Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21.12.2010 - 12 KN 71/08
Fundstelle
openJur 2012, 51306
  • Rkr:
Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der vom Rat der Antragsgegnerin am 20. März 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 234 Teilfläche 5 "Windenergieanlagen H. " für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 234 Teilfläche 5 "Windenergieanlagen H. " der Antragsgegnerin im Ganzen, hilfsweise nur gegen die darin vorgesehene Beschränkung der maximal zulässigen Anzahl an Windkraftanlagenstandorten auf zwei sowie der Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf 140 m (einschließlich Rotorradius) und des maximal zulässigen Rotorradius auf 40 m.

Die Antragstellerin interessierte sich bereits 2000 für den Betrieb von Windenergieanlagen auf dem streitgegenständlichen Gebiet und beauftragte dafür die K. GmbH & Co KG (im Folgenden: K.). Letztere führte seit Ende 2000 Gespräche mit der Antragsgegnerin über die Realisierbarkeit des Vorhabens und legte im Februar 2002 zwei Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 100 m im streitgegenständlichen Bereich vor. Dabei wurde bei den Berechnungen einmal eine Realisierung von zwei, im anderen Fall von drei Windenergieanlagen an diesem Standort zu Grunde gelegt und geltend gemacht, die Ergebnisse würden belegen, dass nur die Variante mit drei Windenergieanlagen wirtschaftlich realisierbar sei.

Im August 2002 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf Antrag eine Baugenehmigung für zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 77 m. Diese Anlagen wurden im Jahr 2003 errichtet.

Der Rat der Antragsgegnerin hatte bereits 1999 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 234 beschlossen. Im April 2003 wurde der Planentwurf für die Teilfläche 5 "Windenergieanlagen H. ", der die Begrenzung der Standorte auf zwei sowie der Anlagen auf 100 m-Nabenhöhe und 140 m-Gesamthöhe beinhaltete, im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgelegt und zugleich die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Daraufhin erhob die von der Antragsgegnerin mit der Entwicklung des Windparks beauftragte Ingenieurgesellschaft K. den Einwand, die Begrenzung auf zwei Standorte verstoße gegen das Gebot, Vorrangflächen für Windenergie in größtmöglichem Umfang zu nutzen. Auf der Vorrangfläche sei ein dritter Standort ohne schädigende Auswirkungen möglich. Im Rahmen der sich im April 2004 anschließenden öffentlichen Auslegung des Plans äußerte sich weder die K. noch die Antragstellerin. Weil die Planunterlage später noch um die Begrenzung des Rotorradius der Windenergieanlagen auf maximal 40 m ergänzt wurde, legte die Antragsgegnerin den Planentwurf im Februar 2005 erneut aus, wies aber zugleich darauf hin, dass Anregungen nur noch hinsichtlich der Festsetzungen zum Rotorradius vorgebracht werden könnten. Die Antragstellerin erhob daraufhin mit Schreiben vom 4. März 2005 "gegen den Bebauungsplan Nr. 234 Teilfläche 5 Einspruch". Zur Begründung machte sie geltend, sie werde durch die Begrenzungen in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit behindert. Sie betreibe seit August 2003 innerhalb der Grenzen des geplanten Bebauungsplans zwei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotorradius von 38,5 m. Diese Anlagen würden derzeit im Markt durch Nachfolgeversionen mit einem Rotordurchmesser von mehr als 80 m abgelöst. Es stehe daher zu befürchten, dass bei einer eventuellen Havarie 10 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlagen eine Ersetzung durch Anlagen mit identischen Abmessungen nicht möglich sei und ihr durch die Begrenzungen damit die Geschäftsgrundlage ihres Betriebes entzogen werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tilgung der Kredite erst nach 15 Jahren erfolgen werde und die prognostizierte Betriebsdauer der Anlage 20 Jahre betrage. Die von der Antragsgegnerin zur Begründung der Größenbegrenzungen der Anlagen angeführten landschaftsästhetischen Gründe überzeugten nicht. Es sei nämlich völlig unklar, worin die Besonderheiten des vorliegend angeblich besonders schützenwerten Landschaftsbildes lägen. Anders als die Antragsgegnerin meine, ließen sich die Begrenzungen auch aus dem für den "Windpark L. II" erstellten landschaftsästhetischen Gutachten nicht herleiten. Dieses plädiere im Gegenteil gerade für wenige große Anlagen (Nabenhöhe 100 m) statt einer Vielzahl kleinerer. Auch die Begrenzung der Standorte auf zwei überzeuge nicht. Das für den "Windpark L. II" erstellte Gutachten, aus dem die Antragsgegnerin ein Flächenverhältnis von 11 ha pro Anlage hergeleitet und deshalb nur zwei statt drei Standorte vorgesehen habe, sei auf das vorliegende Gebiet nicht übertragbar. Ein Flächenbedarf von 11 ha Grundfläche pro Windkraftanlage sei willkürlich aus den Besonderheiten des Windparks L. II und dem dort vorhandenen, sehr ungünstigen Zuschnitt der Flächen hergeleitet worden, so dass aus ihm keine Aussagekraft für die Frage, wie viele Windkraftanlagen eine Fläche ertragen könne, entnommen werden könne. Der in der Planbegründung einer dritten Anlage entgegengehaltene Aspekt des Naturschutzes sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht erläutert werde, warum das Gebiet "M.berg" avifaunistisch besonders wertvoll sein solle. Zudem werde nicht klar, welche Aspekte des Naturschutzes für die geplante Begrenzung von Bedeutung sein sollten und ob bzw. inwieweit die Errichtung einer dritten Anlage negative Auswirkungen auf dieses Schutzgut haben könnte. Abschließend wurde gebeten, von der - als willkürlich und rechtswidrig erachteten - Begrenzung der zulässigen Nabenhöhe, des Rotorradius sowie der Gesamthöhe aus den genannten Gründen abzusehen.

In seiner Sitzung vom 20. März 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen - auch die der K. und der Antragstellerin - sowie den Bebauungsplan Nr. 234, Teilfläche 5. Im Amtsblatt des Landkreises Uelzen vom 13. April 2006 wurde der Plan bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 234, Teilfläche 5 setzt u. a. ein "Sondergebiet Windenergie mit Angabe der Teilfläche überlagernd der Fläche für Landwirtschaft" fest mit insgesamt zwei Standorten für jeweils eine Windenergieanlage. Er enthält daneben unter "III. Textliche Festsetzungen", darunter:

"1. Die Nabenhöhe der gemäß I. 2.1 festgesetzten Windenergieanlagen wird, bezogen auf die gewachsene Geländeoberfläche, auf maximal 100 m, der Rotorradius auf maximal 40 m und die Gesamthöhe (inklusive Rotorradius) auf maximal 140 m begrenzt. Windenergieanlagen sind nur an den festgesetzten Standorten zulässig."

Unter "IV." findet sich eine "Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung".

Das mit dem angefochtenen Bebauungsplan neben weiteren Flächen u. a. festgesetzte "Sondergebiet Windenergie mit Angabe der Teilfläche überlagernd der Fläche für Landwirtschaft" entspricht in seinen Abmessungen dem schon 1998 im Flächennutzungsplan als Sondergebiet für die Windenergienutzung Teilfläche Nr. 5 festgesetzten Gebiet, welches in den derzeit noch geltenden Flächennutzungsplan 2000 unverändert übernommen worden wurde.

Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Uelzen vom 13. Dezember 2000 (RROP), bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises am 20. März 2001, sieht in seiner zeichnerischen Darstellung Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung, darunter auch das hier streitgegenständliche Gebiet vor. In dem Text des Raumordnungsprogramms wird in der beschreibende Darstellung unter dem Punkt "D 3.5. Energie" Unterpunkt 05 auf die zeichnerische Darstellung verwiesen. Zugleich wird festgelegt, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen nur innerhalb der Vorrangstandorte zulässig sind und auch bei Einzelanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 50 m eine Raumbedeutsamkeit vermutet wird. Ferner wird bestimmt, dass die Nabenhöhe der Windenergieanlagen 100 m über Grund nicht überschreiten darf. In den Erläuterungen unter "E 3.5 Energie" verweist das RROP auf den dieser Begrenzung der Nabenhöhe zugrundeliegenden Satzungsbeschlusses des Kreistages vom 13. Dezember 2000. Daneben ist in den Erläuterungen eine Tabelle enthalten, die für die Antragsgegnerin sechs bzw. - wenn man L. II (West) und (Süd) zusammenzählt - fünf Vorrangstandorte für Windenergie (einer zusammen mit der Gemeinde N.) mit einer Gesamtgröße von ca. 280 ha aufführt. Summiert man die in der Spalte "mögliche Anzahl der Anlagen" für die einzelnen Vorranggebiete im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin enthaltenen Zahlen ergeben sich 29 möglichen Anlagen mit einer "möglichen Nennleistung" von 42,5 MW (32 Anlagen abzüglich der 3 im Windpark L. II auf dem Gemeindegebiet N. gelegenen 1,5 MW-Anlagen). Der Windpark H. ist dabei mit einer Größe von 11,7 ha und zwei möglichen 1,5 MW-Anlagen berücksichtigt.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 10. März 2008 gestellten Normenkontrollantrag gegen die Beschränkung der Anzahl der zulässigen Anlagen sowie gegen die Einschränkungen in Bezug auf die Gesamthöhe und den Rotorradius. Sie führt aus: Der Plan leide an formellen Fehlern. Der Bebauungsplan sei mit seiner Begründung im März 2006 beschlossen worden, die Ausfertigung des Planes trage jedoch das Datum Januar 2005 und die Ausfertigung der Begründung das Datum Februar 2005. Außerdem fehle es hinsichtlich der Begrenzung der zulässigen Gesamthöhe und des Rotorradius bereits an dem städtebaulichen Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Gesichtspunkte seien hinsichtlich der maximalen Gesamthöhe und des Rotorradius bereits durch die seine Grundlage bildende Flächennutzungs- und Raumordnungsplanung vorentschieden. Der regionale Raumordnungsplan, der ausdrücklich der örtlichen Bauleitplanung einen Regelungsbereich nur hinsichtlich kleiner und damit nicht raumbedeutsamer Anlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 50 m überlasse, habe die streitige Fläche ausdrücklich als Vorrangstandort vorgesehen und nur die maximal zulässige Nabenhöhe (100 m) geregelt. Auf eine ursprünglich vorgesehene Festlegung der Gesamthöhe oder auch des Rotorradius habe der Plangeber dagegen bewusst verzichtet, um gerade Rotorradien bis zur Grenze des technisch Machbaren zu ermöglichen. Dieses für die örtliche Bauleitplanung zwingende Ziel der Raumordnung habe die Antragsgegnerin mit ihrer zusätzlichen Begrenzung auch der Gesamthöhe und des Rotorradius nicht beachtet, sondern negiert. Dadurch werde die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Vorrangstandortes verhindert. Die sich aus dem Zusammenspiel der Nabenhöhe mit dem Rotorradius ergebende Gesamthöhe der Anlagen sei hinsichtlich der Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Umwelt auch nicht ausschlaggebend. Der Unterschied zwischen einem Rotordurchmesser bis 40 m und den derzeit gängigen Rotoren mit einem Radius von 50 m werde vom Betrachter nicht bewusst wahrgenommen. Zudem bestehe für die Betreiber das Bedürfnis, die bestehenden Anlagen angesichts des technischen Fortschritts nach einem Turnus von ca. 10 bis maximal 15 Jahren gegen neue größere und leistungsfähigere Windenergieanlagen auszutauschen. Dementsprechend komme für die beiden bereits errichteten Anlagen ein derartiges Repowering im Zeitraum 2013 bis maximal 2018 in Betracht, welches durch den angegriffenen Bebauungsplan verhindert werde. Die Anlagen könnten im Falle einer Havarie oder eines Totalverlustes schon jetzt nur durch Anlagen mit einem größeren Rotordurchmesser ersetzt werden, weil die kleineren Anlagen im Jahr 2007 wegen Unwirtschaftlichkeit aus der Produktion genommen worden seien. Marktgängig seien nur noch Anlagen mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser zwischen 82 m und 100 m. Die heutige Errichtung einer Anlage mit einem Rotordurchmesser von weniger als 80 m sei auch wirtschaftlich unmöglich. Ein von finanzierenden Banken geforderter "spezifischer Preis" von 0,65 EUR/kWh oder darunter sei nämlich nur bei Anlagen mit einem Rotordurchmesser über 80 m zu erreichen.

Zum Beleg legte die Antragsgegnerin als Anlage 6 zu ihrer Antragsschrift einen Wirtschaftlichkeitsvergleich verschiedener Anlagen für den Windpark H. vom 16. Oktober 2006 vor. Zudem führt sie aus, die Festlegung einer Maximalhöhe für Windkraftanlagen sei im Hinblick auf ihre gesetzliche Privilegierung nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes zulässig. Voraussetzung dafür sei, dass die betroffene Umgebung wegen ihrer Einzigartigkeit und Schönheit besonders schutzwürdig sei. Daran fehle es aber im vorliegenden Fall erkennbar u. a. auch wegen der erheblichen Vorbelastung mit Windenergieanlagen. Die im Bebauungsplan für die Höhenbegrenzung auf 140 m und die Festlegung eines maximalen Radius von 40 m angeführte Begründung überzeuge nicht. Die Bezugnahme auf das für den Windpark L. II erstellte landschaftsästhetische Gutachten trage schon deshalb nicht, weil das Plangebiet, in dem allenfalls drei Anlagen errichtet werden könnten, schon hinsichtlich der Anlagenanzahl in keiner Form mit dem sehr viel größeren Windpark L. II vergleichbar sei. Zudem liege der Windpark L. II auf einer Kuppe (50 bis 70 m über NN), das streitgegenständliche Plangebiet dagegen in einer Senke (35 bis 60 m über NN). Das Gebiet des Windparks H. sei auch - anders als der in einer Agrarsteppe gelegene Windpark L. II - durch weiträumige Waldgebiete und Aushübe des Elbe-Seiten-Kanals begrenzt. Die durch den Bebauungsplan vorgesehene Beschränkung auf zwei Standorte für Windkraftanlagen sei willkürlich erfolgt. Bereits vor dem Aufstellungsbeschluss des Rates habe ein Beschluss existiert, wonach im Stadtgebiet der Antragsgegnerin maximal 26 Windkraftanlagen zugelassen werden sollten. Um diese Vorgabe herum sei dann, nachdem die 26 Anlagen auf Vorrangstandorte verteilt worden seien, für jeden Bebauungsplan versucht worden, Begründungen zu "basteln". Die seitens der Antragsgegnerin genannte Flächenverhältniszahl von 11 ha, die aus dem Landschaftsbildgutachten für den Windpark L. II abgeleitet worden sei, sei völlig aus der Luft gegriffen. Keinesfalls könne dieser Wert generalisierend und unabhängig vom konkreten Standort bzw. vom konkreten Plangebiet unter landschaftsästhetischen Gesichtspunkten eine maximal zulässige Anzahl von Windkraftanlagen pro Hektar bestimmen. Vielmehr sei der Flächenverbrauch in Windparkstandorten maßgeblich von den technischen und sicherheitsrelevanten Vorgaben der einzuhaltenden Mindestabstände der Anlagen untereinander bestimmt. Auch das gegen eine dritte Anlage seitens der Antragsgegnerin angeführte Argument, bei mehr als zwei Anlagen entstehe der störende Eindruck einer Barriere am Horizont, überzeuge nicht. Dieser Einwand berücksichtige die geplante geometrische Anordnung der dritten Anlage nicht, bei der ein nahezu gleichschenkliges Dreieck entstehen werde, so dass bei dem Blick auf die Windenergieanlagen aus jeder Richtung eine Anlage durch eine der beiden anderen verdeckt würde. Im Ergebnis könnten daher immer nur zwei Windkraftanlagen bewusst wahrgenommen werden. Der von der Antragsgegnerin angeführte Schutz des angeblich avifaunistisch wertvollen Bereiches des "M.bergs" werde lediglich pauschal behauptet. Der avifaunistische Bericht in der Begründung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan zeige jedoch, dass für die Avifauna gerade keine nennenswerte Beeinträchtigung vorliege. Durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen könnten eventuelle Beeinträchtigungen zudem kompensiert werden, zumal die dritte Windkraftanlage weiter westlich und noch weiter vom M.berg entfernt liegen würde als die beiden vorhandenen Anlagen. Insgesamt sei zudem der Belang, dass die Förderung erneuerbarer Energien dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlage im Sinne der Staatszielbestimmung des Artikel 20a GG diene, bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 234 Teilfläche 5 "Windenergieanlagen H. " der Antragsgegnerin vom 20. März 2006 für unwirksam zu erklären,

