Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.02.2010 - 5 ME 266/09
Fundstelle
openJur 2012, 50176
  • Rkr:

1. Die Ausübung des Organisationsermessens des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils eines Beförderungsdienstpostens ist nur dann maßgebend vom Ermessensmissbrauch geprägt, wenn die Gründe für das Anforderungsprofil nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen.2. Die Festlegung eines Anforderungsprofils in einem zweiten Stellenbesetzungsverfahren erweist sich nicht bereits deshalb als ermessensmissbräuchlich, weil der Dienstherr die Stellen zunächst ohne Anforderungsprofil ausgeschrieben, dieses erste Stellenbesetzungsverfahren aber wegen rechtlicher Bedenken gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen abgebrochen hat.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb am 20. Oktober 2008 zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 9 NBesO für eine Amtsinspektorin oder einen Amtsinspektor aus.

Die eine Planstelle betraf die Funktion "Tourendienstleitung zugleich stellvertretende Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes" und war in der Stellenausschreibung mit folgendem Anforderungsprofil versehen:

"Bewerber sollten über sehr gute Kenntnisse in der EDV-Anwendung SP - EXPERT und BASIS-WEB und gute Kenntnisse in den EDV-Anwendungen von MS-Office verfügen. Zudem sind Erfahrungen in der Dienstplangestaltung und gute Kenntnisse der erforderlichen Rechtsvorschriften (NBG, SO-UrlVO, EHUrlVO) erforderlich.

Neben einer guten Auffassungsgabe wird ein gutes Arbeits- und Führungsverhalten sowie Einsatzbereitschaft und Entscheidungsfähigkeit erwartet."

Die andere Planstelle betraf die Funktion "Leitung der Kammer" und war in der Stellenausschreibung mit folgendem Anforderungsprofil versehen:

"Bewerber sollten über sehr gute Kenntnisse in der EDV-Anwendung NEXUS - Kammer verfügen. Zudem sind gute Kenntnisse der erforderlichen Rechtsvorschriften (LHO, BAO etc.) erforderlich.

Neben einer guten Auffassungsgabe wird ein gutes Arbeits- und Führungsverhalten sowie Einsatzbereitschaft und Entscheidungsfähigkeit erwartet."

Auf die Stelle "Tourendienstleitung zugleich stellvertretende Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes" bewarben sich neben weiteren Bewerbern der Antragsteller und der Beigeladene zu 2., während sich auf die Stelle "Leitung der Kammer" der Antragsteller und der Beigeladene zu 1. bewarben, die alle im Justizvollzugsdienst tätig sind. Sie hatten sich schon einmal auf diese Planstellen beworben, als die Antragsgegnerin die Stellen - allerdings ohne ein Anforderungsprofil - am 22. April 2008 ausgeschrieben hatte. Im vorangegangenen Bewerbungsverfahren wurden ebenfalls die Beigeladenen von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der damals vorliegenden Regelbeurteilungen ausgewählt. Auf den Antrag des Antragstellers hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. September 2008 (Az. 3 B 10/08) der Antragsgegnerin den Vollzug ihrer damaligen Auswahlentscheidung untersagt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht an, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen seien rechtswidrig, weil nicht erkennbar sei, dass die Beurteilungen auf einer Anwendung hinreichend differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruhten. Die Antragsgegnerin brach daraufhin das Stellenbesetzungsverfahren ab und schrieb - wie eingangs dargestellt - die beiden Planstellen erneut aus.

Aus Anlass der Bewerbungen des Antragstellers auf beide Stellen und der Beigeladenen fertigte die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der zum Beurteilungsstichtag geltenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen vom 27. Juni 2007 (Nds. Rpfl. S. 237; nachfolgend Beurteilungsrichtlinien) Anlassbeurteilungen und wählte erneut die Beigeladenen aus.

