Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.06.2010 - 8 LC 102/08
Fundstelle
openJur 2012, 50726
  • Rkr:

Die in der Beitragsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vorgenommene Bemessung der Beitragshöhe für Kammermitglieder, die mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind (Regelbeitrag), für Kammermitglieder, die nicht mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind (90% des Regelbeitrags) und für Kammermitglieder, die entweder an wissenschaftlichen Hochschulen nur in theoretischen Fächern lehren und reine Grundlagenforschung betreiben oder allein administrativ und organisatorisch tätig sind (80% des Regelbeitrags), verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Äquivalenzprinzip und ist daher wirksam.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Ärztekammerbeitrags für die Jahre 1999 bis 2007.

Die Klägerin ist approbierte Ärztin, seit Juli 1981 beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) als Gutachterin beschäftigt und Mitglied der Beklagten. In den für die Ermittlung der Beitragshöhe relevanten Jahren 1997 bis 2005 erzielte sie Einkünfte aus ihrer Tätigkeit beim MDKN und als Gutachterin aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit.

Für das Beitragsjahr 1999 setzte die Beklagte den Ärztekammerbeitrag der Klägerin durch Bescheid vom 23. November 1999 fest, nachdem die Klägerin sich selbst in eine falsche Beitragsgruppe eingestuft hatte. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, bei der Beitragsfestsetzung seien die Besonderheiten der in der Gesundheitsverwaltung tätigen Ärzte nicht ausreichend berücksichtigt worden. Daraufhin setzte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Januar 2000 den "Beitragsvorgang“ aus, weil zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage ein Rechtsstreit beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig sei. Mit Bescheid vom 26. Februar 2002 hob sie ihren Bescheid vom 23. November 1999 auf. Das Oberverwaltungsgericht habe inzwischen eine Entscheidung getroffen. Sie werde ihre Beitragsordnung im Hinblick hierauf ändern und anschließend den Kammerbeitrag der Klägerin neu festsetzen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte sie der Klägerin mit, dass Kammermitglieder, die nachweisen könnten, nicht mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst zu sein, nach dem neu eingefügten § 3 Abs. 5 ihrer Beitragsordnung nur 90 % des Regelbeitrages zu entrichten hätten. Von dieser Regelung seien auch die als Gutachter beim MDKN angestellten Ärzte erfasst. Mit Rücksicht auf einen laufenden Rechtsstreit über die Höhe dieser Beitragsermäßigung sehe sie jedoch weiterhin davon ab, den Kammerbeitrag der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2005 bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem Verfahren festzusetzen.

Mit neun jeweils auf den 11. Februar 2008 datierten Beitragsbescheiden setzte die Beklagte den Ärztekammerbeitrag der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2007 gem. § 3 Abs. 5 ihrer Beitragsordnung mit jeweils 90 % des Regelbeitrages der für die Klägerin maßgebenden Einkommensgruppen wie folgt fest: 323,03 EUR für die Jahre 1999, 2000, 2001; 296,10 EUR für 2002; 322,20 EUR für 2003; 386,10 EUR für 2004, 2007 und 411,30 EUR für 2005 und 2006. Die 10 %-ige Beitragsermäßigung entspreche dem geringeren Nutzen, den die als Gutachter im öffentlichen Dienst tätigen Ärzte von ihrer Kammertätigkeit hätten. Eine Gleichbehandlung mit den ausschließlich wissenschaftlich und administrativ tätigen Ärzten der Sonderbeitragsgruppe nach § 3 Abs. 4 der Beitragsordnung, die eine Beitragsermäßigung von 20 % erhalten würden, scheide aus, da im Gegensatz zu deren Tätigkeit die Tätigkeit der Klägerin einen Patientenbezug habe. Insoweit sei die Klägerin eher mit den praktizierenden Ärzten vergleichbar. Mit Blick hierauf und unter Berücksichtigung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 20. Mai 1999, das die 20%-ige Beitragsermäßigung für die Sonderbeitragsgruppe nach § 3 Abs. 4 der Beitragsordnung gebilligt habe, entspreche die 10%-ige Beitragsermäßigung für die Berufsgruppe der Klägerin dem Gleichheitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip. Die Beitragsforderungen seien auch nicht verjährt.

Daraufhin hat die Klägerin mit einer nicht unterzeichneten Klageschrift am 11. März 2008 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet hat: Bei den streitigen Beitragsforderungen handele es sich tatsächlich um Steuern, für die der Beklagten die Festsetzungskompetenz fehle. Für die Beitragsjahre 1999 bis 2002 fehle es bereits deshalb an einer Rechtsgrundlage, weil die Beklagte die Sonderbeitragsgruppe nach § 3 Abs. 5 der Beitragsordnung erst ab 1. Januar 2003 eingeführt habe. Mit ihrer Satzungsänderung vom 3. März 2007 habe sie auch nicht wirksam die rückwirkende Geltung dieser Sonderbeitragsgruppe ab 1. Januar 1996 beschlossen, denn die Satzungsänderung sei von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt worden. Bis 2002 fehle in der Satzung deshalb die notwendige Beitragsdifferenzierung für die Berufsgruppe der Klägerin. Ungeachtet dessen widerspreche eine Beitragsreduzierung von lediglich 10 % dem Gleichheitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass die Aufgabe der Ärztekammer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) im öffentlichen Interesse die gemeinsamen beruflichen Belange der Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern, überwiegend auf praktizierende, kurativ tätige Ärzte ausgerichtet sei. Auch wenn die beim MDKN tätigen Ärzte Patientenkontakt hätten, seien sie mit diesen auch nicht annähernd vergleichbar, denn sie seien nicht kurativ tätig. Auch von den weiteren Aufgaben der Beklagten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 10 HKG habe die Berufsgruppe der Klägerin entweder überhaupt keinen oder nur einen äußerst geringen Nutzen. Bei der Erfüllung ihrer Berufspflichten unterliege die Klägerin ausschließlich der Aufsicht (Nr. 2) ihres Arbeitgebers und nicht derjenigen der Beklagten. Bei der Beklagten eingehende Beschwerden über MDKN-Gutachter würden zur weiteren Bearbeitung an die Personalabteilung des MDKN weitergegeben. Die Qualitätssicherung (Nr. 3) des MDKN sei durch Gesetz, Aufsicht sowie durch dienstinterne Maßnahmen gesichert. Der MDKN und seine Schwesterorganisationen böten selbst regional und überregional Fortbildungsveranstaltungen an. Ihre Zusatzqualifikation "Sozialmedizin“ habe sie, die Klägerin, aufgrund von vom MDKN angebotenen und finanzierten Kursen erworben. Soweit sie bei ihrer Berufsausübung Konflikte mit anderen Kammermitgliedern habe, sei es Aufgabe des MDKN oder - wie bei der Weigerung von Vertragsärzten, Patientenunterlagen herauszugeben - der Kassenärztlichen Vereinigung, regelnd einzugreifen. Von der Streitschlichtung durch die Beklagte (Nr. 4) habe sie deshalb keinen Nutzen. Soweit Ärzte des MDKN für Behörden tätig seien (Nr. 6), würden sie direkt von ihrem Arbeitgeber beauftragt. Ebenso wenig benötige die Klägerin einen elektronischen Heilberufsausweis (Nr. 10). Der äußerst geringe Nutzen der Berufsgruppe der Klägerin aus der Tätigkeit der Beklagten zeige sich auch darin, wie die Beklagte ihre finanziellen Mittel verwende. Insbesondere von den Zahlungen an die Bundesärztekammer, bei der es sich um einen reinen Lobbyverein für die praktizierenden Ärzte handele, an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen und an Verbände, wie z. B. den Verband der Freien Berufe, habe die Klägerin keinen Nutzen. Der vom Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 festgestellte, wesentlich geringere Nutzen der Berufsgruppe der Klägerin aus der Tätigkeit der Beklagten müsse sich in einer wesentlichen Beitragsreduzierung niederschlagen, die deutlich mehr als 20% betragen müsse. Eine beitragsmäßige Differenzierung innerhalb der Gruppe der nicht kurativ tätigen Ärzte wie in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 der Beitragsordnung sei dabei nicht notwendig und widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Darüber hinaus seien die Beitragsforderungen für die Jahre 1999 bis 2004 verjährt und verwirkt. Verjährungsbeginn sei nicht erst der Erlasszeitpunkt der angefochtenen Bescheide. Die Beklagte habe auch keine den Verjährungsablauf unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen ergriffen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

auf die Begründung ihrer Bescheide verwiesen und ergänzend vorgetragen, entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei den Kammerbeiträgen nicht um Steuern. Für die rückwirkende Satzungsänderung vom 3. März 2007 sei eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr erforderlich gewesen. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, keine Kammerbeiträge für die rückwirkend veranlagten Jahre zahlen zu müssen. Das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 lediglich eine Beitragsdifferenzierung für die als Gutachter im öffentlichen Dienst tätigen und die praktischen Ärzte verlangt; die Beitragspflicht an sich sei für die Berufsgruppe der Klägerin nicht in Frage gestellt worden. Die 10%-ige Beitragsreduzierung genüge dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz. Entgegen ihrer Auffassung habe die Klägerin durchaus einen Vorteil von den Kernaufgaben der Beklagten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 8 HKG. Die Beklagte trete für das Ansehen aller Ärzte in der Öffentlichkeit ein, was auch der Klägerin zu Gute komme. Auch sie sei gemäß § 275 Abs. 5 Sozialgesetzbuch V bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie profitiere auch von den Ausgaben der Beklagten für die Bundesärztekammer, denn diese unterstütze die Beklagte ganz wesentlich bei ihrer Lobbyarbeit. Aus der Überwachung der Berufspflichten durch die Beklagte ziehe die Klägerin ebenfalls ihren Nutzen, denn diese Aufgabe diene letztlich dem Ansehen der gesamten Ärzteschaft in der Öffentlichkeit. Zudem unterliege die Klägerin neben der Aufsicht durch ihren Arbeitgeber ergänzend der Aufsicht der Beklagten. Ebenso profitiere sie von den Aufgaben der Qualitätssicherung und beruflichen Fort- und Weiterbildung. Ihre Zusatzqualifikation "Sozialmedizin“ sei ihr - finanziert durch Kammerbeiträge - durch die Beklagte verliehen worden. Ferner habe die Beklagte beschlossen, dass diese Zusatzqualifikation alternativ zur einjährigen, ganztätigen Weiterbildung nunmehr auch durch eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung erworben werden könne. Die Weiterbildung zum Facharzt "Öffentliches Gesundheitswesen“, die bisher aus der Weiterbildungsordnung ausgegliedert und im Kammergesetz für die Heilberufe geregelt gewesen sei, sei komplett in die Zuständigkeit der Beklagten übergegangen. Die Einstellungsvoraussetzungen für ärztliche Gutachter/Gutachterinnen beim MDKN, nämlich mehrjährige klinische Berufserfahrung und Facharztanerkennung, zeigten ebenfalls die größere Nähe der ärztlichen Gutachter zum praktizierenden Arzt. Die Klägerin profitiere auch von der Streitschlichtung durch die Beklagte. Auch sie könne Konflikte mit Kollegen oder ihrem Arbeitgeber haben, bei denen die Beklagte schlichtend und rechtsberatend tätig sei. Was die Erstattung von Gutachten für Behörden und Gerichte in allen den Beruf und die Fachgebiete der Kammermitglieder betreffenden Fragen durch die Beklagte anbelange, habe auch die Klägerin ein Interesse daran, dass diese Aufgaben von Vertretern der Ärzteschaft und nicht durch andere Stellen der Verwaltung wahrgenommen würden. Die Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Erfüllung seiner Aufgaben sei ebenfalls für die gesamte Ärzteschaft von Bedeutung, denn diese Aufgabe ziele darauf ab, die Anliegen der gesamten Ärzteschaft in den politischen Meinungsbildungsprozess mit einzubeziehen. Dass die Beklagte auch die Interessen der im öffentlichen Dienst tätigen Ärzte vertrete, zeige sich zudem darin, dass diese in fast allen Ausschüssen der Beklagten mit einem Mitglied vertreten seien. Weitere Beispiele für die Interessenvertretung seien das auf dem Ärztetag 2008 verabschiedete "Ulmer Papier“, das einen eigenen Abschnitt zum "öffentlichen Gesundheitsdienst“ enthalte, die in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen erarbeitete Broschüre "Anfragen von Krankenkasse, MDKN & Co.“, die dazu diene, dem MDKN seine Zusammenarbeit mit praktizierenden Kollegen zu erleichtern, und die von der Beklagten geleistete Unterstützung der Ärzte des öffentlichen Dienstes bei ihren Tarifverhandlungen.

