VG Lüneburg, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 24/07
Fundstelle
openJur 2012, 45782
  • Rkr:
Gründe

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners davon abzusehen, gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Verein Grünstempel Ökoprüfstelle e.V. und gegenüber der Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH, D., anzugeben, die Fütterung der 650 Schweine mit der Gesamtohrmarken-Nr. E. in seinem Betrieb während höchstens acht Tagen mit einem Mischfutter, das einen Anteil von 1,7 % Sojabohnen aufwies, die bis zu 2,4 % gentechnisch veränderte Bestandteile enthielten, stehe der Vermarktung dieser Schweine mit einem Hinweis auf die Herkunft aus ökologischer Tierhaltung entgegen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Anwendung der Vorschrift setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) voraus, dass der Rechtsschutzsuchende mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch) hat. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommen würde oder die dem Antragsteller drohenden Nachteile irreparabel sind bzw. existenzielle Belange des Antragstellers betroffen sind (vgl. zu alledem Kopp, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2005, § 123, Rn. 13ff. m.w.N.).

Es ist hier bereits zweifelhaft, ob die begehrte Regelung derart eilbedürftig ist, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, in existentiellen Belangen betroffen zu sein. Er trägt vor, durch das Verhalten des Antragsgegners und die dadurch drohende Verhinderung der Vermarktung seiner Schweine als Bioprodukt in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht zu sein, ohne aber substantiiert darzulegen, wie der von ihm angegebene drohende Verlust von 125.000 EUR bzw. 130.000 EUR zustande kommt und welchen konkreten Schaden dies seinem landwirtschaftlichen Betrieb zufügen würde. In seiner eidesstattlichen Versicherung führt der Antragsteller aus, er wisse, dass der Preis pro Tier aus konventioneller Verarbeitung im Schnitt etwa 200 EUR niedriger liege als bei einem Tier aus ökologischem Landbau, dies führe bei den hier betroffenen Schweinen zu einem Mindererlös von ca. 130.000 EUR. Durch einen Mindererlös dieser Größenordnung wären seine wirtschaftliche Existenz und die seiner Familie nachhaltig betroffen. Es fehlen Angaben zu konkreten am Markt für Schweine aus konventionellem und aus ökologischem Landbau gezahlten Preisen sowie Angaben zur wirtschaftlichen Gesamtsituation des landwirtschaftlichen Betriebes, die belegen würden, dass der drohende wirtschaftliche Verlust ein existenzbedrohendes Ausmaß für den Betrieb des Antragstellers hat.

Es ist ferner zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, da nach Vortrag des Antragsgegners laut Auskunft des Vereins Grünstempel Ökoprüfstelle der Vertragspartner des Antragstellers, die F., entschieden hat, die Schweine des Antragstellers wegen der Gen-Problematik auch dann nicht mehr vermarkten zu wollen, wenn das vom Antragsteller letztlich begehrte Ökozertifikat für diese Schweine noch erteilt werden sollte.

Hinsichtlich der nach seinem Vortrag seit Mitte Februar in seinem Stall befindlichen 150 Schweine hat der Antragsteller im Übrigen nicht glaubhaft gemacht, dass diese das Kontrollverfahren durch den Verein Grünstempel Ökoprüfstelle überhaupt bereits durchlaufen haben. In der Anlage zur Zertifizierung durch den Verein Grünstempel Ökoprüfstelle vom 27. April 2007 ist insoweit lediglich von einem Restbestand von Schweinen aus einer Einstallung vom Dezember 2006 die Rede.