Gegen die Auswahlentscheidungen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Seinen diesbezüglichen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, da die Auswahlentscheidungen der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte nicht zu beanstanden seien. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei nicht verletzt. Dem Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe das Anforderungsprofil jeweils auf die Beigeladenen zugeschnitten, sei zunächst angesichts des weiten Ermessens des Dienstherrn bei der Bestimmung des Anforderungsprofils nicht zu folgen. Konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Ermessens lägen nicht vor. Die Anforderungsprofile seien an den ausgeschriebenen Dienstposten ausgerichtet. In diesem Fall bleibe die Bestimmung des Anforderungsprofils dienstpostenbezogen und rechtfertige damit nicht ohne Weiteres den Vorwurf der Zuschneidung auf einen Bewerber, auch wenn dieser Bewerber, der diesen Dienstposten oder Teilbereich dieses Dienstpostens bereits länger wahrgenommen habe, nicht zuletzt aufgrund dieser Tätigkeiten die Anforderungen des Dienstpostens am Besten erfülle. Es bestünden auch keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin nach dem Inkrafttreten neuer Beurteilungsrichtlinien und wegen der rechtlichen Bedenken gegenüber den vorliegenden Regelbeurteilungen mit Blick auf die hinreichende Differenziertheit des Beurteilungsmaßstabs Anlassbeurteilungen gefertigt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Auch im Übrigen seien die Auswahlentscheidungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Begründung und der ihnen zugrunde liegenden Beurteilung sowie den darin enthaltenen Eignungsurteilen, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Anwendung zu undifferenzierter Maßstäbe bei den Anlassbeurteilungen bestünden nicht. Beurteilungsfehler bei seiner Beurteilung habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Ungenauigkeiten bei der Eignungsaussage in den Anlassbeurteilungen der unterlegenen Mitbewerber seien unschädlich, weil sich aus den dort vorhandenen Wertungen und den in den Auswahlvermerken enthaltenen Eignungsvergleichen mit dem jeweils ausgewählten Bewerber die unterschiedliche Eignung ergebe. Die Antragsgegnerin habe ihre Auswahlentscheidungen auf das Maß der Erfüllung des Anforderungsprofils orientieren und nicht auf weitere (leistungsbezogene) Kriterien zurückgreifen müssen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses sein Begehren der vorläufigen Untersagung der Ernennung der Beigeladenen weiterverfolgt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, genügen bereits teilweise nicht der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss und rechtfertigen im Übrigen die Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses nicht.

Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen können.

Der Antragsteller meint zunächst, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien konkrete Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen bei der Festlegung des Anforderungsprofils gegeben. Insoweit habe das Gericht nur die ermessensfehlerfreie Festlegung des Anforderungsprofils und nicht zu prüfen, ob ein Bewerber den Dienstposten oder Teilbereiche hiervon bereits länger wahrgenommen habe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts lasse den Rückschluss zu, dass es bei seiner Prüfung auch das Vorliegen der Voraussetzungen in der Person des Bewerbers mit habe einfließen lassen, wobei es sich nicht um einen zulässigen Sachgrund für die Festlegung des Anforderungsprofils handele.

Dieses Vorbringen setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander, denn es gibt aus dem Zusammenhang gerissene Feststellungen des Verwaltungsgerichts wieder, unterlegt diese mit einer anderen Bedeutung und versucht so, einen (vermeintlichen) Rechtsfehler zu konstruieren. Ausgangspunkt der Argumentation des Verwaltungsgerichts ist nämlich die Feststellung, dass die Antragsgegnerin ersichtlich hier die Anforderungsprofile der ausgeschriebenen Dienstposten spezifisch danach ausgerichtet habe, welche Fähigkeiten und Kenntnisse für eine möglichst optimale Erfüllung der Aufgaben dieser Dienstposten erforderlich seien. Damit habe sie zwar den Bewerberkreis bzw. den Kreis der dafür gut geeigneten Bewerber eingeschränkt. Das sei aber im Hinblick auf das Prinzip der Bestenauslese und angesichts des dem Dienstherrn für die Bestimmung des Anforderungsprofils eingeräumten weiten Ermessens nicht zu beanstanden. Auch der Antragsteller selbst habe nicht substantiiert aufgezeigt, dass und weshalb die Anforderungsprofile nicht mit den Aufgaben der Dienstposten und deren möglichst gute Wahrnehmung im Einklang stünden. Mit diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht den Standpunkt eingenommen, dass die Anforderungsprofile ausschließlich an den ausgeschriebenen Dienstposten auszurichten seien und die Antragsgegnerin sich hieran gehalten habe. Es hat damit nicht einmal ansatzweise festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Festlegung des Anforderungsprofils an der Person eines Bewerbers orientiert habe. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht selbst die Person des Bewerbers zum Maßstab für die Prüfung der Ermessensausübung der Antragsgegnerin gemacht. Die von dem Antragsteller für seine Argumentation herangezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich allein auf die weitere Feststellung, dass sein Einwand, die Anforderungsprofile seien auf die Beigeladenen zugeschnitten, die Betrachtung verkürze. Soweit dann die von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde aufgegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts folgen, sind diese im Zusammenhang mit den vorangegangenen Feststellungen allein dahingehend zu verstehen, dass sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts an der (zuvor festgestellten) Dienstpostenbezogenheit des Anforderungsprofils nichts ändere, nur weil ein Bewerber den ausgeschriebenen Dienstposten oder Teilbereiche davon bereits länger wahrgenommen habe und diesen daher am Besten erfülle. Damit hat das Verwaltungsgericht nicht die Person des Bewerbers zum Gegenstand der Prüfung der Dienstpostenbezogenheit des Anforderungsprofils, sondern lediglich deutlich gemacht, dass die besonders gute Erfüllung des Anforderungsprofils durch einen Bewerber nicht bereits den Schluss zulasse, das Anforderungsprofil sei auf diesen Bewerber zugeschnitten. Mit dieser Argumentation setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.

