OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2009 - 2 Ws 496/09
Fundstelle
openJur 2010, 54
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Pflichtverteidigerin des Angeklagten D. Mit Antrag vom 12.03.2009 hat sie (u. a.) Kopierkosten für die Fertigung von 104.266 Ablichtungen in - zutreffend errechneter - Höhe von netto 15.657,40 € gem. Ziff. 7000 VV-RVG zum Ausgleich angemeldet. Mit Beschluss vom 03.04.2009 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von dem Kostenantrag den Betrag von 10.441,10 € abgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Pflichtverteidigerin hat das Landgericht in der Besetzung mit drei Richtern die Auslagen antragsgemäß festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 16.07.2009, die unter dem 17.08.2009 begründet worden ist. Ihr hat die Strafkammer mit Beschluss vom 09.10.2009 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG an sich statthaft und unterliegt auch wegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen - insbesondere des Erreichens des Beschwerdewerts - keinen Bedenken. Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren in der Besetzung mit drei Richtern, weil auch die Strafkammer in dieser Besetzung entschieden hat. In der Sache bleibt die Beschwerde des Bezirksrevisors ohne Erfolg.

Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, hat die Strafkammer der Pflichtverteidigerin des Angeklagten D. die von ihr geltend gemachten Kopierkosten gem. Ziff. 7000 VV-RVG in voller Höhe von 15.657,40 € zuerkannt. Eine Absetzung gem. § 46 Abs. 1 RVG kommt nicht in Betracht. Mit Rücksicht auf die Beschwerdebegründung ist lediglich Folgendes hervorzuheben:

Dem Gedanken, dass es sich bei den von der Pflichtverteidigerin zum Ausgleich angemeldeten Kopierkosten um nicht erforderliche Auslagen im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG handelt, wäre in der Tat näher zu treten, wenn der Akteninhalt vollständig und verlässlich in digitalisierter Form zu einem Zeitpunkt vorgelegen hätte, zu dem sich die Pflichtverteidigerin noch in den Verfahrensstoff einarbeiten konnte. Dann könnte die Pflichtverteidigerin u. U. auf diese Form der Information über den Akteninhalt verwiesen werden und die Fertigung von Ablichtungen stellte sich als nicht erforderlich dar. Indessen kann vom Vorliegen des vollständigen Akteninhalts in verlässlicher digitalisierter Form nicht ausgegangen werden, so dass die Pflichtverteidigerin für die Führung des Mandats auf die von ihr gefertigten Ablichtungen aus den Originalakten angewiesen war: Ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden der Strafkammer vom 20.10.2009 stand zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nur ein Teil der anklagerelevanten Fallakten (2, 5, 7, 8, 21 und 36) in digitalisierter Form zur Verfügung. Die restlichen anklagerelevanten Fallakten wurden erst einige Monate nach Beginn der Hauptverhandlung in digitalisierte Form überführt. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die Kopierkosten bereits angefallen. Hinzu kommt, dass die digitalisierte Form den Akteninhalt nicht verlässlich widergibt. Der Vorsitzende der Strafkammer hat hierzu ausgeführt, dass die digitalisierte Fassung vereinzelt Seiten übersprungen habe. Es liegt aber auf der Hand, dass die Pflichtverteidigerin, deren Bestellung ohne jede Einschränkung erfolgt ist, zur Führung des Mandats einerseits auf vollständige Akten angewiesen ist und dass andererseits ein „Abgleich“ daraufhin, welche Aktenseiten bei der Digitalisierung übersprungen worden sind (um nur diese abzulichten) mit unzumutbarem Arbeitsaufwand verbunden gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann die Erforderlichkeit des Fertigens vollständiger Ablichtungen nicht verneint werden.

Dazu, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die von Rechtsanwalt H. gefertigten Ablichtungen verwiesen werden kann, hat die Strafkammer bereits alles Nötige ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Gerade zur Verfahrenssicherung war die Beschwerdegegnerin auf vollständige Ablichtungen aus den Akten angewiesen. Es versteht sich schließlich von selbst, dass die Beschwerdegegnerin aus den oben zum Abgleich der digitalisierten mit der papierenen Aktenform ausgeführten Gründen nicht darauf verwiesen werden konnte, nur diejenigen Unterlagen abzulichten, die dem sog. „Erstverteidiger“ nicht vorlagen.

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