VG Hannover, Urteil vom 19.03.2008 - 11 A 3028/06
Fundstelle
openJur 2012, 47098
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage desAnbaus von 14,2901 Hektar mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 unterBerücksichtigung der Plafondkürzung 11,55 Zahlungsansprüche mitOGS-Genehmigung zuzuweisen und ihren Bescheid vom 07.04.2006aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungoder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höheleistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung im Rahmen der neuen Betriebsprämienregelung 2005.

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er baute ausweislich des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises zum Antrag auf Agrarförderung Fläche für das Jahr 2003 auf einer Fläche von insgesamt 14,2901 Hektar Kartoffeln (Kultur-Code 616) an.

Am 13.05.2005 beantragte er bei der Beklagten die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und stellte zugleich einen Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005.

Unter Ziffer II. 4.1 des Formularantrages beantragte der Kläger die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge und unter Ziffer III. 7. die Auszahlung der Betriebsprämie. In der dritten Spalte kreuzte er zudem an:

„Ich beantrage / Wir beantragen ferner, dass in diesem Fall, soweit möglich, Zahlungsansprüche mit einer OGS-Genehmigung vorrangig vor allen anderen Zahlungsansprüchen aktiviert werden.“

Er setzte hingegen unter Ziffer II. 6. kein Kreuz. Der unter der Überschrift „Obst, Gemüse und andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS)-Genehmigungen“ vorformulierte Antrag lautet:

„Ich beantrage / Wir beantragen die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse (ausgenommen Dauerkulturen) und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (im weiteren OGS-Genehmigungen) bestellten Flächen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren.“

Darüber hinaus enthält er den Hinweis:

„Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen sind erforderlich, wenn Zahlungsansprüche mit Flächen aktiviert werden, auf denen Obst (ausgenommen Dauerkulturen), Gemüse und andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS-Kulturen) angebaut werden, es sei denn, sie werden als Nebenkultur angebaut.“

Im anliegenden Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis sind für das Jahr 2005 insgesamt 11,75 ha Kartoffelanbaufläche (Kultur-Code 613) ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 07.04.2006 - dessen Zugang nicht bekannt ist - setzte die Beklagte für den Kläger 29,04 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha für Ackerland, 1,23 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung für Dauergrünland mit einem Wert von 99,75 Euro/ha und 2,30 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha fest. OGS-Genehmigungen wurden dem Kläger nicht zugewiesen.

Der Kläger hat am 10.05.2006 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, der im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Sammelantrag für das Jahr 2003 angegebene Anbau von Speisekartoffeln im Jahre 2003 berechtige seinen Betrieb dazu, im Jahre 2005 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zu erhalten. Es bestehe keine gemeinschaftsrechtliche oder nationale gesetzliche Regelung, die für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung die von der Beklagten vorgegebene Form der Antragstellung zwingend vorschreibe. Auch das Verwaltungsgericht Braunschweig bestätige, dass es nicht zwingend erforderlich sei, unter Ziffer II. 6. des Antragsformulars der Beklagten ein Kreuz zu setzen. Es handele sich jedenfalls um ein offensichtliches Versehen. Aus der Gesamtbetrachtung aller der Beklagten bekannten Umstände einschließlich des Kreuzes in der dritten Spalte von Ziffer III. 7. des Antragsformulars 2005 sei ersichtlich, dass er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung beantragen wollte und das Kreuz unter Ziffer II. 6. irrtümlich nicht gesetzt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm auf der Grundlage des Anbaus von 14,2901 Hektar mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Plafondkürzung 11,55 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen und ihren Bescheid vom 07.04.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und macht geltend, das vom Kläger zitierte nicht rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig beruhe auf der fehlerhaften Annahme, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung nicht zwingend einen darauf gerichteten Antrag voraussetze. Nach der Durchführungsverordnung zu den maßgeblichen EG-Vorschriften sei hingegen eine ausdrückliche Antragstellung für die Bewilligung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung auf den von ihr vorgegebenen Formularen vorgesehen. Erst dann könne im Rahmen solcher Massenverfahren überprüft werden, in welchem Umfang OGS-Kulturen in den Jahren 2003 und 2005 angebaut worden seien. Der Kläger habe unstreitig bis zum Ablauf der Antragsfrist am 17.05.2005 keinen entsprechenden Antrag gestellt und trage dafür allein die Verantwortlichkeit. Bei Massenverfahren träfen den Kläger besondere Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten, die er fahrlässig verletzt habe. Es liege kein offensichtlicher Irrtum vor. Die Antragsangaben seien zudem für sich genommen widerspruchsfrei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat unter Berücksichtigung der aktuellen Plafondkürzung einen Anspruch auf Zuweisung von 11,55 Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung auf der Grundlage des Anbaus von 14,2901 ha mit OGS-Kulturen im Jahr 2003. Soweit der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

1. Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung sind die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1276/2007 vom 29. Oktober 2007 (ABl. L 284/11) mit den Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1522/2007 vom 19. Dezember 2007 (ABl. L 335/27) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) in der Fassung der VO (EG) Nr. 972/2007 vom 20. August 2007 (ABl. L 216/3). Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), umgesetzt und konkretisiert.

Nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 der Verordnung - den Kalenderjahren 2000 bis 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde.

Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt.

Die Anzahl der Zahlungsansprüche für jeden Betriebsinhaber entspricht gemäß Art. 43 Abs. 1 und 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dem Jahr 2005 - nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung angemeldeten beihilfefähigen Flächen. Eine beihilfefähige Fläche ist nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

Der Wert eines Zahlungsanspruchs (Referenzbetrag) setzt sich nach dem in dem Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung der Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 und 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (sog. Top-Up) zusammen.

Der flächenbezogene Betrag berechnet sich nach § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG. Danach ergeben sich für die Region Niedersachsen und Bremen flächenbezogene Basiswerte für das Jahr 2005 für Ackerland von 255,12 Euro/ha und für Dauergrünland von 99,75 Euro/ha.

Der betriebsindividuelle Betrag wird nach § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG bestimmt.

Der sog. Top-Up wird gemäß Art. 43 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt und ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland.

Die Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt nach Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 auf der Grundlage des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß § 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003.

Nach der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung der VO (EG) Nr. 1782/2003 können Zahlungsansprüche auf Antrag auch mit sogenannten OGS-Genehmigungen zugewiesen werden.

Macht ein Mitgliedsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit des Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betreiber der jeweiligen Region aufzuteilen, so können die Betriebsinhaber nach Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichend von Art. 51 der Verordnung in der ursprünglichen Fassung nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln auf der von dem Mitgliedsstaat auf nationaler und regionaler Ebene festgelegten Hektarzahl nutzen. Im Rahmen der für die Region festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, die Möglichkeit des Absatzes 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der dort genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 60 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird die Genehmigung innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet. Die OGS-Genehmigungen werden mit Zahlungsansprüchen eines Betriebes derart verbunden, dass ein Zahlungsanspruch nur mit einer OGS-Genehmigung aktiviert werden kann und bei der Übertagung von Zahlungsansprüchen die mit dem Zahlungsanspruch verbundene OGS-Genehmigung mit übertragen wird (vgl. Art. 41 VO (EG) 795/2004).

Daraus folgt, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebes bezogen auf die Produktion der genannten Erzeugnisse mit OGS-Genehmigungen verbunden werden, um den Umfang der durch OGS-Flächen aktivierbaren Zahlungsansprüche zu beschränken, und dass es dazu eines nicht näher beschriebenen Genehmigungsverfahrens bedarf.

Dieses Nutzungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln auf den angemeldeten Parzellen ist durch die mit der ab dem 01.01.2008 geltenden Verordnung des Rates (EG) Nr. 1182/2007 vom 26. September 2007 (ABl. L 273/1) mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor eingeführten Änderungen mit Ausnahme weniger Dauerkulturen zu einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt geändert worden.

Der Verordnungsgeber hat insofern dem Anliegen Rechnung getragen, dass die Beihilferegelungen für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln nicht vollständig in die VO (EG) Nr. 1782/2003 einbezogen worden sind und dass dies zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der entsprechenden Regelungen geführt hat und hat deshalb erwogen, im Interesse einer gezielteren, aber flexiblen Regelung und im Interesse der Vereinfachung die bis dahin bestehenden Beihilferegelungen abzuschaffen und Obst, Gemüse und Speisekartoffeln vollständig in die mit der VO (EG) Nr. 1782/2003 geschaffene Regelung einzubeziehen (Erwägungsgründe 19, 20, 22 zu VO (EG) Nr. 1182/2007).

