| Gericht: | Hanseatisches OLG Bremen | openJur #: | 31797 |
| Datum: | 29. April 2008 | ||
| Az: | 2 W 31/08 | ||
| Typ: | Beschluss | § 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPOZivilprozessordnung; §§ 7005, 7003 RVG-VV<kein Titel bekannt> | |
Zur Kostenerstattung bei der Beauftragung von Rechtsanwälten, die ihren Geschäftssitz weder am Geschäftssitz der beauftragenden Partei noch am Gerichtsort haben
Eine Partei kann grundsätzlich nicht die Erstattung von Mehrkosten verlangen, die dadurch entstanden sind, dass sie auswärtige, weder an ihrem Geschäftssitz noch am Gerichtsort ansässige Rechtsanwälte beauftragt hat. Solche Mehrkosten sind jedenfalls in einfach gelagerten Fällen nicht notwendig im Sinne des § 91 I 1 ZPO.Einsender: ROLG Dr. Albrecht Schnelle
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 01.02.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 22.01.2008 abgeändert mit der folgenden Maßgabe: Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.10.2007 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf € 2.493,05. Der Betrag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2007 zu verzinsen. Wegen der weitergehenden Kostenberechnung wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 31.10.2007 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 523,72. Gründe Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Klägers vom 09.01.2008 ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567, 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie ist auch begründet. Die Beklagte, die ihren Geschäftssitz in Bremen hat, macht mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 31.10.2007 u.a. Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV in Höhe von € 380.10 sowie Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV in Höhe von € 60,00 geltend und trägt dazu vor, die Reisekosten seien erheblich günstiger als die Kosten, die durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten entstanden wären. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Rechtsanwälte B., L. und D. in Köln als Hauptbevollmächtigte zu beauftragen, weil sie über keine eigene Rechtsabteilung verfüge und ein Interesse daran habe, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten ihres Vertrauens zusammenzuarbeiten, zumal da es vorliegend sich nicht um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe. Die Kosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld) sind nicht erstattungsfähig. Die Hinzuziehung der außerhalb ihres Geschäftsortes Bremen ansässigen Rechtsanwälte durch die in Bremen verklagte Partei stellte sich nicht als eine zweckentsprechende und damit notwendige Maßnahme der Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung (BGH Beschl. v. 09.09.2004 - I ZB 5/04 -). Dort ging es um die Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten am Geschäftsort der an einem auswärtigen Gericht klagenden Partei, die an einem anderen Ort eine Rechtsabteilung eingerichtet hat, zweckentsprechend sei. Der BGH hat hervorgehoben, dass bei einem klagenden Versicherungsunternehmen, das laufend eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zu führen habe, das Interesse zu berücksichtigen sei, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten. Hier hingegen verlangt die Beklagte die Erstattung von Kosten, die sich dadurch ergeben haben, dass sie gerade nicht Rechtsanwälte ihres Vertrauens am Ort, sondern auswärtige nicht am Gerichtsort ansässige Anwälte beauftragt hat. Die auf diese Weise entstandenen Mehrkosten sind nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Völlig zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass bekanntermaßen auch in Bremen viele in Versicherungsfragen besonders sachkundige Rechtsanwälte ansässig sind, an die sich die Beklagte, die hier über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, ohne weiteres hätte wenden können. Wie der BGH in der oben zitierten Entscheidung herausstellt, darf die Partei zwar ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen, sie ist aber gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Es kann offen bleiben, ob im Fall außergewöhnlicher rechtlicher Schwierigkeiten oder besonderer „ortsübergreifender“ Bedeutung sich ausnahmsweise ein Interesse für die Beklagte hätte rechtfertigen können, die Sache von auswärtigen Anwälten ihres Konzerns bearbeiten zu lassen. Ein solcher Fall ist hier jedenfalls nicht gegeben. Die vor dem Landgericht Bremen zu verhandelnde Streitsache wies allenfalls Probleme im Tatsächlichen auf; in rechtlicher Hinsicht war sie, da es nur um aufzuklärende Obliegenheitsverletzungen ging, einfach gelagert. Es ist daher nicht ersichtlich, warum es ihrem berechtigten Interesse zuwidergelaufen wäre, hätte sich die Beklagte gleich einem sachkundigen Rechtsanwalt am Ort anvertraut. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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