VG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010 - 8 V 3336/09
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

Gründe

I.

Die Einstellung des Verfahrens beruht auf einer analogen Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den hier vorliegenden Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung. Das Vollstreckungsverfahren vollzieht sich im richterlichen Beschlussverfahren der §§ 170, 172 VwGO, so dass es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet werden kann und die nach § 167 Abs. 1 ZPO nachrangigen Bestimmungen der §§ 775, 781 Abs. 1 ZPO verdrängt werden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2009 – 21 V 383/09 –).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, der Vollstreckungsschuldnerin die Kosten aufzuerlegen, da sie die Kosten des Vollstreckungsverfahrens veranlasst hat. Das für das Gericht ermessensleitende Veranlasserprinzip kommt insbesondere in der Kostenregelung über das sofortige Anerkenntnis in § 156 VwGO und in der Beschränkung des Kostenersatzes auf notwendige Vollstreckungskosten in § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck.

Dabei ist der Vollstreckungsgläubiger zur Vermeidung einer Kostenlast regelmäßig gehalten, vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens eine angemessene Frist zuzuwarten, in der der Vollstreckungsschuldner die im Erkenntnisverfahren ausgesprochene Verpflichtung unter Berücksichtigung aller bürokratischen und organisatorischen Schwierigkeiten erfüllen kann (vgl. VG Hamburg, a. a. O.). Jedoch muss jeder Beklagte gewärtigen, zur Leistung verurteilt zu werden und der zur Leistung verurteilte Beklagte muss die auferlegte Verpflichtung grundsätzlich spätestens bereits ab Vollstreckbarkeit oder Bestandskraft des Urteils erfüllen muss. Der Vollstreckungsschuldner hat deshalb regelmäßig von sich aus eine zeitnahe Erfüllung sicherzustellen. Verweigert der Vollstreckungsschuldner die Erfüllung ernsthaft oder zieht er sie unangemessen in die Länge, so bedarf es einer gesonderten Aufforderung des Vollstreckungsgläubigers vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht. Sofern keine gesonderte Aufforderung des Vollstreckungsgläubigers ergangen ist, kann die angemessene Wartefrist dabei in Anlehnung an die in § 75 Satz 2 VwGO bestimmte Dreimonatsfrist bemessen werden. Ebenso wie die Erhebung der Untätigkeitsklage nach Ablauf der Dreimonatsfrist keine weitere Aufforderung zur Bescheidung voraussetzt, kann der Vollstreckungsgläubiger im Allgemeinen erwarten, dass eine gerichtlich auferlegte Verpflichtung binnen drei Monaten auch ohne weitere Mahnung erfüllt wird.

Vorliegend durfte die Vollstreckungsgläubigerin bei Eingang des Antrags am 27. November 2009 davon ausgehen, eines Vollstreckungsverfahrens zur Erfüllung ihres Neubeurteilungsanspruchs zu bedürfen. Die Vollstreckungsgläubigerin hatte eine hinreichende Zeit zugewartet, nachdem das Erkenntnisverfahren mit Urteil vom 18. Juni 2009 – 8 K 33/09 – seit 4. August 2009 rechtskräftig abgeschlossen war. Zeitliche und organisatorische Schwierigkeiten, insbesondere die erhebliche Arbeitsauslastung der Erstbeurteilerin, entschuldigen die nach Rechtskraft über vier Monate andauernde Säumnis nicht.

Der Einwand der Vollstreckungsschuldnerin, dass die Vollstreckungsgläubigerin der prozessführenden Stelle keinerlei Signale gegeben habe, dass die aus dem Urteil folgende Verpflichtung nicht sogleich durch die ausführende Schule erfüllt worden sei, vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Tun und Unterlassen der prozessführenden Stelle sowie der ausführenden Stelle sind gleichermaßen der Vollstreckungsschuldnerin als Rechtsträger zuzurechnen. Die Vollstreckungsschuldnerin kann sich nicht auf die Unkenntnis der prozessführenden Stelle über das Unterlassen der ausführenden Stelle berufen, sondern muss ihr eigenes rechtstreues Verhalten nach Außen sicherstellen.

III.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, da als Gerichtsgebühr ein Festbetrag anfällt (KV Nr. 5301, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).