Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 06.12.2007 - 10 ME 241/07
Fundstelle
openJur 2012, 46702
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 6. Kammer - vom 16. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - für beide Instanzen auf 100.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg, mit dem es den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die medienaufsichtsrechtliche Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Sie ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet worden ist.

Nach dieser Bestimmung muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Hinblick auf die Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und das damit verbundene Ziel, das Beschwerdegericht zum einen zu entlasten und zum anderen das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen, soll das Beschwerdegericht nicht von sich aus überlegen müssen, aus welchen Gründen die eingelegte Beschwerde erfolgreich sein könnte, sondern bei seiner Prüfung vom Vortrag des Beschwerdeführers ausgehen. Eine Darlegung der Beschwerdebegründung, aus der sich ergeben muss, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für nicht tragfähig und änderungsbedürftig hält, verlangt deshalb eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts. Dies erfordert einen hierauf bezogenen substantiierten Vortrag. Hierzu reicht es nicht aus, lediglich das bisherige Vorbringen gegenüber dem Verwaltungsgericht ganz oder in Teilen inhaltlich zu wiederholen und zu vertiefen, ohne auf die Gründe des Verwaltungsgerichts selbst näher einzugehen und deren fehlende Tragfähigkeit aufzuzeigen. Im Rahmen der Darlegung ist vielmehr die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufzugreifen und konkret darzustellen, weshalb sie für unrichtig gehalten wird (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Juli 2007 - 10 ME 137/07 -; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO - 2. Auflage, 2005 -, § 146 Rdnr. 76 - 78; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rdnr. 13c; Happ, in: Eyermann, VwGO - 12. Auflage, 2006 -, § 146 Rdnr. 22; Kopp/Schenke, VwGO - 15. Auflage, 2007 -, § 146 Rdnr. 41; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll - 4. Auflage, 2007 -, Rdnr. 29 jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht. Sie setzt sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Der Antragsteller legt lediglich dar, aus welchen Gründen aus seiner Sicht der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig sei. Er geht hierbei aber nicht auf die Gründe des Verwaltungsgerichts ein, mit denen es die Rechtmäßigkeit, insbesondere die Verhältnismäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin verfügten Regelungen im Einzelnen umfassend darlegt (Seite 6 bis 10 des Beschlusses). Auch mit der näheren Begründung des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung (Seiten 8 und 9 des Beschlusses) setzt sich der Antragsteller nicht auseinander und er legt nicht dar, weshalb diese Gründe nach seiner Ansicht nicht tragfähig sind.   

Daneben ist die Beschwerde auch unbegründet. Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist (§ 146  Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht.

Der Antragsteller wendet zunächst ein, durch eine Sperrung des Internetangebots durch ein Altersverifikationssystem seien weitere Zugriffe hierauf nicht zu erwarten und deshalb sei die angeordnete Sperrung unverhältnismäßig. Die Anforderungen der Kommission für Jugendmedienschutz an ein Altersverifikationssystem (face-to-face-Kontrolle mit einem Prüfungszeitraum von drei bis fünf Tagen) hätten zur Folge, dass eine spontane Nutzung seines Internetangebotes mit einem vorgeschalteten Altersverifikationssystem nicht mehr möglich sei. Die Sperrung eines Internetangebotes mit einem Altersverifikationssystem führe nur in seltenen Fällen zu einer Anmeldung bei einem solchen System und führe zur Nutzung anderer nicht beschränkter pornografischer Internetangebote. Damit werde faktisch die Nutzung seines Internetangebotes untersagt. Soweit er sich rechtskonform verhalte und sich auf seinem Internetangebot keine unzulässigen Verlinkungen befänden, sei eine Sperrung durch ein Altersverifikationssystem nicht angezeigt, jedoch habe er keine Möglichkeit, die angeordnete Sperrung seines Internetangebotes zu beseitigen.

Hiermit zeigt der Antragsteller nicht auf, dass die angefochtene Untersagung seines Internetangebots ohne Altersverifikationssystem unverhältnismäßig ist.