Die Beitragsforderungen für die Jahre 1999 bis 2004 seien nicht verjährt. Sie seien gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. der Beitragsordnung erst mit Erlass der angefochtenen Beitragsbescheide fällig geworden, da die Klägerin auch für diese Jahre durch schlüssiges Verhalten eine Veranlagung durch Bescheid beantragt habe. Im Übrigen stehe der Einrede der Verjährung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Die Beklagte habe stets zum Ausdruck gebracht, dass sie nur vorübergehend von einer Beitragsveranlagung absehe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. September 2008 mit der Begründung abgewiesen, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Dabei hat es auf die seiner Ansicht nach im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen, denen es mit folgender Ergänzung gefolgt ist: Die von der Beklagten nach § 8 Abs. 1 HKG i. V. m. ihrer Beitragsordnung erhobenen Mitgliedsbeiträge dienten der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens. Sie müssten deshalb entsprechend bemessen werden und insbesondere den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip beachten. Diesen Anforderungen werde die Beitragsordnung der Beklagten gerecht. Der für die Klägerin maßgebliche Beitragstatbestand nach § 3 Abs. 5 der Beitragsordnung, wonach Kammermitglieder, die nachwiesen, nicht mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst zu sein, nur 90 % des normalen Beitrages zu entrichten hätten, sei auch für die Beitragsjahre 1999 bis 2002 eine Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung. Diese ursprünglich erst ab 2003 von der Beklagten eingeführte Regelung gelte aufgrund der Satzungsänderung vom 3. März 2007 rückwirkend ab 1. Januar 1996. Eine Genehmigung der Rückwirkungsanordnung durch die Aufsichtsbehörde sei 2007 nicht mehr erforderlich gewesen. Die Klägerin habe auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, für den Zeitraum 1999 bis 2002 keinen Beitrag an die Beklagte zahlen zu müssen. Das Oberverwaltungsgericht habe es lediglich als mit dem Grundsatz einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung nicht vereinbar angesehen, dass alle Kammermitglieder, die nicht von § 3 Abs. 4 Beitragsordnung erfasst seien und die derselben Beitragsgruppe angehörten, zu gleich hohen Kammerbeiträgen herangezogen würden. Die Beitragspflicht an sich für die Berufsgruppe der Klägerin sei durch das Urteil nicht in Zweifel gezogen worden. § 3 Abs. 5 der Beitragsordnung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die 10%-ige Reduzierung des Regelbeitrages für die von § 3 Abs. 5 der Beitragsordnung erfasste Berufsgruppe sei bei einem Vergleich mit den von § 3 Abs. 4 der Beitragsordnung erfassten, ausschließlich theoretisch oder administrativ tätigen Kammermitgliedern, die einen 20 %-igen Abschlag des Regelbeitrags bekämen, und denjenigen Kammermitgliedern, die praktisch mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten befasst seien und den normalen Kammerbeitrag zahlen müssten, nicht zu beanstanden. Die Unterscheidung in diese drei Berufsgruppen erscheine nicht willkürlich und unverhältnismäßig. Auch die von § 3 Abs. 5 der Beitragsordnung erfassten Ärzte seien patientenorientiert tätig und zögen deshalb in gewissen Grenzen einen größeren Nutzen aus der Tätigkeit der Beklagten als die rein theoretisch/administrativ tätigen Ärzte und zweifellos einen geringeren Nutzen als die niedergelassenen oder im Krankenhaus tätigen Ärzte, auf deren Belange die Tätigkeit der Beklagten konzentriert sei. Die Abstufung zwischen diesen Gruppen in Form einer Differenz des Beitrages von jeweils 10 % sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht halte es für ausgeschlossen, den Nutzen der Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin mit einer exakten Zahlenangabe zu quantifizieren. Es wäre deshalb wohl auch vertretbar, die Abstände zwischen dem Regelbeitrag und den Beiträgen für die Gruppen nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 der Beitragsordnung zu vergrößern. Dadurch werde die angegriffene Regelung des § 3 Abs. 5 der Beitragsordnung aber nicht rechtswidrig. Die unterschiedlichen Vorteile verschiedener Berufsgruppen müssten sich lediglich in einem differenzierten Beitragsmaßstab niederschlagen. Insofern sei es letztlich ausreichend, dass die Beklagte die drei Gruppen deutlich differenziert behandele und die Abstufung noch vertretbar erscheine. Dafür sei maßgeblich, dass die Beitragsordnung bei der Beitragsbelastung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ausreichender Weise beachte. Die von der Klägerin zu leistenden Beiträge seien im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen der Gutachter des MDKN relativ gering und spiegelten den Nutzen des einzelnen Kammermitglieds zutreffend wieder. Dabei sei nicht nur der tatsächliche, sondern auch der nur mögliche Nutzen in den Blick zu nehmen. Die Beklagte habe als Interessenvertretung die Gesamtbelange ihrer Mitglieder gegenüber Öffentlichkeit und Staat zu wahren, was sich nicht zwangsläufig in einem wirtschaftlichen Vorteil für das einzelne Mitglied niederschlagen müsse. Ausreichend sei, dass die Vertretung der Ärzte als Stand auch Mitgliedern wie der Klägerin zu Gute komme, da auch sie in der Öffentlichkeit als Ärztin wahrgenommen werde. Auch die weiteren Tätigkeiten der Beklagten seien für die Klägerin teilweise sinnvoll, teilweise jedenfalls nicht völlig nutzlos. Zwar seien die Einwände der Klägerin nicht ganz von der Hand zu weisen, beträfen aber eher den tatsächlichen individuellen Nutzen, den die Berufsgruppe der Klägerin aus der Tätigkeit der Beklagten ziehe und nicht den maßgeblichen indirekten bzw. potenziellen Nutzen der Beklagten für die Klägerin.

Die Beitragsforderungen seien bei entsprechender Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch nicht verjährt, denn sie seien gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Altern. i. V. m. § 6 Nr. 1 und Nr. 4 der Beitragsordnung bzw. - für die Jahre 2000 bis 2002 - in entsprechender Anwendung der Nr. 4 erst mit Bekanntgabe der angefochtenen Beitragsbescheide fällig geworden. Die Beitragsforderungen seien auch nicht verwirkt. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihre Forderungen nicht mehr geltend mache. Im Gegenteil habe diese immer wieder darauf hingewiesen, dass sie die Beitragsforderungen mit Blick auf die erforderliche Satzungsänderung lediglich zurückstelle.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen hat.

Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Regelung in § 3 Abs. 5 der Beitragsordnung stehe mit der bei der Beitragsbemessung rechtlich zulässigen Typisierung und Generalisierung nicht mehr im Einklang. Die unterschiedlichen Beitragssätze für die Kammermitglieder nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 der Beitragsordnung seien nicht durch vorteilsbezogene Unterschiede dieser beiden Gruppen gerechtfertigt. Auch das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 zutreffend nur zwischen den praktizierenden und den nicht praktizierenden Kammermitgliedern unterschieden. Die der Beklagten nach § 9 HKG obliegenden Aufgaben hätten für die Gutachter in öffentlich-rechtlichen Körperschaften sogar einen noch geringeren Nutzen als für die von § 3 Abs. 4 Beitragsordnung erfassten Kammermitglieder, da zum Beispiel für eine Überwachungstätigkeit der Beklagten gegenüber der Klägerin kein Anwendungsbereich verbleibe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass bei der Beklagten Patientenbeschwerden über Gutachter im öffentlichen Dienst eingingen und insoweit ein größeres Konfliktpotential bestehe als beispielsweise bei einem Hochschuldozenten. Auch die Fortbildungsangebote der Beklagten, die sich ohnehin hauptsächlich an die praktizierenden Ärzte richteten, seien ansonsten für allein theoretisch tätige Mediziner und gutachterlich tätige Ärzte im öffentlichen Dienst gleichermaßen interessant. Soweit eine mehrjährige fachärztliche Erfahrung in Klinik, Praxis oder einem sozialmedizinischen Dienst Einstellungsvoraussetzung für ärztliche Gutachterinnen und Gutachter beim MDKN sei und nach Ansicht der Beklagten hierdurch die größere Nähe des Gutachters zum praktizierenden Arzt deutlich werde, könne dies beitragsrechtlich nur während der tatsächlich ausgeübten fachärztlichen Tätigkeit durch Veranlagung zum Regelbeitrag berücksichtigt werden. Die Beitragsforderungen für die Jahre 2000 bis 2003 seien verjährt. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. i. V. m. § 6 Nr. 4 der Beitragsordnung scheide aus, da im Fall der fehlenden Selbsteinstufung keine planwidrige Regelungslücke bestehe. Ebenso wenig könne in der unterlassenen Selbsteinstufung ein konkludenter Antrag des Kammermitglieds auf Erteilung eines Beitragbescheides i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Beitragsordnung gesehen werden. Insofern bleibe es bei der grundsätzlichen Regelung nach § 7 Abs. 1 Satz 1,1. Alt. der Beitragsordnung, dass der Beitrag für das jeweilige Beitragsjahr zum 1. März des Jahres fällig werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 26. September 2008 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 über Ärztekammerbeiträge für die Jahre 1999 bis 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A - D) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen die Beitragsbescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

25Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klageschrift vom 11. März 2008, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in deren Namen Klage gegen die Beitragsbescheide der Beklagten erhoben haben, keine Unterschrift trägt. Die Klage ist gleichwohl wirksam eingelegt worden, so dass die Beitragsbescheide keine Bestandskraft erlangt haben. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Schriftform ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn die Klageschrift vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben ist. Erst dies gewährleistet, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2001 - 3 B 33/01 -, v. 26. Juni 1980 - 7 B 160/79 - und Urt. v. 18. Dezember 1992 - 7 C 16.92 -, v. 6. Dezember 1988 - 9 C 40/87 -; v. 26. August 1983 - 8 C 28/83 -, v. 25. November 1970 - IV C 119.68 -, jeweils veröffentlicht in juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 81 Rn. 5 a ff.). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch dann zugelassen, wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben müsste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2001, a.a.O., v. 26. Juni 1980, a.a.O., und Urt. v. 18. Dezember, a.a.O., v. 6. Dezember 1988, a.a.O.; v. 26. August 1983, a.a.O., und v. 25. November 1970, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Klageschrift ist die Kopie eines von der Klägerin handschriftlich unterzeichneten Schreibens vom 26. Februar 2008 beigefügt, in dem sie der Beklagten ihren Entschluss mitteilt, gegen sämtliche Beitragsbescheide für die Jahre 1999 bis 2007 Klage zu erheben, und darum bittet, bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf die sofortige Vollziehung der Beitragsbescheide zu verzichten. Darüber hinaus haben die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Klageschrift durch Boten persönlich beim Verwaltungsgericht abgegeben und sich den Eingang durch einen Eingangsstempel des Gerichts auf der fotokopierten ersten Seite der Klageschrift bestätigen lassen, was durch Vorlage dieser Fotokopie im Berufungsverfahren belegt ist. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass die Klageschrift von der Klägerin bzw. ihren damaligen Prozessbevollmächtigten herrührte und mit ihrem bzw. dessen Willen in den Rechtsverkehr gelangt ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die neun Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). § 3 Abs. 5 der Beitragsordnung (BO) vom 28. November 1998 (Nds.Ärzteblatt 1999, S. 50) in den für die Beitragsjahre 1999 bis 2007 maßgeblichen Fassungen vom 10. Dezember 2002 (Nds. Ärzteblatt 2003, S. 54) und 3. März 2007 (Nds. Ärzteblatt 2007, S. 79) stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Ärztekammerbeitrag dar.

Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Dem ursprünglich erst ab 1. Januar 2003 eingeführten Beitragstatbestand des § 3 Abs. 5 BO (vgl. Nds. Ärzteblatt 2003, S. 54) hat die Beklagte durch Satzungsänderung vom 3. März 2007 in zulässiger Weise Rückwirkung zum 1. Januar 1999 beigelegt. Auf die Frage, ob sie die Rückwirkung darüber hinaus bereits auf die Beitragsjahre ab 1996 und damit auch auf Jahre vor Inkrafttreten der geänderten Beitragssatzung vom 28. November 1998 erstrecken konnte (vgl. § 2 Abs. Satz 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz - NKAG - vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), geändert am 1. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191)), kommt es nicht an, weil diese Jahre hier nicht betroffen sind. Eine Genehmigung der Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde, wie noch nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 HKG in der bis zum 26. Mai 2006 geltenden Fassung vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) nötig, war nach der im Zeitpunkt der Satzungsänderung geltenden Fassung des Kammergesetzes für die Heilberufe vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 209) nicht mehr erforderlich. Eine Satzungsänderung muss in formeller Hinsicht den zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden Anforderungen genügen (vgl. Rosenzweig/Freese, NKAG, Loseblatt Kommentar, § 2 Rn. 236). Zu ihrer Wirksamkeit musste die Satzungsänderung deshalb lediglich gem. § 26 Abs. 1 HKG n. F. im Mitteilungsblatt der Beklagten bekannt gemacht werden. Dies ist hier mit der Bekanntmachung im Nds. Ärzteblatt 2007, S. 79 geschehen.

28Die Klägerin kann sich gegenüber der rückwirkenden Geltung des § 3 Abs. 5 BO auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Zulässigkeit rückwirkender Änderungen von Abgabensatzungen richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie nach dem Abgabenrecht der Länder (vgl. zum kommunalen Abgabenrecht: BVerwG, Beschl. v. 28. August 2007 - 9 B 14/07, 9 B 14/07 (10 B 2/07) - unter Hinweis auf Beschl. v. 7. Februar 1996 - 8 B 13/96 -, jeweils veröffentlicht in juris). Dabei ist das im Rechtsstaatprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 28. August 2007, a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 272; BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1983 - BVerwG 8 C 176.81 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 21). Von besonderer Bedeutung ist, ob der nachträglichen Satzungsänderung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen sind und deshalb dem etwaigen Vertrauen des Betroffenen, einen Beitrag nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit fehlt. Überdies kann wegen der Funktion von Beiträgen als Ausgleich für gewährte Sondervorteile im Beitragsrecht nur unter ganz besonderen Voraussetzungen für schutzwürdig erwartet werden, dass eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei gewährt wird (BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 1996, a. a. O.; Urt. v. 15. April 1983, a. a. O.).

Danach ist die getroffene Rückwirkungsanordnung nicht zu beanstanden. Spezielle Regelungen zum Erlass einer rückwirkenden Beitragssatzung finden sich im Kammergesetz für die Heilberufe nicht. Die Klägerin konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, für die Zeit ab 1999 keine Beiträge an die Beklagte zahlen zu müssen. Die Beklagte erhebt mit der Änderungssatzung vom 3. März 2007 keinen neuen Beitrag. Die von § 3 Abs. 5 BO rückwirkend erfassten Kammermitglieder wurden auch in der Vergangenheit zu Mitgliedsbeiträgen veranlagt; geändert hat die Beklagte lediglich den Beitragsmaßstab. Damit entsprach die Beklagte den Vorgaben des Senatsurteils vom 13. Dezember 2001, wonach die gutachterlich im öffentlichen Dienst tätigen, nicht mit der Heilbehandlung und mit der Bekämpfung von Krankheiten befassten Kammermitglieder bei gleich hohen Einkommen nicht mit gleich hohen Kammerbeiträgen wie die kurativ tätigen Ärzte belastet werden dürfen. Die Beitragspflicht an sich - dem Grunde nach - hat der Senat für die Berufsgruppe der Klägerin nicht in Frage gestellt. Insofern konnte die Klägerin auch nicht ausnahmsweise darauf vertrauen, vollständig von ihrer Beitragspflicht befreit zu werden. Ein Vertrauensschutz scheidet schließlich nicht zuletzt auch deshalb aus, weil die Beitragsregelung nach § 3 Abs. 5 BO für die Betroffenen keine Schlechterstellung, sondern eine beitragsmäßige Besserstellung gegenüber der früheren Rechtslage bewirkt.

§ 3 Abs. 5 BO genügt auch den materiell-rechtlichen Anforderungen einer rechtmäßigen Beitragserhebung.

