Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2006 - 2 NB 347/06
Fundstelle
openJur 2012, 45222
  • Rkr:

Das in Art. 7 Abs. 1, 2 Satz 1, 3 und 4 StV des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vorgesehene Verfahren der Kapazitätsberechnung ist auf den "Normalfall" eingerichteter Studiengänge zugeschnitten. Demgegenüber erlaubt Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV.Bedenken gegen die Verfassungmäßigkeit des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 31 GG noch im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten (entgegen Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Juli 1996, - 10 N 7771/95 -, NdsRpfl 1996, 297-300).Der Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG erfordert zur Regelung der Kapazitätsbestimmung eines Modellstudienganges keine eigenständige Verordnung.Im Kapazitätsrechtsstreit können Studienbewerber die materiellen Voraussetzungen der Einführung eines Modellstudiengangs - hier: die des § 41 ÄApprO - mangels diesbezüglicher Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) nicht rügen.Es begegnet keinen Bedenken, wenn bei der Einführung eines Modellstudiengangs Humanmedizin, der durch eine Verzahnung der vorklinischen mit der klinischen Ausbildung "vom ersten Tag an" gekennzeichnet ist, in seiner Anfangsphase die patientenbezogene Aufnahmekapazität als der die Ausbildungskapazität limitierende Faktor angesehen wird.Es besteht keine Verpflichtung der Hochschule zur Anwerbung außeruniversitärer Krankenhäuser, um die patientenbezogene Kapazität zu erhöhen, dass sich diese kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste (offen gelassen im Beschluss des Senats vom 10. Mai 2004, - 2 NB 856/04 -, NdsRPfl. 2004, 195).Bei einem im Aufbau befindlichen Modellstudiengang kommt die Einrechnung einer Schwundquote schon der Sache nach nicht in Betracht.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes unter Abänderung eines ihr Begehren ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2006 ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine Zulassungszahl festgesetzten Ausbildungsplatzkapazität der Antragsgegnerin.

Durch eine auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 NHG geschlossene Zielvereinbarung vom 26. Mai 2005 vereinbarte die Antragsgegnerin mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur, ab dem Winter-Semester 2005/2006 auf der Grundlage des § 41 ÄApprO, für künftige Studienanfänger nur noch einen Modellstudiengang Medizin „Hannoveraner Integrierte Berufsorientierte Adaptierte Lehre“ (HannibaL) anzubieten, der die Trennung in zwei Studienabschnitte - Vorklinik und Klinik - aufgibt. Prägende Elemente für den Modellstudiengang sollen nach der genannten Zielvereinbarung krankheitsbezogener Unterricht vom 1. Semester an, eine praxisnahe klinische Ausbildung, übergreifende und wiederholende Lehre, strukturierte Schwerpunktbildung im Studium sowie studienbegleitende Prüfungen in Verbindung mit einer Modularisierung des Studiums sein. Bezüglich der Ermittlung der Aufnahmekapazität wurde vereinbart, dass diese gemäß § 20 KapVO i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV für das Studienjahr 2005/2006 auf der Grundlage der patientenbezogenen Aufnahmekapazität festgesetzt wird.

Die Antragsgegnerin erließ in der Folgezeit für den Modellstudiengang eine Zugangsordnung (vom 11. Mai 2005), eine Studienordnung (vom 14. September 2005) nebst Studienplänen, eine Äquivalenzliste für die benoteten Leistungsnachweise des Modellstudiengangs Medizin an der MHH zu den Leistungsnachweisen der Approbationsordnung für Ärzte (Anlage 3 zur Studienordnung) sowie eine Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin (vom 14. September 2005).

Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität nahm die Antragsgegnerin ausweislich des Berichtes nach § 4 KapVO vom 10. Juni 2005 an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur wie folgt vor: Ausgehend von der patientenbezogenen Kapazität als zentraler Berechnungsgrundlage, einer Reduzierung der Fallzahlen durch die Umstellung der Kostenabrechnung in der Krankenversorgung auf das Fallpauschalensystem, die eine 20%ige Fallzahlenreduzierung vorsehe, sowie aufgrund kürzerer Liegezeiten und komplexerer Krankheitsbilder bestehe ein die Ausbildungskapazität limitierender Engpass bei der patientenbezogenen Aufnahmekapazität. Die aktuellen Patientenzahlen ließen eine - rechnerisch ermittelte - Studierendenzahl von mehr als 270 Plätzen nicht zu. Daher sei eine stärkere Einbindung von akademischen Lehrkrankenhäusern und Lehrpraxen in den ersten fünf Studienjahren des sechsjährigen Studienganges geplant; dies diene auch der Erhaltung eines unverminderten Studienplatzangebots. Jedoch biete die bisherige Kapazitätsentwicklung keine Möglichkeit, zukünftige Entwicklungen bei den Patientenzahlen konkret abzubilden, sodass beantragt werde, die Zulassungszahl durch das Landesministerium in Anwendung des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV auf 270 Studienplätze festzusetzen.

Durch Anlage 1.1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2005 setzte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur die Zulassungszahl für den Modellstudiengang Medizin der Antragsgegnerin auf 270 fest.

Durch Beschluss vom 18. Januar 2006, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität zuzulassen, abgelehnt. Gegen diese Entscheidung richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden.

Die jeweiligen Antragsteller machen zur Begründung ihrer Beschwerden zusammengefasst geltend: Es fehle für die Kapazitätsfestsetzung der Antragsgegnerin an tragfähigen Rechtsgrundlagen. Denn die materiellen Voraussetzungen für die Einrichtung des Modellstudiengangs nach § 41 ÄApprO lägen nicht vor; ein solcher könne auch nicht über eine sogenannte „Zielvereinbarung“ realisiert werden (1.). Tatsächlich liege mit dem Modellstudiengang auch gar keine Trennung zwischen vorklinischer und klinischer Ausbildung vor, wofür insbesondere die Ausstellung von Äquivalenzbescheinigungen spreche, sodass für den nach wie vor vorhandenen vorklinischen Bereich Teilstudienplätze vorhanden und auch zu vergeben seien (2.). Die mit 270 Studienplätzen festgesetzte Zulassungszahl schöpfe die tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazitäten nicht aus; das Kapazitätserschöpfungsgebot in § 29 Abs. 2 HRG lasse keine Regelung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV, §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO zu, und die beiden letztgenannten Regelungen seien daher wegen eines Verstoßes gegen Art. 31 GG, aber auch wegen eines Verstoßes gegen Grundrechte unwirksam (3.). Darüber hinaus dürfe eine von der KapVO abweichende Berechnung der Kapazität nur in einer eigenständigen Verordnung geregelt werden; ein insoweit verordnungsfreier Zustand sei nicht - auch nicht vorübergehend - hinnehmbar, was insbesondere dann gelte, wenn damit eine - allenfalls unter hier fehlenden strengen formellen und materiellen Voraussetzungen gerechtfertigte - Verminderung der Ausbildungskapazität verbunden sei (4.). Die Überprüfungstatbestände nach § 17 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO seien vorliegend für die Kapazitätsberechnung untaugliche Berechnungsgrundlagen; halte man gleichwohl einen Rückgriff auf die §§ 17 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO für zulässig, so bedürften die insoweit maßgeblichen Parameter selbst einer Überprüfung (5.). Ferner habe die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung zur Anwerbung außeruniversitärer Krankenhäuser, um die patientenbezogene Kapazität zu erhöhen, verletzt, und müsse sich dieses Unterlassen kapazitätserhöhend anrechnen lassen (6.). Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Schwundquote fehlerhaft bemessen (7.).

