VG Lüneburg, Urteil vom 23.06.2004 - 1 A 260/02
Fundstelle
openJur 2012, 41479
  • Rkr:

1. Die gerichtliche Überprüfung einer Dienstpostenbewertung erstreckt sich wegen des weiten Spielraums des Dienstherrn für Maßnahmen im Haushalts- und Planstellenbereich lediglich auf eine Missbrauchskontrolle in Gestalt der Prüfung, ob der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung durch eine verdeckte Personalentscheidung in sachwidriger Weise zum Nachteil des betroffenen Beamten verletzt worden ist.

2. Zur Frage, ob ein ziviler Lehrer in einer Fachgruppe des Aus- und Fortbildungszentrums eines Grenzschutzpräsidiums, der den Dienstposten eines "Fachkoordinators PB/SVR zgl. Lehrer (FOL)" wahrnimmt, einen Anspruch auf Höherbewertung seines Dienstpostens von A 13 BBesO nach A 14 BBesO hat (hier: verneint).

Tatbestand

Der Kläger - ein Studienrat beim Aus- und Fortbildungszentrum des Grenzschutzpräsidiums Nord in A. (AFZ Nord) - begehrt die Höherbewertung seines Dienstpostens.

Er ist seit ... als ziviler Lehrer im Bundesgrenzschutz (BGS) tätig, zunächst als Angestellter auf Zeit (vergütet nach BAT II a) und ab dem ... als Beamter (Studienrat - Besoldungsgruppe A 13 BBesO). Zunächst war er bei der damaligen Grenzschutzausbildungsabteilung Nord II in A. und gleichzeitig an der GS-Fachschule in B. tätig. Aufgrund der Neustrukturierung des BGS im Rahmen der Reform II wurden die Ausbildungsabteilungen (Schulen der BGS-Präsidien) zu Aus- und Fortbildungszentren (AFZ) umgewandelt und sind seitdem nicht nur für die Ausbildung von Beamtenanwärtern für den mittleren und Teilabschnitte des gehobenen Polizeivollzugsdienst, sondern auch für die Fortbildung von Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes im BGS zuständig. Zugleich wurde die Zahl der zivilen Lehrer in der Fachgruppe „Politische Bildung und Staats- und Verfassungsrecht“ - PB/SVR - von zwei auf fünf erhöht. Nach dem Dienstpostenplan des AFZ Nord sind die Dienstposten der zwei Leiter der Lehrbereiche Ausbildung und Fortbildung nach A 13h/14 BBesO bewertet; im Bereich Ausbildung sind die Dienstposten der Polizeifachlehrern nach A 11 - 13 gD BBesO, die der Fachlehrer (FOL) nach A 13g, die der Fachlehrer IuK nach A 9g-11 BBesO bewertet; im Bereich Fortbildung sind die Dienstposten des Fachkoordinators (ER, EL, KRI, VL) zgl. Fachlehrer nach A 12/13g BBesO, die der Polizeifachlehrer nach A 11-13g BBesO und die der Fachkoordinatoren PB/SVR zgl. Lehrer (FOL) nach A 13g BBesO bewertet. Der Dienstposten der Fachlehrer zgl. Schießlehrer ist nach A 9g-11 BBesO bewertet.

Mit Verfügung vom 25. Februar 1999 übertrug das Grenzschutzpräsidium Nord dem Kläger mit Wirkung zum 1. März 1999 den - nach der Besoldungsgruppe A 13g BBesO bewerteten - Dienstposten eines Fachkoordinators PB/SVR zgl. Lehrer (FOL) im AFZ Nord.

Im Einzelnen wird der Aufgabenkreis eines derartigen Fachkoordinators von den Beteiligten wie folgt dargestellt und gewichtet:

Nach Darstellung der Beklagten leitet er die Fachgruppe der Fachschuloberlehrer, die neben ihm weitere vier Kollegen und Kolleginnen umfasst, und ist für diese zugleich Fachvorgesetzter; eine Erstbeurteilerkompetenz steht ihm hiernach aber nicht zu und er unterliegt der Weisungsbefugnis des Lehrbereichsleiters. Neben der fachlichen Verantwortung schafft er in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Sachgebieten die Voraussetzungen für die Qualifikation und ständige Fortbildung der eingesetzten Lehrer. Vorrangige Aufgaben seien dabei die Anregung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen, das Beschaffen, Auswerten und Erstellen von Aus- und Fortbildungsunterlagen sowie das Auswerten aktueller Fachliteratur. Weiterhin werde er eingesetzt als Seminarleiter bei Fortbildungsseminaren, als Lehrer in den Ausbildungslehrgängen sowie als Fachprüfer und Beisitzer bei den laufbahnrechtlichen Prüfungen oder Fachlehrgängen und -seminaren. Darüber hinaus berät er den Bereichsleiter Fortbildung im Rahmen der Personalplanung.

