OLG Celle, Urteil vom 12.05.2010 - 8 U 216/09
Fundstelle
openJur 2012, 50537
  • Rkr:

Maßgebend für die Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen der Krankentagegeldversicherung ist der bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung, also ob die bisher ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach ausgeübt werden kann. Dies schließt jedenfalls die Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber mit ein. Einem Arbeitnehmer, bei dem eine psychische Erkrankung infolge sog. "Mobbing" am Arbeitsplatz diagnostiziert wird, hat danach Anspruch auf Krankentagegeld, wenn eine gleichartige Weiterbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber nicht möglich ist, denn die Vorraussetzung bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit hängt nicht davon ab, welche Umstände bzw. Ursachen zur ärztlich attestierten Krankheit geführt haben (Abkehr von OLG Celle, VersR 2000, 1531).

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. September 2009 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.098,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.098,53 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum vom 23. Juni 2008 bis zum 31. August 2008.

Der Kläger unterhält bei dem Beklagten eine Krankentagegeldversicherung, welcher die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung zugrunde liegen (Bl. 52 - 57 d. A.). Vereinbart war ein Tagegeld in Höhe von 117,37 € kalendertäglich. Der Kläger ist gelernter Maschinenschlosser, der nach Abschluss der Maschinenschlosserausbildung eine weitere Ausbildung als Techniker im Maschinenbau absolvierte. Seit 1973 arbeitete er im Anlagenbau, wo er bis zum Team- und Vertriebsleiter befördert wurde. 1995/1996 trat er das Arbeitsverhältnis bei der Firma K. an und arbeitete dort als Projektleiter für Brandschutzanlagen. 3/5 bis 4/5 seiner Arbeitszeit verbrachte er im Büro, wo ihm neben der telefonischen Kundenbetreuung die Führung von Mitarbeitern bei projektbezogenen Tätigkeiten, die er teilweise auch selbst ausführte, oblag. Der Kläger befindet sich seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung. Die Ursache hierfür ist in seinem Arbeitsverhältnis mit der Firma K. begründet. Der Kläger sieht sich dort einem ausgeprägten Mobbing-Verhalten ausgesetzt. Bis zum 23. Juni 2008 zahlte der Beklagte das vereinbarte Krankentagegeld. Daraufhin stellte er seine Leistungen ein, nachdem das außergerichtlich eingeholte Gutachten des Dr. S. (Bl. 26 - 32 d. A.) zum Ergebnis einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit ab diesem Tag kam. Zum 31. August 2008 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Auflösungsvertrag beendet.

Der Kläger hat behauptet, dass seine Arbeitsfähigkeit erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe wieder hergestellt werden können Er meint, dass es nicht darauf ankäme, ob er bei einem anderen Arbeitgeber seine Arbeiten hätte verrichten können. Der Beklagte habe seine Arbeitsunfähigkeit durch die gezahlten Leistungen anerkannt.

Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8.098,53 € nebst gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 1. Oktober 2008 sowie Freistellung von Vergütungsansprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen beantragt.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er ist der Meinung, dass es sich lediglich um eine „konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit“ gehandelt habe, für die kein Krankentagegeldanspruch bestünde. Der Kläger habe die von seinem Berufsbild umfassten Tätigkeiten ausführen können.

Durch das angefochtene Urteil, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand Bezug genommen wird (Bl. 111 ff. d. A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Aufgrund des ausprägten Mobbing-Verhaltens und der damit einhergehenden weiteren Krankheitswert besitzenden Begleiterscheinungen habe der Kläger die von ihm ausgeübte berufliche Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz nicht weiter ausüben können. Dem Vortrag des Klägers sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er zur Ausübung einzelner, ihm obliegender beruflicher Tätigkeiten aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei. Der Fall der bloßen „Arbeitsplatzunverträglichkeit“ genüge der von den Versicherungsbedingungen vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit nicht.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Er sei arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Im konkreten Arbeitsverhältnis habe er seine beruflichen Leistungen nicht erbringen können, wofür der Kläger primär sein Verhältnis zum Geschäftsführer verantwortlich gemacht habe. Ob die Arbeitsunfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bestanden hätte, könne der Kläger nicht beurteilen. Die Krankheit sei aufgrund des Mobbing-Verhaltens zum Ausbruch gekommen und der Kläger könne nicht beurteilen, ob dies auch in einem unbelasteten Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber der Fall gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 15. September 2009 verkündeten Urteil des Landgerichts Lüneburg, Az.: 5 O 95/09,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.098,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 01.10.2008 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen des Herrn Rechtsanwaltes A. W. …, A., in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 20.01.2009 freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger sei spätestens seit dem 23. Juni 2008 nicht mehr vollständig arbeitsunfähig gewesen. Es habe lediglich eine konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

A) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Krankentagegeld für die Zeit ab dem 23. Juni 2008 nach §§ 1, 49 VVG a. F. i. V. m. § 178 b Abs. 3 VVG und § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) gegen den Beklagten zu.