 II.

Über die Beschwerden der Antragsteller entscheidet der Senat durch einen Sammelbeschluss. Zwar hat der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe jedes Beschwerdeführers zu prüfen. Vorliegend führt aber keiner der geltend gemachten Gründe eines Beschwerdeführers zum Erfolg, sodass das gesamte Beschwerdevorbringen in einer Entscheidung zusammengefasst gewürdigt werden kann. Der Senat erachtet vielmehr das Ergebnis und die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 18. Januar 2006 für zutreffend, sofern er die Sach- und Rechtslage in den nachfolgenden Darlegungen nicht abweichend würdigt.

Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass in den vorliegenden Verfahren die Kapazitätsannahmen der Antragsgegnerin für den Modellstudiengang Medizin „Hannoveraner Integrierte Berufsorientierte Adaptierte Lehre“ (HannibaL) zu überprüfen und nicht etwa solche für einen fiktiven Regelstudiengang Humanmedizin mit einer Teilung in Vorklinik und Klinik zu erstellen sind, den die Antragsgegnerin für Studienanfänger nicht mehr anbietet.

1. Mit ihrem Vorbringen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Einrichtung des Modellstudiengangs nach § 41 ÄApprO nicht vorlägen, und dass ein solcher Modellstudiengang verwaltungsverfahrensrechtlich auch nicht über eine sogenannte „Zielvereinbarung“ realisiert werden könne, vermögen die Beschwerdeführer, die sämtlich bei der Antragsgegnerin noch nicht immatrikuliert sind, nicht durchzudringen.

11Soweit nämlich Antragsteller das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen des § 41 ÄApprO bezweifeln und auf diese Weise mittelbar die Wiedereinrichtung des Regelstudiengangs Humanmedizin mit seiner Teilung in eine vorklinische und eine klinische Ausbildung anstreben, fehlt es den Antragstellern an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernden Antragsbefugnis. Ob eine Norm nach ihrem Entscheidungsprogramm auch den Interessen derjenigen zu dienen bestimmt ist, die auf der Grundlage dieser Bestimmung den Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einem anderen begehren oder sich hiergegen wenden, hängt davon ab, ob sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, - BVerwG 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 [158]). Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der Bestimmung muss sich ergeben, dass sie unmittelbar (auch) den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, - BVerwG 6 C 8/01 -, BVerwGE 117, 93-117). Normadressat des § 41 ÄApprO ist nach seinem Wortlaut die Hochschule, die bei der zuständigen Stelle einen Modellstudiengang beantragen kann, der weitgehende Abweichungen von den Vorgaben für den Regelstudiengang beinhaltet und der der Modellhochschule die Freiheit gibt, ihr Studium komplett eigenständig zu gestalten (Haage, Das neue Medizinstudium, MedR 2002, 456 [460]). Irgendwelche subjektiven öffentlichen Rechte der Antragsteller werden durch die Norm weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem systematischen Zusammenhang oder ihrem Sinn und Zweck begründet oder tangiert; den Antragstellern kommen allenfalls Reflexe der Norm zu Gute. Ob dies anders wäre, wenn sich die Antragsteller als Mitglieder der Antragsgegnerin und Studierende des Regelstudienganges gegen die Einrichtung des Modellstudienganges wenden oder hieraus Rechte herleiten würden, kann insoweit offen bleiben.

Im Übrigen vermag der Senat auch der Sache nach nicht zu erkennen, dass die formellen (a]) oder materiellen (b]) Voraussetzungen für die Einrichtung des Modellstudienganges nicht vorliegen sollten.

a) Formelle Fehler bei der Einrichtung des Modellstudienganges sind nicht ersichtlich. Mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat das für Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 NHG gehandelt. Wieso angesichts der klaren Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NHG, die als Handlungsinstrument der Verwaltung für die Einrichtung von Studiengängen gerade den Abschluss einer Zielvereinbarung und damit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne von § 54 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 NdsVwVfG anstelle des Erlasses eines Verwaltungsaktes als Handlungsform vorsieht, die von der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur gewählte Handlungsform rechtlichen Bedenken unterliegen soll, vermag der Senat - ungeachtet einer auszuschließenden subjektiven Rechtsverletzung der Antragsteller durch eine etwaige fehlerhafte Formenwahl - nicht zu erkennen.

b) Zweifel am Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 41 ÄApprO bestehen ebenfalls nicht.

Die Rüge, dass nicht sichergestellt sei, dass entsprechend § 41 Abs. 2 Nr. 3 ÄApprO die im Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Art und Weise geprüft würden, geht angesichts der von der Antragsgegnerin erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen fehl. In der Studienordnung nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 ÄApprO und in der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin sind die Unterrichtskonzepte und deren Durchführung sowie das Prüfungswesen umfassend geregelt; ferner bestimmt § 1 Abs. 1 der Prüfungsordnung, dass die im Modellstudiengang durchzuführenden Prüfungen sicherstellen, dass die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden. Substantiierte Einwendungen gegen das Ergebnis einer Gleichwertigkeit der Prüfungen haben die Antragsteller nicht erhoben. Soweit sie vortragen, dass es für den Modellstudiengang an einer durch § 7 Abs. 1 Satz 1 NHG vorgeschriebenen Zwischenprüfung fehle, sodass die Zulassung des Modellstudiengangs aus diesem Grunde rechtswidrig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die - nach der Grundregelung des Art. 31 GG für die ärztliche Prüfung maßgebliche - ÄApprO in ihrem die ärztliche Ausbildung regelnden § 1 Abs. 2 eine solche Zwischenprüfung nicht vorsieht, mithin die allgemeine Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 NHG vorliegend nicht anwendbar ist. Soweit der Erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung, der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 ÄApprO nach zwei Jahren abzulegen ist, die in der medizinischen Ausbildung einer Zwischenprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NHG vergleichbare Prüfung sein sollte, sieht die spezielle Regelung des § 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄApprO für Modellstudiengänge gerade vor, dass die ärztliche Prüfung nur aus dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht.