Nach Angaben des Klägers beziehen sich die Aufgaben eines Fachkoordinators im personellen Bereich nicht nur auf die Anregung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen. Die inhaltliche und pädagogische Umsetzung der anstehenden Aufgaben und die Organisation des Einsatzes der Lehrer sei untrennbar mit personellen Kompetenzen verbunden: Urlaubsplanungen, Vertretungsregelungen, Delegation von Aufgaben, Führen von Personalgesprächen, Dienstaufsicht und Betreuung.

Nachdem der Leiter des AFZ Nord dem Kläger mitgeteilt hatte, dass dieser Dienstposten mit der Wertigkeit A 13h/ku A 13g FOL ihm endgültig zugewiesen werde und er somit nicht befördert werden könne, begehrte der Kläger mit Schreiben vom 31. März 2000 gegenüber dem Bundesministerium des Innern die Höherbewertung seines Dienstpostens nach A 14. Zur Begründung führte er an, dass die Gründe, die seinerzeit zu einer Herabgruppierung der Dienstposten der zivilen Lehrer bei der Eingliederung in die BGSA A I und A II geführt hätten, heute auf die neue Aus- und Fortbildungsorganisation, speziell im Fortbildungsbereich, nicht übertragbar seien. Zu den Lehrgängen im Fach PB/SVR träten Seminare in Interkultureller Kommunikation, pädagogischer und fremdsprachlicher Kommunikation und Interaktion. Ergänzend sei auf den Einsatz der FOL beim ZAD in C. hingewiesen, der auch Prüfungen für studierte „Seiteneinsteiger“ beinhalte. Auch die heutige Einstellungspraxis der zivilen Lehrer zeige, wie das BMI die Anforderungen an die FOL in den Bildungsorganisationen des BGS sehe. Denn obwohl die Dienstposten nach A 13 gD ausgeschrieben würden, seien seines Wissens nur Lehrer eingestellt worden, die ein abgeschlossenes Vollstudium absolviert hätten und damit die Voraussetzungen für den höheren Dienst erfüllten. Im AFZ Ost sei z. B. eine promovierte Sprachwissenschaftlerin mit umfangreichen praktischen Kenntnissen eingestellt worden. Für viele Lehrkräfte, die sich den neuen Aufgaben an das AFZ gestellt hätten, habe dies eine Anhebung ihrer Dienstposten bedeutet, gleiches gelte auch für die Fachkoordinatoren. Für den FK PB/SVR, d. h. für seinen Dienstposten, treffe dies nicht zu, obwohl der Fortbildungsauftrag in gleicher Form auch die FOL fordere. Die Stelle des Fachkoordinators für PB/SVR müsse daher angehoben werden. Es könne nicht sein, dass die Laufbahn der zivilen Lehrer im BGS nur aus einer Besoldungsgruppe bestehe und Eingangs- und Endamt nach ca. 40 Dienstjahren gleich seien. Ergänzend wies der Kläger darauf hin, dass die FOL gD, die früher in der Ausbildung der BGSA A I und A II tätig gewesen seien und zusätzlich die Berufsförderung bearbeitet hätten, nach A 14 gD bewertet worden seien.

