OLG Oldenburg, Urteil vom 07.12.2006 - 8 U 182/06
Fundstelle
openJur 2012, 45155
  • Rkr:

1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Oberlandesgericht als Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Landgericht auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens können sich dabei aus dem Gutachten selbst oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage. Dass solche Zweifel gegeben sind, hat der Berufungsführer im Einzelnen darzulegen. 2) Die Sollbeschaffenheit eines Bauwerkes wird nicht nur allein durch die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung, sondern - wenn eine solche wie z.B. im zu entscheidenden Fall bezüglich des luftdichten Verschließens der Fugen von Dämmplatten fehlt - auch durch die Verwendungseignung, d.h. durch die Funktionstauglichkeit des Bauwerkes für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch bestimmt. Fehlt diese, liegt selbst bei Einhalten der anerkannten Regeln der Technik ein Mangel vor.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.07.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 1.814,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechstreits werden zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte trägt 3/4 der der Streithelferin der Klägerin im ersten Rechtszug entstandenen Kosten. Im Übrigen trägt die Streithelferin der Klägerin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt für den Beklagten 20.000,- €.

Gründe

Die Klägerin macht restlichen Werklohn für die Errichtung einer Stahlhalle zum Betrieb eines Hähnchenmaststalls geltend, während der Beklagte im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen Mängel der Dachkonstruktion der Stahlhalle und einer weiteren Stahlhalle fordert.

Die Klägerin hatte zunächst auf der Grundlage der Ausschreibung des Dipl. – Ing. agr. K. vom 25.09.2001 und ihrer Auftragsbestätigung vom 25.09.2001 für den Beklagten im Jahr 2002 eine Stahlhalle zum Betrieb eines Hähnchenmaststalls errichtet. Dieser Auftrag ist vollständig abgewickelt.

Im Jahr 2003 errichtete die Klägerin parallel zu der ersten Stahlhalle eine weitere Stahlhalle zum Betrieb eines Hähnchenmaststalls. Grundlage dafür war die Ausschreibung des Dipl. – Ing. agr. K. vom 09.04.2003 und ein Bauvertrag ohne Datum nebst Leistungsverzeichnis, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird. Aus diesem Bauvertrag hat die Klägerin unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen einen restlichen Werklohn von 7.755,69 € geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie ihre Arbeiten mängelfrei erbracht habe. Insbesondere sei die nach der seinerzeit gültigen Montageanleitung mit sogenannten Selthaan–Platten ausgeführte Isolierung der Decke des Stahlbaus nicht mangelhaft. Insoweit liege keine Kondenswasserbildung vor, die über das Normalmaß hinaus gehe. Die Kondenswasserbildung sei auf mangelndes Heiz – und Lüftungsverhalten des Beklagten zurückzuführen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.755,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2004 zu zahlen, sowie die Widerklage zurückzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an ihn 31.164,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 02.05.2006, zu zahlen.

Der Beklagte hat sich auf Mängel der Isolierung der Decke des streitgegenständlichen zweiten Stallgebäudes berufen und ausgeführt, dass sich an den abgehängten Deckenplatten des Stalls, insbesondere im Bereich der Fugen zu den H - Schienen regelmäßig Kondenswasser bilde, das über das normale und hinnehmbare Maß hinausgehe. Dies sei auf die mangelhafte Abdichtung der Fugen der Deckenplatten und nicht auf mangelndes Heiz – und Lüftungsverhalten zurückzuführen. Der Beklagte hat deswegen zunächst ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und im Laufe des Verfahrens nach Einholung eines Gutachtens von dem gerichtlich bestellten Gutachter S. unter Bezugnahme auf die in dem Gutachten für beide Ställe veranschlagten Mängelbeseitigungskosten und Mängelfolgekosten von insgesamt 38.920,- € die Zahlung von Schadensersatz in dieser Höhe unter Abzug der Restwerklohnforderung der Klägerin im Wege der Widerklage gefordert. Insoweit hat er die Klägerin mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15.02.2006, auf das wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung mit Urteil vom 18.07.2006 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Die Klägerin greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an und trägt unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass sie ihre Arbeiten unter Berücksichtigung des nach dem Bauvertrag geschuldeten Bausolls mangelfrei erbracht und nicht gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen habe. Ausschließliche Ursache der Kondenswasserbildung sei eine zu geringe Frischluftzufuhr und ein falsches Lüftungsverhalten. Insoweit habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft substantiierten Vortrag der Klägerin übergangen.