Der Antragsteller rügt des Weiteren, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, soweit es die dienstpostenbezogene Bestimmung des Anforderungsprofils noch vom Ermessensspielraum gedeckt sehe. Entscheidend sei nicht, ob die Bestimmung des Anforderungsprofils dienstpostenbezogen, sondern ob das Anforderungsprofil in unsachlicher Weise auf eine bestimmte Person zugeschnitten sei. Selbst mit der Auswahl eines dienstpostenbezogenen Anforderungsprofils könne der zulässige Rahmen des Ermessens - wie hier - überschritten werden. Die in den Stellenausschreibungen verlangten EDV-Kenntnisse insbesondere in der Anwendung des Programms SP-EXPERT bzw. NEXUS-Kammer seien zwar dienstbezogen, es habe aber kein potentieller Bewerber die Möglichkeit, diese Voraussetzungen in eigener Person zu erfüllen. Damit aber habe die Antragsgegnerin ein Anforderungsprofil geschaffen, welches von Anfang an nur von den Beigeladenen habe erfüllt werden können. Selbst wenn diese Vorgehensweise noch nicht für die Annahme eines Zuschneidens des Anforderungsprofils reiche, stehe sie jedenfalls mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr im Einklang. Dieser Grundsatz solle dem Dienstherrn nicht die Möglichkeit geben, durch die Ermessensausübung überhaupt erst den am Besten geeigneten Beamten zu schaffen. Mit einem solchen Anforderungsprofil überschreite der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen des ihm zustehenden Spielraums.

18Dieses Vorbringen rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Auswahl unter den Bewerbern für einen Beförderungsdienstposten beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Beamte den nach der Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Bewerber gerecht und damit auch für ein höherwertiges Statusamt geeignet sein wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr aufgrund seiner Organisationsgewalt die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest und prägt dadurch den Maßstab für seine Auswahlentscheidung vor. Die Festlegung des Anforderungsprofils wird vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F. (siehe nunmehr § 9 BeamtStG) nicht erfasst. Insbesondere besteht ein Anspruch auf eine möglichst umfassende Offenhaltung des Bewerberfeldes durch einen möglichst allgemein gehaltenen Zuschnitt des Bewerbungs- bzw. Anforderungsprofils nicht. Die sehr weite Organisationsbefugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie die an den Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, setzt der gerichtlichen Überprüfung enge Grenzen. Die Ausübung der Organisationsgewalt kann insoweit allein dahingehend überprüft werden, ob die Festlegung des Anforderungsprofils durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist, ob mithin die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 16.8.2001 - BVerwG 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 = juris, Rn. 31 f.; Urt. v. 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 -, Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 = NVwZ 1992, 573 f. = juris, Rn. 8; Nds. OVG, Urt. v. 24.4.2007 - 5 LC 207/06 -; Beschl. v. 6.8.2007 - 5 ME 199/07 -, juris, Rn. 30; Beschl. v. 11.3.2008 - 5 ME 346/07 -, Nds. Rpfl. 2008, 151 = RiA 2008, 236). Unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin durch die von ihr festgelegten Anforderungsprofile der von ihr ausgeschriebenen Stellen den Grundsatz der Bestenauslese und damit den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie ihre Organisationsgewalt auszuüben hat, überschritten hat. Das Anforderungsprofil hängt von den Aufgaben, die auf dem jeweiligen Dienstposten wahrgenommen werden sollen, ab (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.2.2008 - 5 ME 352/07 -, juris, Rn. 12), sodass der Dienstherr durch die Festlegung eines dienstpostenbezogenen Anforderungsprofils den Grundsatz der Bestenauslese nicht verletzt. Aus diesem Grunde ist die Aufnahme der im Einzelnen genannten und erwarteten EDV-Kenntnisse als jeweiliges Merkmal in dem Anforderungsprofil wegen ihrer Dienstpostenbezogenheit nicht für sich als ermessensmissbräuchlich anzusehen, auch wenn hiermit eine Beschränkung der für den Dienstposten in Betracht kommenden Bewerber verbunden sein sollte. Allein dieser Umstand reicht nicht aus, um von einem Ermessensmissbrauch der Antragsgegnerin bei der Festlegung des Anforderungsprofils ausgehen zu können.

