LG Würzburg, Urteil vom 19.05.2010 - 21 O 179/10
Tenor

1. Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes verboten, in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder die Behauptung verbreiten zu lassen, dass er rechtsextreme Beiträge verfasst und/oder dass sich sein Denken vom klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild nicht wirklich unterscheidet und/oder dass er es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 775,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 1 DÜG seit dem 27.10.2009 zu bezahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Unterlassung von Behauptungen des Beklagten, der Kläger sei rechtsradikal.

Der Kläger ist ... der Beklagte ist ... tätig. Der Beklagte verfasste unter dem Pseudonym ... im März 2009 auf der Webseite ... unter der Rubrik ... einen Bericht und führte aus, der Kläger kübele rechtslastigen Dreck ins Internet. Auf Ansprache durch den Kläger wurde dieser Eintrag gelöscht.

Am 18.10.2009 kam es erneut zu Einträgen in der o.g. Webseite:

'"... der ... er liefert einen seiner typischen rechtsextremen originellen beiträge zur besatzerrepublik brd ..."
(das Wort rechtsextremen war durchgestrichen)
"... dass sich sein denken vom klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen weltbild nicht wirklich unterscheidet."'

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 19.10.2009 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, die der Beklagte ablehnte. Der Beklagte entfernte die beanstandetenÄußerungen im Internet.

Mit Schreiben des Beklagten vom 28.10.2009 - gerichtet an den Kläger - führte der Beklagte aus

"wer wie Sie meint, die Welt werde im Grunde von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im verborgenen die Strippen ziehen, muss es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden." (Anlage K6)

Daraufhin beantragte der Kläger beim Landgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am 3.11.2009 erging.

Das Schreiben vom 28.10.2009 ist vom Beklagten für einen begrenzten Kreis von Nutzem in das Internet gestellt worden. In diesen Kreis ist ein Hacker eingebrochen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die zu unterlassenden Äußerungen seien Tatsachenbehauptungen, da sich der Beklagte darauf beziehe, der Kläger verfasse rechtsextreme Beiträge (Anlage K7), vorwirft, der Kläger meine, die Welt werde im Grund von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im verborgenen die Strippen ziehen und verbreitet, das Weltbild des Klägers unterscheide sich vom klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild nicht. Der Kläger vertritt die Ansicht, die angegriffenen Äußerungen dürften schon mangels rechtfertigender Anknüpfungstatsachen nicht erfolgen. Dem Beklagten gehe es um die Verächtlichmachung der Person des Klägers. Dies sei nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 2 Grundgesetzt gedeckt.

Mit Schreiben vom 19.10.2009 forderte der Kläger den Beklagten auf, bis 26.10.2009 für vorgerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit einen Betrag von 775,65 € bis zu 26.10.2009 zu zahlen. Der Beklagte zahlte den eingeforderten Betrag nicht.

Der Kläger beantragt:

1. Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes, verboten, in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder die Behauptung verbreiten zu lassen, dass er rechtsextreme Beiträge verfasst und/oder dass sich sein Denken vom klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild nicht wirklich unterscheidet und/oder dass er es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 775,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 1 DÜG seit dem 27.10.2009 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Er behauptet, der Forenbetreiber und nicht der Beklagte habe die beanstandeten Formulierungen zensiert. Zugleich trägt er vor, er sei passiv legitimiert, schon um die Anonymität der Nutzer des Forums zu schützen. Im Termin vom 31.3.2010 erklärte er, der Autor der Veröffentlichungen unter der Bezeichnung ... zu sein. Der Beklagte meint, der Unterlassungsanspruch beziehe sich nicht auf Tatsachenbehauptungen, sondern auf Meinungsäußerungen. Die zu unterlassenden Äußerungen seien keine Schmähkritik, weil die vorgetragenen Wertungen nicht ohne jeden konkreten Anhaltspunkt seinen. Hierzu wird auf die Klageerwiderung Blatt 5 ff. verwiesen.

Der Beklagte vertritt die Meinung, die zitierten Aussagen vom Kläger seien unstreitig von ihm, die politische Bewertung hingegen sei eine Frage der Meinungsäußerung über diese unstreitigen Tatsachen.

Zur Behauptung des Klägers, der Beklagte habe Schriftsätze im Internet veröffentlich, um den Kläger noch mehr Hohn und Spott auszusetzen, hat der Kläger die Zeugen ... benannt. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll vom 31.3.2010 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten der erhobene Unterlassungsanspruch zu, § 823 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

a) Die Behauptungen des Beklagten, der Kläger verfasse rechtsextreme Beiträge sowie sein Denken unterscheide sich vom klassisch, rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild nicht wirklich, er müsse sich als rechtsradikal bezeichnen lassen, stellen jeweils einen widerrechtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz dar.

Da diese Eingriffe bereits stattgefunden haben, besteht eine widerlegliche, vom Beklagten aber nicht widerlegte, Vermutung der Wiederholungsgefahr. Das bisherige Verhalten des Beklagten lässt die Wiederholung des Vorwurfs, der Kläger sei rechtsradikal, befürchten.

Der Kläger fällt als natürliche Person in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Schutzbereich umfasst das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität, den Schutz des Einzelnen in der Darstellung nach außen und den Schutz der sozialen Geltung. Der Kläger wird in seiner Individualsphäre betroffen, die Äußerungen beeinträchtigen sein öffentliches und berufliches Wirken.

Durch die Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Behauptungen in Internetforen, die jederzeit über die Suchmaschine Google (Suchbegriff ...) abrufbar sind, kann es zu nachteiligen Wirkungen auf das private sowie berufliche Umfeld des Klägers kommen, die ihn als rechtsradikalen Außenseiter und durch Wendungen wie "rechtslastigen Dreck ins Internet kübele" auch als nachhaltig uneinsichtig darstellen. Ein solcherart gezeichnetes Bild belastet zudem die berufliche Grundlage eines Rechtsanwalts.