Das Bundesministerium des Innern führte in seinem Erlass vom 19. September 2000 an das Grenzschutzpräsidium Nord aus, dass dem Antrag des Klägers auf Höherbewertung seines Dienstpostens nicht entsprochen werden könne: Seit dem Wegfall der Aufgaben (dienstbegleitender allgemeinbildender Unterricht bis 1980 und Berufsförderung für Widerrufsbeamte bis 1988) der Grenzschutzfachschulen und deren Auflösung im Jahre 1987 als Folge des BGS-Personalstrukturgesetzes von 1976 bestehe grundsätzlich kein Bedarf mehr an zivilen Lehrern (Fachschullehrern) mit der Befähigung zum höheren Lehramt. Demzufolge hätten mit dem Haushalt 1988 alle hiervon betroffenen Planstellen für Fachschullehrer des höheren Dienstes den Vermerk „ku mit Ausscheiden des Planstelleninhabers in BesGr. A 13 g“ erhalten. Der ODP-BGS sei dementsprechend angepasst worden. Seitdem seien in diesen Funktionen besondere Personalmaßnahmen (z. B. Beförderungen) für diese Dienstposteninhaber ausgeschlossen. Die Fortzahlung der Dienstbezüge und das Weiterführen der Amtsbezeichnung hätten sich nach der Besitzstandsregelung bestimmt. Von der Umwandlung ausgenommen worden sei lediglich ein weiterhin bestehender Bedarf von drei zivilen Lehrern des höheren Verwaltungsdienstes bei der Grenzschutzschule. Die seitdem von den Fachschullehrern in der Aus- und Fortbildung alter und neuer Organisationsform wahrzunehmenden Lehrtätigkeiten erforderten lediglich ein Amt, das dem gehobenen Verwaltungsdienst zuzuordnen sei. Dies habe schon für die Lehrtätigkeit bis 1996 im Rahmen der Fachschulreifelehrgänge für ohne Abschluss der Mittleren Reife in den BGS eingestellte Hauptschüler gegolten und gelte heute für die in den Aus- und Fortbildungszentren der Grenzschutzpräsidien wahrzunehmenden Aufgaben in den Funktionen „Fachkoordinator PB/SVR zgl. Lehrer (FOL)“ und „Lehrer (FOL)“. Die Bundesbesoldungsordnung A zum Bundesbesoldungsgesetz ordne die Lehrtätigkeit eines Fachschuloberlehrers im Bundesdienst der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) zu. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (gehobener Dienst), wie vom Kläger angestrebt, sehe die Bundesbesoldungsordnung dagegen nicht vor. Unter dieser engen besoldungsrechtlichen Vorgabe habe die Arbeitsgruppe „Dienstpostenbewertung im Bundesgrenzschutz“ in den Jahren 1996/97 bei der Überprüfung aller Dienstposten des ODP-BGS lediglich zu bestätigen gehabt, dass die mit BesGr. A 13g BBesO bewerteten Dienstposten der hier in Rede stehenden beiden Dienstposten funktions- und sachgerecht sei. Die von jeweils einem Fachschullehrer der AFZ BGSP zugleich wahrgenommene Funktion eines Koordinators PB/SVR sei gegenüber der Lehrtätigkeit eines „Nur-Lehrers (FOL)“ nicht in dem Maße herausgehoben, dass sie eine höhere Bewertung zuließe. Die funktions- und sachgerechte Bewertung beider Dienstposten mit BesGr. A 13g BBesO sei kürzlich im Zuge der beantragten Einführung der Laufbahnen „Gehobener Schuldienst des Bundesgrenzschutzes“ und „Höherer Schuldienst des Bundesgrenzschutzes“ durch Änderung der Bundeslaufbahnverordnung anhand der dazu erstellten Anforderungsprofile ausdrücklich bestätigt worden.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Oktober 2000 lehnte das Grenzschutzpräsidium Nord unter Hinweis auf diesen Erlass den Antrag des Klägers auf Höherbewertung seines Dienstpostens ab.

