| Gericht: | OLG Hamburg | openJur #: | 32179 (openJur 2010, 287) |
| Datum: | 24. Februar 2010 | ||
| Az: | 3 Vollz (Ws) 61/09 | ||
| Typ: | Beschluss | § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzGStrafvollzugsgesetz | |
1. Die Beweiserhebung im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz richtet sich nach den Regeln des Freibeweisverfahrens. In ihm gelten die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit der Beweisaufnahme nicht.
2. Eine nicht parteiöffentliche Vernehmung von Zeugen im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist nicht zu beanstanden. Die Verfahrensbeteiligten haben keinen Anspruch darauf, einem Zeugen unmittelbar Fragen zu stellen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzw. ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt darin nicht.Einsender: die Mitglieder des 3. Strafsenats
Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg – Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer – vom 22. Juli 2009 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdegegner dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 300,— €. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer am 16. Februar 2009 gegen den Beschwerdegegner verhängten Disziplinarmaßnahme. Die Beschwerdeführerin meint zudem, das zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme durch die Strafvollstreckungskammer geführt habende gerichtliche Verfahren sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Beschwerdegegner befindet sich in der Justizvollzugsanstalt F. (JVA) der Beschwerdeführerin in Sicherungsverwahrung. Bis zum 28. Januar 2009 arbeitete er als Brotschneider in der dortigen Bäckerei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Juli 2009 hob die Strafvollstreckungskammer die wegen angeblichen Verstoßes gegen die Pausenregelung verhängte Disziplinarmaßnahme – Entzug der Arbeit für eine Woche unter Fortfall der Bezüge – auf. Dieser Entscheidung war vorausgegangen, dass die Kammer Beweis erhoben hatte über die in der Anstaltsbäckerei herrschende Pausenregelung durch persönliche Vernehmung zahlreicher Zeugen, bei denen es sich teils um Bedienstete und teils um Anstaltsinsassen handelte. Trotz entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin war diese zu den Vernehmungen der Zeugen nicht geladen worden. Die Beweisaufnahme wurde vielmehr in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten allein durch die Kammervorsitzende durchgeführt. Anschließend übersandte die Strafvollstreckungskammer ihnen unter Setzung einer Stellungnahmefrist Leseabschriften der während der Aussagen der Zeugen angefertigten Protokolle. Gegen die die Disziplinarmaßnahme aufhebende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin. Das Strafvollzugsamt rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der gerichtlichen (Amts-)Aufklärungspflicht sowie seines Anspruchs auf Durchführung eines fairen Verfahrens. Außerdem erhebt es auch die Sachrüge. Es beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag abzuweisen. Der Untergebrachte hat sich zu diesem Antrag nicht verhalten. II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Strafvollzugsamtes ist unzulässig. 1. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung mit der Formulierung, der angefochtene Beschluss enthalte „weitere Fehler“, das Gericht habe „das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch gewürdigt“, – wohl noch hinreichend – erkennen lässt, dass neben den aus der Begründung erkennbaren Verfahrensrügen auch eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses in sachlich-rechtlicher Hinsicht erstrebt wird, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit es diesbezüglich geboten sein könnte, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Sachrüge ist die Rechtsbeschwerde mithin unzulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet gewesen. Denn die Rechtsbeschwerde erschöpft sich insoweit in dem Versuch, eine eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen der Strafvollstreckungskammer vorzunehmen. Damit kann die Beschwerdeführerin im Rechtsbeschwerdeverfahren, das im Wesentlichen revisionsrechtlich ausgestaltet ist (vgl. Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116 Rn. 1 m.w.N.), indes keinen Erfolg haben (vgl. für das Revisionsverfahren Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 261 Rn. 38 f.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Hinblick auf die erhobenen Verfahrensrügen unzulässig. Denn ihre Begründung wahrt die Voraussetzungen von § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht. Wird im Strafvollzugsrecht die Verfahrensrüge erhoben, müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht (allein) anhand der Begründung feststellen kann, ob bei Vorliegen der dort angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm zu bejahen ist. Das bedeutet, dass das Rechtsbeschwerdegericht diese Überprüfung muss vornehmen können, ohne andere Akten oder Unterlagen beiziehen zu müssen. Werden im Falle der Erhebung von Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen dagegen nicht in hinreichender Weise dargelegt, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. zum Ganzen nur Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 118 Rn. 2 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 20 ff., zu der im Revisionsrecht geltenden, mit § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG wortgleichen Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So liegt der Fall