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Gericht: OLG Hamburg openJur #: 32052 (openJur 2010, 161)
Datum: 24. Februar 2009
Az: 14 U 176/08
Typ: Beschluss § 138 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPOZivilprozessordnung; § 14 AKB<kein Titel bekannt>
Verfahrensgang: 331 O 188/08 vorher

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, vom 17.10.08 - Gesch. Nr. 331 O 188/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von € 7.200,42 zu tragen. Gründe: Der vorliegende Beschluss ergeht gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, und zwar einstimmig. Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Beschluss des Senats vom 13.01.09 Bezug genommen, der die Gründe für die Zurückweisung enthält. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozess bevollmächtigten vom 18.02.09 zu diesem Beschluss Stellung genommen hat, finden sich darin keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten: Die ergänzenden Ausführungen der Berufung zur Sittenwidrigkeit des in § 14 AKB geregelten Sachverständigenverfahrens vermögen nicht zu überzeugen. Ein solches Verfahren findet in § 64 VVG a.F. seine Grundlage und ist nach dem reformierten VVG (vgl. § 84 VVG 2008) ebenfalls vorgesehen. Auch wenn im Einzelfall das von einem Versicherungsnehmer einzugehende hohe Kostenrisiko geeignet sein mag, diesen von der Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten, bestehen an der Wirksamkeit des § 14 AKB keine Bedenken. Der Senat teilt nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit zudem nicht die Ansicht der Berufung, dass die Beklagte im vorliegenden Fall treuwidrig gehandelt hätte, wenn sie die Klägerin vorprozessual nicht auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens hingewiesen haben sollte. Eine generelle Hinweispflicht des Versicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer ergibt sich nicht aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen (AKB). Im konkreten Fall hätte sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Hinweispflicht für die Beklagte allenfalls aus dem Schreiben vom 22.11.07 (Anl. K 6) herleiten lassen können, mit dem die Klägerin eine erneute Begutachtung ihres Fahrzeugs verlangte, die nicht den Formalien des Sachverständigenverfahrens entsprach. Denn aus diesem Begehren hätte der Sachbearbeiter des Versicherers schließen können, dass der Klägerin die Vorgehensweise nach § 14 AKB nicht bekannt war. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin allerdings bereits anwaltlich vertreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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