hilfsweise den Bebauungsplan Nr. 234 Teilfläche 5 "Windenergieanlage H. " der Antragsgegnerin vom 20. März 2006 für unwirksam zu erklären, soweit die maximal zulässige Anzahl an Windkraftanlagenstandorten im Sondernutzungsgebiet Windenergie auf zwei Anlagen und die Gesamthöhe der Windkraftanlagen auf 140 m (inklusive Rotorradius) bzw. der maximal zulässige Rotorradius auf 40 m beschränkt wird.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei erforderlich, um in einem der in ihrem Flächennutzungsplan dargestellten sechs Sondergebiete für die Windenergienutzung, nämlich der Teilfläche 5 die "Feinsteuerung" vorzunehmen. Indem sie im Bebauungsplan die einzelnen Standorte festgesetzt und ihre Größenmaße begrenzt habe, habe sie im Rahmen ihrer Planungshoheit die von den Anlagen ausgehenden unvermeidbaren Störwirkungen auf die Avifauna und das Landschaftsbild in erträglichen Grenzen halten wollen. Anders als die Antragstellerin geltend mache, sei die Zahl von 13 Anlagen für den Windpark L. II und von 26 Anlagen für das gesamte Stadtgebiet auch nicht willkürlich festgelegt worden, sondern beruhe auf einem für den Windpark L. II eingeholten Gutachten der Arge O./P./Q.. Dabei sei untersucht worden, in welcher Größe und Dichte Windenergieanlagen im Uelzener Landschaftsraum zuzulassen seien, wenn einerseits die Nutzung der regenerativen Energien möglichst gefördert und andererseits die Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst gering gehalten werden sollten. Da die Größe der ausgewiesenen Sondergebiete seinerzeit schon bekannt gewesen sei, habe anhand des im Gutachten aufgezeigten Maßstabes ermittelt werden können, wie viele Anlagen in den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebieten Platz finden könnten. Auf diese Weise habe sich die Summe von 26 ergeben. Der angegriffene Bebauungsplan stehe auch im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Dass der Raumordnungsplan nur die maximale Nabenhöhe festsetze und zur Gesamthöhe sowie zum Rotorradius schweige, beinhalte keine Zielfestsetzung, sondern sei vielmehr als rechtliches Nullum zu werten, welches ihr - der Antragsgegnerin - die Regelung dieser Größen nicht verwehre. Die öffentlichen und privaten Belange seien untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen worden (§ 1 Abs. 7 BauGB). Sie (die Antragsgegnerin) habe insbesondere auf der Basis der seinerzeit vorliegenden Informationen nicht davon ausgehen müssen, dass die vorgesehenen Beschränkungen einen rentablen Betrieb von Windkraftanlagen in dem betreffenden Gebiet des Bebauungsplans nicht zulassen werde. Zwar habe die K. im Jahr 2002 Zahlen vorgelegt, um zu belegen, dass eine rentable Errichtung nur möglich sei, wenn nicht zwei, sondern drei Anlagen errichtet würde. Diese Aufstellung sei aber schon deshalb nicht überzeugend, weil die Antragstellerin im Sommer 2003 die genehmigten zwei Windenergieanlagen an den festgesetzten Standorten errichtet habe. Zudem werde auch nach den vorgelegten Unterlagen, die einen 75%-igen Fremdfinanzierungsanteil zugrunde legten, bei einer 20-jährigen Laufzeit eine durchschnittliche Rendite von 10,9 % erzielt. Die Antragstellerin habe weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung noch der beiden öffentlichen Auslegungen eingewandt, dass der Bebauungsplan keine wirtschaftlichen Anlagen zulasse. Mit dem im Normenkontrollantrag erstmals vorgelegten Wirtschaftlichkeitsvergleich anhand eines spezifischen Preises für den konkreten Standort habe sie (die Antragsgegnerin) sich im Rahmen der Abwägung schon deshalb nicht auseinandersetzen können, weil dieser nicht vorgelegt worden sei. Er überzeuge aber auch in der Sache nicht, weil der spezifische Preis als Maßstab zumindest zweifelhaft erscheine und nur Anlagen kleinerer Hersteller berücksichtigt worden seien. Anders als die Antragstellerin geltend mache, habe sie (die Antragsgegnerin) bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2006 bei der Begrenzung der Gesamthöhe und des Rotorradius keine veralteten Abmessungen gewählt, sondern die erkennbaren zukünftigen Entwicklungen bereits angemessen berücksichtigt. Ein Rotorradius von 40 m bzw. ein diesem entsprechender Rotordurchmesser von 80 m erscheine selbst nach heutigem Stand noch eher großzügig. Die seitens der Antragstellerin geäußerte Befürchtung, sie könne keine Ersatzanlage erhalten, die den im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Größenbeschränkungen Rechnung trage, sei unbegründet. Vielmehr böten verschiedene Hersteller ausweislich ihrer Internetauftritte weiterhin Anlagen an, die die festgesetzten Abmessungen einhielten. Die Höhen- und Radiusbegrenzungen seien aus Gründen des Landschaftsbildes gerechtfertigt. Sie (die Antragsgegnerin) bezwecke mit ihrer Bauleitplanung und insbesondere dem vorliegendem Bebauungsplan das Ziel, die Wirkungen der Windenergieanlagen auf ein erträgliches Ausmaß zu begrenzen, indem sie die maximalen Größenmaße der Anlagen festgelegt und die Standorte in der Landschaft so verteilt habe, dass dem Landschaftsbild noch eine gewisse Harmonie und Ruhe erhalten bleibe. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr im RROP 2000 die Entwicklungsaufgabe "Fremdenverkehr" aufgegeben sei, nicht zu beanstanden. Der Gewinnung der Windenergie verbleibe auch genügend Raum. Nach den Ausweisungen der örtlichen Bauleitplanung seien in ihrem Gebiet 26 Anlagen mit je 1,5 MW Leistung und damit immerhin 39 MW möglich. Sogar den für die Windenergienutzung besonders geeigneten Städte R. und S. sei durch das LROP 2008 demgegenüber nur auferlegt worden, 30 MW einzuplanen.

Nachdem im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens der Bürgermeister am 30. Mai 2008 den angefochtenen Bebauungsplan (erneut) ausgefertigt hatte, setzte die Antragsgegnerin diesen Plan mit Bekanntmachung vom 15. Juli 2008 (Amtsbl. Nr. 13 des Landkreises Uelzen) rückwirkend zum 13. April 2006 (erneut) in Kraft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Antragsbefugt im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten dartun kann, die zumindest auch dem Schutz der Interessen in der rechtlichen Situation des Antragstellers dienen. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 -, NVwZ 1998, 732). Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 -, juris). Dabei kann die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben und abwägungsbeachtlich sind (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120). Eine Rechtsverletzung kommt dabei nicht nur für den Eigentümer, sondern auch für dinglich Nutzungsberechtigte, Mieter oder Pächter in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, Buchholz 310 § 47 Nr. 153). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass etwaige Nutzungsverbote oder -beschränkungen, die sich aus einem Bebauungsplan ergeben, nicht nur die Grundeigentümer oder die Inhaber eigentumsgleicher Rechte betreffen, sondern auch solche Personen, denen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht. Die Antragstellerin kann ihre Antragsbefugnis demnach aus dem Umstand ableiten, dass sie an den im Bebauungsplan ausgewiesenen beiden Standorten für Windkraftanlagen zwei Anlagen betreibt, für die sie ein Repoweringinteresse geltend macht. Zudem plant sie nach unwidersprochenen Angaben jedenfalls seit 2004 die Errichtung einer weiteren (dritten) Windenergieanlage im westlichen Randbereich des Sondernutzungsgebietes und ist Inhaberin von Nutzungsrechten für die entsprechenden Grundstücke.

Dem Antrag steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die im Regionalen Raumordnungsprogramm enthaltene Tabelle für den streitgegenständlichen Bereich "2" mögliche Anlagen ausweist. Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück baulichen Beschränkungen ausgesetzt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.5.1993 - 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80). Unschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, für sein Grundstück die Nutzung festzusetzen, die seinen Vorstellungen entspricht, nicht allein dadurch näherkommt, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 731). Dies ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil weder das Raumordnungsprogramm noch der Flächennutzungsplan die von der Antragstellerin angegriffene Begrenzung der Gesamthöhe oder des Rotorradius vorsehen. Zudem dürfte die in der Tabelle auf Seite 126a im Raumordnungsprogramm enthaltene Bezifferung der möglichen Anzahl der Anlagen mit "2" schon ihrem Wesen nach nicht als ein einer dritten Anlage entgegenstehendes Ziel der Raumordnung zu charakterisieren sein.

Der Antrag ist auch begründet, weil der Bebauungsplan einen formellen Mangel aufweist. Dieser ergibt sich zwar (nicht mehr) aus der zunächst gerügten fehlerhaften Reihenfolge von Ausfertigung (15. Mai 2006) und der bereits am 13. April 2006 im Amtsblatt des Landkreises erfolgten Bekanntmachung. Die Antragsgegnerin hat nämlich im Jahr 2008 Ausfertigung und Bekanntmachung in richtiger Reihenfolge (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 24.5.1989 - 4 NB 10.89 -, NVwZ 1990, 258; Beschl. v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611; NdsOVG, Urt. v. 8.9.2010 - 1 KN 129/07 -, DVBl 2010, 1381) wiederholt. Die Bekanntmachung ist jedoch nicht durch den Bürgermeister erfolgt. § 6 Abs. 3 Satz 1 NGO bestimmt, dass Satzungen von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen sind. Anders als die Antragsgegnerin geltend macht, bezieht sich der Satzteil "von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister" dabei nicht nur auf die Unterzeichnung, sondern auch auf die Bekanntmachung (vgl. Wefelmeier, in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Bd. I Niedersächsische Gemeindeordnung, § 6 Rn. 41; im Ergebnis auch: Urt. d. 1. Senates des NdsOVG v. 8.9.2010, a. a. O.). Durch diese Aufgabenkonzentration soll das Risiko verringert werden, dass die verkündete Satzung von dem in der Urkunde niedergelegten Inhalt abweicht. Die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften kommunaler Körperschaften (BekVO-Kom) vom 14. April 2005 (Nds. GVBl. S. 107) führt zu dem gleichen Ergebnis, weil der - bei der hier vorliegenden Ersatzbekanntmachung einschlägige - § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BekVO-Kom für die Ersatzbekanntmachung die Anordnung des Hauptverwaltungsbeamten, d. h. im eingleisigen Kommunalverfassungssystem wie der Antragsgegnerin, des Bürgermeisters vorsieht. Das bedeutet zwar nicht, dass die Bekanntmachung wie die für die Ausfertigung erforderliche Unterschrift - vom Bürgermeister in eigener Person durchzuführen ist. Sie ist aber im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister selbst im Einzelfall anzustoßen. Dazu reicht etwa eine allgemeine Handlungsanweisung nicht aus (vgl. Urt. des 1. Senates des NdsOVG v. 8.9.2010, a. a. O.). Das hat seinen Sinn darin, dass erst die Authentifizierung der Satzung durch Unterzeichnung ein bekanntmachungsfähiges Original hervorbringt. Demnach ist zwar nicht geboten, dass der Bürgermeister etwa das Schreiben an das Bekanntmachungsorgan eigenhändig unterzeichnet. Es muss jedoch anhand der Satzung, der Bekanntmachung selbst oder jedenfalls einer Verfügung in den Verwaltungsvorgängen nach außen sichtbar werden, dass die Bekanntmachung vom Bürgermeister selbst oder ggf. seinem Vertreter veranlasst worden ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die im Amtsblatt des Landkreises Uelzen erfolgte Bekanntmachung des Bebauungsplans weist als Urheber "Stadt Uelzen, Fachbereich Bauen und Planung" aus und nicht wie bei anderen Gemeinden üblich "Der Bürgermeister". Die auf der Verfahrensleiste des angefochtenen Bebauungsplans vorhandene Rubrik "Inkrafttreten", in der die Passage enthalten ist: "Nach der wiederholen Ausfertigung durch den Bürgermeister ist der Beschluss des Bebauungsplans im Amtsblatt Nr. 13 des Landkreises Uelzen vom 15.07.2008 erneut bekannt gemacht worden", ist - wie die übrigen Verfahrensvermerke - ausdrücklich "Stadt Uelzen, Im Auftrag" von einer Bediensteten der Antragsgegnerin unterzeichnet worden. Auch im Übrigen fehlen Anhaltspunkte für eine Veranlassung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister etwa durch eine im Verwaltungsvorgang vorhandene Verfügung o. ä.. Dieser Mangel ist auch nicht etwa nach § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO unbeachtlich. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 NGO gilt Satz 1 nämlich nicht, wenn - wie es hier der Fall ist - Vorschriften über die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Hiernach ist der angefochtene Bebauungsplan angesichts dieses Mangels formell rechtswidrig und hat der Antrag (bereits) deshalb Erfolg. Zur Klärung der Rechtslage im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:

