 10.12.2002 24 C 02.2809 ). Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 4 ZPO abzulehnen gewesen ist. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 6. Juli 2010, mit dem es auf der Grundlage der (unvollständigen und teilweise unzutreffenden) Angaben des Klägers vom 29. Mai 2010 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt hatte, gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 3 ZPO aufgehoben hat.

Nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Dieses ist hier auch unter Berücksichtigung der (korrigierten) Angaben des Klägers in der mit der Beschwerde eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24. Juli 2010 der Fall. Auf der Grundlage dieser Angaben hat der Kläger gemäß § 115 Abs. 1 ZPO ein monatliches Einkommen von (mindestens) 888,72 EUR einzusetzen, so dass er nach der Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von (jedenfalls) 438,72 EUR aufzubringen hätte. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht für das Klageverfahren angenommenen Gegenstandswertes von 4.180,EUR (monatlicher Kostenbeitrag von 380,EUR x 11) und einer daraus folgenden Gebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG in Höhe von 273,EUR betragen die (voraussichtlichen) Anwaltsgebühren vorbehaltlich des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG für die außergerichtliche Tätigkeit (1,3fache Geschäftsgebühr in Höhe von 354,90 Euro zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,) und die gerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers (1,3fache Verfahrensgebühr in Höhe von 354,90 EUR zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,EUR) unter Berücksichtigung der gemäß § 15 a Abs. 1 RVG i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG vorzunehmenden Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ca. 700,EUR (inkl. Umsatzsteuer). Gerichtsgebühren für das nach § 188 VwGO gerichtskostenfreie Klageverfahren fallen nicht an. Damit übersteigen die Kosten der Prozessführung selbst unter Berücksichtigung eventueller außergerichtlicher Kosten des Beklagten vier Monatsraten zu je 438,72 EUR nicht, so dass gemäß § 115 Abs. 4 ZPO dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.

Die Höhe des vom Kläger gemäß § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzenden Einkommens ist auf der Grundlage der vom Kläger in der Erklärung vom 24. Juli 2010 gemachten Angaben wie folgt zu ermitteln:

Der Kläger erhält ausweislich der von ihm eingereichten Belege ein monatliches Netto-Einkommen von insgesamt 2.353,62 EUR.

Von dem Netto-Einkommen sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO die in § 82 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB XII bezeichneten Beträge abzuziehen. Abzugsfähig sind danach u.a. nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII gesetzlich vorgeschriebene oder nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen sowie nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

7Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind u.a. berufsbedingte Fahrtkosten. Derartige Aufwendungen hat der Kläger geltend gemacht und hierbei für die Fahrten zum Arbeitsplatz eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer zugrunde gelegt. Bei dieser pauschalierten Berechnung ergeben sich wie vom Kläger angegeben Fahrtkosten in Höhe von 286,EUR monatlich (2 x 26 km x 0,30 EUR x 220 Arbeitstage/12 Monate). Bei dieser Berechnung hat sich der Kläger offensichtlich an unterhaltsrechtlichen Leitlinien verschiedener Oberlandesgerichte orientiert, nach denen zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommens in Anlehnung an § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG die Kosten einer Pkw-Benutzung für Fahrten zum Arbeitsplatz mit einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR bzw. für längere Fahrten mit 0,20 EUR für jeden gefahrenen Kilometer in Abzug zu bringen sind (vgl. zum Beispiel Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg; ferner Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts). Ermittelt man wie vom Kläger geltend gemacht die Fahrtkosten anhand der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR bzw. 0,20 EUR für jeden gefahrenen Kilometer, sind damit regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand abgegolten (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2006 XII ZR 157/03 , NJW 2006, 2182; ferner OLG Celle, Beschl. v. 9.7.2009 12 WF 132/09 , FamRZ 2010, 54). Dieses wird hinsichtlich der Anschaffungskosten in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte zum Teil vgl. z.B. die vorgenannten Leitlinien auch ausdrücklich klargestellt. Die Anwendung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien zur Bemessung der abzugsfähigen Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen würde daher vorliegend dazu führen, dass die weiteren, vom Kläger ebenfalls geltend gemachten monatlichen Aufwendungen für die Kfz-Versicherung (47,79 EUR), die Kfz-Steuer (5,83 EUR) und die Leasingrate (240,99 EUR) neben Fahrtkosten in Höhe von 286,EUR monatlich nicht zusätzlich berücksichtigt werden können. Insgesamt verbliebe es dann bei Pkw-bedingten Aufwendungen in Höhe von 286,EUR monatlich.