Die Antragsgegnerin untersagte dem Antragsteller, sein beanstandetes Internetangebot weiterhin anzubieten, ohne durch geeignete Maßnahmen (Altersverifikationssystem) sicherzustellen, dass das Angebot nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Da die genannte Internetseite des Antragstellers unstreitig nicht unmittelbar pornografische Inhalte anbietet, sondern Verlinkungen auf Internetseiten von Drittanbietern enthält, die ihrerseits pornografische Inhalte ohne effektive Zugangsbeschränkung für Minderjährige darbieten, versteht der Senat die Verfügung der Antragsgegnerin bei der gebotenen objektiven Auslegung dahin, dass der Antragsteller sein Internetangebot (Verlinkungen) nur unter Verwendung einer Volljährigkeitsprüfung (Altersverifikationssystem) entsprechend den Vorgaben der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten zugänglich machen darf, andernfalls ist es nach § 59 Abs. 3 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311) in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 1, 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) jeweils in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages untersagt. Hiernach kann der Antragsteller dieser Verfügung dadurch nachkommen und die Untersagung des Angebotes nebst Festsetzung eines Zwangsgeldes vermeiden, indem er entweder den Zugang zu seiner Internetseite oder das Öffnen des verlinkten Angebotes eines Drittanbieter - also die Aktivierung der Verlinkung - durch eine effektive Volljährigkeitsprüfung absichert. Die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme wird durch den Einwand, im Falle eines Vorschaltens eines Altersverifikationssystems werde die Nutzung seiner Internetseite faktisch untersagt, nicht in Frage gestellt.  

9Im Bereich Rundfunk und Telemedien zielt der JMStV auf einen einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie vor solchen Angeboten in den genannten Medien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen (§ 1 JMStV). Aus diesem Grunde sind nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Anbieters pornografische Angebote in den genannten Medien unzulässig, es sei denn, durch den Anbieter des Angebots ist sichergestellt, dass es nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Die Sicherstellung im Sinne dieser Bestimmung erfordert eine effektive Barriere zwischen dem pornografischen Inhalt und dem Minderjährigen, die er überwinden muss, um die pornografische Darstellung wahrnehmen zu können (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 13.01 -, BVerwGE 116, 5 [14 f.]; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 1 StR 70/03 -, BGHSt 48, 278; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2004 - III-5 Ss 143/03 - 50/03 I -, MMR 2004, 409; Kammergericht, Beschluss vom 4. März 2005 - 5 W 31/05 -, KGR 2006, 228; vgl. auch Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 -). Hierzu muss im Wege einer zuverlässigen Alterskontrolle gewährleistet sein, dass nur Erwachsene Zugang zum pornografischen Angebot erlangen. Für eine zuverlässige Volljährigkeitskontrolle genügt nicht allein die Erklärung des Interessenten, er sei volljährig; dies gilt auch für den Fall, dass zum Beleg der Volljährigkeit Ablichtungen von Dokumenten, aus denen sich Name und Alter ergeben, vorgelegt werden. Eine zuverlässige Alterskontrolle ist anzunehmen, wenn vor Eröffnung des Zugangs zu Angeboten der beschriebenen Art ein persönlicher Kontakt mit dem späteren Kunden stattfindet und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher und mit Lichtbildern versehener Dokumente und der Aufzeichnung darin enthaltener Daten - etwa die Ausweisnummer - vorgenommen wird. Andere Verfahren der Zugangskontrolle müssen ein ebensolches Maß an Gewissheit bewirken, dass nur Erwachsene das pornografische Angebot des Anbieters wahrnehmen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn ohne persönlichen Kontakt lediglich Ausweisnummern oder - zum Zwecke der Bezahlung - die Kreditkartennummern abgefragt werden, denn Minderjährigen ist es häufig ohne weiteres möglich, entsprechende Daten zu ermitteln und zu verwenden.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antragsteller den Benutzern seiner Internetseite sowohl vor als auch nach Erlass des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin Zugang zu pornografischen Angeboten ermöglicht hat. Weiter hat es festgestellt, dass der Zugang zu einem Teil dieser pornografischen Angebote (von Drittanbietern) mangels eines zuverlässigen Altersverifikationssystems nicht auf Erwachsene als geschlossene Benutzergruppe beschränkt gewesen ist. Weiter hat es die Verantwortlichkeit des Antragstellers für die von ihm über Verlinkungen (Verknüpfungen) angebotenen Inhalte der Drittanbieter festgestellt. Die Richtigkeit dieser Feststellungen zieht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht in Zweifel.