Zweifel an der Erforderlichkeit des Planes gemäß § 1 Abs. 3 BauGB bestehen nicht. Nach § 1 Abs. 3 BauGB darf die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Erst dann, wenn überhaupt kein erkennbares Planungserfordernis besteht, fehlt die Planungsbefugnis. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111; Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875; Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, UPR 1999, 352). Dies ist hier nicht erkennbar. Insbesondere werden Zweifel an der Erforderlichkeit nicht dadurch begründet, dass bereits das Regionale Raumordnungsprogramm und auch der Flächennutzungsplan Vorrangstandorte für Windkraftanlagen ausweisen, die durch den angegriffenen Bebauungsplan überplant werden. Im Bebauungsplan erfolgt nämlich eine Feinabstimmung durch konkrete Ausgestaltung von planerischen Festsetzungen etwa die Festlegung der konkreten Standorte, die über die Konzentrationsplanung durch das Raumordnungsprogramm und den Flächennutzungsplan hinausgeht und für die ein städtebauliches Bedürfnis vorhanden ist.

Der Plan steht im Einklang mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Solche Ziele finden sich im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Uelzen unter "C" und "D" auf den Seiten 1 bis 80. Für die Windenergie ist unter D 3.5 05 insoweit nur bestimmt: "In der zeichnerischen Darstellung sind Vorrangstandorte für Windenergienutzung festgelegt worden. Raumbedeutsame Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Vorrangstandorte zulässig. Als Regelvermutung wird davon ausgegangen, daß Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 50 m auch als Einzelanlage raumbedeutsam sind. Windenergieanlagen dürfen eine Nabenhöhe von 100 m über Grund nicht überschreiten." Die im angefochtenen Bebauungsplan enthaltene räumliche Festsetzung des Gebietes "Windanlagen H. " sowie die Begrenzung der Nabenhöhe auf maximal 100 m entsprechen diesen Zielen der Raumordnung. Das Schweigen des Raumordnungsprogramms zur Gesamthöhe und zum Rotordurchmesser kann dagegen - anders als die Antragstellerin meint - nicht als nicht ergänzungsbedürftige Letztentscheidung verstanden werden, welche die Gemeinde unmittelbar bindet und nicht planerisch zu überwinden ist (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, DVBl. 1992, 1438; Nds. OVG, Urt. v. 29.1.2004 - 1 KN 296/02 -, juris). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich ein solches Ziel auch der im RROP auf S. 127 unten enthaltene Passage nicht entnehmen. Dort heißt es: "Das Schaubild macht deutlich, daß für nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen weiterhin ein Regelungsbereich der Bauleitplanung verbleibt. Diesen sollten die zuständigen Gemeinden ausfüllen, um auch nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen zu steuern." Diese Ausführungen können schon deshalb nicht als - weiteren Größenbegrenzungen entgegenstehendes - Ziel der Raumordnung ausgelegt werden, weil sie sich nicht unter den in den Abschnitten C und D formulierten Zielen, sondern nur in den Erläuterungen des Raumordnungsprogramms unter "E 3.5 Energie" finden. Die in D 3.5 05 genannte Regelvermutung erfüllt nicht die an Ziele der Raumordnung zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu auch die Erläuterungen auf S. 127 oben). Zudem fordert die zitierte Textstelle auf S. 127 unten die Gemeinden nur auf, eine planerische Steuerung etwa der Standorte auch der von der Steuerungswirkung des vorliegenden Raumordnungsprogramms nicht erfassten, nicht raumbedeutsamen Windenergieanlagen vorzunehmen. Dies mutmaßlich deshalb, weil die Zulassung selbst kleiner Anlagen mit einer Nabenhöhe von maximal 50 m ohne "planerisches Konzept" als nicht wünschenswert angesehen wird. Dieser "Empfehlung" kann aber nicht entnommen werden, dass das Regionalen Raumordnungsprogramm 2000 in seinem Regelungsbereich, d. h. für raumbedeutsame Anlagen, hinsichtlich der vorgesehenen Beschränkungen abschließend und jede weitere Reglementierung etwa der Größe durch die örtliche Bauleitplanung ausgeschlossen sein sollte. Soweit dieses angestrebt gewesen wäre, hätte es vielmehr nahe gelegen, im RROP im Rahmen der Ziele die Begrenzung der Nabenhöhe auf 100 m ausdrücklich als abschließend und weiteren Beschränkungen entgegenstehend zu kennzeichnen.

Hinsichtlich der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 BauGB) bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der 3. Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2000 sieht Sondergebiete für die Windenergienutzung vor (vgl. S. 149 ff. des 3. Flächennutzungsplans). Er übernimmt dabei - mit einer hier nicht relevanten Ausnahme (Neuaufnahme des Sondergebietes T.) - die Sondergebiete, die bereits durch die im November 1998 vorgenommene Ergänzung des Flächennutzungsplans von 1981 vorgesehen waren. Die in den Flächennutzungsplänen dargestellte Fläche 5 stimmt dabei mit den Abmessungen der im angegriffenen Bebauungsplan als Sondergebiet Windenergie ausgewiesenen Fläche überein.

29Die Rechtsgrundlage für die seitens der Antragstellerin angegriffene Begrenzung auf 140 m Gesamthöhe findet sich in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO kann die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt werden. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verpflichtet sogar zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Festsetzung der Standorte der Windenergieanlagen im Bebauungsplan ist ebenso möglich wie die dadurch erfolgte Begrenzung der Zahl der Anlagen (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Rn. 162 f.).

30Eine Rechtsgrundlage für die Beschränkung des Rotorradius auf höchstens 40 m kann dagegen hier nicht aus der BauNVO hergeleitet werden. Insbesondere dürfte es sich bei dieser Begrenzung nicht um eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handeln. Die vier jeweils unter einer Nummer aufgeführten Maßbestimmungsfaktoren nach § 16 Abs. 2 BauNVO (Grundfläche, Geschossfläche, Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlage) sind abschließend und andere Regelungen zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nicht zulässig (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage, § 16 Rn. 20). Die seitens der Antragsgegnerin abstrakt vorgenommene Begrenzung des Rotorradius auf höchstens 40 m kann unter keinen der genannten Tatbestände subsumiert werden. Insbesondere handelt es sich schon dem Wortlaut nach nicht um eine zulässige Bestimmung der Höhe einer baulichen Anlage i. S. d. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Zudem sind gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen und schon dem danach zwingenden Erfordernis der Festlegung der unteren und oberen Bezugspunkte für die Höhenfestsetzung genügt die in den "textlichen Festsetzungen" des Bebauungsplans enthaltene Begrenzung des Rotorradius auf maximal 40 m nicht. Die abstrakt formulierte Begrenzung des Rotorradius kann auch nicht in eine Höhenbestimmung umgedeutet werden. Selbst wenn die Antragsgegnerin die angestrebte Regelung etwa in einer - auf eine Höhenbestimmung i. S. d. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO hindeutenden - Art formuliert hätte wie etwa: "Die Gesamthöhe ist auf 40 m über Nabenhöhe begrenzt.", ergäben sich daraus keine hinreichend bestimmten Bezugspunkte. Aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit müssen die Bezugspunkte fest und Veränderungen nicht zu erwarten sein. Darüber hinaus kann auf Punkte oder Ebenen, die nicht im Bebauungsplan festgesetzt sind, nicht Bezug genommen werden (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, § 18 BauNVO Rn. 3). Die Nabenhöhe als unterer Bezugspunkt ergäbe sich aber weder aus dem Plan selbst und noch wäre sie ohne weiteres bestimmbar wie dies etwa bei den sonst üblichen Bezugspunkten ("über NN", "über der Höhe der Fahrbahnmitte", "über der festgelegten Geländeoberfläche" etc.) der Fall ist. Bei der Nabenhöhe handelt es sich vielmehr um eine variable Größe, deren Festlegung - innerhalb der durch anderweitige Bestimmungen vorgegebenen Grenzen - allein dem Bauherrn überlassen bliebe und schon deshalb wohl zu unbestimmt ist. Darüber hinaus ist auch die Zielrichtung der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Begrenzung des Rotorradius eine andere als bei der nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässigen Bestimmung der Höhe einer baulichen Anlage. Dies wird im vorliegenden Fall schon daran deutlich, dass diese Begrenzung des Rotorradius auf 40 m zusätzlich zu der schon vorgenommenen Beschränkung der Nabenhöhe auf 100 m und der Gesamthöhe auf 140 m erfolgte. Dementsprechend begründete die Antragsgegnerin diese Reglementierung im Rahmen der Behandlung der Einwendungen der Antragstellerin auch nicht etwa mit den von besonders hohen Anlagen ausgehenden negativen Wirkungen für das Landschaftsbild. Sie hob vielmehr insbesondere darauf ab, die festgeschriebenen Abmessungen stellten sich als harmonisch dar, ermöglichten dem Betrachter einen freien Blick unter der Rotorfläche hindurch und vermieden einen erdrückenden Eindruck (vgl. Ratsvorlage, Drucksachennummer 025/2006 vom 14. Februar 2006 S. 18). Dies belegt, dass es der Antragsgegnerin gerade nicht um die - ohnehin bereits begrenzte - Höhe der Anlage, sondern eher um deren Proportionen ging.

