VG Stade, Urteil vom 11.12.2007 - 6 A 1139/06
Fundstelle
openJur 2012, 46693
  • Rkr:
Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung weiterer Zahlungsansprüche im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung.

Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer in D. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinder- und Mutterkuhhaltung.

Am 26. Mai 2005 stellte der Kläger bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in Stade den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie den Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Zugleich beantragte er die Gewährung der Betriebsprämie 2005.

Unter Ziffer 4.1 des Antragsformulars - „Normalfall“ - beantragte er die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung aller ihm am 17. Mai 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen des als Anlage 1 beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises (GFN). Darüber hinaus erklärte er unter Ziffer 4.2, dass er im gesamten Bezugszeitraum 2000 bis 2002 Inhaber des Betriebes gewesen sei, für den er betriebsindividuelle Beträge beantragt habe.

Ergänzende Angaben zur Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages im Zusammenhang mit Milchreferenzmengen unter Ziffer 4.4 machte er nicht. Er gab unter Ziffer 4.4.1 nicht die vorgesehene Erklärung des Inhalts ab, dass er im Milchquotenjahr 2004/2005, d.h. während des gesamten Milchquotenjahres (1. April 2004 bis 31. März 2005), Milch erzeugt oder vermarktet hat. Auch gab er unter Ziffer 4.4.4 keine Anschrift einer Molkerei/Käufers an, die/der die Milchquotenabrechnung vornimmt. Der Kläger fügte seinen Anträgen einen GFN (Anlage 1) bei.

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers fest. In Anlage 2 des Bescheides - Übersicht zum betriebsindividuellen Betrag - wies sie dem Kläger zum Stichtag 31. März 2005 keine Milchreferenzmenge aus.

Daraufhin hat der Klägerin am 4. Mai 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:

Die Beklagte habe bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche zu Unrecht die Milchreferenzmenge zum Stand vom 31. März 2005 von insgesamt 223.390 kg unberücksichtigt gelassen. Ihm stehe für das Jahr 2005 bei einem Satz von 0,02368 Euro/kg eine weitere Milchprämie in Höhe von 5.289,88 Euro (abzüglich von 1 % zur Bildung der nationalen Reserve) zu. Die Zahlungsansprüche seien entsprechend zu erhöhen. Der Umstand, dass er versehentlich vergessen habe, im Antrag die von ihm zum 31. März 2005 produzierte Milchreferenzmenge anzugeben, rechtfertige keine Versagung der Milchprämie. Vielmehr sei sein fristgemäß gestellter Antrag auf Agrarförderung 2005 entsprechend zu „berichtigen“, so dass ihm nachträglich auf der Grundlage des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes - BetrPrämDurchfG - ein erhöhter betriebsindividueller Betrag zu gewähren sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag für das Kalenderjahr 2005 nach Abzug von 1 % für die nationale Reserve in Höhe von 5.236,98 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus:

Sie habe die Milchreferenzmenge des Klägers bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages nicht zu seinen Gunsten berücksichtigen können, weil er in seinem Antrag auf Agrarförderung vom 26. April 2005 die gemäß Artikel 12 i.V.m. Artikel 17 der VO (EG) Nr. 796/2004 und gemäß § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung erforderlichen Angaben zur Milch nicht gemacht habe. Danach werde von einem Milcherzeuger verlangt, in dem Sammelantrag die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 der Milchprämien-VO aufgeführten Angaben zu machen. Der Gesetzgeber habe es als erforderlich angesehen, ausführliche Angaben im Antrag zu machen, die über bloßes Ankreuzen hinausgingen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die versehentlich unterlassenen Angaben zur Milch als „offensichtlicher Fehler“ gewertet werden könnten. Das Arbeitsdokument der EU AGR 49533/2002 zum Begriff des offensichtlichen Fehlers, das hier angewendet werden könne, bestimme, dass Zahlungen nicht für eine größere Fläche als beantragt gewährt werden könnten. Dementsprechend könne sie für eine nicht angegebene Milchreferenzmenge keine Zahlung bewilligen. Die Annahme eines offensichtlichen Fehlers setze voraus, dass ein Antragsteller im Antrag widersprüchliche Angaben macht, die bei einer Kontrolle aufgefallen wären (bsp. die Angabe einer falschen Kannennummer). So liege der Fall hier nicht. Dem Antrag vom 26. April 2005 sei bereits nicht zu entnehmen, dass der Kläger zum 31. März 2005 (überhaupt) Milcherzeuger gewesen sei. Im Übrigen sei es wegen des erheblichen Umfangs der im Antrag vorgesehenen Angaben zur Milch unverständlich, weshalb der Kläger diese übersehen habe.