Im übrigen greift die Klägerin die Feststellungen zur Schadenshöhe an und macht geltend, dass das Landgericht erhebliche Sowieso – Kosten nicht berücksichtigt und seiner Schadensberechnung Mängelbeseitigungskosten für beide Ställe zu Grunde gelegt habe, obwohl streitgegenständlich nur Schadenersatzansprüche bezüglich des zweiten Stalles seien und der Beklagte Mängel bezüglich des ersten Stalles nicht gerügt habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.755,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2004 zu zahlen, sowie die Widerklage zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtsstreit wird Bezug genommen auf den von ihnen vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Denn dem Beklagten steht bezüglich beider Hähnchenmastställe ein Schadensersatzanspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3 VOB/B in der zu dem Zeitpunkt der jeweilige Auftragserteilung geltenden Fassung zu, weil an beiden Ställen ein wesentlicher Baumangel vorliegt, der auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen ist. Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch aber auf einen Betrag von 9.570,- € begrenzt, so dass nach Verrechnung mit der unstreitigen Werklohnforderung der Klägerin von 7.755,69 € nur eine Widerklageforderung in Höhe von 1.814,31 € verbleibt.

Im Einzelnen gilt folgendes:

I)

Das Landgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und der Anhörung der Sachverständigen ohne Rechtsfehler festgestellt, dass an beiden von der Klägerin errichteten Ställen ein wesentlicher Baumangel vorliegt, der auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen ist.

22Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Senat seiner Entscheidung die vom Landgericht auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die wie im vorliegenden Fall auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens können sich dabei aus dem Gutachten selbst oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt (vgl. BGH NJW 2003, 3480, 3481). Anhaltspunkte hierfür werden von der Klägerin nicht aufgezeigt.

1) Soweit die Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens weiterhin behauptet, Ursache für die Kondenswasserbildung sei nicht die nicht fugenlos erfolgte Verlegung der für die Isolierung der Decken verwandten Selthaan-Platten sowie nicht die fehlende Ausführung von Lüfterfirsten, sondern ein mangelhaftes Lüftungs- und Heizungsverhalten des Beklagten, haben sich die gerichtlich bestellten Sachverständigen S. und K. bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht damit auseinandergesetzt und haben ausgeführt, dass sich auch bei Zugrundelegung dieser Behauptung an ihrer Beurteilung nichts ändere. Dies erscheint insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Sachverständigen die von dem Beklagten über die während eines Mastdurchgangs erzielten Stalltemperaturen und die relative Luftfeuchtigkeit erstellten Tabellen ausgewertet und daraus abgeleitet haben, dass der Beklagte die vorgegebenen Werte nur unwesentlich überschritten und jeweils ein gutes Mastergebnis erzielt hat, nachvollziehbar und überzeugend. Darüber hinaus haben die Sachverständigen Messfehler ausgeschlossen und der Sachverständige K. hat bei seiner Anhörung ausgeführt, dass er ca. 15 Ställe gleicher Art besichtigt und dabei festgestellt habe, dass sich auch die anderen Hähnchenmäster in der Regel so verhielten wie der Beklagte.

Im übrigen sind das von dem Sachverständigen S. unter Assistenz von dem Sachverständigen K. erstattete Gutachten vom 09.01.2006 und die Ausführungen der Sachverständigen bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht weder in sich widersprüchlich noch unvollständig. Die Sachverständigen haben sich mit allen von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten, insbesondere mit der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Privatsachverständigen T. vom 07.03.2003 auseinandergesetzt und daraus ihre Schlüsse gezogen. Allein der Umstand, dass die Klägerin das vom Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständige S. und seine Ausführungen sowie die Ausführungen des Sachverständigen K. bei ihrer Anhörung nicht für überzeugend hält, vermag bei dieser Sachlage konkrete Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen der Sachverständigen nicht zu ersetzen.

Soweit das Landgericht den Feststellungen der Sachverständigen S. und K. gefolgt ist, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts daher überzeugend und nicht zu beanstanden.

2) Gleiches gilt, soweit die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin bestreitet, dass eine über das normale Maß hinausgehende Kondenswasserbildung vorliege.