Die Bundesrepublik Deutschland hat indes nicht von der nach Art. 51 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung eingeräumten Option Gebrauch gemacht, bis zum 01.11.2007 zu beschließen, dass die Parzellen weiterhin nicht für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln und den Betrieb von Reb- und Baumschulen genutzt werden dürfen. Damit bedarf es jedenfalls nach der Neuregelung keiner OGS-Genehmigungen und keiner entsprechenden Anträge mehr, wie Art. 60 Abs. 8 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ausdrücklich klarstellt.

Auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum von der erstmaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das erste Anwendungsjahr 2005 (Art. 12 VO (EG) Nr. 795/2004) bis zur Abschaffung der bis zum 31.12.2007 bestehenden Beihilferegelungen für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln finden nach Auffassung der Kammer die Regelungen in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung.

Für diesen Zeitraum können auf Flächen, auf denen Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS) angebaut worden sind, nur Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung aktiviert werden, die wiederum Grundlage für die Zahlung der Betriebsprämien für die Jahre 2005 bis 2007 sind.

Der Kläger hat für diesen Zeitraum weiterhin ein Interesse an der Klärung der Frage, ob die für den Anbau von Speisekartoffeln notwendige OGS-Genehmigung einen besonderen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung gerichteten Antrag voraussetzt.

Der Kläger hat zwar fristgerecht unter Ziffer II. 4.1 des Antrages auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie des Sammelantrages Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung der ihm am 17.05.2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen des als Anlage 1 beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises beantragt, hat aber unstreitig im Antragsformular unter Ziffer II. 6. kein Kreuz gesetzt.

2. Nach Auffassung der Kammer bedarf es eines gesonderten Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung und den zur deren Durchführung erlassenen Bestimmungen (a.A.: VG Braunschweig, Urt. v. 17.07.2007 - 2 A 24/07 -).

Die Bundesrepublik Deutschland hat nach § 14 Abs. 1 der zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems erlassenen InVeKoSV ausdrücklich eine Antragstellung unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005 für die Genehmigung nach Art. 60 Abs. 3 oder 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen.

Ein solches Antragserfordernis widerspricht nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, auch wenn es sich diesen nicht ausdrücklich entnehmen lässt.

Art. 60 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 räumt dem Betriebsinhaber das Recht ein, unter den genannten Voraussetzungen die angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse und Kartoffeln zu „nutzen“. Gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 wird einem Betriebsinhaber „gestattet“, die Möglichkeit des Absatzes 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der dort genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, „in Anspruch zu nehmen“.Voraussetzung für das Recht, auf beihilfefähigen Flächen Speisekartoffeln anzubauen, ist danach nur, dass der Betriebsinhaber im Jahr 2003 entsprechende Flächen für den Anbau von Speisekartoffeln genutzt hat. Auch wenn sich dieses Recht nach dem Wortlaut bereits aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung selbst ergibt, ist dennoch eine entsprechende feststellende behördliche Genehmigung zum beihilfefähigen OGS-Anbau erforderlich (VG Braunschweig, Urt. v. 17.07.2007 - 2 A 24/07 -; VG Stade, Urt. v. 14.01.2008 - 6 A 1110/06 - juris). Das folgt aus den Absätzen 6 und 7 des Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003, welche die Genehmigung erwähnen, ohne jedoch ein diesbezügliches Verwaltungsverfahren zu regeln.

Ein mögliches Antragserfordernis muss indes nicht ausdrücklich aufgestellt werden. Es kann sich auch im Wege der Auslegung aus dem Sinn und Zweck einer Regelung, aus dem Zusammenhang oder aus der Sache selbst ergeben. Ist in einer Bestimmung eine Genehmigungspflicht vorgesehen, so impliziert dies bereits die Notwendigkeit eines Antragsverfahren. Der Antrag bestimmt den Gegenstand und das Ziel des Verfahrens.