Jedenfalls fehlt es aber an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf das begehrte Unterlassen der näher bezeichneten Angaben gegenüber den Kontrollstellen Verein Grünstempel Ökoprüfstelle e.V. und Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH zu haben. Die Hinweise des Antragsgegners insbesondere gegenüber den genannten Kontrollstellen, dass die Verfütterung des oben bezeichneten Futters an die Schweine des Antragstellers einer Vermarktung als Produkt aus ökologischer Tierhaltung entgegenstehe, und die entsprechende Anweisung an den Verein Grünstempel Ökoprüfstelle, die betroffenen Schweine nicht als ökologische Erzeugnisse zu zertifizieren, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist damit im Rahmen seiner sich aus Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 v. 22.7.1991, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 (ABl. Nr. L 122 v. 26.4.2004, S. 10) - VO (EWG) Nr. 2092/91 - i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431), geändert durch Art. 205 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2408) - ÖLG - und Abschn. 1 des RdErl. des Nds. Landwirtschaftsministerium vom 25. März 2003 (Nds. MBl. S. 256) ergebenden Zuständigkeit seiner Aufgabe der Überwachung des Vereins Grünstempel Ökoprüfstelle nachgekommen. Der Verein Grünstempel Ökoprüfstelle ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 ÖLG zugelassene private Kontrollstelle nach Art. 9 Abs. 5 und 11 VO (EWG) Nr. 2092/91. Nach § 3 Abs. 1 ÖLG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Mitwirkung von Kontrollstellen im ökologischen Landbau vom 28. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 77) - ÖLG-VO - führen die privaten Kontrollstellen das Kontrollverfahren nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Anhang III VO (EWG) Nr. 2092/91 durch und nehmen die Aufgaben wahr, für die in der genannten Verordnung sowie in den zur Durchführung der Verordnung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft offen gelassen ist, ob sie durch eine Behörde oder die Kontrollstelle wahrzunehmen sind, soweit damit nicht die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist. Im Rahmen dieser Kontrolltätigkeit stellt der Verein Grünstempel Ökoprüfstelle als zugelassene Kontrollstelle gemäß Art. 9 Abs. 11 VO (EWG) Nr. 2092/91 i.V.m. der europäischen Norm EN 45011 Zertifikate über die Bestätigung der ökologischen Bewirtschaftung entsprechend der VO (EWG) Nr. 2092/91 an die landwirtschaftlichen Betriebe aus. Die Vermarktung der Schweine des Antragstellers als Produkt aus ökologischem Landbau wäre ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. d) VO (EWG) Nr. 2092/91, so dass eine Zertifizierung und Kennzeichnung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) VO (EWG) Nr. 2092/91 insoweit nicht erfolgen darf.

8Nach Art. 6 Abs. 1 lit. d) VO (EWG) Nr. 2092/91 schließt ökologischer Landbau ein, dass bei der Erzeugung der Produkte des Art. 1 Abs. 1 lit. a), ausgenommen Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, genetisch veränderte Organismen und/ oder deren Derivate nicht verwendet werden dürfen; hiervon ausgenommen sind Tierarzneimittel. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) VO (EWG) Nr. 2092/91 gilt die Verordnung für nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse; außerdem Tiere und nicht verarbeitete tierische Agrarerzeugnisse, soweit die diesbezüglichen grundsätzlichen Erzeugungsvorschriften und besonderen Kontrollbestimmungen in die Anhänge I und III aufgenommen sind. Hierunter fallen die im Streit stehenden Schweine des Antragstellers. In dem an diese zwischen dem 11. April und dem 18. April 2007 verfütterten Mischfutter der Firma G. befand sich ein Anteil von 1,7 % Biosojabohnen mit einer Spur genetischer Veränderungen in Höhe von 2,4 %. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist damit das Tatbestandsmerkmal des „Verwendens“ von genetisch veränderten Organismen (GVO) erfüllt. Insbesondere ist Voraussetzung des „Verwendens“ im Sinne der genannten Vorschrift nicht ein Verschulden des betroffenen Landwirts. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 lit. d) VO (EWG) Nr. 2092/91 sieht ein Verschulden nicht vor. Nach Erwägungsgrund Nr. 10 der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 (ABl. Nr. L 222 v. 24.8.1999, S. 1), durch die die tierische Erzeugung in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 2092/91 einbezogen worden ist, sollten genetisch veränderte Organismen, Teile davon oder auf deren Grundlage hergestellte Erzeugnisse nicht in Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind, verwendet werden, um das Vertrauen der Verbraucher zur ökologischen Erzeugung nicht zu erschüttern. Dieser Intention des europäischen Gesetzgebers bei der Einführung der hier maßgeblichen Bestimmungen steht einer Auslegung des Begriffs des „Verwendens“ als verschuldensabhängig entgegen. Das Vertrauen des Verbrauchers kann nicht effektiv geschützt werden, wenn ein unverschuldetes Verwenden von genetisch veränderten Organismen bei der Herstellung von Produkten aus ökologischem Landbau unschädlich sein soll. Der Verbraucher vertraut auf die Tatsache, dass keine GVO verwendet worden sind, nicht darauf, dass dies nicht schuldhaft geschehen ist.