Die Festsetzung hinsichtlich des Rotorradius kann auch nicht als Regelung der zulässigen Grundfläche Wirksamkeit erlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist die Fläche, die vom Rotor überstrichen wird, bei der Ermittlung der Grundfläche der Anlage nicht mitzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 3.04 -, BVerwGE 122, 117), weil die Festsetzung der Grundfläche vorrangig aus Gründen des Bodenschutzes erfolgt. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die von der Antragsgegnerin gewünschten Wirkungen - wie von ihr in der mündlichen Verhandlung erwogen - als Festsetzung der Größe der Geschossfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 2, § 20 BauNVO) erzielt werden können. Für Anlagen der streitigen Art lassen sich diese Vorschriften schwerlich fruchtbar machen.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht käme eine Begrenzung des Rotorradius zum Schutz des Landschaftsbildes vor Beeinträchtigungen oder um den Erhalt bestimmter Sichtbeziehungen zu gewährleisten, daher nur im Wege der Festlegung von Baugrenzen in Betracht (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 21.10.2004, a. a. O.). Diese müssen dann jedoch eindeutig feststehen und zugleich hinreichend bestimmt sein, dass sie sich auch bzw. gerade auf den Rotor beziehen (vgl. Gatz, a. a. O., Rn. 162). Diesen Weg hat die Antragsgegnerin aber erkennbar nicht gewählt, sondern stattdessen für die beiden Windenergieanlagen den zulässigen Rotorradius abstrakt auf 40 m begrenzt. Auch insoweit kommt eine Umdeutung nicht in Betracht, weil nicht eindeutig bestimmt und auch nicht bestimmbar ist, wo die für den Rotor geltenden Baugrenzen konkret verlaufen sollten. Dies ist Folge davon, dass der konkrete Standort der Anlage in dem Bebauungsplan nicht punktuell festgelegt, sondern als Standort der Windenergieanlagen jeweils ein Kreis mit einem Durchmesser von 50 m eingezeichnet ist. Da der Turm aber deutlich schmaler als 50 m ist, kann der Errichtungsort vom Vorhabenträger innerhalb dieses 50 m-Kreises frei gewählt werden kann, solange die Außengrenzen eingehalten werden. Da somit nicht ermittelbar ist, wo der für die Anlegung eines 40 m-Radius erforderliche Mittelpunkt anzusetzen ist, ist eine für den Rotor geltenden Baugrenze auf dieser Basis nicht konkret bestimmbar. Auch wenn man die vom Rotor einzuhaltenden Baugrenzen, um dem genannten Problem zu entgehen, so wählen würde, dass bei jedem innerhalb des 50 m-Kreises in Betracht kommenden Standort ein Rotorradius von 40 m möglich bliebe, käme man nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Baute der Vorhabenträger die Windenergieanlage dann zentral in den 50m-Kreis, bliebe nämlich bis zu den Baugrenzen auf allen Seiten hinreichend Abstand für einen Rotor von deutlich über 40 m.

33Auch wenn demnach eine abstrakte Begrenzung des Rotors, sofern nicht zugleich der Standort konkret festgelegt ist, wie dargelegt, als Regelung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß BauNVO nicht möglich ist, könnte sie im Wege des Bauordnungsrechts als örtliche Bauvorschrift gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 5 NBauO zulässig sein. Danach können Gemeinden, um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen, durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Anforderungen an die Gestaltung sonstiger baulicher Anlagen stellen. Hier wollte die Antragsgegnerin offenbar derartige gestalterische Absichten verfolgen, denn es sollten gerade die Proportionen der Anlagenteile zueinander geregelt werden, um "harmonische Abmessungen" zu erreichen. Ob unter diesen Umständen die unter der Überschrift "III. Textliche Festsetzungen" enthaltene Begrenzung des Rotorradius in eine solche im angegriffenen Plan unter "IV." enthaltene "Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung" umgedeutet werden kann, wofür einiges spricht, muss hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend beurteilt werden.

Dem Einwand der Antragstellerin, das Flurstück U./V. sei zu Unrecht als "Fläche für die Landwirtschaft" und das Flurstück W./X. als "Fläche für Wald" statt als "Straße" bzw. "Weg" festgesetzt worden, ist die Antragsgegnerin entgegengetreten und hat ausgeführt, beide Flurstücke seien weder Gemeindestraßen noch sonst dem öffentlichen Verkehr gewidmet, sondern dienten nur land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung als "Fläche für die Landwirtschaft" bzw. "Fläche für Wald" nicht zu beanstanden.

Die Planung genügt im Ergebnis auch dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan ist rechtswidrig, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Dabei darf die Gemeinde die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkennen und muss den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vornehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens verletzt die Gemeinde das Abwägungsgebot nicht, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309; st. Rspr.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979 – 4 N 1.78 und 4 N 2 bis 4.79 -, BVerwGE 59, 87). Nur das, was die planende Gemeinde aufgrund der gerade zu diesem Zwecke durchzuführenden Beteiligung Dritter "sieht" oder auch ohne ausdrücklichen Hinweis "sehen muss", hat sie bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309; Nds. OVG, Urt. v. 22.1.1996 - 6 K 5436/93 -, NuR 1997, 289).

Ein Abwägungsausfall fällt der Antragsgegnerin nicht zur Last. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin sich bereits vor der Verabschiedung des streitgegenständlichen Bebauungsplans in einem Beschluss für die Anzahl von 26 Anlagen im Gemeindegebiet ausgesprochen hat. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, mit der Festsetzung eines Sondergebietes für die Windenergienutzung dem Betreiber einer Windkraftanlage die einträglichste Nutzung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/99 -, BVerfGE 91, 294; BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738). Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hat, ist der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, mit Hilfe derer die Gemeinde Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan darstellen kann, nicht zu entnehmen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Lediglich eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber verwehrt. Eine solche Verhinderungsplanung liegt dabei nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen und die Begrenzung der darin zulässigen Anlagen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt. Der Gesetzgeber sieht es als berechtigtes öffentliches Anliegen an, die Windenergienutzung zu kanalisieren und auch Fehlentwicklungen entgegenzusteuern. Deshalb versteht es sich von selbst, dass der Planungsträger nicht dazu verpflichtet ist, alle potentiell geeigneten Gebiete als Konzentrationsflächen festzulegen oder innerhalb dieser Gebiete so viele Anlagenstandorte, wie unter Einhaltung der Abstandsregelungen möglich sind, auszuweisen.

