OLG Rostock, Beschluss vom 30.12.2009 - 3 UH 8/09
Fundstelle
openJur 2010, 485
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird kostenpflichtig abgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Die Klägerin beabsichtigt, Ansprüche wegen Mängeln aus einem Grundstückskaufvertrag mit den Beklagten geltend zu machen. Da die Beklagten aufgrund unterschiedlichen Wohnsitzes keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand haben, hat die Klägerin das Oberlandesgericht gem. § 36 Abs. 1 ZPO um die Bestimmung eines zuständigen Gerichts angerufen.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht dann in Betracht, wenn die Beteiligten keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand aufweisen können und sie auch sonst kein gemeinsamer Gerichtsstand verbindet. Letzteres ist hier nicht der Fall, so dass ein Bestimmungsbedarf nicht besteht.

Macht der Grundstückskäufer wegen Mängeln der Kaufsache die Nacherfüllung oder einen Schadensersatzanspruch geltend, kann er die Klage im besonderen Gerichsstand des Erfüllungsortes des § 29 ZPO erheben. Erfüllungsort ist in diesen Fällen der Ort der Belegenheit des Grundstücks (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 25 Stichwort "Kaufvertrag".

Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, ist über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 05.02.1987, I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757). Inwieweit Kosten entstanden und ggfs. anzusetzen sind auf die Kosten eines späteren Hauptsacheverfahrens ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.