Ein entsprechendes Antragserfordernis ergibt sich darüber hinaus aus systematischen Erwägungen. Der die Art. 58 bis 63 umfassende Abschnitt 1 des Kapitel 5 zur „Regionalen Durchführung“ des Titel III der Betriebsprämienregelung der VO (EG) Nr. 1782/2003 schließt mit der Regelung in Art. 63 Abs. 4 der VO, nach der die übrigen Bestimmungen dieses Titels Anwendung finden, sofern in dem Abschnitt 1 nichts anderes bestimmt ist. Das Antragsverfahren für die mit den OGS-Genehmigungen verbundenen Zahlungsansprüchen ist in Art. 34 VO (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 12 VO (EG) 795/2004 geregelt. Nach Art. 12 Abs. 4 VO(EG) 795/2004 erfolgt die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf Basis des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003. Nach Art. 34 Abs. 1 bis 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 müssen die Betriebsinhaber die einheitliche Betriebsprämie auf dem von den zuständigen Behörden zugesandten Antragsformular bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen. Weitere Vorgaben für die Antragstellung und die Ausgestaltung des behördlichen Antragsformulars hat der Verordnungsgeber hinsichtlich der Zahlungsansprüche nicht getroffen. Die Ausgestaltung des Verfahrens bleibt damit dem einzelnen Mitgliedsstaat vorbehalten. Das auf nationaler Ebene geschaffene Antragserfordernis nach § 14 Abs. 1 InVeKoSV passt sich auch schlüssig in das der Betriebsprämienregelung bis zum 31.12.2007 zugrundeliegende System ein. Danach war der Umfang der OGS-Flächen auf nationaler Ebene begrenzt und musste durch eine lineare Kürzung aller Anträge angepasst werden, sobald die Gesamtzahl der beantragten OGS-Genehmigungen die regionale Obergrenze überschreitet. Diese Begrenzung impliziert, dass nicht jeder Antragsteller von Zahlungsansprüchen, der im Referenzjahr 2003 entsprechende Früchte angebaut hat, „automatisch“ eine OGS-Genehmigung erhalten soll. Die OGS-Genehmigungen sollen vielmehr den Antragstellern vorbehalten bleiben, die auch in den Jahren 2005 bis 2007 entsprechende Früchte angebaut haben und damit OGS-Genehmigungen aktivieren wollten und dies durch einen entsprechenden Antrag zum Ausdruck gebracht haben.

Einen solchen auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS- Genehmigung gerichteten Antrag hat der Kläger unter Ziffer II. 6. des von der Beklagten vorgegebenen Antragsformulars nicht innerhalb der Antragsfrist gestellt.

3. Der vom Kläger unter Ziffer II. 4.1 des Formularantrages gestellte Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen 2005 lässt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht entsprechend auslegen.

Art. 12 VO (EG) 795/2004 und Art. 34 und 60 Abs. 3 oder 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1, 11 InVeKoSV bestimmen hinsichtlich des Antragserfordernisses für die mit den OGS-Genehmigungen verbundenen Zahlungsansprüche, dass die Betriebsinhaber die einheitliche Betriebsprämie auf dem von den zuständigen Behörden zugesandten Antragsformular bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung schriftlich bei der zuständigen Landesstelle beantragen. Nach § 5 Abs. 2 InVeKoSV sind die von den zuständigen Stellen für die Anträge bereitgehaltenen Vordrucke oder Formulare zu verwenden.

Dementsprechend musste der Kläger das ihm von der Beklagten übersandte Antragsformular zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 verwenden und entsprechend den Vorgaben ausfüllen. Das Antragsformular sieht unter Ziffer II. 6. unter der Überschrift „Obst, Gemüse und andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS)-Genehmigungen“ eine gesonderte Rubrik für die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln bestellten Flächen vor und erklärt im nachfolgenden Hinweis die Notwendigkeit dieses Antrages. Wenn der Kläger kein Kreuz entsprechend den Vorgaben des Formularvertrages setzt, bleibt insofern kein Raum für eine erweiternde Auslegung.

Der Kläger hat die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung für die einheitliche Betriebsprämie 2005 nicht innerhalb der Frist des Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 und §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 14 Abs. 1 InVeKoSV bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle der Beklagten beantragt.

4. Der Kläger kann sich indes wegen der unvollständigen Angaben im Antragsformular auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen auf einen offensichtlichen Irrtum berufen.

a) Die Kammer hält die Vorschrift des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 auf Anträge zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen zwar nicht unmittelbar für anwendbar (a.A.: VG Braunschweig, Urt. v. 17.07.2007 - 2 A 24/07 -, Urt. v. 05.07.2007 - 2 A 13/07 -; VG Stade, Urt. v. 11.12.2007 - 6 A 1139/06 - juris).

Nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag unbeschadet der Artikel 11 bis 18 nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Die Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut und nach ihrer systematischen Stellung im zweiten Titel der VO (EG) Nr. 796/2004 allein auf die Berichtigung von jährlichen Beihilfeanträgen anwendbar. Die VO (EG) Nr. 796/2004 unterscheidet zwar im 2. Titel des 2. Teils unter der Überschrift „Beihilfeanträge“ zwischen „Sammelanträgen“ (Art. 11 bis 15 VO 796/2004), „Beihilfeanträgen“ (Art. 15 Buchstabe a bis 17 Buchstabe a VO 796/2004) und „Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen“ bzw. „Anträgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung“ (Art. 21 Buchstabe a VO (EG) Nr. 796/2004). Der in Kapitel IV unter der Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“ aufgeführte Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 bezieht sich ausdrücklich durch die Bezugnahme auf Artikel 11 bis 18 nur auf Sammelanträge und die aufgeführten jährlichen Beihilfeanträge auf Zahlung der konkreten Betriebsprämien auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche. Bei anderer Betrachtungsweise wäre der nachträglich unter den gemeinsamen Bestimmungen vom Verordnungsgeber eingefügte Art. 21 Buchstabe a VO (EG) Nr. 796/2004 als Fremdkörper im System anzusehen. Mithin lässt sich dem mit „Beihilfeanträge“ überschriebenen 2. Titel nicht entnehmen, dass die Anträge auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen als Beihilfeanträge im Sinne der Überschrift des 2. Titels verstanden werden können (so: VG Braunschweig, Urt. v. 17.07.2007 - 2 A 24/07 -, Urt. v. 05.07.2007 - 2 A 13/07 -; VG Stade, Urt. v. 11.12.2007 - 6 A 1139/06 - juris).

b) Die Kammer hält indes eine analoge Anwendung der Vorschrift des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 auf Anträge zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen für geboten.

Eine analoge Anwendung von EG-Vorschriften ist im Gemeinschaftsrecht unter besonderen Voraussetzungen möglich. Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung „Krohn“ ausgeführt hat, kann der Anwendungsbereich einer Verordnung grundsätzlich nicht auf Fälle erweitert werden, für deren Regelung die Verordnung nicht gedacht ist (EuGH, Urt. v. 12.12.1985, Rs. 165/84, Slg. 1985, 3997, Rz. 13). In Ausnahmefällen können sich aber Wirtschaftsteilnehmer dann mit Erfolg auf die entsprechende Anwendung einer Verordnung berufen, die ihren Fall eigentlich nicht erfasst, wenn sie dartun, dass die für sie geltende Regelung zum einen der Regelung, auf deren analoge Anwendung sie sich berufen, weitgehend entspricht, und zum anderen eine Lücke enthält, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und die durch die entsprechende Anwendung geschlossen werden kann (EuGH, a.a.O, Rz. 14). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Eine Vergleichbarkeit der Regelungen für die auf der Grundlage des Sammelantrages zu bewilligenden Betriebsprämien, auf die die Vorschrift des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 zur Anerkennung offensichtlicher Irrtümer direkt anwendbar ist, und dem nicht geregelten Fall der Behandlung offensichtlicher Fehler bei der Zuweisung der zugrundeliegenden Zahlungsansprüche ist anzunehmen. Die Geltendmachung der Betriebsprämie setzt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen notwendig voraus, so dass die Regelungen über die Zahlungsansprüche und über die Betriebsprämie nicht nur nebeneinander stehen, sondern aufeinander aufbauen. Für die Vergleichbarkeit spricht zudem der Umstand, dass der Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem Sammelantrag einzureichen ist, mit dem die flächenbezogenen Beihilfen beantragt werden, und dass über beide Anträge nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV auf der Grundlage derselben Flächennachweise zu entscheiden ist. Zwar hat der Verordnungsgeber im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung besonderen Wert auf eine fristgerechte Antragstellung gelegt, weil Sammelanträge zugleich als Grundlage für die Zuweisung der Zahlungsansprüche dienen und die rechtzeitige Übermittlung der in ihnen enthaltenen Informationen unerlässlich für die Mitgliedstaaten war, um die Zahlungsansprüche innerhalb der in der VO (EG) Nr. 1782/2003 geregelten Fristen festzulegen und das ordnungsgemäße Anlaufen der Regelung zu gewährleisten. Das schließt jedoch eine nachträgliche Änderung von Zahlungsansprüchen nicht aus, wie Art. 23 Buchstabe a VO (EG) Nr. 796/2004 belegt. In dieser Vorschrift ist geregelt, zu welchem Zeitpunkt ein Betriebsinhaber weitere und/oder höhere Zahlungsansprüche erhält, wenn ihm diese aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde eingeräumt werden (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 17.07.2007 - 2 A 24/07 -, Urt. v. 05.07.2007 - 2 A 13/07 -; VG Stade, Urt. v. 11.12.2007 - 6 A 1139/06 - juris).