Soweit Antragsteller vortragen, aus § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄApprO folge, dass ein Modellstudiengang nur dann eingeführt werden dürfe, wenn daneben ein Regelstudiengang angeboten werde, lässt sich dies weder dem Wortlaut der Norm noch ihrer Entstehungsgeschichte entnehmen. Die in der Norm genannte „Freiwilligkeit der Teilnahme“ bezieht sich auf die den Modellstudiengang anbietende Hochschule und steht aufgrund der gewählten Handlungsform der Zielvereinbarung auch der Sache nach außer Frage. Der nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄApprO ferner zu gewährleistende, dem Regelstudiengang entsprechende gleichberechtigte Zugang zum Modellstudiengang erfordert entgegen der Ansicht einiger Antragsteller nicht, Regel- und Modellstudiengang parallel anzubieten. Denn die Voraussetzung der Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs beinhaltet schon ihrem Wortlaut nach nur eine Gleichrangigkeit von Regel- und Modellstudiengang im Verteilungsverfahren. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte der Norm. Nach der Begründung zu § 41 ÄApprO im Gesetzgebungsverfahren (BR-Drs. 1040/97, Seite 105) müssen die Fakultäten, die Modellstudiengänge anbieten, daneben nicht auch noch den Regelstudiengang anbieten.

Entgegen der Annahme einiger Antragsteller sind auch die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 7 ÄApprO benannt. Insoweit bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 der Studienordnung, dass der Modellstudiengang abgebrochen wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre und der Prüfungen nicht mehr gewährleistet ist.

2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht erfolgreich mit der Behauptung angegriffen werden, dass tatsächlich mit dem Modellstudiengang eine Trennung zwischen vorklinischer und klinischer Ausbildung gar nicht bewirkt werde, wofür auch die Ausstellung von Äquivalenzbescheinigungen spreche und woraus folge, dass die Zulassungszahlen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt der KapVO festgesetzt werden müssten und dass nach § 18 KapVO gegebenenfalls Teilstudienplätze zu ermitteln seien. Denn aus der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin (vom 14. September 2005), den Studienplänen für den integrierten Studienabschnitt (Anlagen zur Studienordnung), der Äquivalenzliste für die benoteten Leistungsnachweise des Modellstudiengangs Medizin an der MHH zu den Leistungsnachweisen der Approbationsordnung für Ärzte vom 21. Juli 2004 (Anlage 3 zur Studienordnung) und der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang (vom 14. September 2005) folgt zweifelsfrei, dass die Antragsgegnerin die bisherige Trennung zwischen vorklinischer und klinischer Ausbildung vollständig aufgegeben hat. Dass der klinische Anteil der Ausbildung innerhalb der Tertiale eines jeden Studienjahres und auch von Studienjahr zu Studienjahr ausweislich der jeweiligen Studienpläne ansteigt, liegt in der Natur der Sache einer aufeinander aufbauenden, integrierten Ausbildung und lässt den Schluss auf eine beibehaltene Trennung zwischen Vorklinik und Klinik nicht zu. Auch aus den in den genannten Regelungen enthaltenen Vorschriften über die Ausstellung von Äquivalenzbescheinigungen folgt nichts anderes. Diese sind notwendig, um als Folge des § 41 ÄAppO bei einem Wechsel des Studienortes und damit eventuell bei einem Wechsel von einem Modell- in einen traditionellen Studiengang Übereinstimmungen zwischen erbrachten Leistungen und anderen Leistungsanforderungen nachweisen zu können. Sie indizieren damit allein eine Vergleichbarkeit einzelner Studienergebnisse, jedoch keine Gleichheit der Ausbildungsgänge und damit keine fehlende Trennung zwischen Vorklinik und Klinik.

3. Entgegen der Annahme der Antragsteller vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die mit 270 Studienplätzen festgesetzte Zulassungszahl zu gering bemessen und vorhandene Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin noch nicht ausgeschöpft sein könnten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22. Oktober 1991, - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 37 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (grundlegend BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972, - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 [331 f.]). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1980, - 1 BvR 967/78 u.a.-, BVerfGE 54, 173 [191]).

21Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen, dem der Niedersächsische Landtag durch Gesetz vom 17. Februar 2000 (NdsGVBl. 228) zugestimmt hat, sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 7 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Diese Ermittlung wird durch das Berechnungsverfahren nach der jeweiligen landesrechtlichen Kapazitätsverordnung (in Niedersachsen durch die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 2003, NdsGVBl. S. 222) konkretisiert. Dementsprechend schreibt Art. 7 Abs. 5 StV die Vorlage eines Berichts der Hochschule mit einer Kapazitätsberechnung vor; die Festsetzung vollzieht sich nach der jeweiligen auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 StV erlassenen Kapazitätsverordnung (zum Ganzen: Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juni 1998, - 1 NcO 339/98 -, DÖV 1998, 934). Das vorgesehene Verfahren ist auf den „Normalfall“ eingerichteter Studiengänge zugeschnitten.

22Demgegenüber erlaubt Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV. Die Regelung eröffnet damit im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, die Möglichkeit einer Ermittlung der Ausbildungskapazität nach Maßgabe der jährlichen Aufnahmekapazität, die diesen Ausnahmelagen Rechnung trägt (Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juni 1998, a.a.O.). Dieser Norm folgen die §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO, wonach bei Modellvorhaben Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können.

In sachlicher Hinsicht bezieht sich die Abweichungsbefugnis des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV nicht nur auf das in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV enthaltene Gebot der erschöpfenden Nutzung der (nach den in Abs. 3 genannten Kriterien errechneten) Ausbildungskapazität, sondern gerade auch auf die darin angesprochene Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten nach dem Berechnungsmodell der für den „Normalfall“ eingerichteten Studiengänge. Die Regelung soll bei der Erprobung neuer Studiengänge schon von dem Erfordernis freistellen, die jährliche Aufnahmekapazität nach den genannten (und in Abs. 3 näher konkretisierten) Kriterien exakt zu errechnen.