8Allerdings sind nach Auffassung des Senats die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen berufsbedingten Fahrtaufwendungen hier nicht nach unterhaltsrechtlichen Leitlinien, sondern anhand der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022) zu ermitteln. Der Senat hat bereits entschieden, dass in den Fällen, in denen auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff des § 76 BSHG bzw. für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2005 des § 82 SGB XII zurückzugreifen ist, bei der Ermittlung des Einkommens bzw. der Bemessung der Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 10.2.2010 4 LA 261/09 , NVwZRR 2010, 613). Auch wenn § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO allein auf § 82 Abs. 2 SGB XII und nicht auch auf die auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 SGB XII erlassene Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII verweist, besteht kein Grund, die in dieser Verordnung enthaltenen inhaltlichen Konkretisierungen zur Bemessung der Abzugsbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII nicht heranzuziehen, zumal diese einen sachgerechten Ansatzpunkt für die Ermittlung der Abzugsbeträge im Rahmen der Bestimmung des für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Einkommens bilden. Dies bestätigen die Gesetzesmaterialien zum Prozesskostenhilfeänderungsgesetz vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954), in denen ausgeführt ist, dass eine auf Grundlage des § 76 Abs. 3 BSHG (nunmehr § 96 Abs. 1 SGB XII) erlassene Rechtsverordnung einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Abzugsbetrags ergibt (vgl. BTDrs. 12/6963, S. 12). Da sich die Bestimmungen der Prozesskostenhilfe wie die Verweisungen in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO zeigen auch im Übrigen weitgehend an den Regelungen des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches orientieren, ist es sachgerecht, zur Bestimmung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens ebenso wie bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Einkommens auf die die Abzugsbeträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII konkretisierende o. g. Rechtsverordnung zurückzugreifen (so auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.1.2009 2 UF 102/08 , NJWRR 2009, 1233; ferner LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.9.2009 4 Ta 7/09 , jeweils m.w.N.). Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berechnung der abzugsfähigen Fahrtkosten bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe damit unterscheidet von der Ermittlung der abzugsfähigen Fahrtkosten bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme nach den §§ 91 ff. SGB VIII, bei denen der Senat steuerrechtliche Maßstäbe (Pauschale von 0,30 EUR für den Entfernungskilometer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) zugrunde legt (vgl. Senatsbeschl. v. 20.1.2009 4 ME 3/09 ; zuletzt Senatsbeschl. v. 27.4.2010 4 PA 84/10 ).

Danach ergeben sich abzugsfähige berufsbedingte Fahrtkosten in folgender Höhe: Nach § 3 Abs. 6 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII wird, wenn für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, ein Betrag in Höhe der Kosten der tariflich günstigsten Zeitkarte abgesetzt, wenn bei Nichtvorhandensein eines Kraftfahrzeuges die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels notwendig wäre. Der Kläger nutzt sein Fahrzeug für Fahrten von seiner Wohnung in B. nach C.. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für vorgenannte Fahrtstrecke im sog. Großbereich Hamburg des Hamburger Verkehrsverbundes kostet ausweislich der im Internet veröffentlichten Tarife ca. 90,EUR monatlich. Nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sind bei Benutzung eines Kraftwagens 5,20 EUR für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 Kilometer, abzusetzen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung eines Kraftfahrzeuges notwendig ist. Dass diese Voraussetzungen im Fall des Klägers für Fahrten im sog. Großbereich Hamburg vorliegen, ist nicht ersichtlich. Die berufsbedingten Fahrtkosten wären daher grundsätzlich mit ca. 90,EUR monatlich zu bemessen. Geht man aber trotz der fehlenden erforderlichen Darlegung durch den Kläger diesbezüglich zu seinen Gunsten davon aus, dass er auf die Benutzung seines Kraftfahrzeuges für die Fahrten zur Arbeitsstätte angewiesen ist, ergibt sich ein absetzungsfähiger Betrag von 135,20 EUR (5,20 EUR x 26 km). Diese Pauschale deckt jedenfalls die Betriebskosten einschließlich Steuern ab (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.1.2009, a.a.O.; ebenso LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.9.2009, a.a.O.), so dass eine gesonderte Berücksichtigung der Kfz-Steuer ausscheidet. Bei der für den Kläger günstigsten Betrachtungsweise wären daher berufsbedingte Fahrtkosten maximal in Höhe von 135,20 EUR absetzbar.