Hinzu kommt, dass der Antragsteller nicht wegen des Anforderungsprofils bereits von vornherein aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen worden ist, sondern er letztlich nach den Auswahlvermerken der Antragsgegnerin die im Anforderungsprofil festgelegten Kriterien für die Auswahl der Bewerber am Maßstab der Bestenauslese nicht in dem Maße wie die Beigeladenen erfüllt. Unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs begegnet hierbei das Kriterium der gewünschten EDV-Kenntnisse, das der Antragsteller als auf die Beigeladenen zugeschnitten ansieht, keinen Bedenken. Denn bei diesem Merkmal handelt es sich nicht um ein Kriterium, das von den Bewerbern zwingend zu erfüllen ist, sondern um ein fakultatives Kriterium, deren Erfüllung gewünscht wird (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Differenzierung: Nds. OVG, Beschl. v. 24.7.2008 - 5 ME 70/08 -, ZBR 2009, 215 = juris, Rn. 6 m. N.). In diesem Sinne hat die Antragsgegnerin dieses Kriterium auch im Auswahlverfahren verstanden, da sie alle Bewerber in die Auswahlentscheidung einbezogen hat, ohne bereits auf der Ebene der Vorauswahl die dieses Kriterium nicht erfüllenden Bewerber vom weiteren Auswahlverfahren auszunehmen.

20Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin die Anforderungsprofile nur vorgeschoben hat, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung rechtfertigen zu können, ergeben sich schließlich nicht aus dem weiteren Vorbringen des Antragstellers. Der Umstand, dass die beiden Planstellen bereits zuvor noch ohne Anforderungsprofil ausgeschrieben und die Beigeladenen ausgewählt wurden und sich die Antragsgegnerin durch die damalige verwaltungsgerichtliche Entscheidung an der Umsetzung der früheren Auswahlentscheidung gehindert sah, lässt nicht erkennen, dass die erneute Ausschreibung mit Anforderungsprofil der Antragsgegnerin allein dazu gedient hat, ihre bereits getroffene Auswahl "gerichtsfest" zu machen. Denn das Verwaltungsgericht hatte damals die Auswahlentscheidung nicht wegen rechtlicher Bedenken an der Eignung der Beigeladenen, sondern an der mangelnden Differenziertheit der Regelbeurteilungen aller Bewerber hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs aufgehoben. Aus Anlass dieser Entscheidung hat sich die Antragsgegnerin entschlossen, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die Stellen nunmehr erneut mit einem Anforderungsprofil auszuschreiben, um sicherzustellen, dass in Betracht kommende Bewerber den auf den Dienstposten anfallenden Aufgaben auch besser gerecht werden als mögliche andere Interessenten, um eine bestmögliche Aufgabenerledigung zu gewährleisten und den für diesen Dienstposten am besten geeigneten Bewerber auszuwählen. Diese Intention der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden, denn sie verfolgt mit dem Anforderungsprofil lediglich den Zweck, solche Bewerber von vornherein von dem Auswahlverfahren auszuschließen zu können, die den Anforderungen des Dienstpostens nicht gerecht werden können. Letzteres ist nach Auffassung der Antragsgegnerin bei dem Antragsteller ersichtlich nicht der Fall, weil sie ihn in das Auswahlverfahren einbezogen hat und erst auf der Ebene der Auswahlentscheidung am Maßstab der Bestenauslese nicht ausgewählt hat. Die Aufnahme des Anforderungsprofils hat damit den zulässigen Zweck, im Vergleich zur ersten Stellenausschreibung den Zuschnitt des Bewerberkreises zu ändern.