Es bestehen vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Bedenken, dass sich eine Gemeinde, sofern sie insgesamt für die Windenergienutzung substantiellen Raum schafft, schon vor bzw. im Verlaufe des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans grundsätzliche Gedanken zu der Frage macht, wie viele Anlagen sie im Gemeindegebiet überhaupt zulassen möchte und das Ergebnis der Überlegungen kundtut, wie hier durch einen Ratsbeschluss geschehen. Selbst wenn die Antragsgegnerin sich schon vor der Verabschiedung des Bebauungsplans auch hinsichtlich der grundsätzlichen Verteilung der 26 Anlagen auf die einzelnen Sondergebiete im Gemeindegebiet geäußert hätte, ergäbe sich daraus nicht per se ein Abwägungsausfall oder -fehler. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Vorranggebiete und deren Zuschnitt durch das Regionale Raumordnungsprogramm und den Flächennutzungsplan bereits feststanden und das Raumordnungsprogramm in seinen Erläuterungen sogar Aussagen zur möglichen Anzahl der Anlagen enthielt. Wie es einer Gemeinde, solange sie der Windenergiegewinnung substantiellen Raum lässt, nicht verwehrt ist, bei mehreren Potentialflächen einzelne aus sachgerechten Gründen "wegzuwägen", darf sie sich in einer solchen Situation auch - wie hier - dafür entscheiden, zwar alle Potentialflächen als Sondergebiete für Windenergie auszuweisen, aber die Anzahl der Anlagen in diesen Gebieten zu beschränken. Die Antragsgegnerin hat sich auf der Grundlage des seinerzeit bereits vorliegenden für den Windpark L. II erstellten landschaftsästhetischen Gutachten für letzteres entschieden. Daraus kann ein Abwägungsausfall nicht abgeleitet werden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Rat durch den abstrakten Beschluss eine solche Bindung hätte schaffen wollen oder tatsächlich geschaffen hat, die ihn hinderten, die Entscheidung für 26 Anlagen insgesamt bzw. zwei im Gebiet des Bebauungsplans "Windenergieanlagen H. " bei neuen Entwicklungen oder überzeugenden Einwendungen gegen diese Begrenzung wieder in Frage zu stellen.

Auch im Übrigen ist ein Abwägungsausfall nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die gegen den Bebauungsplan erhobenen Einwendungen in der Ratsvorlage Drucksachennummer 025/2006 vom 14. Februar 2006 ausführlich dargestellt und gewürdigt. Auf dieser Grundlage hat dann der Rat über die Anregungen entschieden und durch Beschluss vom 20. März 2006 den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die von der K. im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 8. Mai 2003 erhobenen Einwendungen, die sich lediglich gegen die Begrenzung der Windenergiestandorte auf zwei richteten und die Ausweisung eines weiteren Standortes forderten, hat der Rat demnach ebenso zur Kenntnis genommen wie die von der Antragstellerin selbst im Rahmen der 2. öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen vom 4. März 2005, die schon im Einleitungssatz auf die Begrenzung der Nabenhöhe, des Rotorradius und der Gesamthöhe beschränkt worden waren (vgl. S. 6 und 16 bis 19 der Vorlage).

Die Abwägungsentscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Nach dem Erläuterungsbericht verfolgt die Antragsgegnerin mit der Aufstellung des Bebauungsplans das Ziel, negative Auswirkungen insbesondere bezüglich des Landschaftsbildes infolge einer massiven Ansammlung von Windenergieanlagen zu vermeiden und durch entsprechende Festsetzungen u. a. der Art, Anzahl und Höhe der einzelnen Anlagen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Dabei wird sowohl hinsichtlich der Begrenzung der Gesamthöhe (inklusive Rotorradius) auf 140 m, des Rotorradius auf 40 m und der Nabenhöhe auf 100 m als auch bezüglich der Beschränkung der Standorte auf zwei auf das zum Windpark L. II erstellte landschaftsästhetische Gutachten sowie auf das Regionale Raumordnungsprogramm Bezug genommen.

Dieses als landschaftsästhetisches Gutachten bezeichnete, aus dem Jahr 2001 stammende Grünordnungskonzept für den Bebauungsplan L. II befasst sich mit den dortigen naturräumlichen Gegebenheiten, der Lage des Gebietes, den Biotypen im Plangebiet, den Ergebnissen einer ornithologischen Untersuchung und - auf 5 1/2 Seiten - auch der Landschaftsbildbewertung des Gebietes. Dabei wird im Ergebnis dafür plädiert, zum Schutz des Landschaftsbildes die Anzahl der geplanten kleinen Anlagen zu reduzieren und statt der zunächst geplanten 22 bzw. 18 kleinen Anlagen mit einer Nabenhöhe von 80 m die Errichtung von - bei Einhaltung der Abstände wohl möglichen - 13 großen Anlagen mit 100 m Nabenhöhe anzustreben. Damit werde einer Dichte der Anlagen in der zur Verfügung stehenden Landschaft entgegengewirkt, weil nicht je 10 ha, sondern (nur) je 13,5 ha eine Anlage zugelassen werde. Diese Variante mit 13 Anlagen wurde dann im Folgenden gutachterlich bewertet und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen ermittelt. Dass bei der vorzugswürdig eingestuften Variante (wenige und dafür große Anlagen) im Ergebnis 13 Anlagen als möglich angesehen wurden, folgt dabei wohl allein aus dem Zuschnitt der zur Verfügung stehenden Fläche von 175 ha. Schon wegen dieser Besonderheit wäre etwa ein allgemeiner Schluss nicht tragfähig, wonach der sich in diesem Fall ergebende Flächenverbrauch (13,5 ha bzw. nach Bereinigung der Gesamtfläche um etwa Versorgungs- und Ausgleichsflächen 11 ha je Anlage) Maßstab für die Frage sein könne, wie viele Anlagen ein Landschaftsbild vertragen kann. Die Gesamthöhe von 140 m sowie die Nabenhöhe von 100 m je Anlage wurden in dem Gutachten jedoch nicht - wie die Begründung des Bebauungsplans suggeriert (vgl. S. 7) - als (noch) landschaftsbildverträglich "ermittelt". Vielmehr heißt es zunächst lediglich: "Nach unserer Einschätzung sollten die Nabenhöhen in einem Bereich von 80 bis 100 m liegen" (Grünordnungskonzept, S. 21) und im Folgenden: "Aus Sicht der Landschaftsplanung ist jedoch eine Reduzierung der Anlagenmenge auf … 13 Windrädern … mit einer Nabenhöhe von 100 m anzustreben" (a. a. O., S. 22). Für die anschließende Bewertung des Vorhabens und Ermittlung des Kompensationsbedarfs wurde dann erkennbar diese Variante zugrunde gelegt. Dass sich die Bewertung im Grünordnungskonzept auf Anlagen mit einem Rotorradius von maximal auf 40 m bezieht, wie die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplan ausführt (vgl. dort S. 7), lässt sich ihm nicht entnehmen.

Auch wenn sich demnach aus dem für den Bebauungsplan "Windpark L. II" erstellten Grünordnungskonzept und dessen Zielrichtung kaum hinreichende Anhaltspunkte für die pauschale Übertragung des dort "ermittelten" Flächenbedarfs von 13,5 bzw. 11 ha je Anlage auf andere Sondergebiete ergeben, folgt daraus jedoch kein relevanter Abwägungsfehler bei der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans.

Für die Höhenbeschränkungen hat sich die Antragsgegnerin neben dem landschaftsästhetischen Gutachten allgemein auf den Schutz des Landschaftsbildes berufen. Da sich in der weitgehend flachen Landschaft im Gebiet der Antragsgegnerin mit ihren großen Sichtweiten Windenergieanlagen von über 140 m Gesamthöhe in erheblichem Umfang auswirken, vermag schon der abstrakte Hinweis auf dieses Schutzgut die diesbezüglichen Festsetzungen vor § 1 Abs. 7 BauGB zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr als die gewählten Maße (Nabenhöhe 100 m, Gesamthöhe 140 m) selbst nach heutigen Verhältnissen eher großzügig bemessen sind und die Errichtung von Anlagen mit einer Nennleistung von 2.000 kW und mehr zulassen (vgl. 19. Auflage der BWE-Marktübersicht, S. 78 ff). Das Gewicht der konkurrierenden Belange ist im vorliegenden Fall nicht so hoch, dass an die Überzeugungskraft des genannten öffentlichen Belangs bei der vorgesehenen Beschränkung weitergehende Anforderungen gestellt werden müssten.

