LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.06.2005 - L 6 U 236/04
Fundstelle
openJur 2012, 43088
  • Rkr:
Gründe

Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen der Folgen des vom Sozialgericht (SG) Lüneburg festgestellten Arbeitsunfalls vom 30. Mai 2000. Den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) lehnte das SG ab, weil der Kläger durch einen Bevollmächtigten einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung vertreten war (§ 73a Abs 2 iVm § 73 Abs 6 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 10. März 2004 blieb erfolglos (Beschluss des erkennenden Senats vom 10. Mai 2004).

Den im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH hat der Kläger mit der im August 2004 ausgesprochenen Kündigung der Mitgliedschaft im Sozialverband Deutschland (SoVD) „zum nächstmöglichen Termin" begründet und sein Schreiben an diesen Verband vom 18. August 2004 vorgelegt, in dem er eine unzureichende Prozessvertretung rügte. Der Senat hat ihn mit der Verfügung des Berichterstatters vom 23. September 2004 darauf hingewiesen, dass der Bewilligung von PKH schon die Möglichkeit der Vertretung durch den SoVD entgegenstehe. Daran ändere auch die mit Schreiben vom 18. August 2004 ausgesprochene Kündigung „zum nächstmöglichen Termin" nichts.

PKH ist schon deshalb nicht zu bewilligen, weil der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage (gewesen) ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 f Zivilprozessordnung - ZPO). Der Senat teilt die in höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass zum Vermögen eines Antragstellers ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband gehört (BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 4). Deshalb kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Antragsteller von dem Anspruch Gebrauch macht, also tatsächlich einen Verbandsvertreter bevollmächtigt (so aber Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002 Rn 4). Denn § 73a Abs 2 SGG ist nur als klarstellendes Verbot zu verstehen. Entscheidend ist die Zuordnung des Anspruchs auf kostenlose Prozessvertretung zu vermögenswerten Rechten, die Beteiligte nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 115 Abs 2 Satz 1 ZPO vor der Bewilligung von PKH einzusetzen haben (BSG aaO, S 6; s auch Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rn 38 und Littmann in Hk-SGG § 73a Rn 5). Die Kündigung der Mitgliedschaft im SoVD hat im vorliegenden Fall deshalb außer Betracht zu bleiben. Zwar ist die Kündigung der Mitgliedschaft in einer selbstständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung im Rahmen der Prüfung von PKH nicht von vornherein unbeachtlich. Denn eine solche Mitgliedschaft reduziert sich nicht auf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz wie bei einer Rechtsschutzversicherung, so dass einer Kündigung vielfältige und von einem konkreten Rechtsstreit unterschiedliche Motive zugrunde liegen können. Eine Kündigung ist im Rahmen der Prüfung von PKH jedoch dann nicht zu berücksichtigen, wenn berechtigte sachliche oder persönliche Gründe nicht zu erkennen sind, die es einem Antragsteller unzumutbar machen, sich von einem Verband oder einer Gewerkschaft vertreten zu lassen und wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls darauf hinweisen, dass sich ein Antragsteller insoweit gezielt unvermögend gemacht hat, um PKH zu erlangen. Denn PKH ist eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet gerichtlichen Rechtsschutzes, so dass ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 Sozialgesetzbuch XII) und PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 115 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 ZPO) gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist, die dem Justizfiskus durch PKH entstehenden Ausgaben gering zu halten. Er darf sich deshalb nicht gezielt unvermögend machen (BGH VersR 1984, 77/79; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl 2005, § 115 Rn 73; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl 2005, § 115 Rn 72). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kündigung des Klägers aber diese Absicht zugrundegelegen hat.