10Ob mit der vorgenannten Pauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ebenso wie im Fall der Berücksichtigung einer Fahrtkostenpauschale nach unterhaltsrechtlichen Leitlinien ebenfalls alle weiteren Pkw-bedingten Aufwendungen mit abgegolten sind (so OVG Brandenburg, Urt. v. 27.11.2003 4 A 220/03 , ZFSH/SGB 2004, 238; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.6.2000 22 A 207/99 , FEVS 52, 167), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man annimmt, dass die Pauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII nur die reinen Betriebskosten einschließlich Steuer abdeckt und Beiträge zur Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung im Rahmen der Angemessenheit gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII gesondert absetzbar sind (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.1.2009, a.a.O.; ebenso LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.9.2009, a.a.O.; vgl. ferner die zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ergangene ältere Entscheidung des Senats vom 29.11.1989 4 A 205/88 , FEVS 42, 104), folgen daraus hier keine weiteren Abzugsmöglichkeiten von dem Einkommen des Klägers, die sich auf die Berechnung des von ihm einzusetzenden Einkommens und damit zugleich auf die von ihm zu erbringende Rate im Hinblick auf § 115 Abs. 4 ZPO im Ergebnis günstig auswirken. Denn es ist zu berücksichtigen, dass Beiträge für eine Kfz-Versicherung dem Grunde nach im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nur dann angemessen sind, wenn ein Fahrzeug zu einem (sozialhilferechtlich) anerkennenswerten Zweck gehalten wird (vgl. dazu die vorgenannte Entscheidung des Senats vom 29.11.1989 4 A 205/88 ). Dieses ist hier wie bereits dargelegt nicht ersichtlich, da aus den vom Kläger gemachten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht hervorgeht, dass er aus beruflichen oder sonstigen Gründen (z.B. gesundheitsbedingt) auf das Vorhalten eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Darüber hinaus sind die Versicherungsbeiträge für sein Fahrzeug auch der Höhe nach nicht angemessen. Der Kläger hat ein Kraftfahrzeug der Marke BMW 116 i Limousine versichert. Das Halten eines solchen Fahrzeugs entspricht nach den finanziellen Verhältnissen des Klägers jedoch nicht einer wirtschaftlichen Lebensführung. Sofern der Kläger aus von ihm nicht dargelegten und auch sonst nicht ersichtlichen Gründen auf die Nutzung eines PKW angewiesen sein sollte, wären daher allenfalls Versicherungsbeträge für ein seinen finanziellen Verhältnissen entsprechendes Fahrzeug absetzbar, die sich nach Einschätzung des Senats auf höchstens 30,monatlich belaufen dürften.

Abzugsfähig in voller Höhe sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII die vom Kläger geltend gemachten Beiträge für die private Kranken-Zusatzversicherung bei der D. Versicherung in Höhe von 27,89 monatlich, da diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angemessen sind.

Ferner abzugsfähig sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII die vom Kläger dargelegten Zahlungsverpflichtungen wegen der Aufnahme eines Kredits bei der S Bank in Höhe von 41,81 EUR monatlich. Gemäß § 3 Abs. 5 VO kann als Aufwendungen für Arbeitsmittel ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Aus den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten geht hervor, dass der Kredit bei der S Bank zur Finanzierung eines Notebooks aufgenommen worden ist, das für berufliche Zwecke benötigt wird. Der Nachweis höherer berufsbedingter Aufwendungen für Arbeitsmittel kann damit zu Gunsten des Klägers als geführt angesehen werden.

Von dem Einkommen des Klägers sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) und Nr. 2 a) ZPO i.V.m. der Bekanntmachung der Prozesskostenhilfesätze vom 10. Juni 2010 (BGBl.

I. 795) ferner Beträge in Höhe von 180,EUR und 395,EUR abzusetzen. Ein Betrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO für geleisteten Unterhalt ist nicht abzusetzen, da der Kläger in seiner Erklärung vom 24. Juli 2010 nicht angegeben hat, Unterhaltszahlungen oder vergleichbare Zahlungen zu leisten.

Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind ferner die vom Kläger geltend gemachten Unterkunftskosten in Höhe von 505,EUR abzuziehen.

