LG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010 - 310 O 100/10
Fundstelle
openJur 2010, 504
  • Rkr:
Tenor

I. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

das aus der nachfolgenden Abbildung ersichtliche Foto im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen:

Bild

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 6.000,00 zu tragen.

Gründe

Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 72, 15, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, die weitere unlizenzierte Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht. Das der Abbildung zugrunde liegende Lichtbild ist gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Antragstellerin hat insbesondere durch die eidesstattliche Versicherung des Fotografen Fotograf K. vom 15.03.2010 glaubhaft gemacht, dass sie Inhaberin der auf sie übergegangenen ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Lichtbild ist.

Eben dieses Bild ist, wie der Vergleich des Verletzungs- und des Verfügungsmusters zeigt, im Onlineshop unter der Domain r....net genutzt und damit im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Diese Nutzung ist rechtswidrig, da es an der erforderlichen Rechtseinräumung durch die Antragstellerin fehlt. Inhaber der Domain, die sich auch an deutsche Endverbraucher richtet, ist der Antragsgegner. Damit ist der Antragsgegner für die Fotonutzung verantwortlich. Dabei kann dahinstehen, ob er bereits für die Nutzung verantwortlich war, die vor dem Zugang der Abmahnung vom 03.03.2010 erfolgte. Denn jedenfalls haftet der Antragsgegner als Störer, nachdem er die Nutzung des streitgegenständlichen Fotos auch nach erfolgter Abmahnung nicht unterbunden hat. Dass eine weitere Nutzung erfolgt, ist unter anderem durch die vorgenannte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden.

Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre – neben der Entfernung der Abbildung aus dem Online-Angebot – grundsätzlich die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125). Diese Erklärung ist erfolglos verlangt worden.

Der Verfügungsgrund besteht. Die Antragstellerin muss eine weitere Rechtsverletzung nicht hinnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

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