Aus der Meldungsübersicht zur Milchreferenzmenge vom 4. Dezember 2007 (HI-Tier) ergibt sich eine Milchreferenzmenge des Klägers zum 31. März 2005 von 223.390 kg (Lieferantennummer: 5410).

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf Festsetzung eines weiteren betriebsindividuellen Betrages für das Antragsjahr 2005 in Höhe von 5.236,98 Euro. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2005 die dem Kläger zum 31. März 2005 zustehende Milchreferenzmenge von 223.390 kg zu berücksichtigen.

Zwar hat der Kläger in seinem Antrag Angaben im Zusammenhang mit Milchreferenzmengen nicht gemacht, doch sind die unterlassenen Angaben als offensichtlicher Irrtum zu werten.

21Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV) ist die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Einbeziehung der Beträge nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in die Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai 2006 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind in dem Antrag die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 der Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900, - MilchPrämV -), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140) geändert worden ist, aufgeführten Angaben zu machen, soweit der Betriebsinhaber während des gesamten oder eines Teils des Zwölfmonatszeitraums vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 Milcherzeuger gewesen ist und in diesem Zeitraum über eine Milchreferenzmenge verfügt hat.

Nach Satz 5 dieser Vorschrift finden die Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3 der Milchprämienverordnung insofern Anwendung.

25Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der MilchPrämV hat der Milchprämienantrag die in der Anlage aufgeführten Angaben zu enthalten. Soweit die Angaben durch Nachweise zu belegen sind, gilt der Antrag als rechtzeitig nur gestellt, wenn die Nachweise dem Antrag beigefügt sind oder bis zum Ablauf der Antragsfrist nachgereicht werden. § 6 bleibt unberührt.

Nach der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 (Angaben für den Antrag auf Gewährung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie) ist Folgendes anzugeben:

1. Angaben zum Betrieb des Milcherzeugers (Name, Anschrift, Bankverbindung und im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen die Lieferantennummer);

2. Angaben zu allen Betriebsstätten (Name, Anschrift und Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung);

3. Angabe des Zwölfmonatszeitraums im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Zusatzabgabenregelung, auf den sich der Antrag bezieht;

4. Angabe der Art der Referenzmengen (Anlieferungs-Referenzmengen; Direktverkaufs-Referenzmengen), auf die sich der Antrag bezieht.

Der Kläger hat in seinem Antrag vom 26. April 2005 „ergänzende Angaben zur Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages im Zusammenhang im Milchreferenzmengen“ unter Ziffer 4.4 des Antrags nicht gemacht. Er hat die unter Ziffer 4.4.1 vorgesehene Erklärung des Inhalts, dass er im Milchquotenjahr 2004/2005, d.h. während des gesamten Milchquotenjahres (1. April 2004 bis 31. März 2005), Milch erzeugt oder vermarktet hat, nicht abgegeben. Auch hat er unter Ziffer 4.4.4 die Anschrift der Molkerei, die die Milchquotenabrechnung vornimmt, nicht vermerkt.