Eine Ausnahme ist allenfalls dann denkbar, wenn an keiner Stelle der Produktionskette ein Verschulden feststellbar ist, etwa weil ein gewisser Anteil an GVO im konkreten Fall unvermeidbar ist. Dies zeigt Art. 13 Spiegelstrich 5 VO (EWG) Nr. 2092/91, der die Kommission ermächtigt, dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und des technischen Fortschritts entsprechende Bestimmungen zur Durchführung des Verbots der Verwendung von GVO (d.h. genetisch veränderten Organismen) und GVO-Derivaten unter besonderer Berücksichtigung eines Schwellenwerts für unvermeidbare Verunreinigungen, der nicht überschritten werden darf, zu erlassen. Die Kommission hat von dieser Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr zieht sie in den „Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter konventioneller und ökologischer Kulturen“ vom 23.7.2003 (Koexistenzleitlinien) laut dem vom Antragsteller vorgelegten Interpretationspapier des Bundeslandwirtschaftsministeriums vom 25. Mai 2004 mit dem Titel „Verbot der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und deren Derivaten im ökologischen Landbau gemäß EG-Öko-Verordnung“ die Schlussfolgerung, dass mangels einer Festsetzung eines Schwellenwertes auf Grundlage der Ermächtigung des Art. 13 Spiegelstrich 5 VO (EWG) Nr. 2092/91 die allgemeinen Schwellenwerte zur Anwendung kommen. Das o. angegebene Interpretationspapier des Bundeslandwirtschaftsministeriums greift in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. Nr. L 268 v. 18.10.2003, S. 1) - VO (EG) Nr. 1829/2003 - zurück, was nicht zu beanstanden ist. Nach dieser Vorschrift gilt die für genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel im Übrigen festgelegte Kennzeichnungspflicht nicht für Futtermittel, die Material enthalten, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 % des Futtermittels und der Futtermittelbestandteile, aus denen es zusammengesetzt ist, vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden.

Hier ist der Schwellenwert des Art. 24 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1829/2003 überschritten. Der Anteil an GVO in dem Anteil von 1,7 % Sojabohnen in dem verfütterten Mischfutter betrug 2,4 %. Ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts des Art. 24 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1829/2003 darf der Anteil von GVO nicht höher als 0,9 % des Futtermittels und auch nicht der Futtermittelbestandteile sein. Futtermittelbestandteil sind hier die Sojabohnen. Deren Anteil an GVO übersteigt mit 2,4 % den Schwellenwert der 0,9 % erheblich. Es handelt sich bei dem Futtermittel demnach um ein nach der VO (EG) Nr. 1829/2003 kennzeichnungspflichtiges Futtermittel. So hat die niederländische Kontrollstelle SKAL das von der Firma G. vertriebene Futtermittel als Produkt aus ökologischem Landbau auch dezertifiziert, das heißt die Anweisung erteilt, den Hinweis auf den ökologischen Landbau auf dem Produkt zu entfernen.