Das Kammergesetz für Heilberufe enthält in den §§ 8 Abs. 1 und 25 Nr. 1 c) keine näheren Vorgaben für die Bemessung von Kammerbeiträgen. Da der Beklagten aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung ihrer Beitragsordnung ein weiter Gestaltungszeitraum zusteht, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung einer Beitragsordnung berufsständischer Kammern darauf festzustellen, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsspielraums verlassen hat. Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verstoßen hat. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Senats festzustellen, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002 - 6 B 73.01, - Buchholz 451.45, § 113 HwO Nr. 5, und v. 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19; Senatsbeschl. v. 9. Dezember 2002 - 8 LA 156/02 -, NVwZ- RR 2003, 664, 665; Senatsurt. v. 13. Dezember 2001 - 8 L 4694/99 -, OVGE 49, 332, 334).

Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne hinreichenden Grund ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Das bedeutet für eine vorteilsbezogene Beitragsbemessung, dass die Beiträge bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit nicht gleich, sondern diesen Unterschieden entsprechend zu bemessen sind. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen untereinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. Gewisse Ungerechtigkeiten durch Pauschalierungen sind hinzunehmen, wenn sie noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen stehen und durch sie nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe stärker belastet werden als die Mehrheit. Schließlich ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder zum Nachteil der leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82, 1 BvL 46/83, 1 BvL 2/84 -, BVerfGE 68, 155, 173; BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2002, a. a. O.; Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19/05 -, BVerwGE 125, 384 ff., v. 5. Dezember 2000 - 1 C 11.00 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 44, v. 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, BVerwGE 92, 24, 26, v. 3. September 1991 - 1 C 24.88 - Buchholz 451.45, § 73 HwO Nr. 1; Senatsbeschl. v. 9. Dezember 2002 - 8 LA 156/02 -, NVwZ RR 2003, 664, 665, Senatsurt. v. 13. Dezember 2001, a. a. O. und v. 25. September - 8 LC 31/07 -, juris).

Das Äquivalenzprinzip fordert, dass die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil steht, den sie abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammermitglied messbar niederschlägt. Das kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei dem einzelnen Mitglied auswirken kann. Der durch die Tätigkeit einer Kammer für Heilberufe vermittelte Nutzen kann daher nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1993 - 1 C 33/89 -, NJW 1993, 3003, 3004, und v. 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23, Senatsurt. v. 26. Juli 2007 - 8 LC 13/05 -, juris).

Daran gemessen entspricht § 3 Abs. 5 BO dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz.

Die Beklagte erhebt nach Maßgabe ihrer Beitragsordnung von ihren Mitgliedern Beiträge, deren Höhe sich nach dem Einkommen aus "ärztlicher Tätigkeit“ i. S. d. § 2 Abs. 1 BO und der Art der aktuellen Berufsausübung des Mitglieds richtet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BO erfolgt die Veranlagung nach Beitragsgruppen, für die die Beitragsordnung unterschiedliche Messbeträge festsetzt. Die Einordnung in die Beitragsgruppen richtet sich grundsätzlich nach den Einkünften, die die Kammerangehörigen im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BO). Damit werden alle Kammermitglieder, die aufgrund ihrer Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit derselben Beitragsgruppe angehören, zu gleich hohen Kammerbeiträgen veranlagt. Der volle Beitrag nach § 2 Abs. 5 BO ist von dem klassisch, kurativ tätigen Arzt zu zahlen. Die in § 3 BO aufgeführten Kammermitglieder zahlen eine im Verhältnis zu diesem Regelbeitrag verminderte Abgabe. Soweit hier erheblich, wird dabei zwischen zwei sogenannten Sonderbeitragsgruppen unterschieden:

- Kammermitglieder, die nicht mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, haben 90 % des Regelbeitrages zu entrichten (§ 3 Abs. 5 BO),

- Kammermitglieder, die an wissenschaftlichen Hochschulen nur in theoretischen Fächern lehren und reine Grundlagenforschung betreiben oder allein administrativ und organisatorisch tätig sind, haben 80 % des Regelbeitrages zu entrichten (§ 3 Abs. 4 BO).

Dieser Beitragsmaßstab soll ersichtlich nicht nur den erwähnten sozialen Erwägungen Rechnung tragen, sondern insbesondere auch den unterschiedlichen Nutzen erfassen, der den verschiedenen Mitgliedsgruppen aus der Kammertätigkeit erwächst. Es handelt sich mithin um einen wesentlich vorteilsbezogenen Maßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1993, a.a.O.), was eindeutig dagegen spricht, dass es sich bei den Beiträgen - wie die Klägerin meint - um Steuern handelt. Der Beitragsmaßstab begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit er auf das Einkommen der Kammermitglieder abstellt. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist die Annahme gerechtfertigt, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26 Januar 1993, a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 1989, a. a. O.; Senatsurt. v. 29. November 1993, v. 6. September 1996 und v. 13. Dezember 2001, jeweils a. a. O.).

Zwischen den Beteiligten ist im Kern streitig, ob die der Klägerin gewährte Beitragsermäßigung von 10 % den geringeren Nutzen angemessen widerspiegelt, der ihr aus dem Wirken der Beklagten im Vergleich zu den Ärzten erwächst, die praktisch mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheit befasst sind und die daher den vollen Kammerbeitrag zahlen müssen, der Klägerin andererseits aber ein signifikant größerer Nutzen zukommt als der von § 3 Abs. 4 BO erfassten Gruppe, die nur einen um 20 % ermäßigten Beitrag zahlen muss. Die Klägerin stellt weder ihre Beitragspflicht an sich in Frage, noch rügt sie, dass die Beklagte ihre jeweilige Beitragsgruppe für die streitbefangenen Jahre aufgrund der Auszüge aus den Einkommenssteuerbescheiden fehlerhaft ermittelt habe. Zu entsprechenden Zweifeln besteht auch keine Veranlassung.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Einteilung der Kammer-mitglieder in die drei Sonderbeitragsgruppen mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz vereinbar ist. In seinem Beschluss vom 23. November 2009 (8 LA 200/09, nicht veröffentlicht) hat der Senat festgestellt, dass auch die rein administrative Tätigkeit eines Kammermitglieds in leitender Funktion eine die Beitragspflicht begründende ärztliche Tätigkeit i. S. der Beitragsordnung darstellt, und in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt, es dränge sich im Zulassungsverfahren nicht auf, dass die so verstandene Beitragsordnung der Beklagten höherrangigem Recht widerspreche, etwa der den nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 BO Beitragspflichtigen gewährte Abschlag zu niedrig sei. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt der Senat nach eingehender Prüfung des streitbefangenen Beitragstatbestandes. Die von der Beklagten vorgenommene beitragsmäßige Differenzierung ist weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Das hierfür maßgebliche Abgrenzungskriterium des sogenannten "Patientenbezuges" der ärztlichen Tätigkeit stellt einen sachlichen Grund für die vorgenommene Unterscheidung dar. In seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 (a.a.O.), das die Beklagte veranlasst hat, die Beitragsgruppe nach § 3 Abs. 5 BO neu einzuführen, ist der Senat bei einer Gesamtschau der Aufgabenbereiche der Beklagten zu der Auffassung gelangt, dass den Ärzten, die mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, ein wesentlich größerer Nutzen aus dem Wirken der Beklagten erwachse als den nicht praktizierenden Kammermitgliedern, zu denen auch die als Gutachter in öffentlich-rechtlichen Körperschaften tätigen Mediziner zählten. Maßgeblich hierfür war die bereits in früheren Verfahren vom Senat (Urt. v. 6. September 1996 - 8 L 728/95 - und v. 29. November 1993 - 8 L 11/90 -; jeweils veröffentlicht in juris) und auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz, 418.0 Ärzte Nr. 23 und v. 26. Januar 1993, a.a.O.) getroffene Feststellung, dass die Aufgaben der Beklagten sich vorrangig auf die Belange der mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befassten Ärzte konzentriere, seien sie freiberuflich tätig oder abhängig beschäftigt. Die wesentliche Aufgabe der Beklagten nach § 9 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 HKG, die gemeinsamen beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren, sei vorwiegend auf die kurativ tätigen Ärzte ausgerichtet, so dass - nicht zuletzt, weil die Mitglieder der Beklagten ganz überwiegend kurativ tätige Ärzte seien - die Arbeit der Beklagten in besonderem Maße auf deren Belange zugeschnitten sei. Aber auch aus den weiteren der Beklagten obliegenden Aufgaben zögen die nicht kurativ tätigen Ärzte einen insgesamt wesentlich geringeren Nutzen als die in der Heilbehandlung tätigen Ärzte. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