Bei diesen unterlassenen Angaben handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum des Klägers im Sinne von Artikel 19 VO (EG) Nr. 796/2004, so dass die tatsächlich vorhandene Milchreferenzmenge des Klägers bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche zugrunde zu legen ist.

Gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

34Auch wenn die Bestimmung ihrem Wortlaut nach die Berichtigung von Beilhilfeanträgen betrifft, findet sie auf Anträge zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen ebenso Anwendung. Die VO (EG) Nr. 796/2004 unterscheidet zwar im 2. Titel des 2. Teils zwischen „Beihilfeanträgen“, „Sammelanträgen“ und „Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen“ bzw. „Anträgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung“ (vgl. Art. 21 und 21a VO 796/2004). Da aber der gesamte 2. Titel mit „Beihilfeanträge“ überschrieben ist, können die Anträge auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen als Beihilfeanträge im Sinne der Überschrift des 2. Titels verstanden werden. Für diese Betrachtungsweise spricht der Umstand, dass der Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem Sammelantrag einzureichen ist, mit dem die flächenbezogenen Beihilfen beantragt werden, und dass über beide Anträge nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV auf der Grundlage derselben Flächennachweise zu entscheiden ist. Können aber in dem Flächennachweis enthaltene offensichtliche Fehler in Bezug auf den Sammelantrag nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit berichtigt werden, so ist kein Grund ersichtlich, warum das nicht auch für den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen gelten soll. Zwar hat der Verordnungsgeber im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung besonderen Wert auf eine fristgerechte Antragstellung gelegt, weil Sammelanträge zugleich als Grundlage für die Zuweisung der Zahlungsansprüche dienen und die rechtzeitige Übermittlung der in ihnen enthaltenen Informationen unerlässlich für die Mitgliedstaaten ist, um die Zahlungsansprüche innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelten Fristen festzulegen und das ordnungsgemäße Anlaufen der Regelung zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 239/2005 vom 11. Februar 2005 (ABl. L 42 S.3 ff)). Das schließt jedoch eine nachträgliche Änderung von Zahlungsansprüchen nicht aus, wie Art. 23a VO 796/2004, der durch VO 1974/2004 vom 29. Oktober 2004 (ABl. L 345 S. 855 ff.) eingeführt wurde, belegt. In dieser Vorschrift ist geregelt, zu welchem Zeitpunkt ein Betriebsinhaber weitere und/oder höhere Zahlungsansprüche erhält, wenn ihm diese aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde eingeräumt werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -).

Das Fehlen der Angaben im Zusammenhang mit der Milchreferenzmenge im Antragsformular stellt einen offensichtlichen Irrtum dar. Ein offensichtlicher Irrtum ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht nur bei einfachen Schreibfehlern, die bei der Prüfung des Antrags sofort erkennbar sind, oder bei widersprüchlichen Angaben im Antragsformular selbst oder zwischen den Angaben im Antragsformular selbst und den Belegen, die ihm beigefügt sind, zu bejahen. Vielmehr kann ein offensichtlicher Fehler - vorausgesetzt, der Betriebsinhaber ist nicht bösgläubig oder handelt in Betrugsabsicht - auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Angabe bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es sich für einen verständigen und objektiven Beobachter aufdrängt, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -, RdL 2003, 329; VG Lüneburg, Urt. v. 30. Juni 2006 - 4 A 2/06 -, juris). Der vorliegende Fall ist damit vergleichbar. Für eine Offensichtlichkeit spricht hier, dass der Kläger in dem Vorjahr die Milchprämie 2004 beantragt und ausweislich der Meldungsübersicht zur Milchreferenzmenge (HI-Tier) vom 4. Dezember 2007 auch zum 31. März 2004 bereits über eine Milchreferenzmenge von 223.390 kg (Lieferantennummer: 5410) verfügt hat, was die Beklagte den Antragsunterlagen (Milchprämie 2004) und der HI-Tier Meldungsliste Milchreferenzmenge entnehmen konnte.