OLG Köln, Urteil vom 20.06.2000 - 9 U 5/00
Fundstelle
openJur 2010, 348
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.10.1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 181/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Feststellungsklage abgewiesen.

Dem Kläger steht wegen des Schadenereignisses vom 24.06.1998 in Polen, Parkbucht B.straße in P. W., gegen die Beklagte kein Ersatzanspruch auf Grund der Kaskoversicherung für den Mercedes E 290 TT (amtliches Kennzeichen: ....) nach § 12 Nr. 1 I b) AKB zu.

1. Allerdings ist die Klagefrist nach den §§ 12 Abs. 3 VVG, 8 Abs. 1 AKB eingehalten. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten ist dem Kläger am 04.12.1998 zugegangen. Demnach war Fristablauf am 04.06.1999. Die Frist ist jedoch gewahrt durch den Eingang der Klage bei Gericht am 21.04.1999. Die Klage ist nämlich "demnächst" zugestellt im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO.

Dem steht nicht entgegen, dass die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erst am 31.05.1999, nach Eingang der Anforderung am 07.05.1999, erfolgt ist. Grundsätzlich liegt die kritische Grenze bei Anforderung eines Vorschusses zwar bei zwei Wochen (vgl. zuletzt etwa OLG Celle, r + s 1998,6). Solche Verzögerungen schaden aber nur, wenn sie nach Fristablauf eingetreten sind (vgl. OLG Hamm r + s 1993, 451, 452). Maßgebend ist der Zeitraum zwischen Ablauf der Frist und Zustellung (vgl. BGH, NJW 1993, 2320; 1995, 2230; Thomas - Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 270, Rn 9). Die Frist lief aber hier noch bis zum 04.06.1999, so dass die Zustellung am 17.06.1999 "demnächst" geschehen ist.

2. Die Beklagte ist jedoch leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.

Herbeiführen in diesem Sinne liegt vor, wenn die dringende Gefahr des Diebstahls entsteht. Der als vertragsgemäß vorausgesetzte Standard an Sicherheit muss gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich durch das Verhalten des Versicherungsnehmers unterschritten sein (vgl. Senat, r + s 1999, 189 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat den Zündschlüssel im Lenkradschloss stecken lassen und ist ausgestiegen, ohne die Fahrertür abzuschließen, um in Richtung des Obststandes mit Kirschenverkauf zu gehen. In dem Unterlassen jeglicher Sicherungsmaßnahme gegen unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs liegt eine deutliche Unterschreitung des vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandards gegenüber der versicherten Gefahr.

Grobe Fahrlässigkeit setzt ferner voraus, dass der Versicherungsnehmer die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet (vgl. BGH, r+s 1989, 62). In subjektiver Hinsicht muss ein erheblich gesteigertes Verschulden hinzukommen (vgl. BGH, r+s 1989, 469, 470; OLG Düsseldorf, r + s 1999, 229; Senat r + s 1999, 229; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn 68, 100 mit weiteren Nachweisen).

Im vorliegenden Fall ist von einem grob fehlerhaften Verhalten auszugehen, das auch in subjektiver Hinsicht von besonderem Leichtsinn gekennzeichnet ist.

Ein Unterlassen jeglicher Sicherungen des Fahrzeugs durch unverschlossenes Abstellen mit steckendem Zündschlüssel auch bei beabsichtigtem kurzzeitigen Verlassen stellt in der Regel einen groben Pflichtenverstoß dar (vgl. OLG Hamm, NZV 1991, 195). Dies gilt insbesondere, wenn der Schlüssel bewußt und nicht aus Versehen steckengelassen wird. Die hier gegebenen Umstände führen nicht zu einer anderen Bewertung. Der Kläger hat in unverständlichem Leichtsinn den Autodieben die Entwendung leicht gemacht. Selbst wenn der Kläger keine Kirschen gekauft hat, so hat die Verkäuferin ihm jedoch Kirschen angeboten, worauf er sich in Richtung des Standes gewandt und mit der Verkäuferin "verhandelt" hat, wie er selbst in der Berufungsbegründung vorträgt. Wer Ware ansehen oder nach dem Kaufpreis fragen will, muss sich, wie allgemein bekannt ist, auf den Verkäufer konzentrieren. In diesem Moment des Ansehens und Aussuchens der Ware kann der Käufer nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit auf sein Fahrzeug achten und gegebenenfalls rechtzeitig eingreifen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie der Kläger selbst in der Schadenanzeige angibt - er um sein Fahrzeug herum gegangen ist, mag auch der Obstverkaufsstand nur drei Meter entfernt gewesen sein. Ein direkter Zugriff des Klägers zur Fahrertür war jedenfalls nicht möglich. Ob er den Wagen im Blickfeld hatte, ist nicht entscheidend. Es kommt auf die Eingriffsmöglichkeit an, die hier nicht vorhanden war.

Schließlich ist dem Kläger auch in subjektiver Hinsicht sein unaufmerksames Verhalten besonders vorzuwerfen, da er durch einen Vorfall auf dem Hinweg gewarnt worden war. Nach seinen eigenen Angaben ist ihm unterwegs ein Fahrzeug gefolgt. Es hat ihn überholt und zur Seite gedrängt. Selbst wenn dieses Verfolgen schon einige Zeit zurück gelegen hat, so mußte der Kläger verstärkt damit rechnen, dass ein Fahrzeugentwendungsversuch unternommen würde.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Letztlich konnte der Senat offen lassen, ob eine zur Leistungsfreiheit führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger vorgelegen hat ( §§ 7 I Nr. 2 S. 3 AKB, 6 Abs. 3 VVG). Der Kläger hat nämlich unterschiedliche Darstellungen zum Hergang, insbesondere zum Angriff auf seine Person, gegeben. Bei der polnischen Polizei hat er lediglich berichtet, dass ein Mann "in mein Fahrzeug eingesprungen ist und in Richtung W. weggefahren" sei. Bei der deutschen Polizei hat er angegeben, dass eine Person vorhanden war, "die auf mich zukam und mich mit beiden Händen zur Seite drückte". In der Schadenanzeige erklärt der Kläger gegenüber der Beklagten, er sei um sein Fahrzeug gegangen und "im gleichen Augenblick raste ein PKW Marke BMW mit zwei Personen besetzt heran. Eine der Personen stürzte aus dem Fahrzeug, riss mich zu Boden, stieg in mein Fahrzeug ein ..." Diese Darstellungen unterscheiden sich insbesondere im Hinblick auf die Beschreibung des Tathergangs und die Gewaltanwendung. Im Ergebnis kam es - wie ausgeführt - auf diese Diskrepanzen aber nicht an.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: bis DM 58.000,-- DM (80 % von 72.000,-- DM; Abschlag für Feststellungsklage).