Hinzu kommt, dass die Schweine des Antragstellers das aufgrund des Anteils an GVO kennzeichnungspflichtige Futtermittel während einer Zeitspanne von acht Tagen und nur wenige Wochen vor der vorzunehmenden Schlachtung zu sich genommen haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Antragstellers, ob die von den Schweinen aufgenommenen GVO in der gegebenen Menge eine Veränderung des Schweinefleisches bewirken können. Sinn und Zweck des Verbots der Verwendung von GVO bei der Erzeugung von Produkten aus ökologischem Anbau ist insbesondere der Schutz des Vertrauens der Verbraucher darauf, dass keine GVO verwendet worden sind. Dieses Vertrauen soll unabhängig davon geschützt werden, ob und welche Veränderungen durch die Verwendung von GVO in dem Endprodukt entstehen können, was im Einzelnen wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt ist.

Der von dem Antragsteller angeführten Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 2092/91 durch die niederländischen Behörden hinsichtlich der Tiere, an die das besagte Futtermittel verfüttert worden ist, folgt die Kammer aus den dargelegten Gründen nicht.

Soweit der Antragsteller sich auf den Schutz seines Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG beruft und daraus die Pflicht des Antragsgegners ableitet, bei der Anwendung des hier in Frage stehenden Gemeinschaftsrechts den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, ist dem entgegenzuhalten, dass hier jedenfalls kein Verstoß gegen diesen Grundsatz gegeben ist. Der Antragsgegner hat bei der Anwendung und Auslegung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. d) VO (EWG) Nr. 2092/91 mangels bisher erfolgter Bestimmung von speziellen Schwellenwerten aufgrund der Ermächtigung des Art. 13 Spiegelstrich 5 VO (EWG) Nr. 2092/91 zutreffend auf die Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1829/2003 zurückgegriffen. Er hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit damit hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen ist eine strenge Auslegung des Begriffs des „Verwendens“ von GVO bei der Erzeugung von Produkten aus ökologischem Landbau im Hinblick auf den Verbraucherschutz notwendig und geboten. Hinsichtlich des Schadens, den der Antragsteller dadurch erleidet, seine Schweine nicht als Produkte aus ökologischem Landbau vermarkten zu können, ist er im Übrigen auf die zivilrechtlichen Regressmöglichkeiten gegenüber dem Verkäufer und dem Hersteller des Futtermittels zu verweisen.

Schließlich hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er mit der Verfütterung des Futtermittels der Firma G. die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Anhang I, Buchstabe B, Ziff. 4.8. i.V.m. Ziff. 4.2. VO (EWG) Nr. 2092/91 eingehalten hat. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) VO (EWG) Nr. 2092/91 schließt ökologischer Landbau ein, dass bei der Erzeugung der Produkte des Art. 1 Abs. 1 lit. a), ausgenommen Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, wenigstens die Vorschriften des Anhangs I und gegebenenfalls die betreffenden Durchführungsbestimmungen eingehalten werden müssen. Nach Anhang I, Buchstabe B, Ziff. 4.2. der VO (EWG) Nr. 2092/91 müssen die Tiere mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden. Nach Ziff. 4.8. ist die Verwendung von konventionellen Futtermitteln landwirtschaftlicher Herkunft in begrenztem Umfang erlaubt, soweit die Landwirte der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Mitgliedstaats glaubhaft nachweisen können, dass ihnen eine ausschließliche Versorgung mit Futtermitteln aus ökologischem Landbau nicht möglich ist. Ausweislich der Deklaration der Firma G. enthält das Futtermittel 12% Rapsexpeller und 3 % Zuckerrohrmelasse, die nicht als „Bio“ deklariert sind. Demnach stammen 15 % der Zutaten nicht aus ökologischem Landbau. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Kammer den Regelwert halbiert.

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