Diese Ausnahmebestimmungen, gegen deren Verfassungsmäßigkeit Bedenken jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht bestehen (a]), tragen im vorliegenden Fall die Festsetzung einer Zulassungszahl von 270 Studienplätzen (b]).

25a) Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 31. März 2004, - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112) die Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Hieraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach-, aber auch der Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu derartigen schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (ebenda).

26Aber auch unter Berücksichtigung dieser im Verhältnis zu sonstigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gesteigerten rechtlichen Prüfungsdichte vermag der Senat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften der Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV, §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 2 HRG unwirksam sind ([aa]) oder dass Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV, §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO gegen den verfassungsrechtlich über Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) verbürgten Grundsatz der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten verstoßen ([bb]).

(aa) Allerdings könnte für einen Verstoß der genannten Vorschriften gegen § 29 Abs. 2 HRG sprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. März 1987, - BVerwG 7 C 62.84 -, DVBl 1987, 949) die Norm nicht nur als Rahmenrecht, sondern auch als Rechtsvorschrift mit dem Regelungsgehalt einer „Maßstabsnorm“ und damit als unmittelbar geltendes, das Kapazitätsverordnungsrecht der Länder determinierendes Recht des Bundes angesehen hat mit der Folge, dass § 29 Abs. 2 HRG von seinem Wortlaut her die in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV, §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO geregelte Ausnahme nicht zulassen könnte.

Der Senat geht jedoch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur inhaltlichen Reichweite der hochschulrechtlichen Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes gleichwohl nicht von einem offensichtlichen Verstoß des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV gegen § 29 Abs. 2 HRG aus. Denn § 29 Abs. 2 HRG ist Rahmenrecht, wie schon aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 2 Satz 1 HRG folgt. Für die Rahmengesetzgebung ist kennzeichnend, dass sie auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt ist, dass also die grundsätzlich bestehende Länderkompetenz zur Gesetzgebung erhalten bleibt, aber durch eine Rahmenvorgabe des Bundes begrenzt wird. Rahmenvorschriften des Bundes müssen der Ausfüllung durch Landesgesetzgebung fähig und ihrer bedürftig sein. Rahmengesetze zu den in Art. 75 Abs. 1 GG a.F. aufgezählten Materien dürfen nur inhaltlich beschränkte Gesetze sein. Sie müssen der ergänzenden Gesetzgebung der Länder substantielle Freiräume lassen, damit diese politisch selbstverantwortlich Recht setzen können (zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004, - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226 [Juniorprofessur]). Die Landesvorschriften haben sich zwar in den vom Bund gegebenen Rahmen einzupassen. Allerdings muss der legislative Rahmen des Bundes dem Land die Möglichkeit lassen, die Sachmaterie entsprechend den besonderen Verhältnissen des Landes zu regeln. Die Länder müssen die ihnen zur Regelung überlassenen Sachgebiete nicht notwendig einheitlich ordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1971, - 2 BvL 2/70 -, BVerfGE 30, 90 [103]). Der Landesgesetzgeber kann Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung beanspruchen, er darf nicht darauf beschränkt werden, nur zwischen engen vorgegebenen rechtlichen Möglichkeiten zu wählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 01. Dezember 1954, - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115 [129 f.]) oder gar wie eine nachgeordnete Instanz lediglich eine Bundesregelung zu exekutieren. Der Begriff "Rahmen" soll hierbei verdeutlichen, dass für die Länder innerhalb des Regelungsbereichs ein normativer Spielraum verbleiben muss. Ein "Rahmen" ist nur dann gegeben, wenn er prinzipiell auf die Ergänzung durch Landesnormen angelegt ist. Lässt das Gesetz den Ländern keinen Freiraum zur Ausfüllung des Rahmengesetzes und gibt es den Weg, um zu dem gesetzgeberischen Ziel zu gelangen, im Einzelnen verbindlich vor, so hat der Bund mehr als den "Rahmen" bestimmt, und zwar selbst dann, wenn er diesen Weg nicht ausdrücklich beschreibt. Der Bund darf zwar die Richtung vorgeben und die Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder normieren. Eine Vollregelung eines unter Art. 75 GG a.F. fallenden Bereiches ist jedoch ebenso ausgeschlossen wie gemäß Art. 75 Abs. 2 GG a.F. unmittelbar geltende Detailregelungen (Walter, in: Hailbronner/Geis, HRG, Loseblattsammlung Heidelberg, Stand: 33. Lieferung Dezember 2005, § 72 Rn. 37).

Hiervon ausgehend lässt die Rahmenregelung des § 29 Abs. 2 HRG den Ländern auch Raum, den Kriterienkatalog der Norm (nur) für den Regelfall anzuwenden, aber für begründete Ausnahmefälle - wie dies etwa in der Entscheidung zur Einführung eines Modellstudienganges durch Zielvereinbarung zum Ausdruck kommt - ein hiervon abweichendes Modell anzuwenden. Die rahmenrechtliche Vorschrift des § 29 Abs. 2 HRG ist daher aller Voraussicht nach so zu verstehen, dass auch bei in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengängen abweichende landesrechtliche Bestimmungen ausnahmsweise jedenfalls dann zulässig sind, wenn dadurch das Ziel der zentralen Vergabe im Sinne des § 31 HRG nicht berührt wird (so auch Reich, HRG, 9. Auflage Bad Honnef 2005, § 72 Rn. 13). Dass durch die „Experimentierklauseln“ in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV und §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO das Ziel der zentralen Vergabe berührt wird, lässt sich indes nicht feststellen, sodass ein Verstoß der genannten Vorschriften gegen § 29 Abs. 2 HRG jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angenommen werden kann.

(bb) Ferner ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch von der Verfassungsmäßigkeit des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV und der §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der erschöpfenden Kapazitätsnutzung auszugehen (a.A. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage Köln 2003, Art. 7 StV Rn. 27 ff; § 20 KapVO Rn. 4).

Nach diesem aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass objektive Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Sicherstellung der Krankenversorgung - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984, - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155-190).

