| Gericht: | LG Hamburg | openJur #: | 32152 |
| Datum: | 22. September 2006 | ||
| Az: | 303 O 35/04 | ||
| Typ: | Urteil | § 839 BGBBürgerliches Gesetzbuch; Artt. 14, 34 GGGrundgesetz | |
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit der vorliegenden Teilklage macht die Klägerin Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen verzögerter Bearbeitung ihrer Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung und eines Bauvorbescheids geltend. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke R...-Straße ... und B...-Straße ... in Hamburg-B...Ort. Beide Grundstücke liegen innerhalb eines Straßenblocks, der durch die R...Straße, eine gleichnamige Stichstraße, das Flurstück ... und die B...-Straße begrenzt wird (nachfolgend der „Baublock“). Dieser Bereich war im Baustufenplan B...Ort vom 8. Juli 1952, erneut bekanntgemacht im Januar 1955, als Mischgebiet mit offener, zweigeschossiger Bauweise (M2o) ausgewiesen. Weitere Festsetzungen enthielt der Baustufenplan nicht. Ausweislich der Baustufentafel gemäß § 11 Abs. 1 Baupolizeiverordnung vom 08. Juni 1938 betrug die bebaubare Fläche 3/10 der Grundstücksfläche. Die Nutzung der Grundstücke im Bereich des streitgegenständlichen Straßenblocks wird durch Wohngebäude im jeweils vorderen Bereich der Grundstücke geprägt. Entlang der R...Straße und entlang der B...-Straße findet sich überwiegend Wohnbebauung älteren Baujahrs. Entlang der nachträglich errichteten Stichstraße wurden kleinteilige Doppelhäuser errichtet. Die Grundflächen der Gebäude betragen zwischen 128 und 184 qm (vgl. Auszug aus der Liegenschaftskarte, Anlage K 19). Allein auf dem Grundstück R...Straße 14 befindet sich ein gewerblich genutztes Gebäude mit einer Grundfläche von 304 qm. Der Blockinnenbereich war zur Zeit der streitgegenständlichen Entscheidungen der Beklagten unbebaut. 1. Das 1.222 qm große Grundstück ...Straße ... ging nach Teilung aus dem Grundstück R...Straße 18 hervor. Bereits die Voreigentümer trugen sich mit dem Gedanken, erstmals im rückwärtigen Bereich des Grundstückes Wohngebäude zu errichten. Auf Antrag der Voreigentümer genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 29.08.1996 die Teilung für Zwecke der Wohnbebauung. Aus der Teilung ging das streitgegenständliche Grundstück ...Straße ..., ein Pfeifenstielgrundstück, hervor. Seine Flurstücke 3449 und 3450 liegen vollständig im Blockinnenbereich des Straßenblocks R...Straße/B...-Straße. Sie werden durch eine 3,5 m breite Zufahrt (Flurstück ...) mit der Verkehrsfläche der R...Straße verbunden. Nachdem die Klägerin das Grundstück erworben hatte, beantragte sie am 21.01.1997 die Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer Grundfläche von 300 qm als hintere Bebauung. Der Vorbescheid vom 31.07.1997 (Anlage K 1) erging zunächst mit einer Beschränkung der Geschossfläche auf 350 qm. Auf den Widerspruch der Klägerin wurde die Beschränkung der Geschossfläche mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.1997 (Anlage K 2) aufgehoben. Mehr als 14 Monate später, am 18.01.1999, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit einer Grundfläche von 366 qm, 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage. Die Baukommission äußerte sich am 15.02.1999 in einer Stellungnahme (Anlage B 6) und lehnte das Vorhaben ab. Sie meinte, die gefahrlose Abwicklung des Zuwegungsverkehrs sei nicht gesichert und somit lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 HBauO für die Erschließung des Grundstückes nicht vor. Zudem liege auch ein Verstoß gegen § 15 BauNVO vor, da das Baugebiet durch kleinteilige Einzel- und Doppelhäuser geprägt sei und das geplante, massive Gebäude der Eigenart des Baugebietes nicht entspreche. Nach Anhörung der Klägerin (Anlage B7) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.03.1999 (Anlage K 4) die Erteilung der Baugenehmigung aus den Gründen der Stellungnahme der Baukommission ab. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben des Klägervertreters vom 22.03.1999 Widerspruch ohne Begründung. Am 04.05.1999 ging die Begründung des Widerspruches bei der Beklagten ein. In einem Ortstermin des Widerspruchsausschusses vom 24.08.1999 wies die Beklagte den Klägervertreter erneut auf Probleme der Zuwegung und § 4 Abs. 1 HBauO hin. Die Beklagte erhob Bedenken, da sich auf der 50 m langen und nur 3,5 m breiten Zuwegung Fahrzeuge begegnen und wegen der geringen Breite nicht ausweichen könnten. Unter dem 15.09.1999 übersandte der Klägervertreter eine Stellungnahme der Fa...G. vom 07.09.1999 (Anlage K 5), die einen Vorschlag zur Lösung des Zuwegungssystems durch Installierung einer Lichtzeichenanlage enthält. Die Klägerin erinnerte die Beklagte zwischen September und November 1999 mehrfach an die Erledigung des Bauantrags. Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses teilte dem Klägervertreter am 12.11.1999 mündlich mit, die Prüfung werde in wenigen Tagen abgeschlossen sein und die Angelegenheit sehe positiv aus. Eine positive Bescheidung des Widerspruches erfolgte durch die Beklagte jedoch nicht. Statt dessen wies der Widerspruchsausschuss den Klägervertreter mit Schreiben vom 19.11.1999 (Anlage K 6) darauf hin, dass zwar die gefahrfreie Nutzung der Zuwegung geklärt sein dürfte, aber Vorschläge für Schutzvorkehrungen zugunsten der Bewohner der R...Straße 16, 16a und 18 gegen Belästigungen im Umfeld der Tiefgarageneinfahrt gemäß § 9 Abs. 6 HBauO zu ergänzen seien. Der Bauantrag wäre daher zu vervollständigen. Sodann waren die Nachbarn zu beteiligen. Zwischenzeitlich war am 04.11.1999 ein Beschluss W 4/99 über die Aufstellung des Bebauungsplans Straße ... gefasst worden. Er wurde am 12.11.1999 im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Ziel des Bebauungsplanverfahrens war die Ausweisung des streitgegenständlichen Baublocks als Wohngebiet und die Beschränkung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf eingeschossige Wohnbebauung. Am 18.11.1999 erging eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB (Verordnung vom 18.11.1999, HmbGVBl. 1999, S. 363). Sie sollte am 30.11.1999 in Kraft treten. Zwischen den Parteien besteht zwischenzeitlich Einigkeit, dass die (erste) Veränderungssperre wegen formeller Mängel unwirksam war. Mit Schreiben vom 01.12.1999 (Anlage K 7) informierte der Widerspruchsausschuss des Bezirksamts Wandsbek den Klägervertreter über den Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre und teilte mit, dass das Bauvorhaben nunmehr schon wegen § 14 BauGB unzulässig, der Vorbescheid gemäß §71 Abs. 1 HBauO unwirksam und die Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung gemäß §21 Abs. 2 BauGB a.F. entfallen sei. Die Klägerin wandte sich gegen die Rechtsansicht der Beklagten zur Veränderungssperre und zu § 9 Abs. 6 HBauO. Sie unterließ die Ergänzung des Bauantrages und begehrte unter dem 28.04.2000 die abschließende Entscheidung über den Widerspruch. Am 18.05.2000 erging der Widerspruchsbescheid der Beklagten mit Hinweis darauf, dass dem Bauvorhaben wegen des nicht gelösten Nachbarschutzes öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden, die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht seien und zudem die inzwischen ergangene Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB die Bebaubarkeit hindere. Am 22.06.2000 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Hamburg mit dem Antrag, die Beklagte zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu verpflichten. Mit Urteil vom 13.06.2001 (Az 7 VG 2475/00) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung bestünde nicht, da die Veränderungssperre wirksam erlassen worden sei. Im anschließenden Berufungsverfahren (OVG Hamburg, 2 Bf 349/01) erklärte die Klägerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, da sie das Grundstück zwischenzeitlich zur Schadenminderung in geringerem Umfang mit zwei Doppelhäusern bebaut hatte. 2. Die Klägerin ist ferner Eigentümerin des im gleichen Baublock belegenen Grundstücks B...-Straße 48. Dieses 1.414 qm große und 65 m tiefe Grundstück (Flurstücke 1049 und 2041) war - wie seine Nachbargrundstücke - nur im vorderen Teil mit einem Gebäude bebaut. Die Beklagte trug sich auch hier mit dem Gedanken einer rückwärtigen Bebauung. Im Unterschied zum Grundstück R...Straße bestand weder eine Teilungsgenehmigung noch ein Vorbescheid. Am 13.04.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides für die Bebauung mit zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 15 Wohneinheiten unter Abriss des bestehenden vorderen Gebäudes. Der vordere Neubau sollte in einem Abstand von 15 m zur Straße errichtet werden und 16 m tief sein. Der hintere Neubau sollte einen Abstand von 15 m zum vorderen Neubau und 7 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze einhalten. Nach zwei Stellungnahmen der Baukommission lehnte die Beklagte den beantragten Bauvorbescheid mit Bescheid vom 09.11.1999 (Anlage K 10) mit der Begründung ab, das vordere Gebäude halte die faktische Bauflucht an der B...-Straße nicht ein und das hintere Gebäude begründe wegen zu geringer Abstände zum Nachbargrundstück bodenrechtliche Spannungen. Überdies füge es sich als erstmalige rückwärtige Bebauung des Blockinnenbereichs nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 08.12.1999 erhob die Klägerin Widerspruch und verwies darauf, dass das Vorhaben die Festsetzungen des Baustufenplans B...Ort einhalte und es daher nicht auf § 34 BauGB ankomme, die Nachbargrundstücke keine einheitliche Bauflucht aufweisen und die Abstandsvorschriften der HBauO eingehalten würden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2000 (Anlage K 11) aus den Gründen des Ausgangsbescheids sowie unter Verweis auf die zwischenzeitlich ergangene Veränderungssperre zurückgewiesen. Im Rahmen der am 22.06.2000 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhobenen Klage beantragte die Klägerin auch, die Beklagte zur Erteilung des hier begehrten Bauvorbescheids (B...