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OLG Bremen · Beschluss vom 16. Mai 2008 · 2 U 34/08

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    OLG Bremen

  • Datum:

    16. Mai 2008

  • Aktenzeichen:

    2 U 34/08

  • Typ:

    Beschluss

  • Fundstelle:

    openJur 2009, 1327

  • Verfahrensgang:

    13 O 383/03 vorher

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 15. Mai 2008, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Februar 2008 (Az.: 13 O 383/03) einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht Bremen hat die Beklagte am 22. Februar 2008 verurteilt, an die Klägerin EUR 286.439,43 nebst Zinsen zu zahlen und das Urteil gem. § 709 I S. 1, 2 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Gegen dieses ihr am 27.02.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2008 „zunächst fristwahrend“ Berufung eingelegt (Bl. 1809, 1827 d.A.). Auf ihren Antrag vom 23.04.2008 hat der Vorsitzende des Senats die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 27.Mai 2008 verlängert (Bl. 1842 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 macht die Beklagte geltend, die Klägerin, die eine Prozessbürgschaft der B.-Bank AG beigebracht habe, betreibe die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und begehrt „umgehend“ deren einstweilige Einstellung gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Klägerin habe am 14. Mai 2008 ein vorläufiges Zahlungsverbot bei der Hausbank der Beklagten erwirkt und (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall angekündigt, dass die ausgeurteilte Forderung nicht bis zum 19. Mai 2008 bezahlt werde. Sollte die Klägerin aber weiter vollstrecken, drohe ihr, der Beklagten, irreparabler Schaden, der außer Verhältnis zum Sicherheitsbedürfnis der Klägerin stehe:

Zum einen sei die Bonität der – nicht weiter bekannten – bürgenden Bank als auch der Klägerin selbst zu bezweifeln, so dass unklar sei, ob die Beklagte ggf. aus § 717 II ZPO folgende Schadensersatzansprüche jemals realisieren können werde. Vor allem aber werde ein gegenwärtig in der Endplanung befindliches Projekt, der Erwerb eines gewerblichen Mietobjekts, konkret in seiner Finanzierung gefährdet. Denn dafür müsse die Beklagte bare Eigenmittel von mindestens EUR 466.000,00 aufbringen, was nicht mehr möglich sei, wenn sie die titulierte Forderung der Klägerin bezahlen müsse.

II.

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen ist gem. §§ 719, 707 ZPO zulässig aber unbegründet, weil die Beklagte ein gegenüber dem Sicherungsinteresse der Klägerin vorrangiges besonderes Einstellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt hat.

Bei der nach §§ 719, 707 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die beiderseitigen Belange der Parteien sorgfältig abzuwägen, wobei die Interessen des Vollstreckungsgläubigers nach Sinn und Zweck der §§ 708 ff. ZPO grundsätzlich als vorrangig zu bewerten sind. Denn diese Vorschriften stellen schon das Ergebnis einer – nach typischen Fallgruppen differenzierten - Interessenabwägung des Gesetzgebers dar, indem sie bestimmen, wann und unter welchen Einschränkungen die obsiegende Partei eines Zivilprozesses die Zwangsvollstreckung betreiben darf. Eine – wie vom Landgericht – in unbestritten richtiger Anwendung des § 709 ZPO getroffene Entscheidung über die Vollstreckbarkeit darf dementsprechend vom Berufungsgericht nur unter besonderen Voraussetzungen geändert werden und zwar ungeachtet des Umstands, dass die nachgesuchte Einstellung der Zwangsvollstreckung nur „einstweilen“ erfolgen soll.

Nach wohl heute einhelliger Meinung (vgl. OLG Köln NJW-RR 1987, 189; OLG Saarbrücken, MDR 1997, 1157; Thomas/Putzo-Hüßtege, 28. Aufl., Rn 2 zu § 719 ZPO; Zöller-Herget; 28. Aufl., Rn.3 zu § 719 ZPO, jew. m.w.N) hat die Prüfung von Einstellungsanträgen zunächst im Hinblick darauf zu erfolgen, ob das Rechtsmittel des Antragstellers bei summarischer Prüfung überwiegend Aussicht auf Erfolg bietet bzw. nicht von vornherein aussichtslos ist (so OLG Hamburg NJW-RR 1990, 1024). Hinzukommen muss, dass der Vollstreckungsschuldner durch eine vorläufige Vollstreckung besonders gefährdet wird, ihm also ein Schaden droht, der über die bloße Vollstreckungswirkung hinaus geht. Warum die im angefochtenen Urteil festgelegte Sicherheit (ausnahmsweise) nicht genügt und das Vollstreckungsrisiko nicht abdeckt ist darzulegen und glaubhaft zu machen.

Eine – auch nur summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung ist dem um eine umgehende Entscheidung ersuchten Senat indes nicht möglich. Eine Berufungsbegründung liegt (noch) nicht vor. Auch hat die Beklagte in ihrem Antrag vom 15.05.2008 nichts dazu vorgetragen, inwieweit und vor allem aus welchen Gründen das Urteil des Landgerichts vom 22.02.2008 der Sach- und Rechtslage nicht entsprechen soll (vgl. § 520 III ZPO). Schon deshalb kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung derzeit nicht in Betracht.

Im Übrigen vermag der Senat die auch nicht weiter glaubhaft gemachten Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Werthaltigkeit der von der Klägerin gestellten Sicherheit nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Dass gegenwärtig eine Kapitalmarkt- und Bankenkrise herrsche, lässt noch nicht den Schluss zu, die bürgende Bank könne die Bürgschaftssumme im Zweifel nicht aufbringen.

Zu den „Endverhandlungen“ – mit dem Verkäufer und/oder den Banken - über den beabsichtigten Immobilienkauf hat die Beklagte bislang nur unsubstantiiert vorgetragen. Der Zusammenhang zwischen dem beabsichtigten Erwerbsgeschäft und u.U. drohenden Ersatzansprüchen eines Mieters der Beklagten hat sich dem Senat ebenfalls nicht erschlossen, so dass es schließlich auch an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines der Beklagten durch die Vollstreckung drohenden und nicht zu ersetzenden Nachteils fehlt.

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