Auch insoweit haben sich die Sachverständigen S. und K. bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht mit diesem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt sowie nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sie bei der mehrfachen Besichtigung der Ställe eine steigende Kondensatbildung nach Fortgang der Hähnchenmast festgestellt hätten. Im Gegensatz dazu hat der Privatsachverständige T. keine eigenen Feststellungen zu einer Kondensatbildung getroffen.

3) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Klägerin für die über das normale Maß hinausgehende Kondenswasserbildung verantwortlich ist.

a) Soweit der Subunternehmer der Klägerin, dessen Verschulden sich die Klägerin nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, die Selthaan-Platten nicht fugenlos und nicht luftdicht verschlossen verlegt hat, beruht der Mangel auf einem Verschulden i.S. von § 13 Nr. Abs.1, bzw. Abs. 3 VOB/B.

Zwar ist die in dem Sachverständigengutachten herangezogene Montageanleitung der Herstellerfirma der Platten, die eine dauerelastisch luftdichte Verschließung der Durchdringen der Platten vorsieht, nach dem Schreiben der Herstellerfirma vom 06.03.2006 in dieser Form erst seit Anfang 2005, d.h. nach der Auftragserteilung im vorliegenden Fall, gültig und in der vorhergehenden Montageanleitung ist von einer solchen luftdichten Verschließung nicht besonders die Rede. Abgesehen davon, dass auch in der bis zum 2005 gültigen Montageanleitung beschrieben ist, dass die Fugen zwischen einem Abluftschacht und den Dämmplatten abzudichten sind, stellt die bis 2005 gültige Montageanleitung - wie der Sachverständige S. bei seiner Anhörung vor dem Landgericht verdeutlicht hat – nur eine Leitlinie dar, die insbesondere nicht die Verlegung von Dämmplatten in Spezialhallen wie Hähnchenmastställen regelt. Die Klägerin bzw. ihr Subunternehmer hätten sich daher erkundigen müssen, ob bei Hähnchenmastställen bezüglich der Luftdichtigkeit der Fugen der Platten besondere zusätzliche Anforderungen zu beachten sind. Denn die Klägerin und ihr Subunternehmer wussten, dass die Hallen zum Betrieb eines Hähnchenmaststalls geeignet sein sollten, und sie hätten als mit der Errichtung und Dämmung der Halle betraute Fachleute berücksichtigen müssen, dass angesichts des bei der Lüftung der Ställe erzeugten Unterdrucks zusätzliche Anforderungen an die Luftdichtigkeit der Decke gestellt werden. Zumindest hätten sie sich bei der Herstellerfirma erkundigen müssen, ob die erforderliche Luftdichtigkeit ohne besondere zusätzliche Maßnahmen bei der bloßen Verlegung der Dämmplatten in den H – Schienen gewährleistet ist. Dies war nach der ab dem 2005 geltenden Montageanleitung, die nach den Ausführungen des Sachverständigen S. auch gerade die Verlegung von Dämmplatten in Spezialanlagen wie Hähnchenmastanlagen behandelt, nicht der Fall. Solche erforderlichen Maßnahmen haben die Klägerin bzw. ihr Subunternehmer in fahrlässiger Weise unterlassen.

31Gleiches gilt, soweit in dem Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich das luftdichte Verschließen der Fugen zwischen den Dämmplatten vorgeschrieben ist. Denn die Sollbeschaffenheit eines Bauwerkes wird nicht nur allein durch die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung, sondern – wenn eine solche wie hier bezüglich des luftdichten Verschließens der Fugen der Dämmplatten fehlt - auch durch die Verwendungseignung, d.h. durch die Funktionstauglichkeit des Bauwerkes für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch bestimmt (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 65 Aufl. Rz. 5 zu § 633 BGB). Fehlt diese, liegt selbst bei Einhalten der anerkannten Regeln der Technik ein Mangel vor (vgl. Palandt – Sprau, a.a.O., Rz. 7 zu § 633 BGB m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn die Klägerin wusste aus den Ausschreibungen und aus den Bauverträgen, dass die Stahlhallen zu dem Betrieb von Hähnchenmastställen bestimmt waren. Dies war die vertraglich vorausgesetzte Verwendungseignung. Diese Verwendung ist – wie nach den Ausführungen der Sachverständigen S. und K. feststeht - wegen des nicht luftdichten Verschließens der Fugen der Dämmplatten und der dadurch verursachten übermäßigen Kondenswasserbildung beeinträchtigt. Dies ist nach dem Vorstehenden auf eine Verschulden der Klägerin bzw. ihres Subunternehmers zurückzuführen. Denn diese hätten bedenken müssen, dass ein Verschließen der Fugen zu der erforderlichen Luftdichtigkeit der Deckenplatten erforderlich ist.