1. Ein Versicherungsfall liegt vor. Diesen definiert § 1 Abs. 2 MB/KT als die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

a) Der Kläger war seinerzeit erkrankt. Er hat dargelegt, sowohl im Rückenbereich als auch im psychotherapeutischen Bereich gravierende Einschränkungen wie Depressionen, Panikreaktionen, Lumboischialgien, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörungen etc. (Bl. 62 d. A.) erlitten zu haben. Dies deckt sich mit den Diagnosen des Dr. med. R. S. vom 23. Juni 2008 (Bl. 37 d. A.), welcher den Kläger im Auftrag des Beklagten vorgerichtlich gutachterlich untersucht hat. Auch in dem nunmehr von dem Beklagten vorgelegten Entlassungsbericht der H.-Klinik … vom 15. April 2008 (Anlage B 4, Bl. 164 ff. d. A.) wird dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung bei ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen, Panikstörung, Spondylose der HWS u. a. attestiert (Bl. 172 d. A.). Beide Ärzte bescheinigen dem Kläger übereinstimmend behandlungsbedürftige Erkrankungen bzw. Symptome.

Unstreitig liegen der Beklagten die ärztlichen Krankschreibungen für den fraglichen Zeitraum vor (Protokoll vom 30. April 2010, Bl. 182 d. A.).

21b) „Arbeitsunfähigkeit“ im Sinne der Bedingungen liegt vor, „wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht“ (§ 1 Abs. 1 [MB/KT], Bl. 52 d. A.). Maßgebend für die Arbeitsunfähigkeit ist danach der bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung (BGH, VersR 2009, 1063) bzw. der konkret ausgeübte Beruf (OLG Karlsruhe, VersR 2003, 761; OLG Celle, VersR 2000, 1531; Prölss/Martin-Prölss, VVG, 27. Aufl., § 1 MB/KT, Rdnr, 6), also, ob die bisherige Tätigkeit ihrer Art nach ausgeübt werden kann. Versicherungsschutz besteht nicht gegen Verdienstausfall infolge vorübergehender allgemeiner Erwerbsunfähigkeit, sondern nur infolge von Arbeitsunfähigkeit, welche nicht besteht, wenn der Verdienstausfall als Folge bloßer Einschränkungen vorübergehender Natur in der Fähigkeit eintritt, den bisherigen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung auszuüben (BGH, VersR 1993, 297 ff.).

Der Kläger selbst führt die von den Ärzten festgestellten Symptome und Krankheitsbilder auf sein Verhältnis zum Geschäftsführer bei seiner ehemaligen Firma zurück (Bl. 86 d. A.). Dieses habe zu einer "Mobbing"-Situation geführt, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen sei, seine Arbeitstätigkeit auszuführen (Bl. 138 d. A.). Der von der Beklagten vorgerichtliche beauftragte Dr. med. R. S. folgert in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Juni 2008 eine „100 %-ige Arbeitsfähigkeit“ (Bl. 37 d. A.) und lediglich durch Hinweise auf eine Mobbing-Situation eine „Arbeitsplatzunverträglichkeit". An seinen ursprünglichen Arbeitsplatz könne der Kläger nicht zurückkehren (Bl. 39 d. A.). Auch in dem nunmehr von dem Beklagten vorgelegten Entlassungsbericht der H.-Klinik … vom 15. April 2008 (Anlage B 4, Bl. 164 ff. d. A.) heißt es (Bl. 165 d. A.):

„Aus psychotherapeutischer Sicht ist der Patient nicht arbeitsfähig für die Tätigkeit im konkreten letzten Arbeitsverhältnis. Bei einer Rückkehr in das seit Jahren belastete und mittlerweile zerrüttete Arbeitsverhältnis wäre gerade auch vor dem Hintergrund der ängstlich-unsicheren Persönlichkeitszüge des Patienten mit einer raschen erneuten Dekompensation zu rechnen. In einem anderen, unbelasteten Arbeitsumfeld gehen wir jedoch von vollschichtiger Leistungsfähigkeit ohne qualitative Einschränkungen aus.“

Danach war der Kläger nicht in der Lage, sein bisheriges Arbeitsumfeld aufzusuchen, also seine berufliche Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung, wie sie dem Versicherungsvertrag zugrunde lag, auszuüben. Dies schließt jedenfalls die Ausübung bei einem bestimmten Arbeitgeber mit ein. Dahingestellt bleiben kann, ob dies auch für den Ort der Tätigkeit gilt, denn der Wechsel der Umgebung bei dem selben Arbeitgeber war dem Kläger hier nicht möglich (anders: OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 2008, 5 U 65/05, zitiert nach juris, für den Fall einer Gymnasiallehrerin).