Es ist nämlich, anders als die Antragstellerin geltend macht, nicht ersichtlich, dass durch die angegriffene Begrenzung der Gesamthöhe auf 140 m eine wirtschaftlich auskömmliche Nutzung der Windenergie an dem Standort nicht möglich ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit Einwänden, die auf eine mangelnde Wirtschaftlichkeit des Windparkbetriebes zielten, auseinandergesetzt, dabei aber den aus ihrer Sicht für eine Begrenzung der Anlagenzahl und der Höhe sprechenden Gesichtspunkten Vorrang vor einer optimalen Ausnutzung des Standortes eingeräumt (vgl. etwa Vorlage Nr. 025/2006 vom 14.2.2006, S. 3 f, 17 f und Beschluss des Rates zu dieser Vorlage vom 20.3.2006). Dass die Antragsgegnerin das Interesse an einer Ertragsmaximierung bei der Windkraftnutzung zurückgesetzt hat, hält einer Überprüfung am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB stand. Wie dargelegt, ist der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, nicht zu entnehmen. Lediglich eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung bzw. eine bloße Feigenblattplanung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, ist dem Plangeber verwehrt. Er muss die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen. Dies ist im vorliegenden Fall unbestritten erfolgt. Die Antragsgegnerin musste deshalb bei der Begrenzung der maximal zulässigen Gesamthöhe einer Windenergieanlage lediglich prüfen, ob mit diesen Begrenzungen im Ergebnis die Errichtung verhindert wird, weil die Errichtung von Windenergieanlagen an diesem Standort sich erst ab einer Gesamthöhe über 140 m wirtschaftlich rechnet. Diesen Anforderungen wird die Abwägung der Antragsgegnerin gerecht. Dass ein wirtschaftlicher Betrieb bei Einhaltung der vorgesehenen Größenvorgaben nicht möglich sei, hat die Antragstellerin im Verlauf des Aufstellungsverfahrens nicht substantiiert geltend gemacht. Der Antragsgegnerin musste sich dieses auch nicht aufdrängen. Die im gerichtlichen Verfahren seitens der Antragstellerin vorgelegte Berechnung des spezifischen Preises verschiedener Anlagentypen führt im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis. Dort ist für die mit einem Rotordurchmesser von 77 m (= Radius von 38,50 m) und einer Gesamthöhe von 138,5 m ausgewiesene Anlage GE Wind 1.5 sl ein spezifischer Preis von 0,71 EUR/kWh genannt. Zugleich hat die Antragstellerin geltend gemacht, Banken würden ab einem spezifischen Preis von über 0,65 bzw. 0,70 EUR/kWh die Finanzierung von Windenergieanlagen ablehnen. Aus der Aufstellung ergibt sich zudem, dass mit zunehmendem Durchmesser des vorgesehenen Rotors (82 m, 92 m, 100 m) und der - angesichts der konstanten Nabenhöhe von 100 m - steigenden Gesamthöhe (141 m, 146 m, 150 m) der spezifische Preis deutlich unter den Wert von 0,65 bzw. 0,7 sinkt (0,63 EUR/kWh, 0,54 EUR/kWh, 0,51 EUR/kWh). Ein Abwägungsfehler kann sich aus diesen Unterlagen aber schon deshalb nicht ergeben, weil die Antragstellerin diese im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegt hat. Weder die Antragstellerin noch die durch sie beauftragte K. haben im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans geltend gemacht, mit Anlagen von maximal 140 m Gesamthöhe sei eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergienutzung im Bereich des angefochtenen Bebauungsplans nicht möglich. Die Gemeinde aber muss nur das bedenken, was sie als bewältigungsbedürftig "sieht" oder angesichts der Umstände "sehen muss" (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 314; BGH, Urt. v. 21.2.1991 - III ZR 245/89 -, NJW 1991, 2701, 2702; OVG Koblenz, Urt. v. 5.12.1990 - 10 C 52.89 -, NVwZ 1992, 190, 191; Nds. OVG, Urt. v. 22.1.1996 - 6 K 5436/93 -, NuR 1997, 289). Muss die Antragsgegnerin danach bestimmte Umstände nicht in ihre Abwägung aufnehmen, "nützt" deren spätere Geltendmachung nichts, denn nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abwägung auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem der Rat den Plan als Satzung beschließt. Der jetzt in den Vordergrund gerückte Wirtschaftlichkeitsvergleich war danach nicht zu berücksichtigen. Zudem hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass auch Zweifel an der Tragfähigkeit der Berechnung bestehen. Dies schon deshalb, weil darin nur Anlagen kleinerer Hersteller berücksichtigt wurden und etwa die marktgängigen Y.-und Z.-Anlagen außer Betracht geblieben sind.

Der Sache nach bestehen auch gegen eine Beschränkung des Rotorradius auf maximal 40 m keine Bedenken. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin neben den allgemeinen Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Einwendungen der Antragstellerin auf Folgendes hingewiesen: Im Rahmen des städtebaulichen Konzepts sei insbesondere auch das Verhältnis zwischen Nabenhöhe und Rotordurchmesser berücksichtigt worden. Die vorgesehenen Abmessungen von 100 m Nabenhöhe zu 80 m Durchmesser (= 40 m Radius) stellten sich aus Sicht der Stadt als harmonisch und einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen dar. Insbesondere ermöglichten diese Abmessungen dem Betrachter einen freien Blick unter den Rotorflächen hindurch. Dadurch werde der erdrückende Eindruck, der bei großer Nähe der Rotorblätter zum Erdboden entstehe, vermieden. Zudem erhöhe sich bei einer Vergrößerung des Rotordurchmessers von 80 auf 90 m die Fläche der Rotorscheibe um 27 % bei einem Durchmesser von 100 m gar um 56 %. Diese Auswirkungen seien deutlich wahrnehmbar und der sich daraus ergebende negative Einfluss auf das Landschaftsbild solle vermieden werden. Diese Erwägungen sind jedenfalls nachvollziehbar und die dagegen erhobenen Einwände nicht von einer solchen Gewichtigkeit, dass sie einen Abwägungsmangel begründeten. Neben den bereits im Rahmen der Höhenbegrenzung behandelten Argumenten der Antragstellerin hat diese insoweit während des Aufstellungsverfahrens geltend gemacht, die von ihr seit 2003 betriebenen Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 77 m (= Radius von 38,5 m) seien nicht mehr auf dem Markt erhältlich. Es stehe daher zu befürchten, dass bei einer eventuellen Havarie 10 Jahre nach Errichtung diese Anlagen nicht ersetzt werden könnten, da es keine vergleichbaren Anlagen gäbe, die die vorgesehenen Größenbegrenzungen einhielten. Da die aufgenommenen Kredite aber erst nach 15 Jahren getilgt seien und die prognostizierte Betriebsdauer der Anlagen 20 Jahre betrage, könne dieses zum Entzug der Geschäftsgrundlage ihres Betriebes führen. Mit diesem Einwand hat sich die Antragsgegnerin vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan auseinandergesetzt und darauf verwiesen, Anlagen mit einer Nabenhöhe von (bis zu) 100 m und einem Rotordurchmesser von (bis zu) 80 m seien im Binnenland typisch und auch andernorts existierten vielfach vergleichbare Vorgaben. Deshalb sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft ein Bedarf für solche Anlagen existiere und die Nachfrage für ein entsprechendes Angebot an Anlagen mit diesen Abmessungen sorge. Die Annahme, solche Anlagen seien in 10 Jahren nicht mehr erhältlich, sei zudem ebenso hypothetisch wie der Fall einer Havarie überhaupt. Das sich daraus ergebende unternehmerische Risiko müsse die Antragstellerin tragen. Zudem habe sie (die Antragsgegnerin) in ihrem städtebaulichen Konzept bereits erkennbare Veränderungen in der Technik berücksichtigt und sich - anders als Nachbargemeinden - entschlossen, wenige aber dafür größere Anlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 140 m zuzulassen. Dies ermögliche eine optimierte Nutzung der Windenergie. Eine Berücksichtigung jeder zukünftigen Eventualität und Entwicklung sei dagegen nicht möglich (gewesen) (vgl. S. 17, 18 der Vorlage Nr. 025/2006 vom 14.2.2006). Diese Begründung setzt sich in nachvollziehbarer Weise mit den Einwänden der Antragstellerin auseinander. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren an der Behauptung, Anlagen, die den von der Antragsgegnerin vorgesehenen Festsetzungen insbesondere hinsichtlich der Rotormaße entsprechen, seien am Markt nicht mehr erhältlich, festhält und sich zum Beweis auf ein Sachverständigengutachten sowie auf Zeugnisse der Geschäftführung von Windenergieanlagenherstellern (Z., AA., AB., AC., Y.) beruft, überzeugt dies nicht. Die Antragsgegnerin hat während des gerichtlichen Verfahrens Ausdrucke von Internetseiten vorgelegt, wonach AA., Y., AB. und AC. auch 2009 weiter Anlagen im Programm haben, die die erlaubten Maße einhalten. Auch die Marktübersicht aus dem Jahr 2009 weist noch verschiedene Anlagen mit einer Nennleistung von 1.500 bis zu 2.300 kW aus, deren Rotordurchmesser 80 m und weniger beträgt (vgl. S. 75, 78, 83, 90, 95 der 19. Auflage der BWE-Marktübersicht). Demnach durfte die Antragsgegnerin jedenfalls bei der Verabschiedung des Bebauungsplans im Jahr 2006 davon ausgehen, dass eine kurzfristige Ersetzung der bereits errichteten Anlagen unter Wahrung der zulässigen Maße möglich sein werde. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin gehalten war, eine Prognose über die zukünftige Entwicklung auf dem Windenergieanlagenmarkt anzustellen, und falls ja, welchen Zeitraum sie in den Blick nehmen musste. Darüber hinaus ist der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich des Zeitpunktes der notwendigen Ersetzung widersprüchlich. Im März 2005 hat sie ihre Einwendungen u. a. damit begründet, sie könne im Falle einer eventuellen Havarie 10 Jahre nach Inbetriebnahme keine Ersatzanlage erhalten und dies könne insbesondere deshalb zu einem Entzug der Geschäftsgrundlage führen, weil die prognostizierte Betriebsdauer 20 Jahre betrage. Dagegen erklärt sie mit der Antragsbegründung im März 2008, ein Repowering der 2003 errichteten Anlage sei im Zeitraum 2013 bis maximal 2018, d. h. nach spätestens 10 bis 15 Jahren, erforderlich und daran werde sie durch den angefochtenen Bebauungsplan gehindert.