41Demnach ist nicht zu beanstanden, dass nach der Beitragsordnung der Beklagten die Gruppe der kurativ tätigen Ärzte, die dem klassischen Berufsbild des Arztes entsprechend hauptsächlich mit der Behandlung von Kranken befasst sind, als die größten Nutznießer der Kammertätigkeit den vollen Beitrag zahlen. Ebenso ist es sachlich gerechtfertigt, die von § 3 Abs. 4 BO erfassten, ausschließlich theoretisch oder allein administrativ/organisatorisch tätigen Ärzte, deren Tätigkeit überhaupt keinen Bezug zum einzelnen Patienten mehr aufweist, mit dem niedrigsten Beitrag zu belasten. Die als Gutachter beim MDKN tätigen Ärzte stehen unter dem Blickwinkel des Patientenbezuges zwischen diesen beiden Gruppen, weshalb auch ihre beitragsmäßige Einordnung zwischen den beiden genannten Gruppen nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Gleichbehandlung mit den von § 3 Abs. 4 BO erfassten Kammermitgliedern nicht geboten, denn im Gegensatz zu deren Tätigkeit weist die Tätigkeit der ärztlichen Gutachter des MDKN einen Bezug zu einzelnen, wenn auch nicht zu den eigenen Patienten auf. Nach § 275 Sozialgesetzbuch 5. Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) v. 20. Dezember 1988 (BGBl. S. 2477) in der Fassung vom 14. April 2010 (BGBl. S. 410) hat der MDK die (Kern-)Aufgabe, die leistungsrechtlichen Fragestellungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sozialmedizinisch zu beantworten, wenn es nach Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Erkrankung oder Behinderung erforderlich ist, oder die gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs eine Begutachtung oder Beratung vorschreiben (vgl. auch "Unternehmerisches Konzept des MDKN", S. 5, Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 5. Mai 2010). Nach dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des MDKN vom 18. Mai 2010 üben die ärztlichen Gutachter des MDKN dabei insbesondere folgende Tätigkeiten aus:

- Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, vor allem mit dem Ziel, die erforderlichen weiteren medizinischen und rehabilitativen Maßnahmen zu empfehlen und Stellungnahmen zu Fragen der Erwerbsunfähigkeit i. S. d. Rentenversicherung sowie zu stationären und ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen abzugeben

- Stellungnahmen zur Notwendigkeit von Maßnahmen zur Rehabilitation und Vorsorge (wie z. B. Mutter-Kind-Kuren, Kinder- und Familienkuren), die nicht arbeitende Versicherte und deren Familien bei den Krankenkassen beantragen

- Bearbeitung von Anfragen der gesetzlichen Krankenkassen zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie zu sozialmedizinischen Leistungsvoraussetzungen bei Heil- und Heilmittelverordnungen

- Prüfungen von Heilmittelverordnungen, Anträgen auf Fahrtkostenerstattungen der Versicherten, der medizinischen Notwendigkeit von Haushaltshilfen sowie Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege

- Stellungnahmen zur Notwendigkeit von neuen und/oder unkonventionellen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Arzneimitteln der Regelversorgung und/oder neuen unkonventionell eingesetzten Arzneimitteln

- Überprüfung von Anträgen von Versicherten auf Kostenerstattung für verordnete Hilfsmittel (wie z. B. Elektrorollstühle) in Zweifelsfällen

- Stellungnahmen zur Notwendigkeit des Umfangs von psychotherapeutischen Leistungen

- Prüfung von Kostenplänen für bestimmte zahnmedizinische Maßnahmen

- Prüfung der Notwendigkeit und/oder der Dauer der Krankenhausbehandlung bei stationären Aufenthalten

- Stellungnahmen zu Abgrenzungsproblemen zwischen medizinisch indizierten chirurgischen Eingriffen und kosmetischen Operationen.

Dieser Katalog zeigt, dass Aufgabe der ärztlichen Gutachter beim MDK zwar nicht die Therapie, sondern maßgeblich die Begutachtung ist (vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Stand: Nov. 2009, SGB V § 275 Rn. 24). Sie wirken aber insoweit an diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen mit, als ihre Stellungnahmen Grundlage der Entscheidung der Kranken- und Pflegekassen über die Gewährung von medizinischen oder sonstigen Versicherungsleistungen an einzelne Kranke oder Pflegebedürftige sind. Ihre Tätigkeit hat damit - wenn auch nur mittelbar - einen Bezug zum einzelnen Patienten. Daran ändert auch nichts, dass sie ihre Stellungnahmen in der Regel nach Aktenlage ohne persönlichen Kontakt zu den Kranken und Pflegebedürftigen erstellen. Auch dann bleibt der Bezug zum Patienten im Einzelfall gewahrt. Nichts anderes folgt daraus, dass die Ärzte des MDKN eine Kontrollfunktion haben und sich selbst als Dienstleister der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Niedersachsen verstehen (vgl. "Unternehmerisches Konzept des MDKN", S. 7, a.a.O.). Auch sie sind - wie die kurativ tätigen Ärzte - gem. § 275 Abs. 5 Satz 1 SGB V bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben damit - wie die praktizierenden Ärzte - die Gesundheit einzelner Versicherter und nicht die wirtschaftlichen Interessen der Kranken- und Pflegeversicherungen in den Vordergrund zu stellen. Die berufliche Tätigkeit der Klägerin ist schließlich auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil sie neben ihrer Haupttätigkeit beim MDKN noch eine selbstständige ärztliche Tätigkeit ausübt. Denn auch insoweit ist sie ausschließlich als Gutachterin tätig.