Die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 StV hat Gesetzesrang (vgl. Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 17. Februar 2000, NdsGVBl. S. 9); inhaltlich stimmt mit ihr § 1 Abs. 2 KapVO überein. Die Verwerfung eines formellen Gesetzes als verfassungswidrig muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Ausnahme bleiben (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, - 3 NC 150/00 -, NVwZ-RR 2002, 747) und ist auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt. Ein solcher Fall evidenter Verfassungswidrigkeit ist hier angesichts des Umstandes, dass ein im Aufbau befindlicher Studiengang naturgemäß noch keine Erkenntnisse darüber erbracht hat, welche Ausbildungskapazität er unter Berücksichtigung der Interessen der Hochschule, von Forschung, Lehre und Heilbehandlung zu erbringen vermag, weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt.

33Soweit der ehemals für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 10. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 30. Juli 1996 (- 10 N 7771/95 -, NdsRpfl 1996, 297-300) gegen die Rechtmäßigkeit und die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV ernstliche Zweifel deswegen geäußert hat, weil Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV zu dem Prinzip der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (Art. 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StV), zu dem Stellenprinzip (Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und insbes. 2 StV) sowie zu dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StV) in rechtssystematisch unverträglichen Normwidersprüchen stehe, folgt der nunmehr für das Hochschulzulassungsrecht zuständige beschließende Senat jenen Erwägungen nicht. Denn Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV stellt sich nicht als eine Regelung dar, die zu Art. 7 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3 StV in unverträglichem Widerspruch steht, sondern erlaubt gerade, die für die Festsetzung der Zulassungszahl grundsätzlich maßgebende Aufnahmekapazität anders als nach den in dieser Bestimmung enthaltenen (und in der KapVO näher konkretisierten) Kriterien zu ermitteln, stellt also systematisch letztlich eine vom Willen des Gesetzgebers ausdrücklich umfasste Ausnahmeregelung zu den genannten Normen dar (so auch Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Juni 1998, a.a.O.).

Bestehen damit für den Senat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der der Entscheidung zu Grunde zu legenden Rechtsnormen, so kann offenbleiben, ob solche Bedenken im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG führen könnten (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage München 1998, Rn. 328 ff.) oder ob sie in die Interessenabwägung nach § 123 VwGO maßgeblich einzustellen wären (so: OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1996, - OVG 7 NC 147.95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 19).

In diesem Zusammenhang folgt der Senat auch nicht dem Einwand der Antragsteller, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV nicht erfüllt seien, da schon der Sache nach kein Modellvorhaben, sondern ein nicht von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV erfasster Modellstudiengang vorliege. Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV bezieht sich nach ihrem deutlichen Wortlaut auf eine - hier unproblematisch vorliegende - „Erprobung neuer Studiengänge“.

364. Mit dem Verwaltungsgericht erachtet der Senat die in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO geregelten Rechtsgrundlagen als ausreichend und vermag sich für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und angesichts des Beginns eines erst zu erprobenden Studienganges der Forderung der Antragsteller nach einer Normergänzung - gerichtet auf die Regelung der Kapazitätsbestimmung des Modellstudienganges in einer eigenständigen Verordnung - nicht anzuschließen. Dieses Vorbringen verkennt die Reichweite des Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG) im Hochschulzulassungsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 3. Juni 1980, - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173) fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebotes einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung „in erster Linie“ in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgerichts hat jedoch auch entschieden, dass das Unterbleiben einer normativen Regelung nur dann eine Verletzung der eigenen Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG bewirken kann, wenn die zulassungsrechtliche Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung zu normativen Regelungen geradezu zwingt (ebenda). Hierbei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber seiner zuvor genannten Verpflichtung in verschiedener Weise nachkommen kann. Er muss selbst regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist. Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten kann er hingegen auch anderen jedenfalls so lange überlassen, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, a.a.O.). Für eine solche Zurückhaltung des Gesetzgebers spricht vor allem die Natur des Kapazitätsermittlungsrechts als eines Notrechts zur Verwaltung eines Mangels (BVerfG, Beschluss vom 09. April 1975, - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [271]). Es liefert für den Fall von Zulassungsbeschränkungen zweckgebundene Hilfsmaßstäbe für die Bemessung der für die Hochschulen tragbaren Ausbildungsverpflichtungen, soll sich aber nicht in dem Sinne verselbständigen, dass es den Hochschulbetrieb und die Rechtsstellung des wissenschaftlichen Personals mehr als unvermeidlich reglementiert. Das bedeutet nicht etwa, dass sich in solchen Notlagen die Verantwortung des Gesetzgebers mindert. Er wird dieser Verantwortung aber auch dann gerecht, wenn er dafür Sorge trägt, dass die jeweils gebotenen konkreten Maßnahmen flexibel in einem zielgerichteten Entwicklungsprozess unter Auswertung gewonnener Erfahrung getroffen werden, statt sie von vornherein bis in die Einzelheiten normativ festzulegen. Anlass zu einem weiter gehenden gesetzgeberischen Eingreifen besteht erst dann, wenn dieser Prozess nicht funktioniert (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980, - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).

Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung des Modellcharakters des bei der Antragsgegnerin im Aufbau befindlichen Studienganges HannibaL begegnet es keinen Bedenken, wenn - derzeit - eine von der KapVO abweichende Berechnung im Sinne von § 20 KapVO nicht selbst normativ geregelt ist. Dass die Ausnutzung der Kapazität derzeit nicht erschöpfend sein könnte, ist unter Berücksichtigung der noch folgenden Ausführungen nicht festzustellen.

Erfüllt der unter den Beteiligten umstrittene Modellstudiengang die nach den einschlägigen Bestimmungen der ärztlichen Ausbildung zu stellenden Anforderungen und darf die Ausbildungskapazität nach der Innovationsklausel des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO abweichend von den herkömmlichen Berechnungsgrundlagen des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden, so bedarf es nicht deshalb noch einer besonderen oder weiteren Rechtsgrundlage, weil mit der von der Antragsgegnerin bewirkten Änderung ihres Ausbildungskonzepts der Wegfall zahlreicher Teilstudienplätze des in den Vorjahren angebotenen Regelstudiengangs verbunden ist, was auch der Senat nicht übersieht. Die Ausweisung von Teilstudienplätzen für die vorklinische Ausbildung knüpft nach § 18 KapVO an die unterschiedliche Kapazitätsauslastung des nach § 7 Abs. 3 KapVO in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliederten (Regel-)Studiengangs Medizin an und ermöglicht für den Fall einer die klinischen Ausbildungsressourcen übersteigenden vorklinischen Kapazität die Festsetzung einer insoweit höheren Zulassungszahl. Damit steht die Ausweisung von Teilstudienplätzen unter dem Vorbehalt der vorstehend beschriebenen Untergliederung des Studiengangs. Wird diese Untergliederung - nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften der ÄApprO - zugunsten einer ausschließlich klinischen Ausbildung aufgegeben wie im Falle des hier umstrittenen Modellstudienganges, hat dies per se den Wegfall von Teilstudienplätzen zur Folge.