-Straße) zu verpflichten. Die Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 13.06.2001 auch insofern abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids habe. Nachdem die Klägerin auch dieses Grundstück anderweitig in geringerem Umfang bebaut hatte, erklärte sie auch insoweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte erkannte spätestens aufgrund eines Schreibens der Stadtentwicklungsbehörde vom 20.07.2000, dass die Verordnung über die erste Veränderungssperre mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage unwirksam war. Daraufhin veranlasste sie den Neuerlass der (zweiten) Veränderungssperre per 26.09.2000 rückwirkend zum 30.11.1999, über deren Wirksamkeit die Parteien streiten. Die Klägerin meint, die Beklagte habe im Rahmen der Bearbeitung der Anträge auf Erlass des Bauvorbescheides und der Baugenehmigung die ihr obliegenden Amtspflichten verletzt. Sowohl der Baugenehmigungsantrag (R...Straße) als auch der Bauvorbescheidsantrag (B...-Straße) seien nach dem zu jenem Zeitpunkt geltenden Planungsrecht genehmigungsfähig gewesen. Über den Bauantrag (R...Straße) hätte im September 1999 und über die Bauanfrage (B...-Straße) schon im Mai 1999 positiv entschieden werden müssen. 1. Die Klägerin meint, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens R...Straße ergebe sich schon aus ihrem unbestrittenen Vortrag, der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses habe dem Klägervertreter am 12.11.1999 mündlich mitgeteilt, dass die Prüfung in wenigen Tagen abgeschlossen sein werde und die Angelegenheit positiv aussehe. Die Baugenehmigung habe jedenfalls nicht unter Verweis auf die Grundfläche des Gebäudes versagt werden dürfen. Erstens habe die Beklagte nicht prüfen dürfen, ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung gemäß §34 BauGB einfüge, denn das Vorhaben liege unstreitig im Geltungsbereich des Baustufenplans B...Ort und halte dessen Festsetzungen ein. Zweitens stehe die Zulässigkeit der Bebauung bereits aufgrund der Teilungsgenehmigung bindend fest. Drittens dürfe die Klägerin das Grundstück schon deshalb mit einem Mehrfamilienhaus ohne Größenbeschränkung bebauen, weil die im Vorbescheid (Anlage K 1) enthaltene Beschränkung der Geschossfläche auf 350 qm im Widerspruchsbescheid (Anlage K 2) unstreitig aufgehoben worden sei. Viertens - hilfsweise - verweist die Klägerin für den Fall der Anwendbarkeit des § 34 BauGB darauf, dass einzelne Nachbargebäude (Anlagen K 20 bis K 31) nach Stil und Ausmaß dem klägerischen Vorhaben vergleichbar seien. Schließlich behauptet die Klägerin, sie hätte die Grundfläche des Gebäudes ohne weiteres um einige Meter reduziert, wenn sie nur von der Beklagten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre. Die Klägerin meint ferner, dem Vorhaben stehe auch die Veränderungssperre nicht entgegen. Diese sei unwirksam. Zudem sei das Vorhaben durch den Vorbescheid zur Zulässigkeit einer Bebauung mit einem Gebäude von 300 qm Grundfläche gedeckt. Der Vorbescheid setze sich auch gegenüber einer etwaigen Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 3 BauGB und entgegen § 71 Abs. 1 S. 3 HBauO durch. 2. Hinsichtlich des Vorhabens B...-Straße behauptet die Klägerin, die Erteilung des Vorbescheids sei pflichtwidrig verzögert worden. Am 05.05.1999 sei eine nicht näher bezeichnete Grundsatzentscheidung der Baukommission ergangen. Der Vorbescheidsantrag sei daher Mitte Mai 1999 entscheidungsreif gewesen. Die Genehmigungsfähigkeit liege vor. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass das Vorhaben sich einfüge. Im Übrigen verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen zum Objekt R...Straße. 3. Die geplante Bebauung der Grundstücke mit Mehrfamilienhäusern sei wegen der rechtswidrigen Versagung des beantragten Vorbescheides bzw. der Baugenehmigung fehlgeschlagen. Der Klägerin sei wegen der ersatzweise geringeren Bebauung mit Doppelhäusern der auf Seite 10 der Klageschrift sowie in der gutachterlichen Stellungnahme (Anlage K 14, S. 11 f.) ermittelte Gewinn von EUR 928.219,81 entgangen. Zudem seien ihr aufgrund der Verzögerung bzw. Versagung der Genehmigungen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 8.623,60 und eines Gutachtens in Höhe von EUR 3.650,00 entstanden. Die verzögerte Bescheidung der Bau-voranfrage sowie des Bauantrages seien ursächlich für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden. 4. Die Bediensteten der Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da sie die Genehmigungsverfahren bewusst verzögert hätten, bis die Veränderungssperre in Kraft getreten sei. Dabei sei der Beklagten positiv bekannt gewesen, dass die Veränderungssperre an formellen Mängeln gelitten und den Genehmigungen daher nicht entgegenstanden habe. Die Klägerin beantragt im Wege der Teilklage, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 100.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Bearbeitung des Bauantrags und der Bauvor¬anfrage keine schuldhaften Amtspflichtverletzungen begangen zu haben, die kausal für den behaupteten Schaden wären. 1. Die Beklagte meint hinsichtlich des Grundstücks R...Straße, das Vorhaben sei wegen fehlender Bauvorlagen und Verstoßes gegen § 9 Abs. 6 HBauO und § 34 BauGB zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen. Die Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung und des Vorbescheides schließe die Prüfung des konkreten Vorhabens nach § 34 BauGB nicht aus. Im Ergebnis dieser Prüfung sei sie der Ansicht, das Vorhaben füge sich wegen seiner massiven Grundfläche nicht in die nähere Umgebung ein, erst recht nicht bei rückwärtiger Bebauung. Zudem sei das Vorhaben durch den Erlass der Veränderungssperre unzulässig geworden, denn der Vorbescheid verliere mit Inkrafttreten der Veränderungssperre seine Wirkung, § 71 Abs. 1 S. 3 HBauO. 