Vor diesem Hintergrund widerspräche es dem im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsatz des Willkürverbotes, die durch die fehlende Einbeziehung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen in die Regelung über die Anerkennung offensichtlicher Irrtümer entstandene Regelungslücke nicht durch eine entsprechende Anwendung Vorschrift des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 zu schließen.

c) Bei analoger Anwendung des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 ist vorliegend ein offensichtlicher Fehler anzunehmen.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist ein Irrtum bei der gebotenen objektiven Betrachtung dann offensichtlich, wenn er bei der Bearbeitung des Antrages ohne weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen, mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbeamten ohne weiteres aufdrängt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15.08.2007 - 10 LA 37/06 - juris -). Nach der zu Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 und Art. 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) 3508/92 des Rates ergangenen Rechtsprechung und dem dazu von der Europäischen Kommission entwickelten Arbeitsdokument AGR 49533/2002 kann ein offensichtlicher Irrtum nicht nur bei einfachen Schreibfehlern, die bei der Prüfung des Antrags sofort erkennbar sind, oder bei widersprüchlichen Angaben im Antragsformular selbst oder zwischen den Angaben im Antragsformular selbst und den ihm beigefügten Belegen angenommen werden. Immer vorausgesetzt, der Betriebsinhaber ist nicht bösgläubig oder handelt nicht in Betrugsabsicht, kann ein offensichtlicher Fehler auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Angabe bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es sich für einen verständigen und objektiven Beobachter aufdrängt, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v.11.06.2003 - 10 LB 27/03 -, RdL 2003,329).

Die zu Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 und Art. 5 Buchstabe a VO (EWG) 3508/92 ergangene Rechtsprechung zum offensichtlichen Irrtum ist auch auf die entsprechende Regelung des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 übertragbar. Die Vorschriften sind nicht nur im wesentlichen wortgleich. Der Verordnungsgeber hält es nach dem Erwägungsgrund 3 zur Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für angebracht, die Grundsätze der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, die ihrerseits die Verordnung VO (EWG) 3508/92 ersetzt hat, trotz des Regimewechsels in der Gemeinsamen Agrarpolitik in die vorliegende Verordnung zu übernehmen.

Allerdings steht ein möglicher Fahrlässigkeitsvorwurf der entsprechenden Anwendung der Grundsätze des offensichtlichen Irrtums bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2005 nicht entgegen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt zwar zum offensichtlichen Fehler im Sinne des Art. 5 Buchstabe a VO (EWG) 3508/92 ergänzend aus, dass bei der bei der Anerkennung eines offensichtlichen Fehlers hinsichtlich der Vorwerfbarkeit des dem Subventionsbewerber nachgesehenen Fehlverhaltens das abgestufte Sanktionssystem der VO (EWG) 3508/92 berücksichtigt werden müsse und deshalb nur solche Fälle unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit unter den Begriff des sanktionslos bleibenden offensichtlichen Fehlers subsummiert werden könnten (OVG Lüneburg, Urt. v. 11.06.2003 - 10 LB 27/03 -). Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer nicht für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung maßgeblich. Art. 65 bis 68 VO (EG) 796/2004 sehen zwar ein der VO (EWG) 3508/92 vergleichbares abgestuftes Sanktionssystem vor. Diese Regelungen beziehen sich aber nach ihrem Wortlaut und nach ihrer systematischen Stellung nur auf die jährlichen Beihilfeanträge, auf die Art. 19 VO (EG) 796/2004 direkt anwendbar ist. Für die einmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahre 2005 ist ein Sanktionssystem gerade nicht vorgesehen.