Unter Zugrundelegen dieser Feststellungen, erweist sich die angefochtene Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin als verhältnismäßiger Eingriff. Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um den Zugang von Minderjährigen auf das pornografische Angebot aus Gründen des Jugendschutzes zu verhindern. Es unterliegt auch im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutz des Berufs (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die gewerbliche Betätigung eines Internet-Anbieters und die Nutzung einer Internet-Domain soweit zu beschränken, dass pornografische Internetangebote nicht allgemein, sondern allein Erwachsenen zugänglich gemacht werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O.). Dies wird vom Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen.

12Weiter greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, die Untersagungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil sein Internetangebot mit dem Einrichten eines Altersverifikationssystems faktisch untersagt werde. Zur Begründung macht er geltend, zum einen seien die volljährigen Interessenten nicht bereit, sich über ein Altersverifikationssystem den Zugang zu verschaffen, und zum anderen werde eine spontane Nutzung des Angebotes ausgeschlossen. Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits nach der gesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV ein Internetangebot, das sonstige pornografische Inhalte zum Gegenstand hat, abweichend vom Verbot nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV nur zulässig ist, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass es nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Daher entspricht es gerade dem Willen des Gesetzgebers, dass auf die genannten Inhalte nur dann zugegriffen werden kann, wenn durch effektive Altersverifikationssysteme der Zugang für Minderjährige unterbunden wird. Notwendigerweise kann der bisherige uneingeschränkte Zugang für jedermann nicht bestehen bleiben, so dass auch für Interessenten des berechtigten Benutzerkreises der Zugang mit Erschwernissen in Form eines Altersnachweises verbunden ist. Zum anderen bestehen für die Internetnutzung bereits zahlreiche Altersverifikationssysteme, die den beschriebenen Anforderungen genügen (vgl. Zusammenstellung der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten unter der Internet-Adresse http://kjm-online.de), so dass für diesen Personenkreis ein Zugang zum Internetangebot des Antragstellers ohne weiteres möglich wäre. Dass Interessenten auf andere - gemeint sind wohl ausländische - Internetangebote ausweichen, die ohne die beschriebenen Einschränkungen de facto offen stehen, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Hierin kann eine unzulässige Diskriminierung des Antragstellers gegenüber ausländischen Anbietern nicht gesehen werden. Die Frage der Zulässigkeit eines Medienangebotes nach § 4 JMStV richtet sich nicht nach seiner Herkunft. Der Geltungsbereich des JMStV beschränkt sich nicht auf deutsche Anbieter von Telemedien (§ 2 JMStV). Die Schwierigkeiten, die mit der Durchsetzung der genannten Beschränkungen nach dem JMStV verbunden sind, berühren die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht. Andernfalls liefe dies auf eine Gleichbehandlung im Unrecht hinaus, auf die sich der Antragsteller nicht berufen kann.      

Auch der Einwand des Antragstellers, in sein Recht, die beanstandete Internetseite zu betreiben, werde auf Dauer eingegriffen, trägt eine abweichende Entscheidung nicht. Zur Begründung führt er an, im Falle eines künftig rechtskonformen Internetangebotes sei eine Sperrung der Internetseite nicht angezeigt. Er habe jedoch keine Möglichkeit, die angefochtene Sperrung zu beseitigen, weil ein Genehmigungsverfahren weder im JMStV noch im RStV vorgesehen sei. Soweit die Gründe für den Erlass der angefochtenen Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin fortbestehen, besteht kein Anlass für deren Aufhebung. Sind hingegen die maßgeblichen Gründe hierfür entfallen, etwa weil der Antragsteller das Konzept seines Internetangebotes in wesentlicher Beziehung geändert hat - beispielsweise, indem er ausschließlich Verlinkungen zu Seiten aufnimmt, die ihrerseits ein effektives Altersverifikationssystem im beschriebenen Sinne vorgeschaltet haben -, wird die Antragsgegnerin von Amts wegen die Aufhebung ihrer Entscheidung zu prüfen haben. Unabhängig davon hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Aufhebung der Untersagungsverfügung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens (§ 1 Abs. 1 Nds.VwVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG oder §§ 51 Abs. 5,  49 Abs. 1 VwVfG) gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen.         