b) Auch soweit nach den Feststellungen der Sachverständigen S. und K. die erhöhte Kondenswasserbildung auch auf ein Fehlen von Lüfterfirsten zurückzuführen ist, liegt ein wesentlicher Baumangel vor, der auf eine Verschulden der Klägerin zurückzuführen ist.

Die Sachverständigen haben in dem Gutachten vom 09.01.2006 und bei ihrer Anhörung überzeugend ausgeführt, dass die Kondenswasserbildung zu 5 % darauf zurückzuführen ist, dass die Entlüftung im Firstbereich unzureichend ist und eine ausreichende Entlüftung nur durch den Einbau von Lüfterfirsten zu erzielen ist.

Die Klägerin ist dafür (mit) verantwortlich.

Die IFBS-Richtlinien für die Planung und Ausführung einschalig ungedämmter Stahltrapezprofildächer sehen zwar nicht die Ausführung eines Lüfterfirsten vor. Diese gelten aber nach ihrem Anwendungsbereich gerade nicht für Bauwerke, an die – wie hier – besondere Anforderungen an den Wärmeschutz gestellt werden. Außerdem hat der IFBS mit Schreiben vom 07.03.2006 klargestellt, dass bei dem Dachaufbau der von der Klägerin errichteten Stahlhallen die besonderen bauphysikalischen Besonderheiten bezüglich der Tauwasserbildung zu beachten sind. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Klägerin bezüglich der vertraglich vorausgesetzten Verwendung der Stahlhallen als Hähnchenmastställe danach erkundigen müssen, ob bei der Ausführung des Daches eine notwendige Entlüftung des Firstbereichs erforderlich ist.

Unter diesen Umständen liegt auch eine von der Klägerin mit zu verantwortende Abweichung von der Sollbeschaffenheit vor. Denn das Leistungsverzeichnis sieht zwar keine Ausführung von Lüfterfirsten vor. Diese waren aber – wie nach den Ausführungen der Sachverständigen S. und K. feststeht – zur ausreichenden Entlüftung der Firsten erforderlich. Insoweit hätte die Klägerin daher Bedenken gegen die ausgeschriebene Ausführung des Daches ohne Lüfterfirsten erheben müssen. Das hat sie schuldhaft unterlassen.

II)

Entgegen der Meinung der Klägerin steht dem Beklagten auch bezüglich des im Jahre 2002 errichteten Stallgebäudes ein Schadensersatzanspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B zu.

Zwar hat der Beklagte zunächst mit seiner Klageerwiderung nur Mängel des im Jahr 2003 errichteten Stallgebäudes gerügt, das Gegenstand der Werklohnklage war. Die Parteien haben auch zunächst nur wegen der Mängel dieses Stallgebäudes gestritten. Insoweit bezog sich das von der Klägerin in Bezug genommene Gutachten des Privatsachverständigen T. vom 02.09.2004, das dieser im Auftrag der Herstellerin der Dämmplatten erstattet hat, ausweislich der Vorbemerkungen nur auf Mängel des näher untersuchten Stalls 2, d.h. auf das im Jahr 2003 errichtete Stallgebäude. Aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen S. vom 09.01.2006 ist aber ersichtlich, dass der Sachverständige nicht nur die genannten Baumängel an dem im Jahr 2003 errichteten Stallgebäude, sondern gleichermaßen auch die an dem im Jahr 2002 errichteten Stall festgestellt hat. Der Beklagte hat nach Vorlage des Gutachtens mit Schreiben vom 15.02.2006 unter Bezugnahme auf das Gutachten die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert, die in dem Gutachten festgestellten Mängel zu beseitigen. Damit hat er für die Klägerin erkennbar auch die Mängel bezüglich des im Jahr 2002 errichteten Stallgebäudes zum Gegenstand seiner Mangelrüge gemacht. Gleiches gilt, soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.04.2006 unter Bezugnahme auf das Gerichtsgutachten und die darin für beide Ställe festgestellten Mängelbeseitigungs– und Mängelfolgekosten von insgesamt 38.920,00 € Widerklage in Höhe von 31.164.31 € erhoben hat.