Erst mit Schreiben vom 11. Februar 2002 seiner Prozessbevollmächtigten wandte sich der Kläger gegen die in dem Erlass des BMI vom 19. September 2000 genannten Gründe für die Ablehnung der Höherbewertung seines Dienstpostens. Im Einzelnen führte er Folgendes an: Im Widerspruch zu dem Argument unter Ziffer 1. des Erlasses, dass mit Ausnahme der Grenzschutzschule seit Wegfall der Aufgaben der Grenzschutzfachschulen und deren Auflösung im Jahre 1987 grundsätzlich kein Bedarf mehr an zivilen Lehrern mit der Befähigung zum höheren Lehramt bestehe, stehe die Stellenausschreibung im Bereich des Grenzschutzpräsidiums vom 7. Oktober 2001. Dort werde nämlich für das AFZ Nord zum 1. August 2001 der Dienstposten eines Fachschuloberlehrers ausgeschrieben, wobei unter den obligatorischen Voraussetzungen u. a. die Befähigung zum Lehramt für Gymnasium/Sekundarstufe II genannt sei. Tatsächlich seien in der jüngsten Vergangenheit sämtliche ausgeschiedenen Lehrkräfte durch neue Lehrer mit der Qualifikation für die Sekundarstufe II (Lehramt am Gymnasium, höherer Dienst) ersetzt worden. Allein diese Tatsache zeige, dass der Dienstherr der Auffassung sei, die zu erledigenden Aufgaben erforderten die Qualifikation für den höheren Dienst. Entgegen Ziffer 2. des Erlasses erforderten die von ihm wahrzunehmenden Lehrtätigkeiten und die Wahrnehmung der Funktion eines Fachkoordinators PB/SVR nicht lediglich ein Amt, das dem gehobenen Verwaltungsdienst zuzuordnen sei. Angemessen sei vielmehr eine Zuordnung zum höheren Verwaltungsdienst, da die Ausübung der Lehrtätigkeit im Vergleich zu anderen Lehrtätigkeiten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Vorkenntnisse der Auszubildenden in den verschiedenen Fächern, die sie schon in der Schule belegt hätten, sehr unterschiedlich seien. Zwar sei für alle Auszubildenden der Abschluss der Sekundarstufe I Einstellungsvoraussetzung. In der Praxis ergebe sich in den einzelnen Lehrgruppen aber ein sehr gemischtes Bild: Dort seien sowohl Auszubildende mit Abitur, einer Berufsausbildung, einem angefangenen Studium usw. vorhanden. Die Auszubildenden wiesen daher eine sehr differenzierte Altersstruktur und von einander abweichende Vorkenntnisse auf. Allein die Zusammensetzung der Lehrgruppen stelle also erhebliche Anforderungen an die Lehrkraft. Zum anderen sei darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Unterrichtsinhalte in der Ausbildung, aber auch insbesondere in der Fortbildung in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen hätten. Insbesondere die aktuellen politischen Ereignisse und die Entwicklung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen forderten immer wieder den hohen Einsatz der Lehrkräfte. Diese viel anspruchsvolleren Aufgaben seien nicht mehr mit Lehrern der Sekundarstufe I zu leisten, sofern man die Qualität der Ausbildung auch weiterhin gewährleisten wolle. Und schließlich gingen die Anforderungen an den Dienstposten eines Fachkoordinators über diese einfache Lehrtätigkeit noch hinaus. Aufgabe des Fachkoordinators im Bereich der Fortbildung sei es insbesondere, auf der Grundlage des Bildungscontrollings und der Vorgaben des BMI Seminare zu konzipieren, ihre inhaltliche, didaktische und methodische Umsetzung sowie die organisatorische und personelle Planung und Durchführung zu betreiben. Das Fortbildungsangebot des AFZ richte sich weitgehend an die PVB mD in verantwortungsvollen Funktionen, Multiplikatoren sowie PVB gD. Die Koordination der Fortbildung setze also umfangreiche Kenntnisse über die Fachgebiete, die berufliche und dienstliche Situation der PVB sowie die speziellen didaktischen und methodischen Voraussetzungen der Fortbildung berufserfahrener Erwachsener voraus. Die Wahrnehmung des Dienstpostens eines Fachkoordinators erfordere es darüber hinaus, vielfältige persönliche Kontakte zu politischen Bildungsträgern sowie zu anderen Bundes- und Landesbehörden herzustellen und zu pflegen. Erforderlich sei