d) Für einen offensichtlichen Irrtum spricht vorliegend, dass der Kläger unter Ziffer II. 6. des unter der Überschrift „Obst, Gemüse und andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS)-Genehmigungen“ vorformulierten Antrages kein Kreuz gesetzt hat, obwohl er in den Vorjahren regelmäßig Speisekartoffeln in vergleichbarer Größenordnung angebaut und Beihilfen dafür beantragt und erhalten hat und durch den Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie 2005 unter Ziffer III. 7. kenntlich gemacht hat, dass er Zahlungsansprüche für Kartoffelanbauflächen aktivieren möchte. Das konnte die Beklagte dem als Anlage 1 zum fristgerecht eingereichten Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis für die Jahre 2004 und 2005, aus den von ihr seit dem Jahr 2000 nach Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e VO (EG) Nr. 795/2004 vorzuhaltenden Datenbanken und aus dem ihr aus den Verwaltungsvorgängen bekannten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Antrag auf Agrarförderung Fläche für das für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung entscheidungserhebliche Jahr 2003 entnehmen. Darüber hinaus hat der Kläger ausdrücklich in der dritten Spalte der Ziffer III. 7. des Antragsformulars im Zusammenhang mit der Auszahlung der Betriebsprämie 2005 beantragt, „dass in diesem Fall, soweit möglich, Zahlungsansprüche mit einer OGS-Genehmigung vorrangig vor allen anderen Zahlungsansprüchen aktiviert werden.“ Der Kläger hat damit in einer für die Beklagte erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht, dass er im ersten Jahr der Betriebsprämienregelung 2005 die zuzuteilenden Zahlungsansprüche auch auf den OGS-Flächen aktivieren wollte.

Da die OGS-Genehmigung für den Inhaber von Zahlungsansprüchen ausschließlich mit Vorteilen verbunden ist, ist für die Beklagte auch nachvollziehbar, dass derjenige, der diese Voraussetzungen erfüllt, auch an der für ihn vorteilhaften Regelung des Art. 60 Abs. 3 VO 1782/2003 teilhaben will. Andernfalls hätte der Kläger auf dem für die Berechnung und Auszahlung der Betriebsprämie maßgeblichen Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises zum Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 unter Spalte 17 ankreuzen müssen, dass für die aufgeführten Kartoffelanbauflächen kein Zahlungsanspruch aktiviert wird. Davon hat der Kläger indes abgesehen. Auch der zusätzliche Antrag in der dritten Spalte der Ziffer III. 7 des Antragsformulars wäre sinnlos und überflüssig. Gerade der Widerspruch zwischen diesem auf Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung bezogenen Antrag und dem fehlenden Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung unter Ziffer II. 6 auf derselben Seite des Antragsformulars hätte sich dem Sachbearbeiter der Beklagten aufdrängen müssen.

Trotz dieser für die Beklagte erkennbaren Unstimmigkeiten hat sie sich nicht bemüht, die Diskrepanz zu dem nicht vom Kläger bei Ziffer II. 6 des Antragsformulars gesetzten von ihr für erforderlich gehaltenen Kreuz vor Ablauf der maßgeblichen Fristen aufzuklären.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Kläger ohne Betrugsabsicht in gutem Glauben gehandelt hat. Es ist kein nachvollziehbarer sachlicher Grund ersichtlich und vorgetragen, warum der Kläger das Kreuz nicht hätte setzen sollen, wenn ihm die Tragweite der Ziffer II. 6. bekannt gewesen wäre. Das fehlende Kreuz bringt dem Kläger erkennbar keine Vorteile bei der Führung seines Betriebes, sondern nur Nachteile.

5. Die Anerkennung eines offensichtlichen Fehlers hinsichtlich des fehlenden Kreuzes bei Ziffer II. 6. des Antragsformulars führt dazu, dass dem Kläger 11,55 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen sind. Dieser Wert errechnet sich unter Berücksichtigung der für ganz Niedersachsen wegen der überschrittenen regionalen Obergrenze geltenden Plafondkürzung mit dem aktualisierten Kürzungskoeffizienten von 0,8083 der für den Anbau von Speisekartoffeln beantragten und nachgewiesenen 14,2901 ha im maßgeblichen Jahr 2003 (Art. 60 Abs. 2 und 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003).

Die OGS-Genehmigungen entfallen gemäß Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 zunächst auf die werthöchsten Zahlungsansprüche, mithin auf die Zahlungsansprüche für Ackerland. Es verbleiben 17,49 Zahlungsansprüche für Ackerland ohne OGS-Genehmigung. Die 1,23 normalen Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung für Dauergrünland und die 2,30 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung bleiben unberührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.