hier: Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Zeuge K. sei entgegen dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 27. Mai 2009 „ohne Angabe von Gründen trotz des Beweisbeschlusses ... nicht vernommen“ worden, entspricht dies schon nicht der Aktenlage. Aus den in den Akten befindlichen handschriftlichen Aufzeichnungen der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer ergibt sich vielmehr, dass der Zeuge K. am 11. Juni 2009 sehr wohl vernommen worden ist (Bl. 104 d.A.). Dass diese Vernehmung den Verfahrensbeteiligten anschließend nicht – wie in allen anderen Fällen der Zeugenbefragungen in vorliegender Sache – ebenfalls durch Übersendung einer Reinschrift zugänglich gemacht worden ist, beruht demnach ganz offensichtlich auf einem Versehen der Strafvollstreckungskammer. Dies verschweigt die Rechtsbeschwerdebegründung indes. Auch teilt sie den Inhalt der in den Akten befindlichen handschriftlichen Aufzeichnungen betreffend die Vernehmung des Zeugen K. nicht mit, was aber notwendig gewesen wäre, um dem Senat zu ermöglichen, die insoweit erhobene Verfahrensrüge im Lichte der zu § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG geltenden Grundsätze würdigen zu können. Eine insoweit zulässig erhobene Rüge hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Denn auf einem diesbezüglichen Verfahrensfehler der Kammer beruht der angefochtene Beschluss erkennbar nicht. Soweit mit der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die der Beschwerdeführerin übersandten Protokolle der Zeugenbefragungen eine mangelnde oder gar unzutreffende Sachverhaltsaufklärung seitens der Kammer geltend gemacht wird, kann die Beschwerdeführerin damit hier ebenfalls nicht gehört werden. Denn angesichts der Vorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG hätte es insoweit jedenfalls der vollständigen Mitteilung des Inhalts der übersandten Protokolle bedurft. Daran fehlt es indes. Die Rechtsbeschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr in der bloßen wörtlichen Wiedergabe eines Schriftsatzes vom 6. Juni (gemeint: Juli) 2009, der den Inhalt der Vernehmungsprotokolle seinerseits aber nur – zum Teil stark – gekürzt, referiert. Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich meint, in der Nichtbeteiligung der Beschwerdeführerin an der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen seitens der Kammer sei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens zu erblicken, ergeben die diesbezüglich vollständig mitgeteilten Tatsachen den behaupteten Mangel nicht. Denn die Art und Weise der Beweiserhebung im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; namentlich gelten nicht die strengen Beweisregeln wie in der strafprozessualen Hauptverhandlung (§§ 244 ff. StPO). Auch die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit der Beweisaufnahme gelten nicht. Vielmehr richtet sich die Beweiserhebung nach den Regeln des Freibeweisverfahrens (vgl. hierzu Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 115 Rn. 4, Kamann/Volckart, in: Feest [Hrsg.], StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rn. 3 ff., Schuler/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl., § 115 Rn. 10, und – für das Strafverfahren – Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 9, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Dementsprechend kommt selbst Beweisanträgen nur die Bedeutung von Beweisanregungen zu, deren Ablehnung grundsätzlich keiner Begründung bedarf (KG Berlin ZfStrVo 1990, 119 ff.; a.A. Kamann/Volckart, a.a.O., Rn. 5). Mit dem Freibeweisverfahren notwendig verbunden ist, dass die Beweisaufnahme nicht parteiöffentlich erfolgt und die Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf haben, einem Zeugen unmittelbar Fragen zu stellen (so zu Recht Kamann/Volckart, a.a.O., Rn. 6). Nach allem ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ein Rechtsfehler auch im Hinblick auf das Verfahren der Beweisaufnahme nicht. Dass die Strafvollstreckungskammer eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten vornehmen kann und diese keinen Anspruch auf Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme haben, ergibt sich im Übrigen nicht nur aus den dargelegten Grundsätzen des Freibeweisverfahrens, sondern auch aus der Erwägung, dass andernfalls bei jeder vor einer Strafvollstreckungskammer auf Grund der dort vorherrschenden Amtsaufklärungspflicht notwendig werdenden Beweisaufnahme nicht nur die Strafvollzugsbehörde, sondern – aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit dann ganz selbstverständlich – stets auch jeder Strafgefangene einen Anspruch auf persönliche Anwesenheit geltend machen könnte. Eine solche Sichtweise wäre zum Einen ersichtlich nicht praktikabel. Sie würde beispielsweise dazu führen können, dass die Strafvollstreckungskammer Erkundigungen auch außerhalb der Anstalt bei Zeugen jedenfalls dann nicht mehr fernmündlich einholen könnte, wenn einer der Verfahrensbeteiligten die Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme beantragen würde. Einem Strafgefangenen wäre die Teilnahme an einer solchen Beweisaufnahme sodann gegebenenfalls im Wege der Ausführung zu ermöglichen. Zum Anderen widerspräche sie auch fundamental der in § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzG niedergelegten gesetzlichen Wertung (Unterstreichung nicht im Original): „Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.“ III. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 60 GKG.
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