weiterhin das Informiertsein über politische Aktionen und Initiativen, eine intensive Medien- und Literaturauswertung, um auf aktuelle Geschehnisse kurzfristig reagieren zu können, etwa in Form des kurzfristigen Anbietens mehrtägiger Seminare über Rechtsextremismus und Gewalt. Daneben müsse sichergestellt sein, dass der reguläre Seminarbetrieb weiterlaufe. Ein Fachkoordinator müsse des Weiteren mit neu eingestellten Lehrkräften die konzeptionellen Festlegungen für die Aus- und Fortbildung, die didaktisch-methodischen Fragen sowie organisatorische Planungen klären. Mit den anderen Lehrern habe ein Fachkoordinator die neuen Ausbildungspläne des BMI didaktisch und methodisch in neue Lehrakte umzusetzen, neue Unterrichtsmaterialien zu erstellen usw. Da im Bereich des AFZ Nord personelle und fachliche Entscheidungen und Übereinkünfte ohne rangmäßige oder ausbildungsbedingte Unterschiede auf diskursiver Basis getroffen würden, erfordere diese Art der Entscheidungsfindung vom Fachkoordinator einen höheren fachlichen und persönlichen Einsatz, als dieses z. B. bei Leitungsentscheidungen notwendig sei. Insgesamt sei daher festzustellen, dass die Anforderungen an den Dienstposten „Fachkoordinator PB/SVR zgl. Lehrer (FOLG)“ über die Anforderungen an ein Amt, das dem gehobenen Verwaltungsdienst zuzuordnen sei, bei weitem hinausgingen. Er habe daher einen Anspruch darauf, dass der von ihm bekleidete Dienstposten nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bewertet werde.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2002 - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - lehnte das Grenzschutzpräsidium Nord auch den neuen Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass sich an der im Erlass des BMI vom 19. September 2000 dargestellten Sach- und Rechtslage bis heute nichts geändert habe, so dass der neue Antrag keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Die vom Kläger im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Februar 2002 angeführten Argumente führten zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Kläger angeführte Stellenausschreibung des GSP Nord stehe dazu nicht im Widerspruch. Das Anforderungsprofil weise eindeutig die Bewertung A 13g BBesO aus. Entgegen der Auffassung des Klägers werde für die Wahrnehmung der Funktion des Fachoberlehrers/Fachkoordinators PB/SVR als eine obligatorische Voraussetzung lediglich die Lehr- und Laufbahnbefähigung für Realschule/Sekundarstufe I gefordert. Die im Anforderungsprofil getroffene Erweiterung auf Bewerber mit Befähigung zum Lehramt für Gymnasium/Sekundarstufe II diene nur dazu, auch diesem Personenkreis die Möglichkeit einer Bewerbung zu eröffnen. Entscheidend für die Auswahl der Bewerber sei jedoch nicht die Befähigung für die Sekundarstufe I oder II, sondern die Erfüllung der obligatorischen und fakultativen Anforderungen insgesamt. Auch dem Vortrag des Klägers, die Ausübung seiner Lehrtätigkeit sei im Vergleich zu anderen Lehrtätigkeiten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, sei nicht zu folgen. Gegenüber den allgemeinbildenden Schulen habe die Unterrichtung von Beamtenanwärtern im BGS sogar den Vorteil, dass es sich um lernwillige Personen handele. Die vom Kläger geschilderte Problematik treffe zudem auch die übrigen Lehrkräfte, die alle dem gehobenen Dienst angehörten. Die Ausführungen des Klägers zur Funktion des Fachkoordinators würden gleichermaßen für die übrigen Fachkoordinatoren gelten, die auch Angehörige des gehobenen Dienstes seien, wobei deren Dienstposten sogar nur mit A 12/13g BBesO bewertet seien. Es gehöre zudem zum Berufsbild eines Lehrers, sich ständig zu informieren und weiterzubilden und auch kurzfristig auf Veränderungen und veränderte Anforderungen reagieren zu können. Auch die Kontaktpflege zu anderen Institutionen sei kein Privileg des höheren Dienstes, sondern finde mit unterschiedlicher Intensität in allen Bereichen und Laufbahnen des BGS statt.