III)

Der Höhe nach steht dem Beklagten aber nur ein Schadensersatzanspruch von 9.570,- € zu (§287 ZPO).

1) Soweit das Landgericht dem Gerichtsgutachten folgend für die Errichtung von Lüfterfirsten einen Betrag von 7.380,- € als Schadensposition anerkannt hat, hat es übersehen, dass es sich hierbei um sogenannte nicht erstattungsfähige Sowieso – Kosten handelt. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen S. in seinem Gutachten und bei seiner Anhörung hätten die Hallen von Anfang an mit Lüfterfirsten versehen werden müssen. In diesem Fall hätte der Beklagte der Klägerin den Werklohn für die Errichtung der Lüfterfirsten entrichten müssen. Denn nach den Bauverträgen war der Werklohn zwar pauschal, aber im einzelnen nach den in den Leistungsverzeichnissen aufgezählten Arbeiten bestimmt worden.

Abgesehen davon hat der Beklagte, der bei der Ausschreibung der Arbeiten durch einen Fachmann vertreten war, den Mangel der fehlenden Lüfterfirste dadurch wesentlich mit verursacht, dass er bei der Ausschreibung den notwendigen Einbau der Lüfterfirsten nicht vorgesehen hat. Der Beklagte hat zudem bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt, dass er den Einbau von Lüfterfirsten zur Mängelbeseitigung nicht für erforderlich hält.

2) Im übrigen ist das Landgericht zwar auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S. zu Recht davon ausgegangen, dass eine nur durch eine oberseitige Abklebung mögliche Mängelbeseitigung bezüglich der nicht luftdicht abgeschlossenen Fugen der Dämmplatten im Deckenbereich angesichts der baulichen Gegebenheiten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Soweit es aber dem Gerichtsgutachten folgend neben einem Minderungsbetrag von 3.570,- €, dessen Höhe angemessen erscheint, für die Beseitigung der Abtropfungen in den Ställen Kosten in Höhe von insgesamt 27.520,- € als Schadensposition berücksichtigt hat, ist diese Schadensschätzung nicht überzeugend. Zwar kann dabei berücksichtigt werden, dass dem Beklagte an jedem dritten Tag während einer winterlichen Mastperiode zusätzlich zu den üblichen Kontrollgängen ein Mehraufwand von einer Stunde zur Beseitigung der Abtropfungen wegen der Kondenswasserbildung entsteht. Das macht pro Jahr einen Mehraufwand von 49 Stunden und bei einer von dem Sachverständigen S. geschätzten technischen Lebensdauer der Stallgebäude von 30 Jahren einen Mehraufwand von insgesamt 1.470 Stunden aus. Soweit das Landgericht aber der Lohnkostenannahme in dem Gerichtsgutachten folgend von einem Stundensatz von 34,80 € ausgegangen ist, erscheint dies angesichts der nicht aufwändigen und vom Kostenansatz her durch einen Arbeiter in der Landwirtschaft auszuführenden Mehrarbeit nicht gerechtfertigt. Insoweit kann allenfalls von einem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst eines qualifizierten Arbeiters in der Landwirtschaft ausgegangen werden, der nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes in den Jahren 2004 und 2005 gerundet 7,70 € betrug. Der jährliche Mehraufwand beträgt daher an Lohnkosten allenfalls gerundet 370,- €. Auf 30 Jahre gerechnet ist daher der von dem Sachverständigen S. errechnete Bedarf zur Finanzierung des jährlichen Mehraufwandes einschließlich der Kosten für zusätzliches Streumaterial auf einen Betrag von gerundet 6.000,- € zu reduzieren (§ 287 ZPO).

Insgesamt ergibt sich somit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.570,- €, so dass nach der Verrechnung mit der der Höhe nach unstreitigen restlichen Werklohnforderung der Klägerin von 7.755,69 € ein gesetzlich zu verzinsender Schadensersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 1.814,31 € verbleibt .

Der Schriftsatz des Beklagten vom 24.11.2006 bietet keine Veranlassung dafür, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.