Sollte der Einwand der Antragsteller dahin zu verstehen sein, dass die Interessen der Studienplatzbewerber in die Entscheidung über die Einführung des Modellstudiengangs und die damit verbundene Neuausrichtung der personellen und sachlichen Ausbildungsressourcen nicht hinreichend eingestellt worden seien, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Vorliegend haben sowohl die Antragsgegnerin als auch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur die Folgen des durch die Einführung des Modellstudiengangs geänderten Ressourceneinsatzes für die Studienplatzbewerber - insbesondere den Wegfall bisher angebotener Teilstudienplätze - erkannt und gewichtet. Dies folgt für den Senat zum einen aus dem Bericht der Antragsgegnerin gemäß § 4 KapVO an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (vom 10. Juni 2005), in dem die patientenbezogene Kapazität als die die maximal mögliche Aufnahmekapazität limitierende Größe hergeleitet wird. Dort ist ausgeführt, dass in die Planung der Wunsch der Studienplatzbewerber nach einem unverminderten Platzangebot ebenso eingestellt werde, wie der Wunsch der Patienten nach einer verzögerungsfreien Krankenversorgung und der Wunsch der Hochschule nach einer mindestens gleich bleibenden Ausbildungsqualität. Es ergibt sich zum anderen aus der genannten Zielvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur, die die bisherigen Reformbestrebungen innerhalb des Regelstudienganges „aus der Sicht der Studierenden und der Lehrenden“ als nicht ausreichend ansieht, „weil die Zweiteilung des Studiums eine Integration von Theoretischen Grundlagen und Klinischer Praxis nicht fördert“. Hieraus folgt hinreichend deutlich, dass sich die Antragsgegnerin des Wegfalls der Anzahl von(Teil-)studienplätzendurch die Reform bewusst war, diesen aber aufgrund des Reformziels - praxisorientierte klinische Ausbildung und krankheitsbezogener Unterricht vom ersten Semester an -, das aus ihrer Sicht nicht anders zu verwirklichen war, hingenommen hat.

405. Nicht zu beanstanden ist es aus Sicht des Senats auch, dass die Antragsgegnerin und ihr im Ansatz folgend das Verwaltungsgericht bei der Kapazitätsberechnung von der Beachtung des Stellenprinzips und der Festsetzung eines Curricularnormwertes abgewichen sind und sich im Ergebnis maßgeblich an der patientenbezogenen Kapazität des Regelstudiengangs orientiert haben. Ob sich die Ermittlung der Aufnahmekapazität für den umstrittenen Modellstudiengang allerdings - wie es das Verwaltungsgericht vertritt - ohne weiteres auf eine entsprechende Heranziehung von § 17 KapVO stützen lässt oder ob die Berechnungsvorgaben des § 17 Abs. 1 KapVO - wie die Antragsteller meinen - ausschließlich auf die Besonderheiten des klinischen Teils des Regelstudiengangs abstellen mit der Folge, dass sich ein Rückgriff auf diese Vorschrift verbietet, braucht vorliegend nicht abschließend erörtert zu werden. Es kann jedenfalls die weitere Feststellung der Vorinstanz im Hinblick auf die Anfangsphase des Modellstudiengangs nicht in Zweifel gezogen werden, dass angesichts der zeitgleichen Weiterführung des klinischen Studienabschnitts im Regelstudiengang bereits die herkömmliche Ausbildung die patientenbezogene Kapazität hinreichend erschöpft und die Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs verglichen hiermit folglich keinesfalls größer sein kann.

Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV soll - wie ausgeführt - bei der Erprobung neuer Studiengänge schon von dem Erfordernis freistellen, die jährliche Aufnahmekapazität nach den genannten und in Abs. 3 näher konkretisierten Kriterien exakt zu berechnen. Die Abweichungsbefugnis bezieht sich - wie ebenfalls schon erwähnt - nicht nur auf das in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV enthaltene Gebot der erschöpfenden Nutzung der (nach den in Abs. 3 genannten Kriterien errechneten) Ausbildungskapazität, sondern gerade auch auf die darin angesprochene Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten nach dem Berechnungsmodell für den „Normalfall“ eingerichteter Studiengänge. Denn die Art. 7 Abs. 3 StV folgenden Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO knüpfen an einen seit Jahren laufenden Hochschulbetrieb an. Eine Lehreinheit, die erst mit dem Studienbetrieb beginnt, ist hiermit schwerlich vergleichbar. Bei ihr liegen viele Daten, Erkenntnisse und Gegebenheiten nicht vor, die für einen seit Jahren eingespielten Lehrbetrieb selbstverständlich sind (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Mai 1985, - 7 CE 85 B.231 ua -, V.n.b.); es ist noch unklar, wie sich die Modellstudienpläne umsetzen lassen, inwieweit die klinische und die theoretische Verflechtung erreicht werden kann und wie die Belastung des Lehrkörpers aussieht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2004, - 13 C 20/04 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass dem Normgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten ein zeitlicher Anpassungsspielraum gebührt und dass seine Regelungen erst dann verfassungsrechtlich zu beanstanden sind, wenn er trotz ausreichender Erfahrungen und Erkenntnisse eine sachgerechte Lösung unterlässt (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1980, - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173-207). Um einen solchen, in der Entwicklung begriffenen und komplexen Sachverhalt handelt es sich gerade auch bei der Einführung eines neuen Studiengangs. Dies ist der Grund dafür, dass die in Art. 7 Abs. 3 StV genannten Kriterien und die der KapVO gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV schon der Sache nach überhaupt nicht zur Anwendung kommen. Dies ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Juni 1998, a.a.O.), zumal insbesondere das Stellenprinzip nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht unmittelbar Verfassungsrang hat, sondern - von mehreren denkbaren - eine verfassungsrechtlich zulässige Berechnungsmethode darstellt (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1980, - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173-207) und für die Curricularnormwertfestsetzung als ebenfalls zwar denkbare, aber nicht zwingende Berechnungsmethode nichts anderes gelten kann.