16Schließlich sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO weitere Beträge abzugsfähig, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Der Kläger hat geltend gemacht, Leasingraten in Höhe von 240,99 EUR monatlich zu leisten. Unabhängig von der Frage, ob die Finanzierungskosten für einen PKW neben der Anerkennung einer Fahrtkostenpauschale auf der Grundlage des § 3 Nr. 6 Nr. 2 a) der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII überhaupt noch in Betracht kommt, müssen die geltend gemachten Finanzierungskosten angemessen sein. Hierfür ist von Bedeutung, ob die Belastungen in einem vernünftigen Zusammenhang mit der Lebensführung der Person stehen, mithin notwendig, entbehrlich oder überflüssig sind, und ob das Verhältnis der Zahlungsverpflichtung zur Höhe des Einkommens angemessen ist. Auf Grundlage der Angaben des Klägers ist jedoch wie bereits dargelegt nicht ersichtlich, dass er überhaupt auf das Unterhalten eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Jedenfalls fehlt es an der Angemessenheit der Höhe der hier geltend gemachten Aufwendungen für einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug der Marke BMW 116i Limousine. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass ein Kraftfahrzeug, sofern der Kläger auf eines angewiesen sein sollte, zu günstigeren Konditionen als hier geltend gemacht geleast werden kann. Im Falle der Erforderlichkeit eines Kraftfahrzeugs könnten daher allenfalls Finanzierungskosten in Höhe von 150,EUR als noch angemessen angesehen werden.

17Auch die weiteren vom Kläger in der Erklärung vom 24. Juli 2010 aufgeführten Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 657,68 EUR monatlich können nicht als besondere Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden. Schuldverpflichtungen sind abzugsfähig, wenn die ihnen zugrunde liegende Kreditaufnahme vor Prozessbeginn erfolgt oder die Darlehensschulden zur Finanzierung wichtiger Anschaffungen gedient haben und die Höhe der Zins- und Tilgungsraten angemessen ist. Angaben zu Schuldgrund und Höhe hat der Kläger in seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gemacht. Nach seinen Angaben gegenüber dem Beklagten im Verwaltungsverfahren hat der Kläger den Kredit bei der D Bank in Höhe von 50.620,28 EUR zum Zweck der Umschuldung aufgenommen. Von diesem Kredit seien danach u.a. zwei PKW, für den Kläger und seine ehemalige Ehefrau, finanziert worden. Damit ist jedoch nicht dargetan, aus welchen Gründen die Finanzierung von zwei Kraftfahrzeugen dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme angemessen gewesen ist. Die Finanzierung eines Fahrzeugs, das aus beruflichen oder sonstigen Gründen erforderlich ist, kann zwar angemessen sein, die Erforderlichkeit eines Kraftfahrzeugs ist jedoch wie oben ausgeführt nicht dargelegt. Im Übrigen ist selbst in dem Fall, dass der Erwerb eines Kraftfahrzeugs seinerzeit erforderlich gewesen sein sollte, nicht ersichtlich, dass der aufgenommene Kredit der Höhe nach auch angemessen war. Ergänzend kommt hier hinzu, dass Angaben dazu fehlen, aus welchen Gründen im Jahr 2005 die Finanzierung eines Kraftfahrzeugs erfolgt ist, und der Kläger bereits im Jahr 2009 ein anderes Fahrzeug geleast hat. Im Übrigen fehlt es auch an nachvollziehbaren näheren Angaben zu Art und Höhe der weiteren Verbindlichkeiten, die mit dem bei der Deutschen Bank aufgenommenen Kredit abgelöst worden sind. Die vom Kläger geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten können daher nicht als angemessene Schuldverpflichtung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO anerkannt werden.

Auf der Grundlage der Angaben des Klägers in der Erklärung vom 24. Juli 2010 berechnet sich das vom Kläger einzusetzende Einkommen im für ihn günstigsten Fall daher wie folgt:

Einkommen (netto) gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO:2.353,62 EURAbzusetzende Beträge:                - nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO                - Berufsbedingte Fahrtkosten (höchstens)135,20 EUR        - Kfz-Versicherung (höchstens)30,00 EUR        - Private-Krankenzusatzversicherung27,89 EUR        - Aufwendungen Arbeitsmittel41,81 EUR        - nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO180,- EUR        - nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO395,- EUR        - nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO505,- EUR        - nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO                - Finanzierungskosten PKW (höchstens)150,- EUR        Einzusetzendes Einkommen:888,72 EUR        Bei dem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 888,72 EUR ergibt sich nach § 115 Abs. 2 ZPO eine vom Kläger aufzubringende monatliche Rate in Höhe von 438,72 EUR. Die (voraussichtlichen) Kosten der Prozessführung übersteigen vier Monatsraten nicht, so dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Bewilligungsbeschluss vom 6. Juli 2010 aufgehoben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).