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Gericht: OLG Frankfurt am Main openJur #: 32056 (openJur 2010, 165)
Datum: 24. August 2009
Az: 3 U 217/08
Typ: Beschluss § 42 ZPOZivilprozessordnung

Tenor Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Richter am Oberlandesgericht ... zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin nimmt die Beklagte als Unternehmensversicherer aus einem Brandschaden in Anspruch. Nachdem Ansprüche gegen den Gebäudeversicherer aus dem gleichen Brandschaden in dem Verfahren 3 U 18/07 bereits mit Urteil vom 11.09.2007 rechtskräftig abgewiesen worden waren, hat das Präsidium des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Zuständigkeit des 3. Zivilsenats auch für die vorliegende Sache beschlossen. Einen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Feststellung hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10.02.2009 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 23.03.2009 hat der zuständige Einzelrichter des 3. Zivilsenats, der bereits für die Bearbeitung der Sache 3 U 18/07 zuständig war, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen. Den auf die Begründung dieses Beschlusses gestützten Befangenheitsantrag gegen den Richter hat der Senat mit Beschluss vom 20.04.2009 zurückgewiesen. Der Richter hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Bereits vor dem Termin hat die Klägerin angekündigt, einen erneuten Befangenheitsantrag stellen zu wollen, weil bisher noch nicht einmal ansatzweise erkennbar geworden sei, dass der Richter im gegenwärtigen Berufungsverfahren von der Rechtsmeinung abweichen werde, wie er sie sich bereits gebildet habe. In der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2009 hat sie den Befangenheitsantrag gestellt und zur Begründung auf die Ankündigung Bezug genommen. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig. Das Ablehnungsgesuch vom 23.07.2009 lässt einen Ablehnungsgrund nicht erkennen. Die von der Klägerin behauptete Voreingenommenheit des Richters kann auf die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht gestützt werden. Diese war bereits Gegenstand der Senatsentscheidung vom 20.04.2009. Ohne neue tatsächliche Umstände kann eine Ablehnung mit der bloßen Wiederholung eines bereits beschiedenen Ablehnungsgrunds nicht begründet werden (KG FamRZ 1986, 1022; OLG Bremen, OLGR 2007, 958; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rn. 6). Neue tatsächliche Umstände haben sich nach der Befangenheitsentscheidung vom 20.04.2009 nicht ergeben. Der Richter hat lediglich Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Hierzu war er prozessual verpflichtet, Anlass, hieraus auf seine Voreingenommenheit zu schließen bestand für die Klägerin nicht. Auch aus dem Umstand, dass der Richter keine weiteren Prozesshandlungen vorgenommen hat, ergibt sich kein Grund, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Zu weiteren Prozesshandlungen bestand kein Anlass. Insbesondere war es weder erforderlich noch auch nur prozessual möglich, dass der Richter in irgendeiner Form hätte zu erkennen geben müssen, dass er bereit ist, von der im bisherigen Prozessverlauf, insbesondere der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag deutlich gewordenen Rechtsauffassung abzuweichen. Hierzu wäre Gelegenheit im Rahmen der Erörterung im Termin zur Verhandlung gewesen, wozu es wegen des bereits vorher gestellten Befangenheitsantrags nicht mehr gekommen ist. Solange nicht Änderungen der Prozesslage eine neue Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich machen, steht es dem Richter frei, an seiner bisherigen Rechtsauffassung festzuhalten. Die Klägerin hat keinerlei objektiven Anlass für die Befürchtung, der Richter werde eventuelle neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht zum Anlass für ein Überdenken seines Rechtsstandspunkts nehmen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht vorliegen.

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