Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.02.2010 - 4 PA 117/09
Fundstelle
openJur 2012, 50201
  • Rkr:
Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt, da der Antrag insgesamt und nicht nur (wie das Verwaltungsgericht meint) hinsichtlich des am 3. März 2008 gestellten Feststellungsantrags jedenfalls daran scheitert, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht anzunehmen ist, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, was nach § 166 VwGO  i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist.

3Maßgebend für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Prozesskostenhilfe begehrenden Prozessbeteiligten ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO) bzw. im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2006 - 13 S 1799/06 -, NVwZ-RR 2007, 211; OVG Hamburg, Beschluss vom 6.8.2003 - 4 So 3/02 -, NordÖR 2004, 201; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 166 Rn. 14 a, 20).

Hier hat der Kläger nach der Einreichung seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Verwaltungsgericht am 12. November 2007 in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2008 erklärt, dass er seit dem 16. November 2007 ein höheres Einkommen habe und er deswegen den auf die Gewährung von Wohngeld gerichteten Klageantrag auf die Zeit vom 1. Oktober bis 15. November 2007 reduziere. Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass sich aus diesen Angaben die Höhe des ab dem 16. November 2007 bezogenen Einkommens des Klägers nicht ergebe, entgegnete dieser in seinem Schriftsatz vom 2. März 2008, dass dies die Beklagte nichts angehe. Nach diesem Sachverhalt sind die Angaben des Klägers in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offensichtlich überholt. Dennoch hat der Kläger trotz des ausdrücklichen Hinweises auf die im Hinblick auf das höhere Einkommen des Klägers ab Mitte November 2007 fehlende Aktualisierung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im angefochtenen Beschluss auch im Beschwerdeverfahren keine (näheren) Angaben zu der Höhe seiner Einkünfte gemacht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen.