OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.2009 - 11 UF 766/09
Fundstelle
openJur 2010, 345
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 F 251/09
Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Worms vom 20. November 2009 wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Amtsgericht – Familiengericht – Worms hat auf Antrag der allein sorgeberechtigten Kindesmutter durch Beschluss vom 20. November 2009 nach Anhörung des Jugendamts, nach Einholung einer Stellungnahme des Verfahrensbeistand und nach Einholung eines kinder- und jugendpsychologischen Fachgutachtens sowie nach Anhörung der Betroffenen gemäß § 1631 b BGB die einstweilige Unterbringung der Betroffenen bis zum 30. Dezember 2009 in einer schließbaren Station einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie angeordnet.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen.

Die Beschwerde der Betroffenen ist unzulässig.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen – um eine solche handelt es sich hier nach §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 312 Nr. 1, 313 ff. FamFG – sind nicht anfechtbar, § 57 Satz 1 FamFG (vgl. zum Ausschluss der Anfechtbarkeit in Familiensachen: Bumiller/Harders, FamFG, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., § 332 Rdn. 24; Kretz, Einstweilige Anordnungen in Betreuungs- und zivilrechtlichen Unterbringungssachen nach dem FamFG, BtPrax 2009, 160, 165, 166). Ein Fall der Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in Familiensachen nach § 57 Satz 2 FamFG ist nicht gegeben.

Die Beschwerde ist auch nicht deswegen statthaft, weil der angegriffene Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wonach gegen den Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei. Das ist rechtsirrtümlich erfolgt. Durch eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung wird die Anfechtbarkeit einer nicht anfechtbaren Entscheidung nicht begründet (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG, §§ 81 Abs. 1, 3, 84 FamFG.