| Gericht: | LG Köln | openJur #: | 32054 (openJur 2010, 163) |
| Datum: | 29. Januar 2010 | ||
| Az: | 28 O 35/10 | ||
| Typ: | Beschluss | §§ 1004, 823 BGBBürgerliches Gesetzbuch | |
Auf den Antrag des Antragstellers vom 27.01.2010/28.01.2010 wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 2. vom 25.01.2010 sowie eines Auszuges aus der Homepage "k....info" inkl. des Impressums und des Artikels "Neues von E..web und Webstyle bei "E..." glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet: Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf die Antragsteller die Behauptung aufzustellen: "Als ich im September letzten Jahren über die Firma E...web berichtete, wurde ich kurze Zeit später von der Firma E...web angerufen, und der Geschäftsführer erklärte mir, dass was in der Sendung von E... zur Sprache kam, ja alles nicht richtig sei, die in der Sendung vorkommenden Zeugen hätten gelogen, und sogar E... würde sich davon distanzieren.", insbesondere wenn dies in der aus der Anlage AS3 ersichtlichen Art und Weise unter www.....info/?p=6874 geschieht. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Streitwert: 10.000,00 €
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