2. Die Beklagte meint hinsichtlich des Grundstücks B...-Straße, das Vorhaben sei zu keiner Zeit genehmigungsfähig gewesen. Das Vorhaben füge sich als erstmalige rückwärtige Zweitbebauung nicht in seine Umgebung ein (§ 34 BauGB) und lasse wegen der geringen Abstände zu den Wohngebäuden R...Straße 24 i und 24 k bodenrechtliche Spannungen erwarten. Zudem halte das vordere Gebäude die faktische Bauflucht der B...-Straße nicht ein. Die übrigen Gebäude in der B...-Straße befänden sich in einem Abstand von 3 bis 8 m zur Straße und reichten nur bis in 22m Tiefe. 3. Darüber hinaus habe sie - die Beklagte – hinsichtlich beider Grundstücke jedenfalls nicht schuldhaft gegen ihre Pflicht zur zeitnahen Entscheidung über die Anträge verstoßen. Sie habe zur damaligen Zeit davon ausgehen dürfen, dass die Veränderungssperre wirksam sei. Die Beklagte verweist insofern darauf, dass die mit der Bescheidung der streitgegenständlichen Anträge befassten Mitarbeiter unstreitig erst nach dem 20.07.2000 Kenntnis der formellen Rechtswidrigkeit der Verordnung über die Veränderungssperre erlangten. Hinsichtlich des Grundstücks R...Straße habe sie mit der auch durch das Verwaltungsgericht in der Entscheidung vom 13.06.2001 vertretenen Ansicht davon ausgehen dürfen, dass der Vorbescheid gemäß § 71 HBauO wegen des Erlasses der Veränderungssperre unwirksam geworden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz von Schäden zu, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung ihres Vorbescheidsantrages vom Januar 1997 und des Bauantrages vom 18.01.1999 (...Straße ...) oder ihres Vorbescheidsantrags vom 13.04.1999 (B...-Straße 48) entstanden sein sollen. Im Einzelnen: A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen pflichtwidriger Bearbeitung der Anträge hinsichtlich des Grundstückes ...Straße ... Die Klägerin hat weder die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs (dazu unter I.) noch diejenigen einer Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs (dazu unter II.) schlüssig dargelegt. Amtspflichtverletzungen durch Verzögerung der Bearbeitung der Voranfrage und des Bauantrags vermag die Kammer nicht zu erkennen (dazu sogleich unter I.1. bis I.3.). Amtshaftungsansprüche wegen der Versagung der Baugenehmigung scheitern an der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Die Grundfläche von 366 qm fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein. Zudem fehlt das Verschulden der Bediensteten der Beklagten (dazu sogleich unter I.4.). Amtspflichtverletzungen sind auch nicht im Hinblick auf vermeintliche Zusicherungen der Beklagten ersichtlich (dazu unter I.5.). Die Bediensteten der Beklagten waren auch nicht verpflichtet, die Klägerin auf das bevorstehende Inkrafttreten der Veränderungssperre hinzuweisen (dazu unter I.6.). Ansprüche auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs durch Versagung der Baugenehmigung scheiden aus, da eine Rechtspflicht zur Erteilung der Baugenehmigung nicht bestand. Das Vorhaben der Klägerin war nicht genehmigungsfähig. Seine Grundfläche von 366 qm fügt sich nicht in die Eigenart der Umgebung ein (dazu sogleich unter II.). I. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG liegen nicht vor. 1. Ein Amtshaftungsanspruch ergibt sich nicht im Hinblick auf eine zögerliche Bearbeitung der Bauvoranfrage der Klägerin vom Januar 1997. Nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 31.10.1997 (Anlage K 2) stellte die Klägerin den entsprechenden Bauantrag erst am 18.01.1999. Im Hinblick auf diesen Zeitablauf von mehr als 14 Monaten ist die Kausalität einer etwaigen Verzögerung für den behaupteten Schaden der Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. 2. Über den Bauantrag der Klägerin vom 18.01.1999 entschied die Beklagte sodann bereits nach 2 Monaten mit Bescheid vom 22.03.1999. Eine pflichtwidrige Verzögerung der ursprünglichen Entscheidung ist nicht ersichtlich. 3. Ein Amtshaftungsanspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der verzögerten Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin vom 26.04.1999. a. Es kann dahinstehen, ob eine pflichtwidrige Verzögerung der Bearbeitung eintrat. Die Kammer geht aufgrund des unbestrittenen Vortrags der Beklagten davon aus, dass der Widerspruch der Klägerin nicht vor dem 28.04.2000 entscheidungsreif wurde. i. Die Frage der Erschließung des Grundstücks für den Zuwegungsverkehr wurde erst durch den Vorschlag der Ingenieurgesellschaft Gosch Schreyer Partner vom 07.09.1999 zur Installation einer Lichtsignalanlage gelöst (Anlage K 5). Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 19.11.1999, dass die „Ampellösung“ akzeptabel sei (Anlage K 6). ii. Im Schreiben vom 19.11.1999 (Anlage K 6) gab die Beklagte der Klägerin sogleich auf, Vorschläge zur Minimierung der Belästigungen durch den Zufahrtsverkehr gemäß § 9 Abs. 6 HBauO vorzulegen. Diese Vorschläge hat die Klägerin unstreitig bis Mai 2000 nicht eingereicht. Stattdessen begehrte sie mit Schreiben vom 28.04.2000 die Entscheidung über den Widerspruch. Auf die so herbeigeführte Entscheidungsreife reagierte die Beklagte binnen eines Monats durch Erlass des Widerspruchsbescheids am 18.05.2000. Auch insofern liegt eine Bearbeitungsverzögerung nicht vor. b. Im Übrigen kommt es auf die etwaige Verzögerung des Genehmigungsverfahrens nicht an, da deren Kausalität für den behaupteten Schaden fehlt. Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen verzögerter Bearbeitung des Bauantrages würden voraussetzen, dass das Vorhaben der Klägerin genehmigungsfähig war. Die Klägerin hatte jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gemäß § 69 Abs. 1 HBauO. i. Die zwischen den Parteien umstrittene und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht abschließend geklärte Frage, ob die Bebaubarkeit durch den Erlass der ersten oder zweiten Veränderungssperre wirksam eingeschränkt wurde, lässt die Kammer ausdrücklich dahinstehen. ii. Es kann auch dahinstehen, ob der Bauantrag der Klägerin nicht entscheidungsreif war, weil die geforderten Schutzvorkehrungen zugunsten der Nachbarn gegen Lärmemissionen im Wartebereich vor der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage gemäß § 9 Abs. 6 HBauO nicht ergänzt worden waren. iii. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 34 BauGB, den die Kammer für anwendbar hält, nicht erfüllt. Das klägerische Vorhaben fügt sich wegen seiner erheblichen Grundfläche von 366 qm nicht in die nähere Umgebung ein. 1. Die Kammer ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Grundfläche des Mehrfamilienhauses § 34 BauGB Anwendung findet. a. Zwar liegt das Grundstück ...Straße ... im Geltungsbereich des Baustufenplanes B...Ort, aber der Baustufenplan enthält nur Festsetzungen über die zulässige Geschossigkeit. Soweit ein gemäß § 173 Abs. 3 BauGB als Bebauungsplan fortgeltender Baustufenplan keine Festsetzungen enthält, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens an den Anforderungen des § 34 BauGB zu messen (Beschluss des Hanseatischen OVG vom 20.08.2003, 2 Bf 44/02 – Anlage B 14). b. Auch durch die Festsetzungen der Baustufentafel gemäß §11 BPVO wird die Anwendbarkeit des § 34 BauGB nicht ausgeschlossen. Die in der Baustufentafel ausgewiesenen Festsetzungen bilden lediglich die abstrakte Höchstgrenze der überbaubaren Grundstücksfläche. c. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich eine bestandskräftige Feststellung des Einfügens im Sinne des § 34 BauGB nicht aus der vorliegenden Teilungsgenehmigung vom 29.08.1996. Durch die Teilungsgenehmigung wurde lediglich die Zulässigkeit einer hinteren Bebauung im Grundsatz bejaht. Die Bindungswirkung erstreckt sich jedoch nicht auf die planungsrechtliche Zulässigkeit eines jeden Vorhabens der Klägerin. Konkrete Festsetzungen über die Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus von 366 qm Grundfläche sind nicht Gegenstand des Teilungsgenehmigungsverfahrens gewesen. d. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin wurde auch nicht durch den Vorbescheid (Anlage K 1) in der Fassung des Widerspruchsbescheids (Anlage K 2) rechtsverbindlich festgestellt, dass sich das Vorhaben der Klägerin im Sinne des § 34 BauGB in die Umgebung einfügt. In diesem Widerspruchsbescheid wurde insbesondere nicht rechtsverbindlich festgestellt, dass die Klägerin das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus ohne Größenbeschränkung bebauen darf. In diesem Zusammenhang kann daher die Rechtsfrage, ob sich ein Vorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und nach Landesrecht ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist, gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre (vgl. grundsätzlich BVerwGE 69, 1 ff.; BGH WM 1994, 430, 434; BauR 1986, 320 f.) entgegen § 71 Abs. 1 S. 3 HBauO durchsetzt, dahinstehen. Der Schutz des Vorbescheids würde sich jedenfalls nur auf solche Bauvorhaben beziehen, die vom Regelungsgehalt des Vorbescheids noch erfasst werden. Unstreitig war Gegenstand des Vorbescheids die Bebauung mit einem Gebäude von 300 qm Grundfläche. Der Vorbescheid verhält sich nicht zu Vorhaben, deren Grundfläche das Maß von 300 qm um mehr als 20% übersteigt. 2. Es bedurfte also substantiierten Sachvortrags der Klägerin zur Frage, ob das Vorhaben im Hinblick auf seine erhebliche Grundfläche den Anforderungen des § 34 BauGB noch entspricht. Die Kammer hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2004 einen ausdrücklichen Hinweis erteilt. Die Kammer ist der Ansicht, dass ein Vorhaben mit einer Grundfläche von 366 qm der Eigenart des Baugebietes nicht entspricht, erst recht nicht bei rückwärtiger Bebauung. a. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der Grundflächen der benachbarten Gebäude innerhalb des Baublocks. Die in Anlage K 19 eingezeichneten Grundflächen der benachbarten Gebäude betragen 128 bis 184 qm und erreichen lediglich im Fall des nicht massiven, gewerblich genutzten Eckgebäudes 304 qm. Sie erreichen in keinem Fall eine Grundfläche von 366 qm. b. Die Fotografien einzelner Gebäude (Anlagen K 20 bis K 31) waren nicht geeignet, das Einfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung zu substantiieren. Von den durch die Klägerin vorgelegten zwölf Fotografien einzelner Gebäude (Anlagen K 20 bis K 31) waren acht Fotografien irrelevant, da die abgebildeten Gebäude nicht im maßgeblichen Baublock liegen (Anlage K 20, K 21, K 22, K 26 und K 28-31). Die als Anlage K 23, K 24, K 25 und K 27 vorgelegten Fotografien betreffen zwar im relevanten Baublock belegene Gebäude, weisen jedoch sämtlich geringere Grundflächen als das geplante Vorhaben auf. c. Die Behauptung der Klägerin, mehrere Nachbargebäude seien „von Stil und Maßen her mit den geplanten Gebäuden vergleichbar“ (Bl. 108 d.A.) hält die Kammer für unsubstantiiert. Da der Klägervortrag insofern unschlüssig war, war von der Durchführung einer Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme (Ortsbesichtigung) abzusehen. d. Die Behauptung der Klägerin, sie hätte die Grundfläche des Gebäudes ohne weiteres um einige Meter reduziert, wenn sie nur von der Beklagten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre, ist von der Beklagten bestritten worden. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin eine solche Reduktion der Gebäudegrundfläche auf das durch Vorbescheid geschützte Maß tatsächlich vorgenommen hätte. Die Mitarbeiter der Beklagten waren jedenfalls nicht verpflichtet, die anwaltlich beratene Klägerin auf diese nahe liegende Möglichkeit hinzuweisen oder die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags durch Auflagen herbeizuführen. 3. Ein Amtshaftungsanspruch ergibt sich auch nicht - unabhängig von der Bearbeitungsdauer - deshalb, weil die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung im Ergebnis versagte. a. Die Versagung der Baugenehmigung begründet schon keine pflichtwidrige Amtspflichtverletzung der Beklagten, da ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung wegen § 34 BauGB gerade nicht bestand. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. b. Überdies scheidet ein Anspruch der Klägerin aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG aus, weil die Bediensteten der Beklagten jedenfalls nicht schuldhaft handelten, soweit sie die Versagung der Baugenehmigung auf den zwischenzeitlichen Erlass der Veränderungssperre stützten. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Die Rechtsansicht der Beklagten war nicht unvertretbar. i. Es gilt der Grundsatz, dass ein Verschulden eines Beamten zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit des Verhaltens bejaht. Das Verwaltungsgericht Hamburg ist der Rechtsansicht der Beklagten in der erstinstanzlichen Entscheidung (Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2001, Az 7 VG 2475/2000, Anlage B 3) gefolgt. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin entfällt die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes nicht deshalb, weil die Entscheidung durch Beschluss des OVG vom 05.12.2005 (Anlage K 18) für wirkungslos erklärt wurde. Durch diese Tenorierung stellt das OVG lediglich klar, dass im Ergebnis wegen der Erledigung der Hauptsache im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung keine Rechtskraft mehr entfaltet. Für die Frage der Anwendbarkeit des Kollegialgerichtsgrundsatzes kommt es hingegen nicht auf Fragen der Rechtskraft, sondern allein die Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Bedien-steten an. Die im Widerspruchsbescheid der Beklagten vertretene Rechtsansicht war und ist vertretbar. Anhaltspunkte für Einschränkungen der Anwendbarkeit des Kollegialgerichtsgrundsatzes, etwa durch unzureichende Sachverhaltsaufklärung oder -würdigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, hat die Klägerin nicht dargelegt und lassen sich den vorliegenden Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 13. Juni 2001 auch nicht entnehmen. ii. Die Behauptung der Klägerin, die Bediensteten der Beklagten hätten bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids positive Kenntnis der Unwirksamkeit der Veränderungssperre besessen, wurde durch die Klägerin nicht substantiiert. Ausweislich des eigenen Sachvortrags der Klägerin erlangte die Beklagte aufgrund eines Schreibens der Stadtentwicklungsbehörde vom 20.07.2000 die Kenntnis, dass die Veränderungssperre mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam war. Zu diesem Zeitpunkt war über den Widerspruch der Klägerin bereits entschieden. Der Widerspruchsbescheid erging am 18.05.2000 (Anlage K9). 4. Eine Amtspflichtverletzung hält die Kammer des Weiteren auch nicht wegen etwaiger Zusagen der Beklagten in Gesprächen vom 12.11.1999 und einem Schreiben vom 19.11.1999 für gegeben. a. Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht in der etwaigen mündlichen Mitteilung des Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses gegenüber dem Klägervertreter am 12.11.1999, die Prüfung werde in wenigen Tagen abgeschlossen sein und die Angelegenheit sehe positiv aus. Hierin liegt jedenfalls keine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG, da diese der Schriftform bedarf. Die Kammer hat aber auch Bedenken, ob in dieser Bemerkung überhaupt eine hinreichend konkrete Auskunft erblickt werden kann, durch die die Beklagte ihre grundsätzliche Pflicht, auch mündliche Auskünfte richtig und vollständig zu erteilen, verletzt haben kann (BGH NJW 1990, 245). Jedenfalls fehlt es aber am schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin an der erteilten Auskunft (vgl. hierzu BGHZ 117, 83). Beide Parteien waren sich bei der Diskussion darüber im Klaren, dass bis zum Zeitpunkt dieses Gespräches nicht abschließend über die Bebaubarkeit des Grundstückes entschieden worden war. Vielmehr war die Prüfung ausdrücklich noch nicht abgeschlossen, so dass sich die Klägerin auf die Mitteilung des Zwischenstands auch nicht verlassen durfte. b. Eine solche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG erging auch nicht durch das Schreiben vom 19.11.1999 (Anlage K 6). Die Beklagte brachte in diesem Schreiben klar zum Ausdruck, dass die Bauvorlagen der Klägerin um Nachbarschutzvorkehrungen zu ergänzen und sodann die Nachbarn zu beteiligen waren. Es wurde also deutlich, dass der Bauantrag gerade noch nicht entscheidungsreif war. 5. Schließlich liegt eine Amtspflichtverletzung auch nicht in der Unterlassung des Hinweises auf den bevorstehenden Erlass der Veränderungssperre. Der mit der Prüfung eines Bauantrags befasste Beamte kann sich in der Regel auf die ihm gesetzlich oder auf Grund von Dienstanweisungen obliegenden Aufgaben beschränken. Das bedeutet hier, dass der Vorwurf einer Pflichtverletzung nicht daraus hergeleitet werden kann, dass die Bediensteten der Beklagten der Prüfung des Baugesuchs der Klägerin den gültigen Baustufenplan zugrunde legten. Zwar ist eine Amtspflichtverletzung durch Unterlassung eines gebotenen Hinweises auf die bevorstehende Änderung baurechtlicher Vorschriften denkbar (BGH NJW 1960, 1244 für den Fall der Änderung zugunsten des Bauherrn). Diese besondere Pflicht des Beamten, den von ihm zu betreuenden Personenkreis ggf. ausreichend zu belehren und aufzuklären, setzt jedoch die besondere tatsächliche Lage voraus, dass der Antragsteller infolge des zu erteilenden Hinweises das erreichen kann, was er zu erreichen wünscht, und damit vermeidbarer Schaden von ihm ferngehalten wird. Vorliegend bezweifelt die Kammer das Bestehen einer solchen Aufklärungspflicht. Der Bauantrag der Klägerin war unabhängig von der Änderung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht genehmigungsfähig. Es fehlt somit jedenfalls an der Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung für den behaupteten Schaden. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs wegen des Grundstücks ...Straße ... Die Beklagte hat nicht rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der Klägerin eingegriffen. Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs durch Unterlassen eines Rechtsakts würde voraussetzen, dass die Beklagte einer Rechtspflicht zum Handeln unterlag. Eine solche Rechtspflicht existierte hier nicht, da kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung bestand. Aus den Ausführungen unter I. folgt, dass das Vorhaben nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht genehmigungsfähig war. Das Vorhaben entsprach nicht den nach Ansicht der Kammer anwendbaren Anforderungen des §34 BauGB. B. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keine Ansprüche wegen der Versagung des Vorbescheids hinsichtlich des Grundstückes B...-Straße 48. Die Klägerin hat weder die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs (hierzu unter I.) noch diejenigen einer Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs (hierzu unter II.) schlüssig dargelegt. Amtshaftungsansprüche wegen der Verzögerung der Bearbeitung scheitern jedenfalls an der Kausalität der etwaigen Amtspflichtverletzung für den behaupteten Schaden. Das Vorhaben war nicht genehmigungsfähig. Die erstmalige rückwärtige Bebauung des Blockinnenbereichs fügt sich nicht in die Umgebung nur im vorderen Bereich bebauten Nachbargrundstücke ein, §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB (dazu sogleich unter I.). Aus diesem Grund scheiden auch Ansprüche auf eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs aus. Da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig war, bestand keine Rechtspflicht zur Erteilung der Baugenehmigung (dazu unter II.) I. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG liegen nicht vor. 1. Ein Amtshaftungsanspruch ergibt sich nicht im Hinblick auf eine zögerliche Bearbeitung des Antrags auf Erteilung des Vorbescheids vom 13.04.1999. Es kann dahinstehen, ob eine pflichtwidrige Verzögerung der Bearbeitung des Vorbescheidsantrags vorliegt. Die Kausalität einer etwaigen Verzögerung für den behaupteten Schaden fehlt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte bei zügigerer Bearbeitung zunächst den begehrten positiven Vorbescheid und sodann die anschließende Baugenehmigung hätte erteilen müssen. a. Aufgrund des Vortrags der Klägerin geht die Kammer nicht davon aus, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids nach §§ 65, 69 Abs. 1 HBauO hatte. Gemäß § 65 HBauO ist einem Bauherrn auf Antrag zu einzelnen Aspekten des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. i. Die Kammer ist der Ansicht, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der erstmaligen Bebauung des Blockinnenbereichs nach §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB richtet. Der Baustufenplan B...Ort und die ihn ergänzende Baupolizeiverordnung treffen keine Festsetzungen zur Zulässigkeit einer rückwärtigen Bebauung. Anders als im Fall des Grundstücks R...Straße bestand auch eine Teilungsgenehmigung, die die prinzipielle Zulässigkeit der rückwärtigen Bebauung feststellt, nicht. Daher findet hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit § 34 BauGB Anwendung. ii. Die erstmalige rückwärtige Bebauung fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der maßgebliche Bereich, in dem sich das Bauvorhaben auswirken kann, umfasst auch hier den Baublock R...Straße, Stichstraße R...Straße, Flurstück 1450 und B...