Auch in einem Fall des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV ist die Wissenschaftsverwaltung indes nicht absolut frei bei der Festsetzung der Zulassungszahlen, sondern hat die Interessen der Studienbewerber, der eingeschriebenen Studenten und der Hochschule in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2004, - 13 C 120/04 -, juris), wobei dies einem Willkürverbot (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, - 3 NC 150/00 -, NVwZ-RR 2002, 747; ähnlich Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Köln 2003, § 12 Rn. 301) bei bestehendem Gestaltungsspielraum im Zuge der Festlegung der Kapazität während der Aufbauphase des Studiengangs (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Mai 1985, - 7 CE 85 B.231 ua -, V.n.b.) nahe kommt. Im Rahmen dieses Interessenausgleichs ist zu berücksichtigen, dass sich im Fachbereich Humanmedizin Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung weitgehend überschneiden. Auch ist in ihn einzustellen, dass ebenfalls ein öffentliches Interesse an der erprobenden Umsetzung eines ausbildungsintensiveren, aber besser auf die Belange der späteren beruflichen Wirklichkeit zugeschnittenen Modellstudiengangs besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

Eine Analyse des Modellstudienganges HannibaL der Antragsgegnerin anhand der zugrundeliegenden Zugangsordnung zum Modellstudiengang Humanmedizin (vom 11. Mai 2005), der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin (vom 14. September 2005), der Studienpläne für den integrierten Studienabschnitt (Anlagen zur Studienordnung) und der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang (vom 14. September 2005) lässt erkennen, dass sich dieser Studiengang in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer der Veranstaltungen sowie in dem Selbststudienanteil grundlegend von dem bisherigen, nun von der Antragsgegnerin nicht mehr angebotenen Regelstudiengang unterscheidet. Die Analyse zeigt weiter, dass die Höhe und die Art des Patientenaufkommens die die Studentenzahlen limitierenden Größen sind. Denn bei dem Modellstudiengang HannibaL sollen in der durchgehenden klinisch-praktischen Ausbildung Patienten dazu dienen, den Medizinstudenten die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen parallel zur theoretischen Ausbildung zu vermitteln; die Erkenntnis, dass sich medizinisch-akademische Lehre ohne Demonstration am Krankenbett kaum durchführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981, - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70), bestimmt Aufbau und Struktur des gesamten Studienganges. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie könne ihrem Lehrauftrag wegen einer limitierenden Lage im Bereich des Patientenaufkommens im Klinikbereich bei einer Erhöhung der Studentenzahlen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen, erweist sich daher als ein schlüssiger Einwand. Ein zahlenmäßig oder strukturell unzureichendes Patientenaufkommen war dementsprechend auch schon im Regelstudiengang Medizin als Einflussfaktor auf die Kapazitätsberechnung anerkannt (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO).

Soweit das Verwaltungsgericht daher der Sache nach den vorzunehmenden Interessenausgleich und damit die anzustellende richterliche Kontrolle durch einen Vergleich auf der Grundlage der patientenbezogenen Aufnahmekapazität mit dem Regelstudiengang vorgenommen hat (vgl. zu einer überschlägigen und modellhaften Kapazitätsberechnung Brehm/Zimmerling, a.a.O., § 12 Rn. 302) und in diesem Zusammenhang zu der Feststellung gelangt ist, dass die Kapazität des Modellstudiengangs keinesfalls größer sein kann als die patientenbezogene Kapazität der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin des Regelstudiengangs, erscheint dies auch dem Senat plausibel, zumal gegen die Einzelheiten des Rechenwerks des vergleichenden Ansatzes Bedenken weder substantiiert dargelegt wurden noch solche ersichtlich sind.

457. Gegen die maßgebliche Berücksichtigung der vorhandenen patientenbezogenen Kapazität als die Ausbildungskapazität limitierenden Faktor lässt sich auch nicht einwenden, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung zur Anwerbung außeruniversitärer Krankenhäuser, um die patientenbezogene Kapazität zu erhöhen, verletzt habe, und dies um so mehr gelte, als rund 50 im Einzelnen aufgeführte und anhand ihrer Internet-Auftritte beschriebene akademische Lehrkrankenhäuser (vgl. auch die Zusammenstellung im Internet-Auftritt der Antragsgegnerin www2.mh-hannover.de/1981.98.html) mit der Antragsgegnerin kooperierten und dass sich die Antragsgegnerin dieses Unterlassen kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsse.

46Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 10. Mai 2004 (- 2 NB 856/04 -, NdsRPfl. 2004, 195) für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - angesichts der Nichterfüllung des Darlegungsgebotes in jenem Verfahren - offen gelassen hat, ob es kapazitätserhöhend berücksichtigt werden muss, wenn durch zusätzliche Vereinbarungen mit Krankenhäusern weitere Ausbildungsmöglichkeiten geschaffen werden könnten, verneint er diese, sich für die zu treffende Interessenabwägung (s.o.) stellende Vorfrage. Denn nach dem Wortlaut des § 17 KapVO sind zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Studiengang Medizin nur die an einem Universitätsklinikum vorhandenen tagesbelegten Betten (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO), eine eventuelle korrigierende Erhöhung um bis zu 50 vom Hundert anhand der poliklinischen Neuzugänge (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO) sowie bei außeruniversitären Lehrkrankenhäusern die Lehrveranstaltungen, die dort „aufgrund einer Vereinbarung“ und „auf Dauer“ durchgeführt werden, in den Blick zu nehmen. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 KapVO kommt daher die Berücksichtigung fiktiver Ausbildungsplätze in (zusätzlichen) außeruniversitären Lehrkrankenhäusern nicht in Betracht; allein die vertraglich dauerhaft abgesicherten tatsächlich nutzbaren Studienplätze sind zu berücksichtigen. Irgendwelche Anknüpfungspunkte dafür, dass eine Universitätsklinik Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten gleichsam einwerben muss, enthält der Wortlaut der Norm nicht. Ein solches Normverständnis folgt auch nicht aus dem bundesverfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot. Denn dieses fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vorhandene Kapazitäten auszuschöpfen, vermittelt aber keinen Anspruch auf Schaffung neuer Kapazitäten; nur bei einer evidenten Verletzung des Verfassungsauftrags zur Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten könnte die Herleitung eines individuell einklagbaren Anspruchs auf Schaffung von Studienplätzen überhaupt in Betracht kommen (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1999, - 1 BvL 27/97 -, NVwZ-RR 1999, 481). Durch eine Auslegung des einfachen Rechts im Sinne einer Verpflichtung der Universität, mit außeruniversitären Einrichtungen zusätzliche Vereinbarungen zu schließen und auf diese Weise das Lehrangebot zu erhöhen, würde aber mittelbar ein solcher genereller Anspruch auf Schaffung einer Ausbildungskapazität anerkannt. Eine dieses allein rechtfertigende, verfassungsrechtlich gebotene Ausnahme wegen einer evidenten Verletzung der universitären Verpflichtungen ist aber weder ersichtlich noch überhaupt dargelegt.