Zudem erhebt der Antragsteller den Einwand, die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 den angefochtenen Bescheid dahingehend eingeschränkt, dass ein Altersverifikationssystem nicht notwendig sei, wenn alle unzulässigen Links entfernt seien. Durch diese Erklärung sei eine hinreichende Rechtssicherheit hinsichtlich der Auslegung des Bescheides nicht gegeben, so dass auch diese eingeschränkte Version des Bescheides unverhältnismäßig sei. Er müsse nämlich jederzeit befürchten, dass bei nur einer einzigen unzulässigen Verlinkung auf seiner Internetseite ein Zwangsgeld festgesetzt werde. An anderer Stelle erwähne die Antragsgegnerin die angesprochene Möglichkeit überhaupt nicht, dass eine Entfernung von unzulässigen Verlinkungen oder ähnlichen Maßnahmen ausreichend sei.

Dieses Vorbringen begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, versteht der Senat die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin unter Nr.1 des Bescheides vom 20. September 2007 dahin, dass der Antragsteller sein Internetangebot (Verlinkungen) nur unter Verwendung einer effektiven Volljährigkeitsprüfung zugänglich machen darf, andernfalls ist es untersagt. Hiernach hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht lediglich aufgegeben, sein Internetangebot durch ein effektives Altersverifikationssystem abzusichern, sondern zudem in rechtsgestaltender Weise das Internetangebot für den Fall untersagt, dass es weiterhin ohne eine verlässliche Volljährigkeitsprüfung zugänglich ist. Durch die Untersagung kann die Antragsgegnerin zeitnah sicherstellen, dass Minderjährige im Falle einer unzureichenden Volljährigkeitsprüfung nicht mehr über die Internetseite des Antragstellers Zugang zu den nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV unzulässigen Angeboten erhalten. Hingegen steht die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin nicht unter dem Vorbehalt, dass sämtliche Verlinkungen zu unzulässigen Internetangeboten vom Antragsteller entfernt werden. Ein solches Verständnis der angefochtenen Regelung lässt sich auch nicht der Begründung des Bescheides vom 20. September 2007 entnehmen. Vielmehr begründet die Antragsgegnerin ihre Untersagungsverfügung mit der Erwägung, dass eine isolierte Untersagung bestimmter Verlinkungen nicht zweckmäßig wäre (Seite 11 letzter Absatz des Bescheides) und der Antragsteller nur auf Grund einer Untersagungsverfügung ausreichende Altersverifikationssysteme einrichten werde. Die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 2007, der Antragsteller könne die Verfügung des angegriffenen Bescheides auch dadurch erfüllen, dass er sicherstellt, dass ausnahmslos alle dem Antragsteller zuzurechnenden Verlinkungen zu pornografischen Inhalten ein ausreichendes Altersverifikationssystem aufweisen, kann aus den vorstehenden Gründen nicht dahin verstanden werden, dass die Wirksamkeit der Untersagungsverfügung entfällt, wenn künftig die Verlinkungen auf der Internetseite des Antragstellers nur auf zulässige Inhalte verweisen. Da in diesem Fall die Grundlage für eine medienaufsichtsrechtliche Maßnahme entfällt, bestünde seitens der Antragsgegnerin allein Anlass zu der Prüfung, ob die angefochtene Verfügung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben wäre. Wie bereits dargelegt, unterliegt die so verstandene Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit.        

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) ist nach lfd. Nr. 35.1 für ordnungsrechtliche Verfügungen das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen, ansonsten der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Hier beziffert der Antragsteller sein wirtschaftliches Interesse mit 100.000,- EUR. Für eine Reduzierung des Streitwerts entsprechend Nr. 1.5 des o.a. Streitwertkatalogs ist im Hinblick auf den Verweis in § 53 Abs. 3 GKG kein Raum (vgl. Beschluss des Senats vom 9. März 2007 - 10 OA 71/07 - m.w.N.). Deshalb erachtet der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Reduzierung des Streitwerts für nicht gerechtfertigt. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).