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OLG Hamburg · Hinweis vom 16. November 2009 · 12 UF 70/09

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    OLG Hamburg

  • Datum:

    16. November 2009

  • Aktenzeichen:

    12 UF 70/09

  • Typ:

    Hinweis

  • Fundstelle:

    openJur 2010, 143

  • Verfahrensgang:

Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien kein nennenswertes wirtschaftliches Ungleichgewicht besteht und das Familiengericht der ungleichmäßigen Belastung mit Sozialabgaben bereits in zutreffender Weise Rechnung getragen hat, dürfte für eine weitere Beschränkung des Versorgungsausgleichs kein Raum sein.

Die Annahme einer ungleichmäßigen steuerlichen Belastung der Parteien wird vom Antragsteller damit begründet, dass er der Antragsgegnerin zum Ausgleich steuerlicher Nachteile verpflichtet sei. Dies wird hier nicht für zutreffend gehalten:

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG kann der Pflichtige Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben absetzen, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim ihm – dem Ausgleichsverpflichteten - der Besteuerung unterliegen, wofür die ausgeglichene Rente maßgeblich ist (vergl. dazu das Urteil des BFH vom 15.10.2003, X R 29/01, veröffentlicht bei Juris mit Anmerkung Spieker unter jurisPR 2/2004 Anm. 2). Anders als das so genannte begrenzte Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG hängt dieser Sonderausgabenabzug nicht von der Zustimmung des Ausgleichsberechtigten ab. Vielmehr ist der Ausgleichsberechtigte nach § 22 Nr.1c EStG ohne weiteres verpflichtet, die Leistungen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – soweit sie beim Verpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können – seinerseits als Einkünfte zu versteuern. Eine rechtliche Grundlage für den vom Antragsteller angenommenen steuerlichen Nachteilsausgleich ist nicht ersichtlich (vergl. dazu die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 28.11.2007, FamRZ 2008, 1867f – mit zustimmender Anmerkung von Borth -, die hier für zutreffend gehalten werden). Demgemäß wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum davon ausgegangen, dass angesichts der genannten Regelungen im EStG steuerliche Auswirkungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Anwendung des § 1587h BGB nicht rechtfertigen (vergl. OLG Celle FamRZ 1995, 812,814; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 677; Münchener Kommentar/Glockner, BGB, § 1587 h Rz. 10; Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg-Klein/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Auflage Rz. 215).

Wenn aber ein steuerlicher Nachteilsausgleich entfällt, liegt auch nach den Berechnungen des Antragstellers keine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz vor...

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