Es handelt sich nicht nur um einen Verdienstausfall als Folge bloßer Einschränkungen vorübergehender Natur in der Fähigkeit, den bisherigen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung auszuüben (BGH, VersR 1993, 297 ff.). Die Ärzte haben nach medizinischen Grundsätzen Symptome von Krankheitswert sowie deren Behandlungsbedürftigkeit festgestellt. Hieraus folgt die bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit des Klägers am Arbeitsplatz in der konkreten Ausgestaltung, weil er nach medizinischem Befund seine berufliche Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung, welche dem Versicherungsvertrag zugrunde lag, in keiner Weise ausüben konnte, auch nicht teilweise.

c) Für eine einschränkende Auslegung der versicherten Leistung nach § 1 MB/KT dergestalt, dass keine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer in seinem bisher ausgeübten Beruf an sich leistungsfähig und lediglich aufgrund besonderer, krankmachender Umstände außerstande ist, seinen Beruf an dem bisherigen Ort auszuüben, fehlen entsprechend klare Regelungen. Auch für einen verständigen Versicherungsnehmer folgt dies nicht aus der Definition des Versicherungsfalles und der Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 MB/KT, ohne dass das Leistungsversprechen des Versicherers einer Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt (BGH, VersR 1993, 297 ff.). Es ist Sache des Versicherers, eine Einschränkung der Leistungspflicht oder einen Ausschluss klar und verständlich zu formulieren. Die Einschränkung folgt deshalb auch nicht aus einem Charakter der Krankentagegeldversicherung als einer Versicherung für vorübergehenden Verdienstausfall (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 175). Eine Einschränkung der Leistungsdauer ergibt sich ggf. aus § 4 Abs. 1 MB/KT I im Zusammenhang mit den Tarifbedingungen, nicht aus dem Umfang des Versicherungsschutzes.

27Der Senat hält insoweit auch nicht mehr an der Entscheidung OLG Celle, VersR 2000, 1531, fest. Die Frage der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit hängt nicht davon ab, welche Umstände bzw. Ursache zur Krankheit des Versicherungsnehmers geführt haben; hier die Situation am Arbeitsplatz (so aber Brahms, Mobbing am Arbeitsplatz: Ein Fall für die Krankentagegeldversicherung?, VersR 2009, 744 [749]). Dies führt zu einer Vermischung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Krankentagegeldanspruches nach § 1 Abs. 2 und 3 MB/KT mit den zugrunde liegenden Lebensumständen. Der Begriff „Mobbing“ ist indifferent und stellt als solches keine Krankheit dar. Besondere Stress- oder Anspannungssituationen können aber aufgrund vielfältiger Ursachen beim Menschen zu psychischen Erkrankungen führen, die auch körperliche Erscheinungen zeigen. Diesen kann ohne klare Regelung der MB/KT nicht der Krankheitswert per „Definition“ abgesprochen werden, wenn sie auf das Arbeitsumfeld zurückzuführen sind, nicht jedoch, wenn sie bspw. auf die häusliche und private Sphäre des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind. In Zweifelsfällen kann dies nicht einmal unterschieden werden und es ist von der Persönlichkeitsstruktur eines Menschen abhängig, ob er überhaupt zu solchen Erkrankungen neigt.

d) Der Versicherungsfall endete auch nicht dadurch, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zwischenzeitlich in eine dauerhafte Berufsunfähigkeit übergegangen wäre. Der insoweit von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung stehen die von ihr selbst vorgetragenen und in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahmen entgegen. Sie sehen übereinstimmend eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Klägers in einem anderen Arbeitsumfeld.

2. Ungeachtet dessen, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der Firma K. zum 31. August 2008 beendet hatte, war er hierzu vorher auch nicht gemäß § 9 Abs. 4 MB/KT als angezeigte „Therapie“ verpflichtet. Nach § 9 Abs. 4 MB/KT ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen. Dabei handelt es sich in erster Linie um eine Unterlassungspflicht des Versicherungsnehmers; denn über die Heilbehandlung hinausgehende Maßnahmen können vom Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, weil eine Übernahme der Kosten durch den Versicherer nicht vorgesehen ist (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, VVG, § 9 MB/KT 94, Rdnr. 6).

3. Rechnerisch der Höhe nach ist der klägerische Anspruch unbestritten. Er macht für die Zeit vom 23. Juni 2008 bis 31. August 2008 Krankentagegeld für 69 Tage geltend. Bei 117,37 € kalendertäglich sind dies 8.098,53 €.

4. Zinsen auf die Hauptforderung kann der Kläger nach § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. BGB wie beantragt ab dem 01. Oktober 2008 verlangen. Mit Schreiben vom 18. September 2008 (Bl. 10 d. A.) hat die Beklagte die hier gegenständliche Leistung für die Zeit ab dem 23. Juni 2008 verweigert. Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger aber nicht verlangen, weil er nicht dargelegt hat, seinen Prozessbevollmächtigten nach diesem Verzugseintritt mit der außergerichtlichen Geltendmachung dieser Forderung beauftragt zu haben.

B) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung auch dann vorliegt, wenn die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Berufsausübung ausschließlich arbeitsplatzbezogen ist, grundsätzliche Bedeutung hat (so bereits OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 2008, 5 U 65/05, zitiert nach juris, Rdnr. 24), und die Zulassung des bereits bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).