Die Behauptung, jemand verfasse rechtsextreme Beiträge, und damit sinngemäß die Unterstellung, jemand sei rechtsradikal, stellt nur dann keinen Eingriff dar, wenn sich diese Behauptung zutreffend beweisen lässt bzw. unter dem Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz steht. Beide Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.

Ausgangspunkt für die Zuordnung zum Begriff "Rechtsextremismus" ist die eigene Einordnung, zu einer überlegenen Rasse/Nation. Dabei wird befürwortet eine Politik mit autoritärer Machtstruktur bei Verherrlichung militärischer Gewalt, Verharmlosung des Nationalsozialismus, Ausländerfeindlichkeit und Antisemitismus. Wesentlich ist die Infragestellung der rechtlichen Gleichheit der Menschen unter Betonung der eigenen Sonderstellung.

Der Beklagte stützt seine Aussage, der Kläger sei rechtsradikal, auf eine Veröffentlichung des Klägers in der Zeitschrift ... in der der Kläger in einem Nebensatz erwähnt, dass es sich bei den superreichen Familien Englands, Frankreichs und Holland, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmen, zumeist um khasarische, also nicht semitische Juden handele. Der Kläger beschreibt damit eine Gruppe von Menschen, die großen wirtschaftlichen Einfluss ausüben, aus wenigen Ländern stammen und zumeist Angehörige des jüdischen Volkes als auch der jüdischen Religion sein sollen.

Dieser Anknüpfungspunkt allein rechtfertigt nicht den schwer wiegenden Vorwurf des Rechtsradikalismus. Denn der Kläger ordnet sich nicht einer überlegenen Gruppe von Menschen zu und bewertet die Gruppe von Menschen mit großem wirtschaftlichen Einfluss nicht als minderwertige Gruppe.

Die im Verfahren eingeführten Beiträge sind zwar Tatsachen, indes ist nicht erwiesen, dass die Beiträge selbst rechtsextreme Beiträge sind. Den Inhalt der Beiträge als rechtsradikal zu werten ist nicht vom Schutz des Rechts des Beklagten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützt. Die vom Beklagten genannten Anknüpfungspunkte reichen diesbezüglich nicht aus. Die erforderliche Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Beklagten aus.

Der Kläger legt dar, wie schwer ihn diese Behauptungen in seinem öffentlichen und beruflichen Leben als Rechtsanwalt und ... beeinträchtigen, insbesondere aufgrund seiner politischen Tätigkeiten und im Hinblick auf sein Wirken im Tier- und Umweltschutz.

Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist als ausreichend schwer zu qualifizieren, um im vorliegenden Fall das Recht auf freie Meinungsäußerung des Beklagten im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zurück treten zu lassen.

Daran ändert auch das Vorbringen des Beklagten nichts, wer sich in die Öffentlichkeit begebe und seine Meinung öffentlich publiziere, müsse sich auch die Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens gefallen lassen.

Dieser Ansatz ist zwar grundsätzlich richtig, doch überwiegt auch insoweit der

Stigmatisierungseffekt der Behauptung, der Kläger verfasse rechtsradikale Beiträge.

Zudem sind die besonderen Risiken der Verbreitung der Behauptungen im Internet zu berücksichtigen, insbesondere die Prangerwirkung und die Perpetuierung.

Auch diese Gesichtspunkte sprechen für den Kläger.

Durch die Behauptung des Beklagten, der Kläger verfasse rechtsextreme Beiträge, wird damit widerrechtlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

b) Die gemachten Ausführungen sind auch auf die zweite in Frage stehende Meinung des Beklagten, dass sich das Denken des Klägers vom klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild nicht wirklich unterscheide, zu übertragen.

Auch insoweit liegt ein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor.

Daran ändert auch das Vorbringen des Beklagten nichts, er beziehe sich nur auf den Foren-Teilnehmer ... nicht jedoch auf den Kläger selbst, da der Kontext belegt, dass eben gerade der Kläger gemeint war.

c) Bezüglich der dritten Äußerung des Beklagten, dass es sich der Kläger gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden, ist die Unterlassungsklage des Klägers ebenfalls begründet.

Diese Äußerung fiel in einem anwaltlichen Schriftsatz und war - solange die Äußerung nicht weiter verbreitet wurde - nicht in gleichem Maße der Öffentlichkeit zugänglich, wie die zuvor gemachten Behauptungen. Die fehlende Außenwirkung minderte daher die Schwere des Eingriffs, war zunächst von dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Beklagten erfasst und begünstigte die Interessenabwägung zugunsten des Beklagten. Dieser Ausgangspunkt änderte sich jedoch, weil der Beklagte den Inhalt des Schreibens in das Internet setzte. Dies hat er in der Sitzung vom 31.3.2010 selbst vorgetragen. Demnach ist das Schreiben zunächst einer begrenzten Gruppe von Zugriffsberechtigten und nach einem Hackerangriff einer unbekannten Zahl von Nutzern zugänglich. Damit ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt und sind weitere Verletzungen zu befürchten.

2. Die außergerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus Verzug, §§ 286, 288. Der Kläger setzte mit Schreiben vom 19.1 0.2009 eine Frist zum 26.10.2009. Der Streitwert bemisst sich bis zum 26.10.2009 auf 10.000 € und durch die weitere Verbreitung "rechtsradikal genannt zu werden" ab Verbreitung des Schreibens vom 28.10.2009 im Internet auf 11.000 €.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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