Denn die von dem Kläger im Schreiben vom 18. August 2004 genannten Gründe über eine Enttäuschung der Prozessvertretung durch die Bevollmächtigten des Kreisverbandes Lüneburg des SoVD sind nicht nachzuvollziehen. Ausweislich der Prozessakten haben die Prozessbevollmächtigten des SoVD umfassend die Position des Klägers dargelegt. Auf ihren fundierten und mit ärztlichen Befunden untermauerten Vortrag (Schriftsatz vom 14. Januar 2002) hat das SG (zunächst) von der beabsichtigten Entscheidung im schriftlichen Verfahren (Verfügung vom 15. November 2001) abgesehen und ist in eine umfangreiche Beweisaufnahme eingetreten (vgl das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des zum Sachverständigen ernannten Facharztes für Orthopädie E. vom 19. Juni und 27. Oktober 2003). Selbst wenn die Prozessbevollmächtigten des Kreisverbandes Lüneburg des SoVD entsprechend dem Vortrag des Klägers aufgrund des für den Kläger ungünstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme mit diesem eine Klagerücknahme erörtert haben sollten, kann der Kläger vernünftigerweise daraus nicht auf eine unzureichende Prozessvertretung schließen. Entscheidend ist, dass der SoVD auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegenüber SG und Beklagten die Position des Klägers nachhaltig vertreten hat. Entgegen der Behauptung des Klägers hat sich der SoVD nach der Beweisaufnahme auch nicht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Vielmehr hat er auf die Anhörung des SG vom 1. Juni 2004 mitgeteilt, dass der Kläger auf einer mündlichen Verhandlung und der Vernehmung von Zeugen bestehe, die Ansicht des Klägers im Einzelnen dargelegt und die Stellungnahme des Landesarztes für Körperbehinderte Dr F. vom 21. März 2002 überreicht (Schriftsatz vom 29. Juni 2004). Im Übrigen weist eine Erörterung der Erfolgsaussichten und der Fortführung des Klageverfahrens auf eine rechtskundige und verantwortungsvolle Prozessvertretung des SoVD. Denn den Bevollmächtigten des SoVD ist die hohe Arbeitslast der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit aus vielen Rechtsstreitigkeiten bekannt. Sie wissen, dass die Funktionsfähigkeit dieser Gerichtsbarkeit im Interesse ihrer Mitglieder nur dann aufrecht erhalten und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur dann möglich bleibt, wenn nicht jeder Rechtsstreit entschieden werden muss. Darauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Gerichte hinzuwirken (vgl § 192 SGG). Insgesamt vermag der Senat die Unzufriedenheit des Klägers mit der Prozessvertretung durch den SoVD nicht nachzuvollziehen, zumal ihm die engagierte und sachkundige Prozessvertretung der Bevollmächtigten des SoVD aus vielen Verfahren bekannt ist. Schließlich wäre der Kläger im Berufungsverfahren voraussichtlich von einem Mitglied der bisher nicht eingeschalteten Landesgeschäftsstelle vertreten worden.

Weitere Kündigungsgründe hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger die Kündigung im Hinblick auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2004 ausgesprochen hat, um PKH zu erlangen. Der die Ablehnung von PKH bestätigende Beschluss wurde am 13. Mai 2004 zugestellt; die Zustellung des Gerichtsbescheides erfolgte am 2. August 2004. Am 17. August 2004 hat der Kläger Rechtsanwältinnen G. mit der Einlegung der Berufung beauftragt; einen Tag später fertigte er das Kündigungsschreiben an den SoVD. Dieser Ablauf lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger mit der Kündigung versucht hat, PKH zu erlangen. Würde dem entsprochen, stünde er besser dar als ein Beteiligter, der über genügend Mittel zur Prozessführung durch einen Rechtsanwalt verfügt. Dieser Beteiligte würde in aller Regel verständigerweise aus wirtschaftlichen Gründen das Kostenrisiko meiden und sich regelmäßig für kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verbandsvertreter entscheiden. Es besteht aber kein Grund, dem finanziell minderbemittelten Beteiligten aus staatlichen Mitteln die Wahlfreiheit zu finanzieren, die der bemittelte Beteiligte verständigerweise nicht in Anspruch nimmt (vgl BSG aaO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden (§ 177 SGG).