| Gericht: | LG Hamburg | openJur #: | 31640 |
| Datum: | 24. Februar 2009 | ||
| Az: | 309 S 82/08 | ||
| Typ: | Urteil | §§ 627, 611, 812, 628 BGBBürgerliches Gesetzbuch | |
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St.Georg vom 23.05.2008 (Az. 911 C 572/07) wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird anstelle des Tatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, teilweise abändernd die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte zur Rückzahlung von € 4.412,50 an den Kläger verurteilt. 1. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt aus §§ 812 Abs. 1, 628 Abs. 1 S. 3, 627 Abs. 1, 611 BGB. a) Der von den Parteien unter dem 05.02.2007 geschlossene Vertrag (Anlage K 1) ist nach Dienstvertragsrecht zu behandeln, da seine dienstvertraglichen Elemente den rechtlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt bilden. Ein Dienstvertrag liegt in Abgrenzung zum Werkvertrag vor, wenn die Arbeitsleistung als solche und nicht ein gegenständlich fassbares Arbeitsergebnis geschuldet ist (Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, Einf v § 631, Rn. 8). Zwar schuldet die Beklagte auch die Erstellung eines Videos, worin ein werkvertragliches Element liegt. Unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 4) ergibt sich jedoch, dass die dienstvertraglichen Elemente vorliegend überwiegen: Der eigentliche Schwerpunkt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung besteht darin, dass die Beklagte das Video zeitlich unbegrenzt in ihre „Videobibliothek“ einstellt; in der Bereitstellung dieser „Bibliothek“, die den Kunden erst die Möglichkeit des beabsichtigten Kennenlernens von Partnern eröffnet, liegt der einzige Sinn der Erstellung des Videos, das für den Kläger keinen selbständigen Wert hat. Diese Bereitstellung ist eine dauerhaft zu erbringende Leistung der Beklagten mit Dienstvertragscharakter. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zudem eine dauerhafte Arbeitsbeziehung zum Kunden gewünscht, denn in § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kunde dazu aufgefordert, mindestens alle 2 Wochen bei der Beklagten anzurufen und nach neuen „Einladungen“ zu fragen. Die Beklagte bietet auch (§ 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) den kostenpflichtigen Service an, für die Kunden „Einladungen“ an andere Kunden auszubringen, was sie für den Kläger ausweislich der Anlage B 3 auch getan hat. Die in § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnte Unterstützung der Kunden bei der Auswahl eines Restaurants für ein Treffen mit einem/einer potentiellen Partner/Partnerin betont diesen auf eine dauerhafte Beziehung zum Kunden gerichteten Charakter der Vereinbarung der Parteien. Einer Qualifizierung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien als Dienstvertrag steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung vom 05.02.2007 mit „Werkvertrag“ überschrieben ist, denn dies ändert an der rechtlichen zutreffenden Einordnung des Vertrages nichts, zumal dem Durchschnittskunden die Bedeutung des Terminus „Werkvertrag“ nicht geläufig sein dürfte (vgl. OLG Hamburg, NJW 1986, 325 (326)). Auch die in der Vereinbarung vom 05.02.2007 enthaltene „Aufteilung des Gesamtpreises“, in der die Bereitstellung der „Videobibliothek“ nicht bewertet wird, ändert an der Qualifizierung des Vertrages der Parteien als Dienstvertrag nichts. Denn diese Untergliederung in prozentuale Vergütungsanteile ist als unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 305 BGB unwirksam (vgl. LG München I, Urteil vom 28.03.1991, Az. 7 O 17259/90, zit. nach juris). Die unangemessene Benachteiligung des Kunden folgt bereits daraus, dass die Vergütungsklausel den gesamten Vergütungsanspruch entstehen lässt, unabhängig davon, ob dem Kunden die „Videobibliothek“ im Anschluss überhaupt zur Verfügung steht. b) Zutreffend hat das Amtsgericht den Dienstvertrag auch als einen solchen höherer Art i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB eingeordnet. Denn auch wenn es sich bei der Beklagten um eine GmbH handelt, besteht eine besondere Vertrauensbeziehung des Klägers zu dem Mitarbeiter der Beklagten, der das „analytische Vorgespräch“ führte. Dies folgt bereits daraus, dass das Vorgespräch im Hinblick auf ein zu erstellendes Video erfolgt, das der Partnersuche dienen soll und insoweit die Privatsphäre des Klägers berührt. Danach konnte der Kläger den Dienstvertrag nach § 627 Abs. 1 BGB wirksam kündigen. c) Auch hinsichtlich der Höhe der nach § 628 Abs. 1 BGB vom Rückzahlungsanspruch abzuziehenden Teilvergütung der Beklagten hat die Berufung keinen Erfolg. Insoweit kann dahinstehen, ob die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall zulässig und inhaltlich richtig ist. Denn es fehlt bereits an substantiiertem Vortrag der Beklagten zu dem ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung. Diesbezüglich trägt sie die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. 2007, § 628, Rn. 3). Auf die Untergliederung der Vergütung in prozentuale Vergütungsanteile in der Vereinbarung vom 05.02.2007 kann sie sich nicht berufen, da diese Klausel gemäß §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 305 BGB unwirksam ist (s.o.). Das Amtsgericht hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2008 darauf hingewiesen, dass ein Rückzahlungsanspruch nach § 628 Abs. 1 BGB in Betracht komme und dass die Beklagte zum Zeit- und Materialaufwand der Vertragserfüllung vorzutragen habe. Hierauf hat die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.05.2006 lediglich eine Aufstellung ihrer Gesamtkosten Januar und Februar 2007 vorgelegt. Welche Kosten dem Vertragsverhältnis des Klägers zuzuordnen sind, ergibt sich hieraus nicht, zumal Angaben zur Gesamtzahl der Kunden fehlen. Auch in der Berufungsbegründung fehlt konkreter Vortrag zur Höhe eines Teilvergütungsanspruches. Danach ist kein Teilvergütungsanspruch zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass das Amtsgericht dennoch einen Teilvergütungsanspruch von € 337,50 in Abzug gebracht hat, ist aber wegen des Verschlechterungsverbotes für das Berufungsgericht bindend (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 528, Rn. 24). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegen vor, denn die von der Kammer vertretene Qualifizierung des streitgegenständlichen Vertrages als Dienstvertrag höherer Art weicht vom Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.08.2007 (Az. 329 O 201/07) sowie dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12.08.2008 (Az. 6 U 234/07) ab, die davon ausgehen, dass die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung als Werkvertrag einzuordnen sei.
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