Rechtliche Bedenken in Bezug auf das Anforderungsprofil unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin den zum Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens festgestellten Mangel der Regelbeurteilungen durch die Erstellung neuer Beurteilungen hätte beseitigen können, ohne die Ausschreibungen mit einem Anforderungsprofil zu versehen, sind nicht gegeben. Denn nach dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens war die Antragsgegnerin aufgrund der ersten Stellenausschreibung nicht verpflichtet, auch im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren die Ausschreibungen ohne Anforderungsprofil vorzunehmen. Die zunächst getroffene Organisationsentscheidung des Dienstherrn, die Planstellen ohne Anforderungsprofil auszuschreiben, verliert ebenso wie ein in die Stellenausschreibung aufgenommenes Anforderungsprofil ihre Bindungswirkung mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens (vgl. zur Bindungswirkung des Anforderungsprofils nur BVerwG, Urt. v. 16.8.2001 - BVerwG 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 = juris, Rn. 32; Nds. OVG, Beschl. v. 6.8.2007 - 5 ME 199/07 -, juris, Rn. 34). Die Antragsgegnerin war daher im Rahmen ihres Organisationsermessens bei der zweiten Stellenausschreibung nicht gehindert, ein Anforderungsprofil in die Ausschreibungen aufzunehmen, das den Anforderungen des Dienstpostens Rechnung trägt.

Keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Auswahlentscheidungen hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen glaubhaft machen können, die Ziffer II. 5. der Beurteilungsrichtlinien sähe die Anfertigung von Anlassbeurteilungen im vorliegenden Fall wegen rechtlicher Bedenken bezüglich der Regelbeurteilungen nicht vor. Entgegen dieser Auffassung und auch in Abweichung von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sieht der Senat in Ziffer II. 5. Buchstabe a, 2. Alt. der Beurteilungsrichtlinien eine ausreichende Grundlage für die Antragsgegnerin, in den streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren Anlassbeurteilungen der Mitbewerber einzuholen. Danach sind im Rahmen von Personalentscheidungen - um solche handelt es sich hier - Anlassbeurteilungen zu erstellen für Mitbewerberinnen und Mitbewerber, wenn deren Regelbeurteilung länger als ein Jahr zurückliegt. Die Voraussetzungen der Regelung liegen vor, weil die Regelbeurteilungen aller Konkurrenten aus dem Jahre 2006 stammen. Auf die rechtliche Bedenklichkeit der Regelbeurteilungen kommt es nicht an.

Soweit der Antragsteller die in den Auswahlverfahren gefertigten sechs Anlassbeurteilungen ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Differenziertheit des Beurteilungsmaßstabs für rechtlich bedenklich erachtet, weil nur ein Mitbewerber die Note "übertrifft erheblich die Anforderungen" und alle anderen Mitbewerber die Note "den Anforderungen voll entsprechend" erhalten hätten, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Anders als bei Regelbeurteilungen, die grundsätzlich bei sämtlichen Beamten der Vergleichsgruppe zu fertigen sind, sofern nicht die Beurteilungsrichtlinien Ausnahmen vorsehen, werden Anlassbeurteilungen nur für diejenigen Beamten gefertigt, die sich auf die ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten beworben haben. Dass die Antragsgegnerin bei den Gesamturteilen nicht die völlige Bandbreite der ihr zur Verfügung stehenden Noten ausgeschöpft hat, ist nachvollziehbar, weil sich auf die ausgeschriebenen Stelle nur diejenigen Beamten beworben haben, deren Leistungen sich ohnehin im oberen Bereich des Leistungsspektrums bewegen und die sich daher grundsätzlich für geeignet und befähigt halten, die ausgeschriebenen Dienstposten bestmöglichst auszufüllen. Allein aus dem Umstand der Verteilung der Gesamturteile in den Anlassbeurteilungen ist daher nicht von einer Verkennung des Beurteilungsmaßstabes - auch angesichts der in Anlage 2 der Beurteilungsrichtlinien enthaltenen Einstufungshilfen - auszugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten der beiden Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keine Anträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert beträgt die Hälfte desjenigen Betrages, der gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GKG in einem Hauptsachverfahren zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens maßgeblich wäre, multipliziert mit der Anzahl der betroffenen Stellen. Er beläuft sich mithin auf 2 x 1/2 x 6,5 x (2.708,70 EUR <Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 NBesO> + 75,56 EUR <Allg. Stellenzulage>) = 18.097,69 EUR.