Folge der größeren Nähe der ärztlichen Gutachter des MDKN zu den klassisch kurativ tätigen Ärzten unter dem Blickwinkel der Art der Berufsausübung ist, dass auch der Nutzen, den diese Berufsgruppe aus dem Wirken der Beklagten zieht, größer ist als bei der von § 3 Abs. 4 BO erfassten Berufsgruppe. Da das Wirken der Beklagten vorwiegend auf die kurativ tätigen Ärzte ausgerichtet ist, profitieren zwangsläufig diejenigen Ärzte, deren Tätigkeit der Tätigkeit dieser Ärzte am nächsten steht, in einem höheren Maße von der Kammertätigkeit als diejenigen Kammermitglieder, deren berufliche Tätigkeit mit der Tätigkeit eines kurativ tätigen Arztes praktisch nichts mehr zu tun hat. Es liegt auf der Hand, dass sich die beruflichen Interessen umso mehr unterscheiden, als auch die berufliche Tätigkeit unterschiedlich ist, und umso mehr übereinstimmen, als auch die Art der Berufsausübung Berührungspunkte hat. Insofern profitiert die Berufsgruppe der Klägerin auch von dem hohen Ansehen der Ärzteschaft, für das sich die Beklagte bei ihrer allgemeinen Interessenvertretung besonders einsetzt, in einem höheren Maße als die ausschließlich theoretisch oder administrativ tätigen Ärzte. Die hohe Reputation des Arztes ist mit dem Berufsbild des klassisch kurativ tätigen Arztes verknüpft, mit dessen Tätigkeit als Helfender und Heilender. Diesem Berufsbild entspricht die Tätigkeit der ärztlichen Gutachter des MDKN jedenfalls eher, als dies bei der Berufsgruppe nach § 3 Abs. 4 BO der Fall ist.

Letztlich haben die ärztlichen Gutachter des MDKN auch deshalb einen größeren Nutzen von der Tätigkeit der Beklagten als die Gruppe der rein wissenschaftlich oder administrativ tätigen Ärzte, weil sie ein Bindeglied zwischen den praktizierenden Ärzten und den gesetzlichen Krankenkassen darstellen. Sie sind in die Entscheidungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen einbezogen, die die praktizierenden Ärzte ihren Patienten verordnen. Da die Beklagte sich hauptsächlich für die Interessen der praktizierenden Ärzte einsetzt, hat sie zugleich ein Interesse daran, dass das Zusammenspiel von praktizierenden Ärzten und dem MDKN reibungslos funktioniert. Dies zeigt sich z. B. an der von der Beklagten in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen erarbeiteten Broschüre "Anfragen von Krankenkasse, MDKN & Co", die dazu dient, die Zusammenarbeit des MDKN und der praktizierenden Ärzte zu erleichtern. Ferner wird dies an dem besonderen Einsatz der Beklagten für die Qualitätssicherung und Fortbildung der Ärzte des MDKN deutlich. Die Zusatzqualifikation "Sozialmedizin", über die auch die Klägerin verfügt, wird von der Beklagten verliehen. Um möglichst vielen Ärzten den Erwerb dieser Zusatzqualifikation zu ermöglichen, hat die Beklagte beschlossen, dass diese alternativ zur einjährigen, ganztägigen Weiterbildung jetzt auch durch eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung erworben werden kann. Auch wenn der MDKN die Fortbildungskurse zum Erwerb der Qualifikation selbst durchführt, so bestimmt doch die Beklagte aufgrund ihrer Zuständigkeit für die Verleihung der Zusatzqualifikation das Anforderungsprofil. Die Weiterbildung zum Facharzt „Öffentliches Gesundheitswesen“, die bisher aus der Weiterbildungsordnung ausgegliedert und im Kammergesetz für die Heilberufe geregelt war, ist ebenfalls komplett in die Zuständigkeit der Beklagten übergegangen.

Die Einteilung in die drei Beitragsgruppen ist auch mit Blick auf die Höhe des Beitragsabschlages von jeweils 10 % vom Regelbeitrag für die von § 3 Abs. 4 und Abs. 5 BO erfassten Berufsgruppen nicht zu beanstanden. Der Senat kann nicht erkennen, dass diese Abstufung bei der gebotenen typisierenden und pauschalisierenden Betrachtung nicht (mehr) durch die unterschiedlichen Vorteile der drei Gruppen aus dem Wirken der Beklagten gedeckt ist. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der durchschnittliche Beitragssatz von 0,5 % des für die Beitragsjahre jeweils maßgebenden Jahreseinkommens sehr niedrig und damit nicht unverhältnismäßig ist. Es ist nicht Aufgabe des Senats zu überprüfen, ob die Beklagte mit der vorgenommenen Abstufung einen Beitragsmaßstab gewählt hat, der den unterschiedlichen Nutzen der jeweiligen Berufsgruppe am besten wiedergibt bzw. der gerechteste oder zweckmäßigste Maßstab ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 (a.a.O.) nicht in der Weise festgelegt, dass für die Berufsgruppe der nicht kurativ tätigen Ärzte eine Beitragsreduzierung von jedenfalls mehr als 10 % notwendig sei. Dies folgt insbesondere nicht aus der Feststellung, der den nicht kurativ tätigen Kammermitgliedern zu Teil werdende Nutzen aus der Tätigkeit der Beklagten sei wesentlich geringer als derjenige, der den mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten befassten Ärzte zugute kommt. Hiermit hat der Senat lediglich begründet, warum für die Berufsgruppe der Klägerin überhaupt eine eigene Beitragsgruppe notwendig ist. Denn dies setzt wesentliche Unterschiede hinsichtlich des Nutzens aus der Kammertätigkeit voraus. Eine Aussage über die Höhe der notwendigen Beitragsreduzierung wurde damit allerdings nicht getroffen, insbesondere nicht in der Hinsicht, dass die erst aufgrund der wesentlichen Unterschiede notwendige Beitragsreduzierung auch eine wesentliche Beitragsreduzierung, und damit eine solche von mehr als 10 %, erfordere.

Die Beitragsforderungen - auch die der Jahre 1999 bis 2003 - sind nicht verjährt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. Dezember 2008 - 3 C 20/08 - m. w. N., veröffentlicht in juris) ist anerkannt, dass jedenfalls vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger der Verjährung unterliegen. Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, wenn - wie hier - spezielle Vorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, ist im Wege der Analogie zu entscheiden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenfrage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste“ analog heranzuziehen ist. Wenn auch kein Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, so sind diese doch heranzuziehen, wenn andere gesetzliche Regelungen nicht analogiefähig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 - 3 C 20/08 -, m. w. N., veröffentlicht in juris). So liegt der Fall hier. Eine analoge Anwendung der abgabenrechtlichen Verjährungsvorschriften nach §§ 169 ff. Abgabenordnung (AO) kommt nicht in Betracht. Die vorteilsbezogenen Kammerbeiträge sind mit Steuern nicht vergleichbar. Zudem enthält die Beitragsordnung der Beklagten Regelungen, die gegen eine analoge Anwendung der Abgabenordnung sprechen. Während gem. § 155 Abs. Satz 1 AO Steuern in der Regel durch Bescheid festgesetzt werden, ist dies bei den Kammerbeiträgen nur in den in § 6 BO aufgeführten Fällen der Fall. Grundsätzlich werden die Kammerbeiträge gem. § 5 Abs. 1 BO durch Selbsteinstufung des Kammermitglieds und Zahlung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BO) veranlagt. Da die Beitragsordnung der Beklagten in § 7 Abs. 1 Satz 1 BO eigene Regelungen zur Fälligkeit der Beiträge enthält, verbietet sich auch insoweit eine analoge Anwendung des § 170 AO.

Das Verjährungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ist mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) - und damit während des streitigen Beitragszeitraumes - neu geregelt worden. Die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 6 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) regelt, nach welchem Recht sich die Verjährung von Ansprüchen bestimmt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes nach altem Recht bereits entstanden, aber noch nicht verjährt waren. Danach finden grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (BGB n. F.) auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

Für den Verjährungsbeginn ist sowohl nach altem als auch nach neuem Recht die Entstehung des Anspruchs entscheidend (§§ 198, 201 BGB a. F. § 199 Abs. 1 BGB n. F.). Entstanden im Sinne der Verjährungsvorschriften ist ein Anspruch dann, wenn er geltend gemacht und (notfalls) klageweise durchgesetzt werden kann. Dies setzt seine Fälligkeit voraus (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 199 Rn. 3; BVerwG, Urt. v. 21. September 2000 - 2 C 5/99 -, veröffentlicht in juris). Wann die Beitragsforderungen in diesem Sinne entstanden sind, richtet sich hier nach §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 BO. Gem. § 1 BO erhebt die Beklagte von ihren Kammermitgliedern einen Jahresbeitrag, der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BO am 1. März des Beitragsjahres und in den Fällen des § 6 Nr. 1 bis 4 BO mit Bekanntgabe des Bescheides fällig wird.

Sämtliche Beitragsforderungen sind erst mit Bekanntgabe der angefochtenen Beitragsbescheide vom 11. Februar 2008 entstanden, so dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n. F. im Erlasszeitpunkt in keinem Fall abgelaufen war, und seit Erlass der Bescheide gem. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in seiner hier maßgebenden Fassung vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 361) i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in seiner hier maßgebenden Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) gehemmt ist. Sämtliche Beitragsforderungen wurden nämlich gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BO erst mit Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide am 12. Februar 2008 fällig. Für das Beitragsjahr 1999 folgt dies aus § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. i. V. m. § 6 Nr. 4 BO. Nach § 6 Nr. 4 BO erfolgt eine Beitragsveranlagung durch Bescheid, wenn die Beitragsveranlagung durch Selbsteinstufung von dem auf Grund der nach § 5 Abs. 2 und 3 BO vorgelegten Nachweise sich ergebenden Beitrag abweicht. Für das Jahr 1999 hat sich die Klägerin selbst in die Beitragsgruppe 10 eingestuft, was sich durch die später vorgelegten Einkommensnachweise als falsch erwies. Aus diesem Grund setzte die Beklagte den Beitrag für dieses Jahr bereits einmal durch Bescheid (vom 23. November 1999) fest. Hierdurch trat jedoch noch keine Fälligkeit ein, weil sie diesen Bescheid im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 26. Februar 2002 wieder aufgehoben hat. Von der Beitragsveranlagung durch Bescheid wegen falscher Selbsteinstufung nach § 6 Nr. 4 BO hat die Beklagte dann erst wieder mit Bescheid vom 11. Februar 2008 für das Beitragsjahr 1999 Gebrauch gemacht.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die Beitragsjahre 2000 bis 2002 ebenfalls § 6 Nr. 4 BO, und zwar analog, anzuwenden ist. Für diese Jahre hat die Klägerin lediglich die notwendigen Einkommensunterlagen (§ 5 Abs. 2 BO) vorgelegt, ohne sich aber gem. § 5 Abs. 1 BO selbst in eine Beitragsgruppe einzustufen. Eine unmittelbare Anwendung des § 6 Nr. 4 BO scheidet deshalb aus. Für den Fall der fehlenden Selbsteinstufung besteht in der Beitragsordnung der Beklagten eine planwidrige Regelungslücke (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93, 2 BvR 1757/93, 2 BvR 861/94 -; BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2004 - 6 C 30/03 -, jeweils veröffentlicht in juris), die durch eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 BO zu schließen ist. Die Beklagte hat den Fall, dass sich ein Kammermitglied - wie hier - weder selbst einstuft noch eine Beitragsveranlagung durch Bescheid beantragt (§ 6 Nr. 1 BO), offensichtlich unbeabsichtigt nicht geregelt. Hierfür spricht, dass § 6 BO ansonsten alle denkbaren Fälle erfasst, in denen ein Kammermitglied seinen Pflichten zur Selbstveranlagung nicht oder nur fehlerhaft nachkommt. Neben der in Nr. 4 getroffenen Regelung erfolgt eine Beitragsveranlagung durch Bescheid auch dann, wenn das Kammermitglied den durch Selbsteinstufung festgesetzten Beitrag nicht entrichtet (Nr. 5) oder wenn die vom Kammermitglied angenommenen Voraussetzungen für die Einstufung zu einer Sonderbeitragsgruppe (§ 3) nicht vorliegen (Nr. 2). Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass die Beklagte nur den Fall der unterbliebenen Selbsteinstufung von einer Beitragsveranlagung durch Bescheid ausnehmen wollte. Hätte sie den Regelungsbedarf erkannt, hätte sie auch diesen Fall dem Anwendungsbereich des § 6 BO unterstellt, denn wenn Kammermitglieder, die sich falsch selbst einstufen, durch Bescheid veranlagt werden können, muss dies erst recht für Kammermitglieder gelten, die sich erst gar nicht selbst einstufen. Aus diesem Grunde ist die Regelunglücke im Fall der fehlenden Selbsteinstufung durch eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 BO zu schließen.

Für die Beitragsjahre 2003 bis 2007 liegen die Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 BO vor. Danach erfolgt eine Beitragsveranlagung durch Bescheid, wenn das Kammermitglied dies beantragt. Die Klägerin hat für die Beitragsjahre 2003 bis 2007 unstreitig eine Beitragsveranlagung durch Bescheid beantragt. Unerheblich ist, dass ihre schriftlichen Anträge jeweils erst nach dem Fälligkeitstermin 1. März nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BO (nämlich am 4. März 2004 für die Jahre 2003 und 2004, am 3. März 2005 für das Jahr 2005, am 14. März 2006 für das Jahr 2006 und am 9. März 2007 für das Jahr 2007) bei der Beklagten eingegangen sind. Die Beitragsordnung sieht für die Antragstellung nach § 6 Nr. 1 BO keine Fristen vor und die Beklagte hat den Anträgen mit Erteilung der angefochtenen Bescheide für diese Jahre entsprochen.

Den Beitragsansprüchen der Beklagten steht auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Ein Gläubiger handelt treuwidrig und verwirkt sein materielles Recht, wenn er über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl ihm ein Geltendmachen seines Rechts ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, der Schuldner in Folge dieses Verhaltens darauf vertrauen durfte und tatsächlich darauf vertraut hat, dass der Berechtigte das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde und sich mit seinem Verhalten auf diese Lage eingerichtet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. April 2007 - 2 B 31/07 -, Urt. v. 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 -, jeweils veröffentlicht in juris). Diese Voraussetzungen sind hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte mit Schreiben vom 4. Januar 2000, 26. Februar 2002 und 31. Mai 2005 hinreichend deutlich gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von deren (endgültiger) Veranlagung zu den Kammerbeiträgen nur so lange absehe, bis die Frage der notwendigen Beitragsdifferenzierung für die Berufsgruppe der Klägerin gerichtlich geklärt sei bzw. bis sie ihre Beitragsordnung entsprechend geändert habe. Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 hatte sie den bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzten Beitragsvorgang der Klägerin zudem wieder aufgenommen, indem sie um Übersendung der für die Beitragsjahre 2000 bis 2003 maßgeblichen Einkommensteuerbescheide bat, um diese Beitragsjahre ordnungsgemäß bearbeiten zu können. Nach alledem durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, für die Beitragsjahre 2000 bis 2002 nicht mehr herangezogen zu werden.