Bei der Begrenzung der Standorte der Windenergieanlagen in dem Gebiet des Bebauungsplans auf zwei, obwohl nach unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin unter Einhaltung der erforderlichen Abstände drei möglich wären, ist ein Abwägungsfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt, obwohl - wie dargelegt - das aus dem landschaftsästhetischen Gutachten zum Windpark L. II hergeleitete Flächenverhältnis von 11 ha je Anlage nicht pauschal auf das streitgegenständliche Gebiet übertragbar ist. Wie ebenfalls bereits dargelegt, ist es der Antragsgegnerin im Grundsatz nicht verwehrt, generelle Regelungen zu treffen, um eine aus ihrer Sicht gleichmäßige Verteilung der Windenergieanlagen auf die vorhandenen Vorranggebiete zu gewährleisten und zudem eine nicht wünschenswerte starke Häufung von Windenergieanlagen in einem einzelnen Sondergebiet zu verhindern, sofern sie im Ergebnis "von Substanz" ausweist. Das Vorgehen der Antragsgegnerin, die, um dieses Ziel zu erreichen, den für einen konkreten Standort ermittelten Flächenverbrauch von 11 ha zur "Grundlage des städtebaulichen Konzeptes für die Entwicklung der Windenergie" gemacht und insoweit abstrahiert hat (vgl. S. 7 der Begründung des Bebauungsplans), ist vor diesem Hintergrund jedenfalls vertretbar. Die Antragsgegnerin hat zudem das Flächenverhältnis nicht schematisch auf die einzelnen Flächen angelegt und auf dieser Basis die Anzahl der zulässigen Anlagen quasi "errechnet", sondern das sich rechnerisch ergebenden Ergebnis einer Kontrolle anhand anderer abwägungsrelevanter Aspekte unterworfen. Diese Vorgehensweise hat gerade im Bereich des angefochtenen Bebauungsplans dazu geführt, dass abweichend von der sich nach dem Flächenverhältnis ergebenden Zulässigkeit nur einer Anlage im streitgegenständlichen Bebauungsplan zwei Standorte ausgewiesen worden sind. Zur Begründung dieser Entscheidung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, bei Übernahme des Flächenverhältnisses von 11 ha je Anlage könnte auf den kleineren Flächen nur eine Anlage zugelassen werden. Da Zweifel bestünden, ob eine Einzelanlage wirtschaftlich betrieben werden könne und zudem Einzelanlagen schwerlich der Ausweisung von Vorrangflächen gerecht werden könnten, sollten deshalb "abweichend vom zu Grunde gelegten Flächenverhältnis" zwei Anlagen zugelassen werden (vgl. Begründung des Bebauungsplans S. 8). Neben dem Flächenverhältnis hat die Antragsgegnerin die Begrenzung der Windenergiestandorte im streitgegenständlichen Gebiet auf zwei auch damit gerechtfertigt, dass jede weitere Anlage auf einer Fläche von nur 12 bis 15 ha in ihrer Kompaktheit einen erheblichen Schwerpunkt in der ansonsten ausgeräumten Kulturlandschaft bilden würde. Dieses Argument ist jedenfalls nachvollziehbar. Der Einwand der Antragstellerin, es wären auch bei der Errichtung einer dritten Anlagen nur zwei zu sehen, da die Anlagen in einem Dreieck aufgestellt würden und eine jeweils verdeckt wäre, überzeugt demgegenüber nicht. Zwar sind bei der Aufstellung der Anlagen in einem gleichschenkeligen Dreieck von vielen Standorten die drei Anlagen wohl tatsächlich nicht mit dem gesamten Erscheinungsbild zu sehen, sondern es dürfte zu Überlagerungen kommen. Man wird jedoch von den meisten Standorten aus neben den zwei Anlagen im Vordergrund jedenfalls noch Teile insbesondere des rotierenden Rotors der dritten Anlage erkennen. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die drei Anlagen dadurch häufig so in den Blick geraten werden, dass sie als sehr dicht nebeneinander stehend erscheinen und die von ihren Rotoren überstrichenen Flächen sich mehr oder weniger überschneiden, was das unruhige Bild und die davon ausgehende Störwirkung verstärken wird. Auch das seitens der Antragsgegnerin gegen eine dritte Anlage ins Feld geführte weitere Argument, der im Osten des Gebietes gelegene avifaunistisch wertvolle M.berg solle nicht über das zwingende Maß hinaus belastet werden, erscheint jedenfalls nicht sachwidrig. Soweit die Antragstellerin schon im Rahmen der Auslegung eingewandt hat, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Gebiet als avifaunistisch wertvoll eingestuft worden sei, hat die Antragsgegnerin zu Recht auf den landschaftspflegerischen Begleitplan der "planungsgruppe grün" verwiesen. In diesem ist der "ausgesprochen hohe Wert" des M.bergs sowohl für Brutvögel als auch für Gastvögel dargelegt. Zwar ist in dem Bericht angesichts der Entfernung von mehr als 500 m die Ausweisung des Sondergebietes 5, Windanlagen H. gleichwohl als zulässig bewertet worden, weil negative Einflüsse auf das vorhandene Artenspektrum "in einer solchen Entfernung … nach derzeitigen Forschungserkenntnissen nicht bekannt" seien (vgl. S. 11 des Begleitplans). Daraus folgt aber nicht, dass die Antragsgegnerin gehindert war, sich mit Blick auf die Bedeutung dieses Gebietes zu entschließen, die Anzahl der Anlagen in dem Sondergebiet auf zwei zu begrenzen. Anders als die Antragstellerin offenbar annimmt, bedarf es für die planerische Entscheidung einer Gemeinde, aus avifaunistischen Gründen nur eine bestimmte Anzahl an Anlagen zuzulassen - anders als etwa bei der Frage, ob der Naturschutz als öffentlicher Belang einer immissionsschutzrechtlichen oder Baugenehmigung entgegensteht -, auch keiner konkreten Darlegungen, worin im Einzelnen die Auswirkungen der (zusätzlichen) Anlage liegen und warum diese für die Avifauna nicht (mehr) hinnehmbar sind. Die Gemeinde ist vielmehr, sofern sie in ihrem Gebiet eine substanzielle Nutzung der Windenergie ermöglicht, deutlich freier bei der Entscheidung, wo Sondergebiete ausgewiesen werden sollen und wie viele Anlagen sie in den einzelnen Gebieten zulassen will. Insoweit reicht es aus, wenn sie sich bei der Entscheidung von sachlichen Erwägungen leiten lässt. Angesichts dessen durfte die Antragsgegnerin das Argument der Nähe zu dem avifaunistisch wertvollen Gebiet für die Entscheidung über die Zahl der Standorte jedenfalls (mit)berücksichtigen, auch wenn die Entfernung der dritten Anlage zu diesem Gebiet größer wäre als die der beiden ausgewiesenen Standorte. Der Einwand, etwaige Beeinträchtigungen könnten ggf. durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin kann sich im Rahmen der Planung dafür entscheiden, Windenergieanlagen auch in solchen Gebieten zuzulassen und eine Kompensation über Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. Sie muss es aber nicht.

Dass sonst Gründe, die die Antragsgegnerin kannte oder hätte kennen müssen, einer Begrenzung der Windenergiestandorte auf zwei entgegenstanden, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass in der Begrenzung der Standorte etwa eine "Verhinderungsplanung" durch die Antragsgegnerin liegen könnte, sind nicht gegeben. Insbesondere war nicht erkennbar, dass ein Windpark nur ab einer Größe von drei Anlagen wirtschaftlich betrieben werden könne. Die Antragstellerin hat dieses während des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans auch nicht geltend gemacht. Soweit die von ihr beauftragte K. zuvor, im Jahr 2002, Unterlagen vorgelegt hat, mit denen sie dieses belegen wollte, durfte die Antragsgegnerin diesen Einwand schon deshalb als überholt werten, weil die Antragstellerin unbeschadet dieser Unterlagen im Jahr 2003 zwei Anlagen an den durch die jetzige Festsetzung abgesicherten Standorten errichtet hat. Darüber hinaus wird nach dem seinerzeit vorgelegten Zahlenmaterial selbst bei einem Fremdfinanzierungsanteil von 75 % nach 12 bzw. 13 Jahren die Gewinnzone und nach 16 Jahren eine Rendite von 6,8 %, nach 20 Jahren gar von 10,9 % erreicht. Vor dem Hintergrund einer auch von der K. zwischenzeitlich behaupteten üblichen Betriebsdauer von 20 Jahren belegen damit auch die damaligen Zahlen - anders als geltend gemacht wurde - gerade nicht, dass die Errichtung von zwei Anlagen wirtschaftlich nicht realisierbar war. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zu Recht Zweifel an der Belastbarkeit des von der K. vorgelegten Zahlenmaterials geäußert, weil nur ein einziger Anlagentyp in den Blick genommen wurde und etwa Einkaufspreis, Finanzierung, Strompreise, Jahreswetterlagen etc. nicht berücksichtigt worden seien. Der Umstand, dass mit steigender Anzahl an Anlagen auch die Gewinnaussichten steigen, reicht aber nicht aus, um einen Abwägungsmangel zu begründen, denn die Gemeinde ist, wie dargelegt, nicht verpflichtet, durch ihre Planung Bauinteressenten eine größtmögliche Gewinnerzielung zu ermöglichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 40.000 EUR festgesetzt.

G r ü n d e

Der Senat orientiert sich in seiner Streitwertpraxis regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Dieser schlägt unter Nr. 9.8.1 für Normenkontrollverfahren von Privatpersonen gegen Bebauungspläne einen Streitwert von 7.500,- bis 60.000,- EUR vor. Mit Blick auf diese Empfehlung erscheint es sachgerecht, für das vorliegende Verfahren, einen Streitwert in Höhe von 40.000,- EUR anzusetzen. Dadurch wird das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin angemessen berücksichtigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).