478. Soweit die Antragsteller rügen, dass das Verwaltungsgericht die Schwundquote fehlerhaft ermittelt habe, indem es diese mathematisch genau anhand der tatsächlichen Verhältnisse der (bisherigen) Lehreinheit klinisch-praktische Medizin - der Studierendenzahlen der klinischen Semester, das heißt des 5. bis 12. Fachsemesters - ermittelt habe, und demgegenüber die Antragsteller der Ansicht sind, dass ein Vergleich der für die Lehreinheiten Vorklinik und Klinik der für den Zeitraum zwischen dem Sommersemester 2000 und dem Wintersemester 2002/2003 erstellten Berechnungen des Schwundes zwischen dem 4. und 5. Fachsemester des Regelstudienganges eine Schwundquote auch für den Modellstudiengang von durchschnittlich 7,5% plausibel erscheinen lasse, sodass sich bei deren Einrechnung weitere Studienplätze ergäben, folgt der Senat dieser Sichtweise nicht. Der Senat ist der Ansicht, dass bei einem im Aufbau befindlichen Modellstudiengang wie dem der Humanmedizin HannibaL der Antragsgegnerin die Einrechnung einer Schwundquote schon der Sache nach nicht in Betracht kommt (a]). Selbst wenn man dies anders sähe, bestünden keine Bedenken gegen den Gedanken- und Rechenweg, mit dem das Verwaltungsgericht einen Schwund berechnet hat (b]).

48a) Zwar ist nach § 16 KapVO die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Diese Regelung ist vorliegend jedoch nicht anwendbar. Denn Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV soll bei der Erprobung neuer Studiengänge schon von dem Erfordernis freistellen, die jährliche Aufnahmekapazität nach den genannten und in Abs. 3 näher konkretisierten Kriterien exakt zu berechnen (Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Juni 1998, a.a.O.). In Abs. 3 des Art. 7 StV ist aber der Schwund explizit genannt. Gerade die in § 16 Abs. 1 KapVO legaldefinierte Schwundquote ist in besonderem Maße zugänglich für prognostische Erwägungen, für die es bei einem neu eingeführten Studiengang mit - durch das Erfordernis der Feststellung der Leistungsäquivalenz zum bisherigen Ausbildungsgang - erschwerten Möglichkeiten, die Ausbildung an einer anderen Hochschule fortzusetzen, keinerlei tatsächliche Prognosegrundlage gibt. In der Literatur (Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Köln 2003, § 12 Rn. 302) wird aus diesem Grunde davon ausgegangen, dass die Wissenschaftsverwaltung bei Modellstudiengängen jedenfalls in den ersten beiden Studienjahren mangels verwertbarer Erkenntnisse von der Ermittlung einer Schwundquote gänzlich dispensiert sei. Dem schließt sich der Senat aus den genannten Gründen an. Dass das Verwaltungsgericht gleichwohl umfänglich und mit beachtlichen Argumenten eine Schwundquote in seine Berechnung eingestellt hat, ist den Antragstellern lediglich günstig.

b) Selbst wenn man eine Schwundberechnung als notwendig ansehen würde, bestünden gegen die gedankliche und rechnerische Ermittlung der Schwundquote durch das Verwaltungsgericht keine Bedenken. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. November 2004 (- 2 NB 430/04 -, NVwZ-RR 2005, 409) zum Regelstudiengang Medizin entschieden, dass bei der Kapazitätsermittlung der Vollstudienplätze im vorklinischen Ausbildungsabschnitt ein kapazitätserhöhender Schwundausgleich zu berücksichtigen ist und dass die Schwundberechnung danach zu erfolgen hat, wie viele für ein durchgängiges Studium immatrikulierte Studierende ihre Ausbildung nach bestandener ärztlicher Vorprüfung im klinisch - praktischen Studienabschnitt fortsetzen. Diese Rechtsprechung zur Schwundberechnung bezieht sich jedoch auf die Kapazitätsermittlung im Regelstudiengang mit seiner Trennung zwischen Vorklinik und Klinik und berücksichtigt die ärztliche Vorprüfung, die im Regelstudiengang eine den Prüfungs- und den Exmatrikulationsschwund maßgeblich mitbestimmende Zäsur darstellt. Sie ist auf den vorliegenden Modellstudiengang Medizin nicht übertragbar. Denn aufgrund der vorstehend genannten Besonderheiten des Modellstudienganges fehlt es eben an einer Prognosegrundlage für die Annahme, dass auch ohne eine Trennung in Vorklinik und Klinik ein Schwund in der genannten Größenordnung entstehen werde. Wahrscheinlich ist allenfalls, dass ein Schwund in Höhe der durchschnittlichen Differenz zwischen den jeweiligen klinischen Semestern eintritt; diesen hat das Verwaltungsgericht jedoch - wie gesagt aus Rechtsgründen überobligatorisch, aber insoweit den Antragstellern günstig - berücksichtigt.

Die Haupt- und die - soweit erhoben - auf die Zuweisung von auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplätzen bzw. auf die Teilnahme an einem Losverfahren gerichteten Hilfsanträge bleiben damit ohne Erfolg.

Dass die Antragsgegnerin wie auch der Normgeber die für das hier streitige maßgebliche Bewerbungssemester festgesetzte Zulassungszahl für die Zukunft laufend zu überprüfen haben wird, entspricht der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980, - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173). Ob diese Überprüfungspflicht zu einem allmählichen Übergang der Kapazitätsberechnung nach den herkömmlichen Berechnungsgrundlagen, das heißt im Wesentlichen zu einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage einschließlich einer tragfähigen Schwundberechnung führen wird, kann in den vorliegenden Verfahren ebenso offen bleiben wie die damit verbundene Frage, für welchen maximalen Zeitraum nach Einführung eines Modellstudienganges die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV ein Abweichen von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV und die Bestimmung des § 20 KapVO ein solches von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO zulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).