OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2008 - 4 Ss OWi 629/08
Fundstelle
openJur 2009, 1343
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 19 OWi 89 Js 400/08
Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO, 24 StVG (Überholen trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit) eine Geldbuße von 80,00 € festgesetzt.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am ... in B die Autobahn 1 in Fahrtrichtung E mit einem Sattelzug. Der Betroffene war Fahrzeugführer. Etwa seit Passieren der Stadt Z1 folgte der Betroffene einem anderen Lkw, der sehr ungleichmäßig fuhr, d. h. seine Geschwindigkeit teilweise anzog, teilweise jedoch auch wieder verlangsamte. Im Bereich B entschied sich der Betroffene zum Überholen dieses Lkws. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit zwischen 75 und 90 km/h. Der Betroffene fuhr auf die linke Fahrspur der Bundesautobahn und begann seinen Überholvorgang. Im Laufe dieses Überholvorganges fiel er den Polizeibeamten C und X der Autobahnpolizei N auf, die auf den ersten Blick feststellen konnten, dass der Betroffene mit seinem Fahrzeug an dem überholten Fahrzeug nicht wirklich "vorbeikam". So setzten sie sich in einem Abstand von etwa 50 bis 100 m hinter das Fahrzeug des Betroffenen und blieben in gleichem Abstand dahinter. Der Betroffene befand sich zu dieser Zeit mit seinem Führerhaus in Höhe des Sattelaufliegers des vorausfahrenden Fahrzeuges. Beide Fahrzeuge fuhren mit nahezu gleicher Geschwindigkeit nebeneinander, ohne dass es der Betroffene schaffte, an dem Fahrzeug des Überholten vorbeizukommen. Dieses Nebeneinanderherfahren dauerte von Autobahnkilometer 295 bis 297. Zwischen dem Polizeifahrzeug und den beiden Lkws befanden sich keine weiteren Fahrzeuge, die die Sicht auf die Lkws irgendwie einschränkten. Hinter dem Polizeifahrzeug dagegen hatte sich eine Pkw-Schlange gebildet. Witterungsbedingte Schwierigkeiten bei der Sicht auf die beiden Lkws gab es ebenso wenig, vielmehr war es zur Tatzeit noch hell und trocken. Das überholte Fahrzeug hielt während des Überholvorganges seine Geschwindigkeit gleichmäßig bei, ohne zu beschleunigen."

II.

Die hiergegen gerichtete, mit dem Antrag auf Zulassung verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zur Fortbildung des Rechts gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen.

Die bisher ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zu § 5 Abs.2 S. 2 StVO bzw. zu der gleichlautenden früheren Regelung des § 10 Abs. 1 S. 2 StVO ist, bezogen auf die hier vorliegende Verkehrssituation (sog. "Elefantenrennen") wenig ergiebig (vgl. die Nachweise bei Albrecht, Das Unfallgeschehen im Lkw-Bereich – eine Herausforderung an Gesetzgebung und Vollzug, in NZV 2002, 153, sowie bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 5 StVO, Rdnr. 32). Der Gesetzeswortlaut ("Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt") ist eher vage und lässt, je nach Interessenlage, viel Interpretationsspielraum.

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ist es, eine Behinderung des übrigen Verkehrs durch lang andauernde Überholvorgänge zu vermeiden (vgl. BayObLG, VRS 15, 302 m. w. N.). Dies gilt insbesondere für Überholvorgänge durch bzw. von Lkw auf zweispurigen Autobahnen. Dabei darf nach Auffassung des Senats bei der Bestimmung der wesentlich höheren Geschwindigkeit nicht einseitig das Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer im Vordergrund stehen mit der Folge, dass das Erfordernis nach einer zu großen Geschwindigkeitsdifferenz einem faktischen Überholverbot für Lkw auf zweispurigen Autobahnen gleich kommt. Sollte insoweit ein politischer Wille vorhanden sein, ist der Gesetzgeber zu einer eindeutigen und klaren Regelung, die auch der einfachen Kontroll- und Ahndungsmöglichkeit durch die Polizei förderlich ist, aufgerufen.

Es gilt daher im Rahmen des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO eine sowohl für Lkw- als auch für Pkw-Fahrer zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu finden. Danach bleibt als wesentliche Voraussetzung festzuhalten, dass eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 S. 2 StVO unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert wird. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn sich ein solcher Vorgang zu verkehrsarmer Zeit auf einer dreispurigen Autobahn abspielt, und der schnellere Pkw-Verkehr ohne weiteres auf die dritte (äußere linke) Spur ausweichen kann. Gleiches kann für eine ansonsten leere zweispurige Autobahn gelten. Ahndungswürdig ist ein Überholen von/durch Lkw (sog. "Elefantenrennen") jedoch dann, wenn ein solcher Vorgang wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nimmt und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert wird. Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang geht der Senat von einer Dauer von maximal 45 Sekunden aus. Unter Berücksichtigung der Länge eines zu überholenden Fahrzeugs von knapp 25 m und den vor und nach dem Überholen vorgeschriebenen Sicherheitsabständen von jeweils 50 m gem. § 4 Abs. 3 StVO entspräche dies einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und einer solchen von 70 km/h für das zu überholende Fahrzeug.

Der Senat ist sich dessen bewusst, dass mit dieser Faustregel den unterschiedlichen Interessen der Verkehrsteilnehmer und der Vielzahl denkbarer Verkehrssituationen (z. B. Überholen mehrerer Lkw durch mehrere Lkw) nicht immer hinreichend Rechnung getragen werden kann. Die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ist nicht geeignet, jegliche Behinderung des schnelleren Verkehrs durch Lkw-Überholvorgänge auszuschließen. Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen, unterliegen jedoch nach dieser Vorschrift einer bußgeldrechtlichen Ahndung.

Davon ausgehend gilt für den vorliegenden Fall:

Das Amtsgericht hat eine Behinderung in der Form festgestellt, dass sich eine

Pkw-Schlange gebildet hatte. Der fragliche Überholvorgang erstreckte sich, nachdem die Polizeibeamten darauf aufmerksam geworden waren, von Autobahnkilometer 295 bis 297, also mindestens über 2 km. Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h bis 90 km/h. Selbst im Falle einer durchgehenden (überhöhten) Geschwindigkeit von 90 km/h hätte der Betroffene für die Strecke von 2 km 80 Sekunden benötigt. Damit ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gem. § 5 Abs. 2 S. 2 StVO erfüllt. Eine zumindest fahrlässige Begehungsweise steht außer Frage. Die Verdoppelung der Regelgeldbuße ist angesichts der Vorbelastungen nicht zu beanstanden. Die Sachrüge bleibt daher erfolglos. Die zudem erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, die nicht in einer den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechenden Form erhoben worden ist bereits der Inhalt des angeblich rechtsfehlerhaft zurückgewiesenen Beweisantrags wird nicht mitgeteilt – und die sich im Kern auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung beschränkt, vermag der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

III.

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch den Einzelrichter, ..., erfolgt.

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