Daraufhin hat der Kläger am 17. September 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag vertieft. Ergänzend weist er darauf hin, dass Lehrer an beruflichen Schulen als Studienrat/Oberstudienrat in die Besoldungsgruppen A 13h/A 14 h BBesO eingeordnet seien. Die Ausbildung am AFZ sei fachlich mit dem beruflichen Schulwesen zu vergleichen, in der Fortbildung seien die Anforderungen an die Lehrer um Einiges höher. Die Beklagte orientiere sich bei der Bewertung seines Dienstpostens an der Bewertung aus den Jahren 1996/97, wobei sie aber nicht berücksichtige, dass seit 1998 durch die Neuorganisation viel umfangreichere und komplexere Aufgaben in quantitativer und qualitativer Hinsicht sowohl für die gesamte Laufbahnausbildung zum Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes als auch für den neu hinzugekommenen Tätigkeitsschwerpunkt der Fortbildung anfielen. Auch an der Ausschreibung des Dienstpostens eines Fachoberlehrers am AFZ Nord vom 12. Dezember 2002, in der wiederum auch Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien/Sekundarstufe II angesprochen würden, und insbesondere der Einstellungspraxis, wonach in der jüngsten Vergangenheit sämtliche ausgeschiedenen Lehrkräfte durch neue Lehrer mit der Qualifikation für die Sekundarstufe II ersetzt worden seien, zeige sich, dass die Beklagte der Auffassung sei, dass die zu erledigenden Aufgaben die Qualifikation für den höheren Dienst erforderten. Der Anspruch, qualifizierte Lehrer auf Stellen zu setzen, die nur die Laufbahnbefähigung für Realschulen/Sekundarstufe I erfordern sollten, widerspräche ansonsten den Grundsätzen der Personalführung.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide des Grenzschutzpräsidiums Nord vom 27. Oktober 2000 und 26. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den ihm übertragenen Dienstposten des „Fachkoordinators PB/SVR zgl. Lehrer (FOL)“ im Aus- und Fortbildungszentrum des Grenzschutzpräsidiums Nord in A. nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zu bewerten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und vertieft und ergänzt ihrerseits die bisherigen Ausführungen in den Bescheiden. Die Klage sei mangels subjektiv-öffentlichem Recht des Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes oder Erbringung der beantragten Leistung und daher mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes obliege die rechtliche Bewertung von Dienstposten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechtes allein der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch der Gleichheitsgrundsatz gebe einem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte besoldungsrechtliche Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens. Im Übrigen sei die Klage aber auch in der Sache unbegründet, da der Dienstposten des Klägers sowohl hinsichtlich seiner Lehr- und Fortbildungstätigkeit als auch hinsichtlich seiner zusätzlichen Funktion als Fachkoordinator PB/SVR zutreffend nach A 13g BBesO bewertet sei und er deshalb keinen Anspruch auf eine höhere Bewertung habe. Hinsichtlich der Anforderungen unterscheide sich der Dienstposten eines Fachschuloberlehrers/Fachkoordinators PB/SVR nur darin vom „reinen“ Fachschuloberlehrer, dass eine stärker ausgeprägte Fähigkeit zu analytischem Denken und konzeptionellem Arbeiten sowie überdurchschnittliche Fachkenntnisse vorausgesetzt würden. Die Befähigung zum Lehramt für Gymnasien/Sekundarstufe II sei keine obligatorische Voraussetzung für die Einstellung von Fachschuloberlehrern beim BGS. Auch die Ansicht des Klägers, es würde bei Einstellungen stets und aus grundsätzlichen Erwägungen solchen Bewerbern der Vorzug gegeben, sei nicht richtig. Der Verantwortungs- und Aufgabenbereich eines Fachkoordinators, der nach A 13g bewertet sei, und der eines Bereichsleiters, dem u. a. der Fachkoordinator PB/SVR nachgeordnet und der nach A 13h/A14 bewertet sei, sei im Hinblick auf die Hierarchieebene und das Aufgabenfeld nicht vergleichbar. Eine Bewertung des Dienstpostens des Klägers mit der Besoldungsgruppe A 14 BBesO hätte somit eine Verzerrung des Gesamtgefüges der Dienstpostenbewertung des Lehrbereiches und des AFZ zur Folge. Auch sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht in der Bewertung des Dienstpostens des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 13g BBesO nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Kammer bejaht allerdings die Zulässigkeit der Klage.