-Straße. Unstreitig war der Blockinnenbereich dieses Baublocks zur Zeit der streitgegenständlichen Entscheidungen unbebaut. Unstreitig waren alle Nachbargrundstücke ausschließlich im jeweils vorderen Bereich bebaut. Auf die Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid (Anlage K 11), durch das geplante Vorhaben würde erstmals die durchgrünte Ruhezone dieses Blockinnenbereichs unterbrochen und dies begründe wegen der unvermeidbaren Vorbildwirkung die Gefahr, dass der Blockinnenbereich schließlich komplett bebaut und die Ruhezone zerstört werde, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert erwidert. Die Behauptung der Klägerin, ernsthafte Zweifel am Sich-Einfügen seien nicht gerechtfertigt (Bl. 80), hält die Kammer für unsubstantiiert. Soweit die Klägerin im Übrigen pauschal auf ihren Sachvortrag zum Grundstück ...Straße ... verweist, hält die Kammer die hinreichende Substantiierung ebenfalls für nicht gegeben. 1. Die Rechtsansicht der Klägerin, eine bestandskräftige Feststellung des Sich-Einfügens ergebe sich aus Teilungsgenehmigung und Vorbescheid, kann hier nicht einschlägig sein. Es gab unstreitig keine Teilungsgenehmigung und keinen Vorbescheid. 2. Soweit die Klägerin erneut den Lageplan (Anlage K 19) und Fotografien von Nachbargebäuden (Anlagen K 20-K 31) vorlegt und behauptet, alle Gebäude seien von Stil und Maßen mit den geplanten Gebäuden vergleichbar (Bl. 108), hält die Kammer diese Behauptung auch im Hinblick auf das Vorhaben B...-Straße für unsubstantiiert. 3. Da der Klägervortrag insofern unschlüssig war, war auch hier von der Durchführung einer Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme (Ortsbesichtigung) abzusehen. b. Schließlich scheidet die Kausalität der Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden aufgrund einer weiteren Erwägung aus. Verzögert die Bauaufsichtsbehörde pflichtwidrig die Entscheidung über eine Bauvoranfrage, so ist die Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für das spätere Scheitern des Vorhabens danach zu beurteilen, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei pflichtgemäßer Entscheidung über seine Bauvoranfrage den Antrag auf Baugenehmigung gestellt hätte und ob diesem hätte stattgegeben werden müssen. Wäre der Klägerin ein positiver Vorbescheid, ggf. unter dem Vorbehalt des § 34 BauGB, erteilt worden, hätte sie jedenfalls nunmehr einen genehmigungsfähigen Bauantrag abfassen und einreichen müssen. Die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages im Sinne des § 34 BauGB bestand nicht. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. 2. Ein Amtshaftungsanspruch ergibt sich auch nicht - unabhängig von der Bearbeitungsdauer - deshalb, weil die Beklagte im Ergebnis die Erteilung des Bauvorbescheids im Ergebnis versagte. a. Die Versagung begründet schon keine pflichtwidrige Amtspflichtverletzung der Beklagten, da ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Bauvorbescheids gerade nicht bestand. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. b. Überdies scheidet ein Anspruch der Klägerin aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG aus, weil die Bediensteten der Beklagten jedenfalls nicht schuldhaft handelten, soweit sie die Versagung des Bauvorbescheids auf den zwischenzeitlichen Erlass der Veränderungssperre stützten. Diese Rechtsansicht lag auch der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund eines enteignungsgleichen Eingriffs wegen des Grundstücks B...-Straße 48. Die Beklagte hat auch insofern nicht rechtswidrig und unmittelbar in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der Klägerin eingegriffen. 1. Dies würde voraussetzen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Bauvorbescheids bestand. Dies ist nicht der Fall. Auf die Ausführungen unter B.I. wird verwiesen. 2. Überdies wird eine Entschädigung nur gewährt, sofern der Betroffene durch die Versagung des Vorbescheids in der Nutzung seines Grundstücks in fühlbarer Weise beeinträchtigt worden ist. Aus diesem Grunde kann ihm ein Anspruch nur dann zugebilligt werden, wenn er bei hypothetischer Erteilung des Vorbescheids die zeitnahe und konkrete Möglichkeit hatte, eine Baugenehmigung zu erlangen und das Grundstück sodann zu bebauen und wenn die Versagung des Vorbescheids das Bauvorhaben verhindert oder verzögert hat. Auch dies ist nicht der Fall, da das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig war. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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