21Es fehlt zum einen nicht am gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann ein Leistungs- oder Feststellungswiderspruch unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktcharakter oder auch gegen ein behördliches Unterlassen gerichtet werden. Mithin kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung ohne vorherigen Antrag auf Änderung unmittelbar mit dem Widerspruch anfechten, um dem Erfordernis des Vorverfahrens des § 126 Abs. 3 BRRG zu genügen (BVerwG, Urt. v. 28.6.2001 2 C 48/00 -, NVwZ 2002, 97, 98 m. w. N.).

22Zum anderen bejaht die Kammer die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis nach der sog. Möglichkeitstheorie (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 42 Rdnr. 59 ff., insbesondere Rdnr. 62 und 66 m. w. N.). Hiernach ist die Klagebefugnis gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch die angefochtene Maßnahme jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint, d. h. wenn nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Dabei genügt es, wenn die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung besteht.

Und schließlich ist die angesichts der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO geltende einjährige Klagefrist gewahrt.

2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Höherbewertung des von ihm bekleideten Dienstpostens eines Fachkoordinators PB/SVR zgl. Lehrer (FOL) im Aus- und Fortbildungszentrums des Grenzschutzpräsidiums Nord nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Die angefochtenen Bescheide des Grenzschutzpräsidiums Nord vom 27. Oktober 2000 sowie vom 26. Juli 2002 sind mithin rechtmäßig.

26Bei der Dienstpostenbewertung sind die auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Funktionen und die zu erfüllenden Aufgaben zwar sachgerecht zu bewerten. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechtes durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Konkrete Vorgaben können sich aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben. Fehlt es an solchen Bestimmungen, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen. Dabei ist das in § 18 BBesG verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln (BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 -, NVwZ 1992, 573, 574 m. w. N; Urt. v. 23.5.2002 - 2 A 5/01 - <zitiert nach juris>).

27Der einzelne Beamte hat in diesem Stadium der Stellenzuweisung weder einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens noch auf Ausbringung einer entsprechenden Planstelle oder gar auf Beförderung. In Anbetracht dieses verhältnismäßig weiten Spielraums, den der Dienstherr für Maßnahmen im Haushalts- und Planstellenbereich in Anspruch nehmen kann, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung derartiger Maßnahmen lediglich auf eine Missbrauchskontrolle in Gestalt der Prüfung, ob der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung durch eine verdeckte Personalentscheidung in sachwidriger Weise verletzt worden ist. Da der Dienstherr bei der Zuweisung von verfügbaren Planstellen grundsätzlich in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an einer möglichst effizienten Erfüllung öffentlicher Aufgaben und nicht im Interesse des einzelnen Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen tätig wird, kann ein einklagbares Recht des Beamten in diesem Stadium des Verfahrens auch nur insoweit gegeben sein, als eine rechtsmissbräuchliche Ausübung der Dispositionsfreiheit zu seinem Nachteil substantiiert gerügt wird. Mithin geben weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch der Gleichheitsgrundsatz einem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte besoldungsrechtliche Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens (VGH Kassel, Beschl. v. 25.2.1997 - 1 TG 4061/96 -, NVwZ-RR 1998, 446, 447; OVG Bremen, Beschl. v. 28.2.2002 - 2 A 413/01 -; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.1992 - 4 S 1485/92 -).

Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Manipulation des Haushaltsgesetzgebers oder des Dienstherrn zum Nachteil eines bestimmten Beamten festgestellt werden kann. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Dienstherr oder der Haushaltsgesetzgeber selbst die Ausbringung einer höheren Planstelle für sachlich - auch haushaltsmäßig - angebracht erachten, sie im Falle anderer betroffener Beamter auch vornimmt oder feststellbar vorgenommen hätte und nur zum Nachteil eines bestimmten Beamten hiervon absieht, um diesem aus unsachlichen Gründen, solange er die Stelle innehat, die Vorteile der an sich gewollten Planstellungsausbringung nicht zukommen zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 14.9.1999 - 1 WB 27/99 -, NVwZ 2000, 203, 204; Urt. v. 31.5.1990 - 2 C 16/89 -, NVwZ 1991, 375 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Bewertung des dem Kläger übertragenen Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO aus den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ausführlich angeführten Gründen, denen die Kammer vollinhaltlich folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), rechtlich nicht zu beanstanden. Die Argumente des Klägers im Klageverfahren gehen über die im Verwaltungsverfahren geäußerten nicht hinaus und sind bereits von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden umfänglich und erschöpfend entkräftet worden. Dass die Bewertung seines Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 13g BBesO statt nach A 14 BBesO aus unsachlichen Gründen erfolgt ist, hat der Kläger demgegenüber weder substantiiert behauptet noch ist dies sonst in irgend einer Weise ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.